Obsah (22)
§ 22aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 28§ 68§ 53§ 18§ 16§ 76§ 80§ 12a§ 67§§ 52a§ 51§ 107RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW282 2224175-3 SpruchW282 2224175-3/8E, W282 2224175-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer StA. reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2012 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er bei der Erstbefragung am 20.09.2012 an, in seiner Heimat seit sechs Monaten als Boxtrainer gearbeitet zu haben. Vor ca. vier Monaten seien die Taliban zu ihm gekommen, hätten ihn gezwungen, mit ihnen mitzugehen und ihm gedroht, seinen linken Arm abzuhacken. Die Taliban hätten den BF zehn Tage lang in einer ca. 20 bis 30 Meter tiefen Grube festgehalten. Er habe sich schließlich selbstständig befreien können und sei geflüchtet. Der BF habe Angst, von den Taliban getötet zu werden.
- In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2013 führte der BF als Fluchtgrund aus, dass er sechs Monate lang in der Provinz Kunduz als Boxlehrer gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er von den Taliban bedroht und entführt worden. Boxen sei eine Tat der Ungläubigen und dürfe nicht von Moslems ausgeübt werden. Die Taliban hätten den BF in einen 15 bis 20 Meter tiefen Brunnen geworfen, es sei ihm aber von dort die Flucht gelungen. In der Folge sei er von Kunduz nach Kabul gegangen, wo er bei Freunden und Verwandten gewohnt habe. Eines Tages sei ein Drohbrief der Taliban vor der Tür des Hauses seiner Familie gelegen. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spitzel zu sein.
- Das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde der BF
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)3. Das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) 4. Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge „BVwG“) wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verwies das BVwG das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz „BFA“ oder „Bundesamt“) zurück. Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom 13.05.2013, Zl 6 Hv 57/13a, wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 87 Abs. 1 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und § 91 Abs. 2
- Fall StGB (Raufhandel) vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge „BVwG“) wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verwies das BVwG das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz „BFA“ oder „Bundesamt“) zurück. Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom 13.05.2013, Zl 6 Hv 57/13a, wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und Paragraph 91, Absatz 2, 1. Fall StGB (Raufhandel) vor. 5. Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom XXXX 2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005, erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG, und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei.
Weiters sprach das BFA aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom römisch 40 2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 6. Mit unbekämpftem Erkenntnis vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt II.).6. Mit unbekämpftem Erkenntnis vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt II. führte das BVwG unter Verweis auf die §§ 46 und 50 FPG aus, dass auf Grund des völligen Fehlens von Länderfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, es sich von selbst ergebe, dass das BFA von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren werde die belangte Behörde daher aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan einholen müssen.In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BVwG unter Verweis auf die Paragraphen 46 und 50 FPG aus, dass auf Grund des völligen Fehlens von Länderfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, es sich von selbst ergebe, dass das BFA von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren werde die belangte Behörde daher aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan einholen müssen.
- Am 16.09.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er an, keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er habe einen zweimonatigen Deutschkurs besucht. In Afghanistan sei er Boxtrainer gewesen, in Österreich habe er in einem Boxklub trainiert und Kindern in einem Gymnasium zwei Wochen lang in der Sporthalle der Schule Boxen beigebracht. Zum Fluchtgrund gab er erneut an, dass sein Leben durch die Taliban bedroht sei, diese hätten 2014 seinen älteren Bruder ermordet, sein jüngerer Bruder sei vor acht Monaten geflüchtet. Der BF wisse nicht, in welchem Lande er sich aufhalte. Die Informationen habe er von seiner Mutter in Kunduz erhalten.
- Am XXXX 2016 wurde er von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark wegen Verdachtes gem. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4, 288 Abs. 1 StGB und 107 Abs. 1 sowie 125 StGB verhaftet, im Anschluss strafrechtlich verurteilt und befindet sich der BF seitdem bis zu seiner In-Schubhaftnahme im Jänner 2021 durchgehend in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Strafhaft.
