← Österreich

{'item': 'W262 2229753-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW262 2229753-1 SpruchW262 2229753-1/11E, W262 2229753-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stand seit 04.05.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 27.11.2019 wurde der Bezug der Notstandhilfe des Beschwerdeführers ab 01.11.2019 eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2018 eine mit Bescheid vom 26.06.2019 zuerkannte XXXX Alterspension beziehe.
  2. Der Beschwerdeführer stand seit 04.05.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 27.11.2019 wurde der Bezug der Notstandhilfe des Beschwerdeführers ab 01.11.2019 eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2018 eine mit Bescheid vom 26.06.2019 zuerkannte römisch 40 Alterspension beziehe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er zwar eine ausländische Leistung beziehe, diese jedoch äußerst gering sei und nicht die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreiche. Des Weiteren bestehe auch keine Zuerkennung einer Ausgleichszulage, welche einer inländischen Leistung gleichgestellt sei.
  4. Über Nachfrage der belangten Behörde teilte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit, dass für die Prüfung des etwaigen Bezuges einer Ausgleichszulage zunächst ein Anspruch auf eine österreichische Alterspension bestehen müsse, welcher beim Beschwerdeführer frühestens ab 01.12.2020 gegeben sei.
  5. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 12.02.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Bezug von ausländischen Pensionsleistungen bei Gleichartigkeit den inländischen Pensionsleistungen gleichgestellt seien und somit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe.
  6. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 12.02.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Bezug von ausländischen Pensionsleistungen bei Gleichartigkeit den inländischen Pensionsleistungen gleichgestellt seien und somit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe.
  7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte bzw. konkretisierte sein Beschwerdevorbringen.
  8. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2020 vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand seit 04.05.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde über Antrag mit Bescheid der XXXX vom 25.06.2019 eine „Altersrente für langjährig Versicherte“ ab 01.12.1018 zuerkannt. Die Auszahlung für die Zeit vom 01.12.2018 bis 30.06.2019 erfolgte in Form einer Nachzahlung iHv € 113,96, seit 01.07.2019 bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche XXXX Rente iHv € 16,
  10. Sein daraus erzieltes Einkommen liegt unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz.Dem Beschwerdeführer wurde über Antrag mit Bescheid der römisch 40 vom 25.06.2019 eine „Altersrente für langjährig Versicherte“ ab 01.12.1018 zuerkannt. Die Auszahlung für die Zeit vom 01.12.2018 bis 30.06.2019 erfolgte in Form einer Nachzahlung iHv € 113,96, seit 01.07.2019 bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche römisch 40 Rente iHv € 16,
  11. Sein daraus erzieltes Einkommen liegt unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Der Beschwerdeführer hat frühestens ab 01.12.2020 einen Anspruch auf eine inländische Alterspension. Der Bezug der XXXX Rente ist bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt.Der Bezug der römisch 40 Rente ist bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, den Bescheid der XXXX vom 25.06.2019, das Schreiben der PVA vom 22.01.2020 sowie die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, den Bescheid der römisch 40 vom 25.06.2019, das Schreiben der PVA vom 22.01.2020 sowie die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen. Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. zum gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Bezugsverlaufs- bzw. Hauptverbandsauszug. Die Feststellungen zum Bezug der XXXX Rente ergeben sich aus dem Rentenbescheid vom 25.06.
  13. Der Ausgleichszulagenrichtsatz betrug im Jahr 2019 € 933,06 bzw. € 1.048,57 für Alleinstehende.Die Feststellungen zum Bezug der römisch 40 Rente ergeben sich aus dem Rentenbescheid vom 25.06.
  14. Der Ausgleichszulagenrichtsatz betrug im Jahr 2019 € 933,06 bzw. € 1.048,57 für Alleinstehende. Die Feststellungen zum Anspruch auf eine inländische Alterspension ab 01.12.2020 ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der PVA vom 22.01.
  15. Zur Feststellung, dass die XXXX Rente hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage einer inländischen Leistung gleichgestellt ist, siehe die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.
  16. bis 3.6.Zur Feststellung, dass die römisch 40 Rente hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage einer inländischen Leistung gleichgestellt ist, siehe die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.
  17. bis 3.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  20. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  21. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet: „Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1. durch Kündigung des Arbeitgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4. durch Lösung während der Probezeit, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“ 3.
  1. Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, ein Sonderruhegeld nach dem NSchG oder einen Ruhegenuss nach einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessensvertretungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.3.
  2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, ein Sonderruhegeld nach dem NSchG oder einen Ruhegenuss nach einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessensvertretungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zweck dieser Regelung ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 22 AlVG). Zweck dieser Regelung ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 22, AlVG). 3.
