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{'item': 'W270 2203049-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW270 2203049-1 SpruchW270 2203049-1/20E, W270 2203049-1/20E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 10

genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Verfolgungsgründe

(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
  1. a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
  2. b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
  3. c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
  4. d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
  5. e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2)Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“ 1.3. Das AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschriften: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
  2. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
  3. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
  4. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
  5. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
  6. ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
  7. … Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)
(5)… … Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren § 15.
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;Paragraph 15,
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
  1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
  2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
  3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
  4. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
  5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
  6. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
  7. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
  8. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
  9. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3)Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
(3)Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
  1. der Name des Asylwerbers;
  2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
  3. das Geburtsdatum;
  4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
  5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
  6. der Reiseweg nach Österreich;
  7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
  8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
  9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
  10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
  11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4)… Ermittlungsverfahren § 18.
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18,
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Befragungen und Einvernahmen § 19.
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19,
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
(3)
(4)Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5)
(6)…“
  1. Zu einem möglichen Anspruch auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Bescheidbegründung, Vorbringen des Beschwerdeführers und Allgemeines 2.
  2. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen deshalb ab, weil der Beschwerdeführer keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung in Afghanistan vorgebracht habe (Bescheid, S. 94 f). 2.
  3. Die Beschwerde moniert u.a. das Übergehen von angebotenen Beweismitteln in Form der Stellungnahmen der gesetzlichen Vertretung vom 28.02.2018 und 08.05.2018; das darin enthaltene Vorbringen (u.a. die Asylrelevanz der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers) werde ausdrücklich aufrechterhalten. Außerdem hätte auch das primäre Vorbringen des Beschwerdeführers, welches im Einklang mit den vorgelegten Länderberichten stehe, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen müssen, weil die Verfolgung durch die Taliban u.a. aufgrund der Tätigkeit des Bruders beim Militär zu erwarten sei. 2.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 1 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 leg. cit. deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. zu allem etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, sowie VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9 f, m.w.N.)).2.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz eins, AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt Paragraph 18, AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus 37 AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche zu allem etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, sowie VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9 f, m.w.N.)). 2.
  6. In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers (bzw. seiner gesetzlichen Vertretung) sind daher – unter Berücksichtigung der eben dargestellten Leitlinien – folgende mögliche Verfolgungsgründe zu prüfen: Handlungen der Taliban aufgrund der sowie die gesellschaftliche Diskriminierung in hinreichender Intensität aufgrund der psychischen Erkrankung (s. erstmals in der Stellungnahme vom 28.02.2018, S. 6). 2.
  7. Die Prüfung hat sich zunächst auf die Heimatregion eines Antragstellers auf internationalen Schutz zu beziehen: Dabei handelt es sich fallbezogen um die Provinz Laghman und dort um den Distrikt Qarghayi (vgl. dazu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, Rn. 23, m.w.N.).2.
  8. Die Prüfung hat sich zunächst auf die Heimatregion eines Antragstellers auf internationalen Schutz zu beziehen: Dabei handelt es sich fallbezogen um die Provinz Laghman und dort um den Distrikt Qarghayi vergleiche dazu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, Rn. 23, m.w.N.). 2.6.
  9. Bei der Beurteilung, ob bei nun angenommener Rückkehr in den Herkunftsdistrikt (Heimatdistrikt) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind insbesondere folgende, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Grundsätze bzw. Leitlinien zu beachten: 2.6.
  10. Bei der Beurteilung, ob bei nun angenommener Rückkehr in den Herkunftsdistrikt (Heimatdistrikt) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind insbesondere folgende, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Grundsätze bzw. Leitlinien zu beachten: 2.6.
  11. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).2.6.
  12. Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19). 2.6.
  13. Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, Rn. 10, m.w.N.). Eine „Vorverfolgung“ ist jedoch als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060, Rn. 12, m.w.N.). 2.6.
  14. Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, Rn. 10, m.w.N.). Eine „Vorverfolgung“ ist jedoch als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060, Rn. 12, m.w.N.). 2.6.
  15. Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art 9 Abs. 1 Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem

Art. 10leg.

cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, Rs. C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). 2.6.4. Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie muss außerdem

Artikel 10, leg.

cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, Rs. C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). 2.6.