- Am römisch 40 2016 wurde er von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark wegen Verdachtes gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, 288, Absatz eins, StGB und 107 Absatz eins, sowie 125 StGB verhaftet, im Anschluss strafrechtlich verurteilt und befindet sich der BF seitdem bis zu seiner In-Schubhaftnahme im Jänner 2021 durchgehend in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Strafhaft.
- Am 26.06.2017 wurde die afghanische Vertretungsbehörde vom Bundesamt erstmals um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.
- Mit Bescheid vom XXXX 2016 erteilte das BFA dem BF
§ 57Asyl
G 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt I).
Weiters sprach das BFA aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheid vom römisch 40 2016 erteilte das BFA dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF kein Eingriff in ein durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorliege. Der BF sei im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und daher erst für einen kurzen Zeitraum hier aufhältig. Er habe während des ca. vierjährigen Aufenthalts nur zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern trainiere in einem Boxklub. Weiters habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Schließlich sei er während seines Aufenthalts bereits drei Mal strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.In seiner Begründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF kein Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorliege. Der BF sei im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und daher erst für einen kurzen Zeitraum hier aufhältig. Er habe während des ca. vierjährigen Aufenthalts nur zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern trainiere in einem Boxklub. Weiters habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Schließlich sei er während seines Aufenthalts bereits drei Mal strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. 11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2016
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 2016
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 13.10.2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (§§ 83 Abs. 1, 125, 288 Abs. 1 und 4, 107 Abs. 1, 84 Abs. 4, 297 Abs. 1,
- Fall) an.Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 13.10.2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 288, Absatz eins und 4, 107 Absatz eins, 84, Absatz 4, 297, Absatz eins, 2, Fall) an. Das BVwG stellte mit näherer Begründung fest, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten.
- Am 28.06.2017 stellte der BF aus der Strafhaft seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung am 05.07.2017 damit begründete, dass er dieselben Fluchtgründe habe wie 2012, er diese Probleme diesmal aber genauer schildern wolle. 2014 sei seine Familie nach Kunduz zurückgekehrt. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt und getötet. Sein jüngerer Bruder sei wegen der Probleme nach Europa und seine Mutter nach Amerika geflüchtet. Sein Vater sei gestorben und sein älterer Bruder getötet worden. Er habe deshalb keine Familie mehr in Afghanistan zu der er zurückkehren könne. Sein Leben sei bedroht. Der BF habe einen Boxklub in Kunduz gehabt, der von den Taliban niedergebrannt worden sei, die gesagt hätten, dieser Sport sei ungläubig. Die Taliban hätten ihn zwei Wochen misshandelt, bis ihm die Flucht gelungen sei. Die Taliban hätten in Kunduz das Haus weggenommen. Er sei in Gefahr und könne auch in anderen Städten gefunden werden.
- Mit Bescheid vom XXXX 2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 BFA- VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach „Algerien“ zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Ferner wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.13.
Mit Bescheid vom römisch 40 2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach „Algerien“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. aus, die Sache sei mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 bereits entschieden worden, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF kein geschütztes Familien- und Privatleben iSd Art 8 EMRK habe sowie auf die festgestellte Faktenlage im Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, die verhältnismäßige gute Sicherheitslage in Kabul (zu der sich auch Feststellungen im Bescheid finden) und das Nichtbestehen eines realen Risikos einer Verletzung des Art 3 EMRK im Falle einer Rückführung verwiesen. Zu Spruchpunkt III. wurde § 55a Abs. 1 FPG zitiert und darauf hingewiesen, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu setzen sei.