  3. Der Beschwerdeführer steht seit 04.05.2009 in Bezug von Notstandshilfe; seit 01.12.2018 bezieht er eine XXXX Rente iHv € 16,80 monatlich. Der Bezug der Notstandshilfe wurde gemäß § 38 iVm § 22 AlVG ab 01.11.2019 eingestellt, da gemäß § 22 Abs. 1 AlVG Arbeitslose, die Pensionsleistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Bezug erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und dies gemäß Abs. 3 auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen gilt, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind.3.
  4. Der Beschwerdeführer steht seit 04.05.2009 in Bezug von Notstandshilfe; seit 01.12.2018 bezieht er eine römisch 40 Rente iHv € 16,80 monatlich. Der Bezug der Notstandshilfe wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 22, AlVG ab 01.11.2019 eingestellt, da gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG Arbeitslose, die Pensionsleistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Bezug erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und dies gemäß Absatz 3, auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen gilt, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind. 3.
  5. Die Ausgleichszulage ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung (vgl. dazu auch EuGH, C-160/02, Skalka vom
  6. April 2004); der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist vom Bezug einer Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung – Leistungen bei Alter –abhängig; jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung – hier also die XXXX Rente – wird als Leistung nach den Rechtsvorschriften Österreichs betrachtet (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0180 bis 0181). 3.
  7. Die Ausgleichszulage ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung vergleiche dazu auch EuGH, C-160/02, Skalka vom
  8. April 2004); der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist vom Bezug einer Leistung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera c, der genannten Verordnung – Leistungen bei Alter –abhängig; jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung – hier also die römisch 40 Rente – wird als Leistung nach den Rechtsvorschriften Österreichs betrachtet vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0180 bis 0181). Nach Art. 10a Abs. 3 EG-VO 1408/71 ist diese fremdmitgliedsstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer ausländischen Pension einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben (vgl. OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 172/10g). Nach Artikel 10 a, Absatz 3, EG-VO 1408/71 ist diese fremdmitgliedsstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer ausländischen Pension einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben vergleiche OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 172/10g). 3.
  9. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Bezug der XXXX Altersrente iHv € 16,80 monatlich, welcher unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt einstuft und gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 1 AlVG die Voraussetzungen der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als nicht mehr gegeben betrachtet (vgl. VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180 bis 0181). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Prüfung des etwaigen Bezuges einer Ausgleichszulage (zur XXXX Rente) zunächst ein Anspruch auf eine österreichische Alterspension bestehen müsse (vgl. dazu aber das Erkenntnis des OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 172/10g), welcher beim Beschwerdeführer frühestens ab 01.12.2020 gegeben sei, zumal es auch die tatsächliche Höhe der ausländischen Leistung nicht ankommt, sondern lediglich entscheidend ist, ob eine vergleichbare Leistung iSd § 22 Abs. 3 AlVG vorliegt. Dies wurde – wie oben dargelegt – von der belangten Behörde zu Recht bejaht.3.
  10. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Bezug der römisch 40 Altersrente iHv € 16,80 monatlich, welcher unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt einstuft und gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AlVG die Voraussetzungen der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als nicht mehr gegeben betrachtet vergleiche VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180 bis 0181). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Prüfung des etwaigen Bezuges einer Ausgleichszulage (zur römisch 40 Rente) zunächst ein Anspruch auf eine österreichische Alterspension bestehen müsse vergleiche dazu aber das Erkenntnis des OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 172/10g), welcher beim Beschwerdeführer frühestens ab 01.12.2020 gegeben sei, zumal es auch die tatsächliche Höhe der ausländischen Leistung nicht ankommt, sondern lediglich entscheidend ist, ob eine vergleichbare Leistung iSd Paragraph 22, Absatz 3, AlVG vorliegt. Dies wurde – wie oben dargelegt – von der belangten Behörde zu Recht bejaht. 3.
  11. Ergebnis Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2020 wurde am 14.02.2020 rechtswirksam zugestellt und damit außerhalb der gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2020 wurde am 14.02.2020 rechtswirksam zugestellt und damit außerhalb der gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und den Stellungnahmen hinreichend geklärt war; insbesondere wurde der Bezug der XXXX Alterspension vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zur vorliegenden Rechtsfrage VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180), weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal diese von den Parteien auch nicht beantragt wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und den Stellungnahmen hinreichend geklärt war; insbesondere wurde der Bezug der römisch 40 Alterspension vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zur vorliegenden Rechtsfrage VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180), weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal diese von den Parteien auch nicht beantragt wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2229753.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.