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{'item': 'W261 2241698-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW261 2241698-1 SpruchW261 2241698-1/5E, W261 2241698-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.03.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.03.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2020 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde), erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2020 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde), erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  5. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.01.2021 erstatteten Gutachten vom 06.02.2021 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Depression (03.06.01, GdB 30 %) und Zustand nach Schilddrüsenentfernung (09.01.01, GdB 10 %) und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
  6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.02.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  7. In deren Stellungnahme vom 01.03.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die medizinische Sachverständige aus ihr nicht verständlichen Gründen ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin keine Begleitperson benötigen würde. Dazu sei festzustellen, dass aufgrund der zurückzulegenden Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und der Ordination die Bewältigung dieser zu Fuß nicht zumutbar sei, Zusätzlich habe am Untersuchungstag schneefallbedingte Schneeglätte bestanden. Da sie keinen Führerschein besitze, sei es ihr aus den vorstehenden Gründen und ihrer vorhandenen Leiden, insbesondere ihrer in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehenden Angst- und Panikzuständen, welche sich mit zunehmenden Andauern der derzeitigen Pandemie wesentlich verschlechtert hätten, zweifelsfrei erforderlich gewesen, dass ihr Ehemann sie mit dem Auto zur Untersuchung gebracht habe. Sie legte eine Reihe von medizinischen Befunden, unter anderem von Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie vor. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass ihrer Pensionierung sei letztlich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden die dauernde Dienstunfähigkeit bezüglich ihrer Bürotätigkeiten festgestellt worden, weswegen sie von Amts wegen fünf Jahre vor Erreichen des Pensionsalters für Beamte pensioniert worden sei. Dies sei mit erheblichen Einkommensverlusten verbunden. Sie habe zudem bei der Untersuchung am 12.01.2021 von einer immer wieder stark auftretenden Rhizarthrose berichtet, welche es ihr unmöglich mache, Haltegriffe zu benutzen, was bei Nichtvorhandensein eines Sitzplatzes zu Stürzen führen könne. Erschwerend komme noch eine bestehende Osteoporose hinzu, welche im Falle eines eintretenden Sturzes unverweigerlich zu schweren Verletzungen führen könne. Ergänzend zu den in öffentlichen Verkehrsmitteln auftretenden Zuständen der Orientierungslosigkeit, sie fühle sich in Menschenmassen verloren, sei insbesondere auf Schwindelgefühle hinzuweisen, welche ihr gleichfalls einen sicheren Transport in diesen erheblich erschweren bzw. sogar verunmöglichen. Diese Beschwerden seien im fachärztlichen Gutachten der XXXX vom 24.08.2020 dokumentiert. Aus der Stellungnahme dieser Ärztin sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin alle Therapiemöglichkeiten, deren Kosten von der KFA übernommen worden seien, genutzt habe. Sie halte daher ihren Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO 1960 vollinhaltlich aufrecht.
  8. In deren Stellungnahme vom 01.03.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die medizinische Sachverständige aus ihr nicht verständlichen Gründen ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin keine Begleitperson benötigen würde. Dazu sei festzustellen, dass aufgrund der zurückzulegenden Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und der Ordination die Bewältigung dieser zu Fuß nicht zumutbar sei, Zusätzlich habe am Untersuchungstag schneefallbedingte Schneeglätte bestanden. Da sie keinen Führerschein besitze, sei es ihr aus den vorstehenden Gründen und ihrer vorhandenen Leiden, insbesondere ihrer in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehenden Angst- und Panikzuständen, welche sich mit zunehmenden Andauern der derzeitigen Pandemie wesentlich verschlechtert hätten, zweifelsfrei erforderlich gewesen, dass ihr Ehemann sie mit dem Auto zur Untersuchung gebracht habe. Sie legte eine Reihe von medizinischen Befunden, unter anderem von Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie vor. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass ihrer Pensionierung sei letztlich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden die dauernde Dienstunfähigkeit bezüglich ihrer Bürotätigkeiten festgestellt worden, weswegen sie von Amts wegen fünf Jahre vor Erreichen des Pensionsalters für Beamte pensioniert worden sei. Dies sei mit erheblichen Einkommensverlusten verbunden. Sie habe zudem bei der Untersuchung am 12.01.2021 von einer immer wieder stark auftretenden Rhizarthrose berichtet, welche es ihr unmöglich mache, Haltegriffe zu benutzen, was bei Nichtvorhandensein eines Sitzplatzes zu Stürzen führen könne. Erschwerend komme noch eine bestehende Osteoporose hinzu, welche im Falle eines eintretenden Sturzes unverweigerlich zu schweren Verletzungen führen könne. Ergänzend zu den in öffentlichen Verkehrsmitteln auftretenden Zuständen der Orientierungslosigkeit, sie fühle sich in Menschenmassen verloren, sei insbesondere auf Schwindelgefühle hinzuweisen, welche ihr gleichfalls einen sicheren Transport in diesen erheblich erschweren bzw. sogar verunmöglichen. Diese Beschwerden seien im fachärztlichen Gutachten der römisch 40 vom 24.08.2020 dokumentiert. Aus der Stellungnahme dieser Ärztin sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin alle Therapiemöglichkeiten, deren Kosten von der KFA übernommen worden seien, genutzt habe. Sie halte daher ihren Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, b StVO 1960 vollinhaltlich aufrecht.
  9. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Anlass, eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2021 führt die medizinische Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression (03.06.01, GdB 30 %) und einem Zustand nach Schilddrüsenentfernung (09.01.01, GdB 10%) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. leide. Eine Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung, welche für eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von Relevanz sein könne, sei nicht durch medizinische Befunde belegt.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, weil bereits die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, weil bereits die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliege. Sie habe in erster Linie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gestellt. Über diesen Antrag sei noch gar nicht abgesprochen worden. Die Anmerkung in der Begründung des Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, gehen ins Leere, weil bei der Beschwerdeführerin psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden. Sie zitierte neuerliche ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.03.