Zu Spruchpunkt IV. kam die belangte Behörde im Kern aufgrund der Gefahrenprognose, die sich aus den vier Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzungen ergab, zur Feststellung, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der genannten Höhe
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei und dem Interesse des BF aufgrund der festgestellten Lebensumstände überwiege. Zu Spruchpunkt V. wurde schließlich argumentiert, dass
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. aus, die Sache sei mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 bereits entschieden worden, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF kein geschütztes Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK habe sowie auf die festgestellte Faktenlage im Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, die verhältnismäßige gute Sicherheitslage in Kabul (zu der sich auch Feststellungen im Bescheid finden) und das Nichtbestehen eines realen Risikos einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG zitiert und darauf hingewiesen, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu setzen sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. kam die belangte Behörde im Kern aufgrund der Gefahrenprognose, die sich aus den vier Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzungen ergab, zur Feststellung, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der genannten Höhe
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei und dem Interesse des BF aufgrund der festgestellten Lebensumstände überwiege. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde schließlich argumentiert, dass
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. 14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des Bescheides vom XXXX 2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes II. zu lauten hat: „Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.“.
Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes V. zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt
§ 16Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu.“14. Mit Erkenntnis des BVw
G vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom römisch 40 2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.“. Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes römisch fünf. zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu.“
- Am 16.01.2019 stellte der BF aus der Strafhaft seinen zweiten Folgeantrag. Bei der Einvernahme führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass sich seine Fluchtgründe seit seiner letzten Asylantragstellung nicht geändert hätten. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr; er habe Angst, dass er getötet werde. Zudem sei sein jüngerer Bruder 2016 von den Taliban verfolgt worden, dieser habe aber Afghanistan verlassen können. Seitdem habe er von seinem jüngeren Bruder nichts mehr gehört. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2014 in Kunduz umgebracht worden. Dazu führte der BF abschließend aus, dass dasselbe auch ihm passieren könne, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.
- Mit Bescheid vom XXXX 2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.16. Mit Bescheid vom römisch 40 2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weil weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen einen Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E, seinem neuen Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G entgegen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) aus, dass aufgrund einer vorliegenden Rückkehrentscheidung (siehe Punkt I.1.11.) eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weil weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen einen Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E, seinem neuen Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG entgegen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) aus, dass aufgrund einer vorliegenden Rückkehrentscheidung (siehe Punkt römisch eins.1.11.) eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war.
- Die gegen den Bescheid vom XXXX 2019 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 (W245 1433522-5/2E), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.
- Die gegen den Bescheid vom römisch 40 2019 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 (W245 1433522-5/2E), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.
- Am 19.04.2019 wurde der BF aus der Strafhaft, zur Identitätsprüfung der Afghanischen Botschaft vorgeführt und wurde von dieser die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. 19.Am 16.07.2019 wurde der BF, nachdem er einen Justizwachebeamten in der Justizanstalt Garsten gefährlich bedroht hatte, zur weiteren Verbüßung seiner (zusätzlich) verhängten Freiheitsstrafe in die Justizanstalt Graz Karlau überstellt.
- Auf einer möglichen Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung von 2/3 der Haftzeit wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2019, Zl. XXXX über den BF die Schubhaft mit der Maßgabe verhängt, das die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF Beschwerde.
- Auf einer möglichen Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung von 2/3 der Haftzeit wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 über den BF die Schubhaft mit der Maßgabe verhängt, das die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF Beschwerde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30.09.2019, Zahl 11 Hv 120/19f, und wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Demnach hat er während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Garsten einen diensthabenden Beamten zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die Äußerung „ich gehe bald nach Hause, ich weiß, wo du wohnst und wie du lebst. Wir werden uns sicher sehen und dann wirst du sehen!“. Aufgrund dieser Verurteilung wurde der BF nicht aus der Strafhaft entlassen, sondern dies verhängte Freiheitsstrafe im Anschluss an die bisherige Strafhaft vollzogen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30.09.2019, Zahl 11 Hv 120/19f, und wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Demnach hat er während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Garsten einen diensthabenden Beamten zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die Äußerung „ich gehe bald nach Hause, ich weiß, wo du wohnst und wie du lebst. Wir werden uns sicher sehen und dann wirst du sehen!“. Aufgrund dieser Verurteilung wurde der BF nicht aus der Strafhaft entlassen, sondern dies verhängte Freiheitsstrafe im Anschluss an die bisherige Strafhaft vollzogen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2019, GZ G303 2224175-1/4E, wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben, und der in Punkt 20 genannte Schubhaftbescheid aufgehoben. Begründet wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf seinen – nunmehr neu errechneten – Entlassungstermin am 17.01.2021 – zum damaligen Zeitpunkt noch über ein Jahr – die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigenden Umständen die Tatsachengrundlage entzogen wäre. Es könne auf Grund des Zeithorizontes von weit über einem Jahr bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung nicht in dem Ausmaß angenommen werden, welche „die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen“, sodass dem Schubhaftbescheid die Tatsachengrundlage entzogen wäre. Über vom Bundesamt am 05.12.2019 eingebrachte ordentliche Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2021, Ro 2020/21/0002-3, dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
- Mit Bescheid vom XXXX 2020, Zahl XXXX , wurde über den BF erneut gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft mit der Maßgabe, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten, verhängt. Dieser Bescheid wurde ihm am 27.10.2020 in der Justizanstalt Graz Karlau zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF erneut Beschwerde an das BVwG.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2020, Zahl römisch 40 , wurde über den BF erneut gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft mit der Maßgabe, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten, verhängt. Dieser Bescheid wurde ihm am 27.10.2020 in der Justizanstalt Graz Karlau zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF erneut Beschwerde an das BVwG.