  1. Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).2.6.
  2. Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). 2.6.
  3. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, m.w.N.). Für das Vorliegen einer Verfolgung einer sozialen Gruppe ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17). Zu prüfen sind Häufigkeit und Intensität der gegen die Gruppe gesetzten Handlungen oder Maßnahmen (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). 2.6.
  4. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, m.w.N.). Für das Vorliegen einer Verfolgung einer sozialen Gruppe ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17). Zu prüfen sind Häufigkeit und Intensität der gegen die Gruppe gesetzten Handlungen oder Maßnahmen (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). 2.6.
  5. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. daraus etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zu allem VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).2.6.
  6. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche daraus etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zu allem VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). 2.6.
  7. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Es ist sodann zu prognostizieren, ob in Anbetracht solcher Feststellungen im jeweiligen Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. das VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 22, m.w.N.).2.6.
  8. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Es ist sodann zu prognostizieren, ob in Anbetracht solcher Feststellungen im jeweiligen Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche das VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 22, m.w.N.). 2.
  9. Vor diesem Hintergrund war nun zu dem unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 15, 18 Abs. 1 sowie 19 AsylG 2005 ermittelten und unter II. festgestellten Sachverhalts zu erwägen: 2.
  10. Vor diesem Hintergrund war nun zu dem unter Berücksichtigung der Vorgaben der Paragraphen 15, 18, Absatz eins, sowie 19 AsylG 2005 ermittelten und unter römisch zwei. festgestellten Sachverhalts zu erwägen: Zur möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban 2.
  11. Wie oben unter II.
  12. festgestellt, ist das erkennende Gericht im Gegensatz zur belangten Behörde der Ansicht, dass die beiden vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle als glaubwürdig anzusehen sind. Dadurch liegen zwar zweifelsfrei – jedenfalls bei Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. f Statusrichtlinie vor. Allerdings ist aufgrund folgender Überlegungen davon auszugehen, dass stichhaltige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung gegen auch eine aktuelle Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers bei angenommener Rückkehr nach Afghanistan sprechen:2.
  13. Wie oben unter römisch zwei.
  14. festgestellt, ist das erkennende Gericht im Gegensatz zur belangten Behörde der Ansicht, dass die beiden vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle als glaubwürdig anzusehen sind. Dadurch liegen zwar zweifelsfrei – jedenfalls bei Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Artikel 4, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera f, Statusrichtlinie vor. Allerdings ist aufgrund folgender Überlegungen davon auszugehen, dass stichhaltige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung gegen auch eine aktuelle Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers bei angenommener Rückkehr nach Afghanistan sprechen: 2.9.1.
  15. Das EASO trifft aufgrund der oben unter II.4.
  16. festgestellten Berichtslage folgende Risikoeinschätzung zu (ehemaligen) Angehörigen der afghanischen Nationalstreitkräften und deren Familienangehörigen (Country Guidance Afghanistan 2020 des EASO [in Folge: „EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2020“], abrufbar unter https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020, abgerufen am 10.05.2021,, Abschnitt 2.1., übersetzt mit Deepl.com und unter Weglassung von zitierten Belegstellen): 2.9.1.
  17. Das EASO trifft aufgrund der oben unter römisch zwei.4.
  18. festgestellten Berichtslage folgende Risikoeinschätzung zu (ehemaligen) Angehörigen der afghanischen Nationalstreitkräften und deren Familienangehörigen (Country Guidance Afghanistan 2020 des EASO [in Folge: „EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2020“], abrufbar unter https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020, abgerufen am 10.05.2021,, Abschnitt 2.1., übersetzt mit Deepl.com und unter Weglassung von zitierten Belegstellen): „Bestimmte Risiken für Angehörige der Sicherheitskräfte sind mit ihren Aufgaben und den Tätigkeiten, an denen sie beteiligt sind, verbunden, und diese würden nicht als Verfolgung oder ernsthafter Schaden gelten. Risiken, die außerhalb der Ausübung ihrer Pflichten bestehen, können jedoch so schwerwiegend sein, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. gezielte Tötung außerhalb von Kampfhandlungen, Entführung, Folter). Im Falle von Personen, die am häufigsten zur Zielscheibe werden (z. B. Offiziere der NDS, Mitglieder der PGM und Polizeichefs), wäre die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet. Bei anderen Personen, die unter dieses Profil fallen, sollte bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: Arbeitsbereich und Sichtbarkeit des Antragstellers, Geschlecht, Herkunftsgebiet und Vorhandensein aufständischer Gruppen (insbesondere in Bezug auf Kontrollpunkte der Aufständischen), Zeitraum seit dem Ausscheiden aus den Streitkräften, persönliche Feindschaften, usw. Familienangehörige einiger Personen, die unter dieses Profil fallen, könnten ebenfalls dem Risiko einer Behandlung ausgesetzt sein, die einer Verfolgung gleichkommt.“ 2.9.1.
