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{'item': 'W262 2240916-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW262 2240916-1 SpruchW262 2240916-1/4E, W262 2240916-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat seit 2003 mit kurzen Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz in Österreich und stand zuletzt in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Am 13.10.2020 (Tag der Geltendmachung) stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) die Zuerkennung von Notstandshilfe und gab bekannt, dass er eine XXXX Pension iHv € 517,00 pro Monat beziehe.
  2. Der Beschwerdeführer hat seit 2003 mit kurzen Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz in Österreich und stand zuletzt in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Am 13.10.2020 (Tag der Geltendmachung) stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) die Zuerkennung von Notstandshilfe und gab bekannt, dass er eine römisch 40 Pension iHv € 517,00 pro Monat beziehe.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 12.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2020 auf Notstandhilfe gemäß § 22 Abs. 1 und 3 iVm § 38 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut dem vorgelegten XXXX Pensionsbescheid vom 03.02.2020 seit 27.02.2019 Anspruch auf eine XXXX Alterspension habe.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 12.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2020 auf Notstandhilfe gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut dem vorgelegten römisch 40 Pensionsbescheid vom 03.02.2020 seit 27.02.2019 Anspruch auf eine römisch 40 Alterspension habe.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er seit 27.02.2019 eine XXXX Alterspension beziehe; diese betrage derzeit € 517,- (Stand 2020). Die Höhe seiner XXXX Pension liege unter dem sogenannten „Sozialen Richtsatz“ [gemeint wohl: Ausgleichszulagenrichtsatz]. Er habe das AMS über das Pensionsverfahren rechtzeitig und laufend informiert. Einen Anspruch auf eine österreichische Alterspension habe er erst mit Stichtag 01.11.
  6. Sein letztes Dienstverhältnis sei per 31.12.2018 einvernehmlich gelöst worden. Er ersuche um positive Erledigung, da er sich in finanzieller Not befinde.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er seit 27.02.2019 eine römisch 40 Alterspension beziehe; diese betrage derzeit € 517,- (Stand 2020). Die Höhe seiner römisch 40 Pension liege unter dem sogenannten „Sozialen Richtsatz“ [gemeint wohl: Ausgleichszulagenrichtsatz]. Er habe das AMS über das Pensionsverfahren rechtzeitig und laufend informiert. Einen Anspruch auf eine österreichische Alterspension habe er erst mit Stichtag 01.11.
  8. Sein letztes Dienstverhältnis sei per 31.12.2018 einvernehmlich gelöst worden. Er ersuche um positive Erledigung, da er sich in finanzieller Not befinde.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.01.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bezug von ausländischen Pensionsleistungen bei Gleichartigkeit den inländischen Pensionsleistungen gleichgestellt seien und somit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich habe.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.01.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bezug von ausländischen Pensionsleistungen bei Gleichartigkeit den inländischen Pensionsleistungen gleichgestellt seien und somit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich habe.
  11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und konkretisierte sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass er von der Pensionsversicherungsanstalt darüber informiert worden sei, dass er erst ab dem Bezug einer österreichischen Alterspension einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage habe. Er könne aber erst mit Stichtag 01.11.2021 in Österreich in Alterspension gehen.
  12. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2021 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 2003 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 2003 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der XXXX Sozialversicherung/Zentralstelle vom 13.01.2020 rückwirkend ab 27.02.2019 eine Alterspension zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der römisch 40 Sozialversicherung/Zentralstelle vom 13.01.2020 rückwirkend ab 27.02.2019 eine Alterspension zuerkannt. Laut Schreiben der XXXX Sozialversicherung/Zentralstelle vom 03.02.2020 wird dem Beschwerdeführer seit 27.02.2019 laufend eine Alterspension in Höhe von € 517,- monatlich ausbezahlt. Sein daraus erzieltes Einkommen liegt unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz.Laut Schreiben der römisch 40 Sozialversicherung/Zentralstelle vom 03.02.2020 wird dem Beschwerdeführer seit 27.02.2019 laufend eine Alterspension in Höhe von € 517,- monatlich ausbezahlt. Sein daraus erzieltes Einkommen liegt unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Der Beschwerdeführer hat frühestens ab 01.11.2021 einen Anspruch auf eine österreichische Alterspension. Der Bezug der XXXX Alterspension ist bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt.Der Bezug der römisch 40 Alterspension ist bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, den Bescheid der XXXX Sozialversicherung/Zentralstelle vom 13.01.2020, das Schreiben der XXXX Sozialversicherung/Zentralstelle vom 03.02.2020, die Niederschrift der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 07.10.2019 bzw. das Schreiben der PVA vom 17.02.2020 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, den Bescheid der römisch 40 Sozialversicherung/Zentralstelle vom 13.01.2020, das Schreiben der römisch 40 Sozialversicherung/Zentralstelle vom 03.02.2020, die Niederschrift der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 07.10.2019 bzw. das Schreiben der PVA vom 17.02.2020 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellung zur XXXX Staatsbürgerschaft und zum gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Die Feststellung zur römisch 40 Staatsbürgerschaft und zum gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Bezug der XXXX Alterspension ergeben sich aus dem Bescheid vom 13.01.2020 und dem Schreiben der XXXX Sozialversicherung/Zentralstelle vom 03.02.
  15. Der Ausgleichszulagenrichtsatz betrug im Jahr 2019 € 933,06 bzw. € 1.048,57 für Alleinstehende und im Jahr 2020 € 966,65.Die Feststellungen zum Bezug der römisch 40 Alterspension ergeben sich aus dem Bescheid vom 13.01.2020 und dem Schreiben der römisch 40 Sozialversicherung/Zentralstelle vom 03.02.