- Am 29.10.2020 und somit nur 2 Tage nach Zustellung des Schubhaftbescheides stellte der BF aus der Strafhaft den dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung zum Folgeantrag am 02.11.2020 gab der BF zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass ein Grund, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkönne, sei das sein Leben dort in Gefahr sei und den anderen Grund habe er bis jetzt noch nie erwähnt. Es bleibe ihm nun nichts Anderes übrig, als die Wahrheit zu erzählen. In Kunduz sei sein Leben in Gefahr, deshalb sei er damals
(2012)nach Kabul gereist, um seine weitere Schleppung zu organisieren. Er habe dort ein Auto gehabt und sei damit weitergefahren. In der Nähe des Flughafens, habe ihn ein Verkehrspolizist anhalten wollen. Er sei noch nicht so oft mit dem Auto gefahren und habe deswegen die Bremse mit dem Gas verwechselt und habe den Polizeibeamten überfahren. Er habe sehr große Angst gehabt und sei einfach weitergefahren. Zuerst habe er nicht gewusst was mit dem Polizisten passiert sei, er habe aber in der Zeitung lesen können, dass ein unbekannter Fahrzeuglenker gesucht werde, der den Polizisten überfahren habe. Es sei auch in allen Nachrichten gewesen. Aus diesem Grund drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Bestrafung. Dazu befragt, wie die Beamten wüssten, dass er dort gewesen sei, antwortete er, dass er kurz darauf mit dem Auto stehen geblieben sei, dies dort stehen gelassen habe und zu Fuß geflüchtet sei. Es seien alle seine Papiere im Fahrzeug gewesen. Sie hätten gewusst wer er sei und dass er nach Europa geflüchtet sei. Nachgefragt warum er das nicht schon 2012 erwähnt habe, erwiderte er, er habe Angst gehabt, dass er dann hier deswegen ins Gefängnis müsse. Er habe nun die Wahrheit erzählt, aber es galten auch noch alle Gründe die er in den vorangegangenen Einvernahmen genannt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgten ihn entweder die Taliban oder der Staat sperre ihn ein und es drohe ihm die Todesstrafe. Er habe schon des Öfteren versucht sich umzubringen, weil er Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan habe. Bei seinen Versuchen habe er Rasierklingen verschluckt und sei in weiterer Folge operiert worden oder habe die Rasierklingen erbrochen.
- Am 17.11.2020 erfolgte zum Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Er erklärte, dass er psychische Probleme habe und deswegen eine Depotspritze bekommen habe. Er nehme Schlaf- und Schmerztabletten. Er habe eine Rasierklinge geschluckt und sei operiert worden. Dazu befragt, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, antwortete er, dass er wegen der Taliban nicht nach Afghanistan könne. Er habe auch Probleme mit der Justiz. Er sei 2012 auf dem Weg zum Flughafen in der Hauptstadt Kabul gewesen. Er habe die Bremse mit dem Gas verwechselt und habe einen Polizisten überfahren. Er sei ausgestiegen, dann habe er gesehen, dass dieser sich nicht mehr rühre. Er habe das Auto stehen gelassen und sei geflohen. Sie hätten seinen Namen in der Zeitung erwähnt und gesagt, dass der Polizist gestorben sei. Die Fluchtgründe seien alle noch aufrecht, dass Einzige sei noch, dass was er nun gesagt habe. Er habe es verschwiegen, weil er Angst gehabt habe.