  13. Es sei auf diese Ausführungen und die mit dieser Beschwerde vorgelegten Befunde nicht hinreichend eingegangen worden. Es handle sich bei der beigezogenen Sachverständigen offensichtlich nicht um eine Amtssachverständige, obwohl die belangte Behörde nach § 52 AVG verpflichtet gewesen wäre, sich einer solchen zu bedienen. Es sei der Beschwerdeführerin zu diesem Aktengutachten kein Parteiengehör gewährt worden. Die dort aufgelisteten Entscheidungskriterien würden im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln stehen und seien nicht nachvollziehbar. Aus den zitierten vorgelegten medizinischen Befunden sei nämlich – entgegen den Ausführungen im Aktengutachten – zu entnehmen, dass eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin an soziophobischen Ängsten und Angst- und Panikzuständen leide. Der angefochtene Bescheid stehe im Widerspruch zur Intention des Behindertengesetzes. Sie habe in erster Linie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gestellt. Über diesen Antrag sei noch gar nicht abgesprochen worden. Die Anmerkung in der Begründung des Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, gehen ins Leere, weil bei der Beschwerdeführerin psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden. Sie zitierte neuerliche ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.03.
  14. Es sei auf diese Ausführungen und die mit dieser Beschwerde vorgelegten Befunde nicht hinreichend eingegangen worden. Es handle sich bei der beigezogenen Sachverständigen offensichtlich nicht um eine Amtssachverständige, obwohl die belangte Behörde nach Paragraph 52, AVG verpflichtet gewesen wäre, sich einer solchen zu bedienen. Es sei der Beschwerdeführerin zu diesem Aktengutachten kein Parteiengehör gewährt worden. Die dort aufgelisteten Entscheidungskriterien würden im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln stehen und seien nicht nachvollziehbar. Aus den zitierten vorgelegten medizinischen Befunden sei nämlich – entgegen den Ausführungen im Aktengutachten – zu entnehmen, dass eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin an soziophobischen Ängsten und Angst- und Panikzuständen leide. Der angefochtene Bescheid stehe im Widerspruch zur Intention des Behindertengesetzes. Es werde beantragt, die Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens festzustellen und demzufolge den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 zu veranlassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei. Es werde beantragt, die Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens festzustellen und demzufolge den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 zu veranlassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
  15. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.04.2021 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  17. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  18. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  19. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweisen sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die Beschwerdeführerin leidet an psychiatrischen Erkrankungen, wobei insbesondere im medizinischen Sachverständigengutachten einer Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2021 aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegten medizinischen Befunde, unter anderen von einer Fachärztin für Psychiatrie, nicht eingegangen wurde. Hinzu kommt, dass die Diagnose von psychiatrischen Erkrankungen nicht ausschließlich aufgrund der Aktenlage erfolgen kann, dies umso mehr, als sich die medizinische Sachverständige ein persönliches Bild von der Beschwerdeführerin machen muss, um eine Diagnose erstellen zu können. Ebenso ist es im Rahmen eines Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz erforderlich, dass alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde in die Diagnose der medizinischen Sachverständigen einzufließen haben und entsprechend zu würdigen sind. Das von der belangten Behörde aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.03.2021 eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie ist demgemäß weder schlüssig noch nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrundegelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) In diesem Punkt war den Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch in ihren Beschwerdeausführungen, dass Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mehr als 50 v.H. ist, in welchem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgen muss. Nachdem bei der Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis des bisher von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem bisher festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht vorgelegen sind, hat die belangte Behörde zu recht keine eigene Entscheidung über die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in diesen Behindertenpass getroffen. Daher geht das diesbezügliche, umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch in ihren Beschwerdeausführungen, dass Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mehr als 50 v.H. ist, in welchem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgen muss. Nachdem bei der Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis des bisher von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem bisher festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht vorgelegen sind, hat die belangte Behörde zu recht keine eigene Entscheidung über die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in diesen Behindertenpass getroffen. Daher geht das diesbezügliche, umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende medizinische Sachverständigengutachten vom 05.03.2021 in der Form zu ergänzen sein, dass ein neuerliches medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben wird. Bei der Gutachtenserstellung wird auch auf sämtliche von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegte medizinische Befunde einzugehen sein. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist in einem Untersuchungsbefund samt klinischen Status und Fachstatus zusammenzufassen. Dabei wird auf alle Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen und werden die diagnostizierten Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sodann entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein. Es wird darin ebenfalls neuerlich aufgrund des persönlichen Eindruckes, welchen die Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung hinterließ, nachvollziehbar zu beurteilen sein, ob es ihr aufgrund ihrer psychiatrischen Leidenszuständen möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, oder nicht. Zudem sind aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden auch andere Erkrankungen, wie beispielsweise eine Rhizarthrose rechts mit Funktionseinschränkungen und Leberzysten zu entnehmen, welche in keinem der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Berücksichtigung fanden. Es wird daher auch erforderlich sein, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung einzuholen. Auch hierbei wird auf alle Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen und werden die diagnostizierten Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sodann entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein. Der oder die Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin wird sodann auch ein Gesamtgutachten zu erstellen haben, wobei genau auch auf die wechselseitige Leidensbeeinflussung einzugehen sein wird. Auf Grundlage dieser Beurteilungen wird der Gesamtgrad der Behinderung festzustellen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung und der beantragten Zusatzeintragungen als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  5. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2241698.1.00

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