4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 12.2020 in den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Tages wegen des Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und folglich über diesen die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 12.2020 in den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Tages wegen des Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und folglich über diesen die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX 12.2020 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig BFA oder belangte Behörde) mitgeteilt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen diesen beabsichtigt sei und diesem die Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen.Am römisch 40 12.2020 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig BFA oder belangte Behörde) mitgeteilt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen diesen beabsichtigt sei und diesem die Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Mit in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 04.2021 wurde der BF sodann wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 04.2021 wurde der BF sodann wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Zwei Tage später wurde der BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich befragt und diesem mitgeteilt, dass eine Rückkehrentscheidung iVm einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen werde, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Im Hinblick auf die Delinquenz werde die Schubhaft über ihn verhängt und stehe ihm auch diesbezüglich eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation werde ihm gesondert mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden.Zwei Tage später wurde der BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich befragt und diesem mitgeteilt, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen werde, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Im Hinblick auf die Delinquenz werde die Schubhaft über ihn verhängt und stehe ihm auch diesbezüglich eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation werde ihm gesondert mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden. Nach Hinweis auf die Rechtsmittelfrist von vier Wochen und den Umstand, dass eine Außerlandesbringung erst nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen könne einer freiwilligen Ausreise jedoch nicht zugestimmt werde, wurde seitens des BF der Wunsch geäußert, so schnell wie möglich nach Belarus auszureisen. Auf eine Beschwerde werde verzichtet. Seitens des BFA wurde dem BF hierauf mitgeteilt, dass nach Aushändigung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine unverzügliche Ausreise organisiert werde. Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 04.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 1 7 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 04.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 1 7 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde mittels gesondertem Bescheid über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet, diesem mittels Verfahrensanordnung die im Spruch angeführte Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und der BF mittels Verfahrensanordnung zur Führung eines Rückkehrberatungsgespräches verpflichtet. Die beiden Bescheide, die Verfahrensanordnungen sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung und ein vom BF noch zu unterfertigender Beschwerdeverzicht wurden dem BF am selben Tag zugestellt und von diesem persönlich übernommen. Am XXXX 04.2021 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am römisch 40 04.2021 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am XXXX 04.2021 übermittelte die Rechtsberaterorganisation unter Anschluss der am XXXX 04.2021 unterschriebenen Vollmacht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Am römisch 40 04.2021 übermittelte die Rechtsberaterorganisation unter Anschluss der am römisch 40 04.2021 unterschriebenen Vollmacht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot). Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe sowie entsprechenden Ausführungen zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben auf eine angemessene Dauer zu verkürzen, in eventu diesen Spruchpunkt zu beheben und den Bescheid zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot). Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe sowie entsprechenden Ausführungen zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben auf eine angemessene Dauer zu verkürzen, in eventu diesen Spruchpunkt zu beheben und den Bescheid zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am XXXX 04.2021, eingelangt am XXXX 05.2021, unter Beifügung einer Stellungnahme vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am römisch 40 04.2021, eingelangt am römisch 40 05.2021, unter Beifügung einer Stellungnahme vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall dem BF am XXXX 04.2021, zusammen mit dem angefochtenen Bescheid, dem Bescheid betreffend die Anordnung der Schubhaft und den Verfahrensanordnungen sowie einem Informationsblatt zur Rückkehrberatung ein vom BF zu unterfertigender Beschwerdeverzicht zugestellt. Eine Übernahmebestätigung datierend vom XXXX 04.2021, welche auch die Geschäftszahl des übermittelten Beschwerdeverzichtes ausweist, ist im Akt enthalten. Eine tatsächlich unterschriebe Verzichtserklärung liegt im Verfahrensakt der belangten Behörde nicht ein. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall dem BF am römisch 40 04.2021, zusammen mit dem angefochtenen Bescheid, dem Bescheid betreffend die Anordnung der Schubhaft und den Verfahrensanordnungen sowie einem Informationsblatt zur Rückkehrberatung ein vom BF zu unterfertigender Beschwerdeverzicht zugestellt. Eine Übernahmebestätigung datierend vom römisch 40 04.2021, welche auch die Geschäftszahl des übermittelten Beschwerdeverzichtes ausweist, ist im Akt enthalten. Eine tatsächlich unterschriebe Verzichtserklärung liegt im Verfahrensakt der belangten Behörde nicht ein. Unbeschadet einer nicht im Akt befindlichen unterschriebenen Verzichtserklärung liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein rechtswirksamer Beschwerdeverzicht des BF aus folgenden Gründen nicht vor:
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht (Rechtsmittelverzicht) eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist jedoch besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten der Partei zu beachten (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0072; 12.05.2005, 2005/02/0049). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser „durch den anderen Teil“, d.h. durch den Organwalter der Behörde, „veranlasst war“. „Veranlassen“ umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 75-76 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser „durch den anderen Teil“, d.h. durch den Organwalter der Behörde, „veranlasst war“. „Veranlassen“ umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 75-76 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ist Deutsch nicht die Muttersprache des auf eine Beschwerde Verzichtenden, ist eine Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache nötig. Ein Beschwerdeverzicht kann – und zwar durch ausdrückliche Erklärung – erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater beispielsweise kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, einen Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater beispielsweise kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, einen Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286 aus 2013,; 26.02.2014, U 489 aus 2013,). Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am XXXX 04.2021 durch persönliche Übergabe durch Beamte des Polizeianhaltezentrum ausgefolgt, während er sich in Schubhaft befand. Gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein, in die russische Sprache übersetzter, jedoch vorformulierter Beschwerdeverzicht mitübermittelt. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am römisch 40 04.2021 durch persönliche Übergabe durch Beamte des Polizeianhaltezentrum ausgefolgt, während er sich in Schubhaft befand. Gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein, in die russische Sprache übersetzter, jedoch vorformulierter Beschwerdeverzicht mitübermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 04.2021 von dieser im Beisein einer Dolmetscherin darüber informiert wurde, dass der in Aussicht genommene Bescheid eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen aufweise und eine Außerlandesbringung erst nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen könne sowie aufgrund der Straffälligkeit einer freiwilligen Ausreise nicht zugestimmt werde und der BF hierauf den Wunsch äußerte so schnell wie möglich nach Belarus zurückzukehren und dieser auf eine Beschwerde verzichte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 04.2021 von dieser im Beisein einer Dolmetscherin darüber informiert wurde, dass der in Aussicht genommene Bescheid eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen aufweise und eine Außerlandesbringung erst nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen könne sowie aufgrund der Straffälligkeit einer freiwilligen Ausreise nicht zugestimmt werde und der BF hierauf den Wunsch äußerte so schnell wie möglich nach Belarus zurückzukehren und dieser auf eine Beschwerde verzichte. Der Umstand, dass der gegenständliche Beschwerdeverzicht ganz offensichtlich auf die im Rahmen der niederschriftlichen Befragung erfolgte Thematisierung eines Beschwerdeverzichts und den seitens des BF bestehenden Wunsch nach einer möglichst raschen Rückführung nach Belarus Bezug nimmt, ersetzt – angesichts der mit einem solchen Verzicht verbundenen Rechtsfolgen - nicht die von der Judikatur geforderten strengen Maßstäbe, zumal sich auch aus dem vorgelegten Akt als auch der Beschwerde kein Hinweis darauf ergibt, dass der Rechtsmittelverzicht im Beisein des bestellten Rechtsberaters geleistet worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass die dem BF zugewiesene Rechtsberatungsorganisation erst am XXXX 04.2021 von diesem mit der Wahrnehmung seine Interessen im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt wurde.Vielmehr ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass die dem BF zugewiesene Rechtsberatungsorganisation erst am römisch 40 04.2021 von diesem mit der Wahrnehmung seine Interessen im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt wurde. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände unter welchen der Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines Willensmangels beim BF aus. Aufgrund der strengen Judikatur der Höchstgerichte war daher für das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsmittelverzicht des BF als nicht rechtswirksam zu beurteilen. Damit ist die erhobene Beschwerde zulässig. 3.3. Zum Beschwerdegegenstand Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich nur gegen den Spruchpunkt VI. (Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren) des Bescheides vom XXXX 04.2021, Zl. XXXX , und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich nur gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren) des Bescheides vom römisch 40 04.2021, Zl. römisch 40 , und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind. 3.4. Zu A)
1 und 3 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine derartige Gefahr indiziert. Paragraph 53, Absatz 3, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine derartige Gefahr indiziert.
3 Zif 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Paragraph 53, Absatz 3, Zif 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“. Der BF wurde am XXXX 12.2020 festgenommen und nach Verhängung der Untersuchungshaft mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 04.2021, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Zif 5, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 12.2020 festgenommen und nach Verhängung der Untersuchungshaft mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 04.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Zif 5, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der BF hat sohin den in §53 Abs. 3 Zif 1 FPG normierten Tatbestand erfüllt und indiziert dessen Erfüllung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sieht der Gesetzgeber für die Bemessung eines etwaig zu verhängenden Einreiseverbotes eine Dauer von höchstens 10 Jahren vor. Der BF hat sohin den in §53 Absatz 3, Zif 1 FPG normierten Tatbestand erfüllt und indiziert dessen Erfüllung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sieht der Gesetzgeber für die Bemessung eines etwaig zu verhängenden Einreiseverbotes eine Dauer von höchstens 10 Jahren vor. Das Vorliegen solcher, in § 53 FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Das Vorliegen solcher, in Paragraph 53, FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 und 3 FPG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt sind. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt sind. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die ihm zur Last gelegte Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt der Betrachtung. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die ihm zur Last gelegte Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt der Betrachtung. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003). Das dargestellte Fehlverhalten des BF, das seinen Ursprung in der vorsätzlichen Einreise in das Bundesgebiet zum alleinigen Zwecke, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen im Zusammenwirken mit Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sich über mehrere Wochen ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen hat, ist jedenfalls massivst Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Die strafbaren Handlungen fanden geplant, in einem sehr kurzen zeitlichen Abstand statt. Das Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung lässt beim BF auf eine hohe kriminelle Energie schließen. Angesichts der von Strafgericht festgestellten tristen finanziellen Situation des BF sowie der Rechtfertigung des BF in der niederschriftlichen Befragung, wonach er nach Österreich kam um hier leichtes Geld zu verdienen und man wenig Konsequenzen zu befürchten habe kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Es ist vielmehr zu befürchten, dass dieser auch künftig bei sich ihm bietender Gelegenheit und bestehenden finanziellen Engpässen versuchen wird, in das Bundesgebiet einzureisen, um hier strafbaren Handlungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes nachzugehen. Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie der Umstände, unter denen dieses gesetzt wurde, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF hat sich lediglich wenige Tage im Bundesgebiet aufgehalten, verfügt über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich und weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und hat seinen Lebensmittelpunkt in Belarus, wo er zur Schule ging und eine berufliche Ausbildung zum Elektromonteur abgeschlossen hat. Seine Kernfamilie lebt ebenfalls dort. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Auch die Dauer von 6 Jahren erscheint angesichts der bereits dargelegten geringen Hemmschwelle, die eigene finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern, den bereits im Ausland gefaßten Vorsatz zweck der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einzureisen sowie das Zusammenwirken mit Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bei der Begehung derselben als angemessen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2242118.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.