- Am 18.11.2020 übermittelte die JA Graz-Karlau die medizinischen Unterlagen des BF an das BFA.
- Da für die Beurteilung des dritten Folgeantrages auf internationalen Schutz eine fachärztliche Begutachtung notwendig war, wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 25.11.2020 der Schubhaftbescheid vom XXXX 2020 gem. § 81 FPG widerrufen und dies dem BVwG mitgeteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2020, GZ G312 2224175-2/4E, wurde auf Grund der Aufhebung des Schubhaftbescheides das Beschwerdeverfahren gem. § 81 FPG eingestellt. Gegen diesen Beschluss wurde vom BF eine ao. Revision eingebracht, diese ist derzeit noch anhängig.
- Da für die Beurteilung des dritten Folgeantrages auf internationalen Schutz eine fachärztliche Begutachtung notwendig war, wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 25.11.2020 der Schubhaftbescheid vom römisch 40 2020 gem. Paragraph 81, FPG widerrufen und dies dem BVwG mitgeteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2020, GZ G312 2224175-2/4E, wurde auf Grund der Aufhebung des Schubhaftbescheides das Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 81, FPG eingestellt. Gegen diesen Beschluss wurde vom BF eine ao. Revision eingebracht, diese ist derzeit noch anhängig.
- Am 09.12.2020 langte beim Bundesamt die Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 01.12.2020, GZ. 62BAZ 626/20v, über die Anklageerhebung wegen § 83 StGB ein. Daraus ergibt sich, dass er während der Anhaltung in Strafhaft abermals straffällig wurde und im Verdacht steht, einen Mithäftling verletzt zu haben.
- Am 09.12.2020 langte beim Bundesamt die Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 01.12.2020, GZ. 62BAZ 626/20v, über die Anklageerhebung wegen Paragraph 83, StGB ein. Daraus ergibt sich, dass er während der Anhaltung in Strafhaft abermals straffällig wurde und im Verdacht steht, einen Mithäftling verletzt zu haben.
- Am 07.01.2021 erfolgte betreffend seines
- Asylverfahrens die fachärztliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie. In seinem Gutachten vom 07.01.2021 stellte der beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie fest, dass in seinem Fall trotz des vorliegenden Krankheitsbildes einer schizoaffektiven Störung die Durchführung einer Überstellung in ein Herkunftsland und in weiterer Folge ein Verbleib im Herkunftsland möglich ist, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. In Folge wurde sein dritter Folgeantrag zum Verfahren zugelassen.
- Mit (nunmehr hier ggst.) Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG mit der Maßgabe verhängt, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten würden. Dieser Bescheid wurde ihm am XXXX 2021 in der JA Graz Karlau zugestellt. Am 15.01.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit dieser Zeit in Schubhaft. Er wurde von der Justizanstalt Graz-Karlau in ein Polizeianhaltezentrum in Wien überstellt.
- Mit (nunmehr hier ggst.) Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2021 wurde über den BF die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe verhängt, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten würden. Dieser Bescheid wurde ihm am römisch 40 2021 in der JA Graz Karlau zugestellt. Am 15.01.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit dieser Zeit in Schubhaft. Er wurde von der Justizanstalt Graz-Karlau in ein Polizeianhaltezentrum in Wien überstellt.
- Am 18.01.2021 trat der BF in den Hungerstreik, welchen er am 23.01.2021 wieder beendete. Am 21.01.2021 teilte er mit, dass er Rasierklingen verschluckt hätte, um sich selbst zu verletzen, diese wurden in Folge operativ entfert.