  19. Risiken in Zusammenhang mit der – auch durch den Einsatz von Zwang – geübten Rekrutierungspraxis der Taliban schätzt das EASO aufbauend auf einer der gegenständlich festgestellten vergleichbaren Länderberichtslage wie folgt ein (EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2020, Abschnitt 2.6., übersetzt mit Deepl.com): „Die Zwangsrekrutierung ist von so schwerwiegender Art, dass sie einer Verfolgung gleichkommt. Die Folgen einer Verweigerung der (Zwangs-)Anwerbung könnten ebenfalls einer Verfolgung gleichkommen (z. B. schwere Körperverletzung, Tötung). Nicht alle Personen, auf die dieses Profil zutrifft, sind in dem Maße gefährdet, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller Verfolgung droht, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: Alter (Zugehörigkeit zur Altersgruppe der jungen Erwachsenen), militärischer Hintergrund, Herkunftsgebiet und Anwesenheit/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Intensität des Konflikts, Position des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Lage der Familie usw.“ 2.9.1.
  20. Spezifisch zur Rekrutierung von Kindern schätzt das EASO – wiederum zu einer vergleichbaren Länderinformationslage als der fallbezogen festgestellten – die Lage wie folgt ein (EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2020, Abschnitt 2.10.3., übersetzt mit Deepl.com und unter Weglassung von zitierten Belegstellen): „Die Rekrutierung von Kindern ist von so schwerwiegender Art, dass sie einer Verfolgung gleichkommt. Nicht alle Kinder wären dem Risiko ausgesetzt, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung in Form von Kinderanwerbung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller Verfolgung droht, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z.B.: Geschlecht, schlechte sozioökonomische Lage, Herkunfts- oder Wohngebiet usw.“ 2.
  21. Kein anderes – jedoch ein weniger ausdifferenziertes – Risikobild als dem von EASO dargestellten ist den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (in Folge: „UNHCR“) zu Afghanistan aus 2018 zu entnehmen, soweit man diese aufgrund des Zeitpunkts ihrer Erstellung gegenüber den Einschätzungen des EASO nicht ohnedies bereits als veraltet ansieht (vgl. dazu die jeweils aufbereitete Länderberichtslage und daraus gezogene Schlussfolgerungen in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [in Folge: „UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018“], abrufbar unter https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2019/07/afg_guidelines_2018.pdf, abgerufen am 10.05.2021, S. 46 ff und S. 59 ff). 2.
  22. Kein anderes – jedoch ein weniger ausdifferenziertes – Risikobild als dem von EASO dargestellten ist den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (in Folge: „UNHCR“) zu Afghanistan aus 2018 zu entnehmen, soweit man diese aufgrund des Zeitpunkts ihrer Erstellung gegenüber den Einschätzungen des EASO nicht ohnedies bereits als veraltet ansieht vergleiche dazu die jeweils aufbereitete Länderberichtslage und daraus gezogene Schlussfolgerungen in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [in Folge: „UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018“], abrufbar unter https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2019/07/afg_guidelines_2018.pdf, abgerufen am 10.05.2021, S. 46 ff und S. 59 ff). 2.
  23. Hinsichtlich des zeitlichen zweiten Vorfalls, auf welchen letztlich unmittelbar die Flucht erfolgte, führte der Beschwerdeführer selbst den Angriff der Taliban auf das Haus seiner Familie in sämtlichen Befragungen stets auf die Tätigkeit seines Bruders beim afghanischen Militär zurück, was auch hinsichtlich der festgestellten länderkundlichen Information plausibel erscheint (oben II.4.2.). Demnach war aber der Bruder des Beschwerdeführers und nicht er selbst erkennbares Ziel dieses Übergriffs, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Angriffs auch selbst zu Schaden kam und darüber hinaus bedroht wurde. Nun gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die Taliban den entführten Bruder binnen weniger Tage wieder freiließen und dieser in weiterer Folge seinen Beruf als Soldat aufgab und nunmehr als Kellner arbeitete (vgl. diesbezüglich bereits die Niederschrift der Erstbefragung am 25.11.2015, S. 6). Wenn die Taliban also offenkundig bereits von ihrer primären Zielperson – eben dem Bruder des Beschwerdeführers – abrückten, so ist davon auszugehen, dass in dieser Hinsicht auch kein Fokus (mehr) auf die Familie und somit auch nicht auf dem Beschwerdeführer besteht, zumal auch der Bruder des Beschwerdeführers trotz des Übergriffs offenbar in Afghanistan verbleiben konnte. Eine wohlbegründete Furcht vor (auch) asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Heimatdistrikt in Afghanistan folgt daraus, und bei Berücksichtigung der zuvor dargestellten möglicherweise risikoerhöhenden Umstände, nicht. 2.
  24. Hinsichtlich des zeitlichen zweiten Vorfalls, auf welchen letztlich unmittelbar die Flucht erfolgte, führte der Beschwerdeführer selbst den Angriff der Taliban auf das Haus seiner Familie in sämtlichen Befragungen stets auf die Tätigkeit seines Bruders beim afghanischen Militär zurück, was auch hinsichtlich der festgestellten länderkundlichen Information plausibel erscheint (oben römisch zwei.4.2.). Demnach war aber der Bruder des Beschwerdeführers und nicht er selbst erkennbares Ziel dieses Übergriffs, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Angriffs auch selbst zu Schaden kam und darüber hinaus bedroht wurde. Nun gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die Taliban den entführten Bruder binnen weniger Tage wieder freiließen und dieser in weiterer Folge seinen Beruf als Soldat aufgab und nunmehr als Kellner arbeitete vergleiche diesbezüglich bereits die Niederschrift der Erstbefragung am 25.11.2015, S. 6). Wenn die Taliban also offenkundig bereits von ihrer primären Zielperson – eben dem Bruder des Beschwerdeführers – abrückten, so ist davon auszugehen, dass in dieser Hinsicht auch kein Fokus (mehr) auf die Familie und somit auch nicht auf dem Beschwerdeführer besteht, zumal auch de

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