  16. Der Ausgleichszulagenrichtsatz betrug im Jahr 2019 € 933,06 bzw. € 1.048,57 für Alleinstehende und im Jahr 2020 € 966,
  17. Die Feststellungen zum Anspruch auf eine inländische Alterspension ab 01.11.2021 ergeben sich aus den Auskünften der PVA vom 07.10.2019 und 17.02.
  18. Zur Feststellung, dass die XXXX Alterspension hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage einer inländischen Leistung gleichgestellt ist, siehe die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.
  19. bis 3.6.Zur Feststellung, dass die römisch 40 Alterspension hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage einer inländischen Leistung gleichgestellt ist, siehe die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.
  20. bis 3.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  23. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet: „Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1. durch Kündigung des Arbeitgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4. durch Lösung während der Probezeit, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“ 3.
  1. Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, ein Sonderruhegeld nach dem NSchG oder einen Ruhegenuss nach einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessensvertretungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.3.
  2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, ein Sonderruhegeld nach dem NSchG oder einen Ruhegenuss nach einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessensvertretungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zweck dieser Regelung ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 22 AlVG). Zweck dieser Regelung ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 22, AlVG). 3.
  3. Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.02.2019 eine XXXX Alterspension iHv € 517,- monatlich. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 13.10.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 22 AlVG abgewiesen, da gemäß § 22 Abs. 1 AlVG Arbeitslose, die Pensionsleistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Bezug erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und dies gemäß Abs. 3 auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen gilt, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind.3.
  4. Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.02.2019 eine römisch 40 Alterspension iHv € 517,- monatlich. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 13.10.2020 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 22, AlVG abgewiesen, da gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG Arbeitslose, die Pensionsleistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Bezug erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und dies gemäß Absatz 3, auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen gilt, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind. 3.
  5. Die Ausgleichszulage ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung (vgl. dazu auch EuGH, C-160/02, Skalka vom
  6. April 2004); der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist vom Bezug einer Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung – Leistungen bei Alter –abhängig; jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung – hier also die XXXX Alterspension – wird als Leistung nach den Rechtsvorschriften Österreichs betrachtet (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0180 bis 0181). 3.
  7. Die Ausgleichszulage ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung vergleiche dazu auch EuGH, C-160/02, Skalka vom
  8. April 2004); der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist vom Bezug einer Leistung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera c, der genannten Verordnung – Leistungen bei Alter –abhängig; jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung – hier also die römisch 40 Alterspension – wird als Leistung nach den Rechtsvorschriften Österreichs betrachtet vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0180 bis 0181). Nach Art. 10a Abs. 3 EG-VO 1408/71 ist diese fremdmitgliedsstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer ausländischen Pension einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben (vgl. OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 172/10g). Nach Artikel 10 a, Absatz 3, EG-VO 1408/71 ist diese fremdmitgliedsstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer ausländischen Pension einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben vergleiche OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 172/10g). 3.
  9. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Bezug der XXXX Alterspension iHv € 517,- monatlich, welcher unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt einstuft und gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 1 AlVG die Voraussetzungen der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als nicht mehr gegeben betrachtet (vgl. VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Prüfung des etwaigen Bezuges einer Ausgleichszulage (zur XXXX Rente) zunächst ein Anspruch auf eine österreichische Alterspension bestehen müsse, welcher beim Beschwerdeführer frühestens ab 01.11.2021 gegeben ist (vgl. dazu aber OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 172/10g), zumal es auch die tatsächliche Höhe der ausländischen Leistung nicht ankommt, sondern lediglich entscheidend ist, ob eine vergleichbare Leistung iSd § 22 Abs. 3 AlVG vorliegt. Dies wurde – wie oben dargelegt – von der belangten Behörde zu Recht bejaht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer von der zuvor zuständigen Außenstelle der belangten Behörde Notstandshilfe gewährt worden sein mag.3.
  10. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Bezug der römisch 40 Alterspension iHv € 517,- monatlich, welcher unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszulage einer österreichischen Pension gleichgestellt einstuft und gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AlVG die Voraussetzungen der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als nicht mehr gegeben betrachtet vergleiche VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Prüfung des etwaigen Bezuges einer Ausgleichszulage (zur römisch 40 Rente) zunächst ein Anspruch auf eine österreichische Alterspension bestehen müsse, welcher beim Beschwerdeführer frühestens ab 01.11.2021 gegeben ist vergleiche dazu aber OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 172/10g), zumal es auch die tatsächliche Höhe der ausländischen Leistung nicht ankommt, sondern lediglich entscheidend ist, ob eine vergleichbare Leistung iSd Paragraph 22, Absatz 3, AlVG vorliegt. Dies wurde – wie oben dargelegt – von der belangten Behörde zu Recht bejaht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer von der zuvor zuständigen Außenstelle der belangten Behörde Notstandshilfe gewährt worden sein mag. 3.
  11. Ergebnis Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und den Stellungnahmen hinreichend geklärt war; insbesondere wurde der Bezug der XXXX Alterspension vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zur vorliegenden Rechtsfrage VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180 bis 0181), weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal diese von den Parteien auch nicht beantragt wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und den Stellungnahmen hinreichend geklärt war; insbesondere wurde der Bezug der römisch 40 Alterspension vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zur vorliegenden Rechtsfrage VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0180 bis 0181), weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal diese von den Parteien auch nicht beantragt wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2240916.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.