- Am 29.01.2021 fand im PAZ Wien Hernalser Gürtel eine ergänzende Einvernahme zum gegenständlichen Folgeantrag durch das BFA über Skype statt. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Er habe psychische Probleme. Vor einer Woche habe er ein paar Rasierklingen verschluckt. Er habe gehofft, dass er ins Krankenhaus gebracht werde. Die Rasierklinge habe er nach mehreren Stunden selbst ausgeschieden. Zum Grund für die wiederholte Antragstellung führte er aus, dass er ständig negative Bescheide bekommen habe. Er habe sich die ganze Zeit nicht getraut eine Tatsache, die ihm passiert sei, zu schildern. Als er vor seiner Ausreise in Kabul gewesen sei und der Schlepper die Ausreise organisier habe, habe der BF in der Zwischenzeit ein Auto gekauft. Eines Tages als er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei und ihn ein Verkehrsbeamter stoppen habe wollen, habe er unabsichtlich anstatt die Bremse, das Gaspedal erwischt. Er habe den Beamten mit hoher Geschwindigkeit erwischt. Nachdem er gemerkt habe, dass der Beamte gestorben sei, habe er aus Angst sein Auto und seine gesamten Papiere dort zurückgelassen. Er sei dann nach Hause gefahren, wo er im Fernsehen gesehen habe, dass man den Täter suche und sogar Geld bekomme, wenn man den Täter kenne.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der vierte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z
- BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der vierte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass keine Sachverhaltsveränderungen seiner Fluchtgründe vorlägen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer individuellen Bedrohung im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre oder ihm ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
- Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 26.03.2021 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Die Behörde habe verkannt, dass sich der psychische Zustand des BF seit Erstantragstellung so massiv verschlechtert habe das ihm nicht nur aufgrund des von ihm verursachten Unfalls Verfolgung drohe, sondern auch aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung psychisch Erkrankter in Afghanistan. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass der BF nach Mazar-e Sharif gehen könne, ohne zu berücksichtigen, dass sich ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem fehlenden familiären Netzwerk in Anbetracht der aktuellen Rahmenbedingungen keine IFA eröffne.
- Am 16.03.2021 um 07.30 Uhr sowie am 17.03.2021 um 06.20 Uhr gab er gegenüber den Beamten im PAZ – trotz des noch offenen Asylverfahrens - an, abermals einen Asylantrag stellen zu wollen.
- Am 23.03.2021 gab er gegenüber den Beamten im PAZ erneut an, dass er Rasierklingen schlucken möchte. Zuvor hatte er aber den Fernseher eines Mithäftlings auf den Boden geworfen und zerstört. Am 24.03.2021 trat er erneut in den Hunger- und Durststreik, welchen er am 25.03.2021 wieder freiwillig beendete.
- Am 13.04.2021 langte beim Bundesamt eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die erneute Anklageerhebung gegen den BF gem. § 125 StGB ein.
- Am 13.04.2021 langte beim Bundesamt eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die erneute Anklageerhebung gegen den BF gem. Paragraph 125, StGB ein.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021, GZ. W148 1433522-6/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundeamtes vom XXXX 2021 als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass hinsichtlich der bestehenden Erkrankung - schizoaffektiven Störung – eine Behandlung im Heimatland möglich ist.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021, GZ. W148 1433522-6/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundeamtes vom römisch 40 2021 als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass hinsichtlich der bestehenden Erkrankung - schizoaffektiven Störung – eine Behandlung im Heimatland möglich ist.
- Der BF wurde aufgrund der bestehenden HRZ- Zusage seitens Afghanistan für die Charterabschiebung am 18.05.2021 angemeldet.
- Am 26.04.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt folgte dem BF am selben Tag einen begründeten Aktenvermerkt
§ 76Abs.
6 FPG aus, wonach klar davon auszugehen sei, dass die Antragstellung nur der Verzögerung bzw. Behinderung der Abschiebung diene; die Schubhaft werde aufrechterhalten. 40. Am 26.04.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt folgte dem BF am selben Tag einen begründeten Aktenvermerkt
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, wonach klar davon auszugehen sei, dass die Antragstellung nur der Verzögerung bzw. Behinderung der Abschiebung diene; die Schubhaft werde aufrechterhalten.
- Seit Mitte 2019 liegt beim Bundesamt die zu von der afghanischen Botschaft ausgestellte Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats auf. Diese ist unbefristet gültig.
- Das Bundesamt führte termingerecht Überprüfungen
§ 80Abs.
6 FPG durch und hielt diese in Aktenvermerken fest. 42. Das Bundesamt führte termingerecht Überprüfungen
Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch und hielt diese in Aktenvermerken fest. 43. Mit 30.04.2021 legte das Bundesamt dem BVwG (verfrüht) den Verwaltungsakt zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vor und erstatte eine Stellungnahme, warum aus Sicht die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig sei. Darin führte das Bundesamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dem Folgeantrag des BF werde der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAsyl
G nach seiner Einvernahme am 06.05.2021 aberkannt werden und im Anschluss der Akt amtswegig dem BVwG zur Bestätigung vorgelegt. Die Abschiebung des BF am 18.05.2021 sei daher immer noch realistisch.43. Mit 30.04.2021 legte das Bundesamt dem BVwG (verfrüht) den Verwaltungsakt zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstatte eine Stellungnahme, warum aus Sicht die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig sei. Darin führte das Bundesamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dem Folgeantrag des BF werde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, AsylG nach seiner Einvernahme am 06.05.2021 aberkannt werden und im Anschluss der Akt amtswegig dem BVwG zur Bestätigung vorgelegt. Die Abschiebung des BF am 18.05.2021 sei daher immer noch realistisch.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF zum Parteiengehör ins PAZ übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung ging keine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Zur Vermeidung von Wiederholungen und immanenter Vefahrensrelevanz, wird der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.Zur Vermeidung von Wiederholungen und immanenter Vefahrensrelevanz, wird der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF: Der BF ist in Österreich unter der im Spruch genannten Identität bekannt. Seine Identität und Staatsangehörigkeit steht fest. Der BF ist afghanischer Staatsbürger. Der BF ist nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter. Der ist zum Entscheidungszeitpunkt Asylwerber, seinem (ggst.) fünften Folgeantrag wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über wesentliche soziale oder familiäre Beziehungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit außerhalb der Haft nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt aktuell über keine Barmittel. Er hat während seiner Strafhaft bis Ende Dezember 2020 gearbeitet. Er hat in fünf oder sechs Betrieben gearbeitet, z.B. in der Wäscherei, er hat Hefte gebündelt und zum Versand hergerichtet und auch Kabel recycelt. Der BF hat so EUR 1.600, -- angespart, die jedoch mit den Kosten der Schubhaft verrechnet werden. Der BF ist körperlich gesund und haftfähig. Der BF leidet in psychischer Hinsicht an einer schizoaffektiven Störung. Die eingeleitete dauerhafte medikamentöse neuroleptische Therapie (derzeit Abilify Maintena-Wirkstoff Aripiprazol) sollte weitergeführt werden. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt, der etwaige Therapieadaptierungen vornehmen könnte, sind anzuraten. Unter laufender Therapie zeigen sich keine wesentlichen Symptome der Grunderkrankung der schizoaffektiven Störung welche weitgehend remittiert ist. Der BF hat in der Vergangenheit Lebensüberdrussgedanken geäußert und einen Selbstmordversuch unternommen. Er hat mehrmals Rasierklingenköpfe (BIC Rasierer) verschluckt, die endoskopisch entfernt wurden oder von ihm selbst ausgeschieden wurden. Eine suizidale Einengung liegt aber aktuell nicht vor. Der BF leidet an keiner schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Der Gesundheitszustand des BF steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Der BF hat in Schubhaft Zugang zu der für ihn notwendigen medizinischen Behandlung.
- Zur Straffälligkeit: Der BF ist im Bundesgebiet fünffach vorbestraft: ● Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13.05.2013 hinsichtlich 24-monatiger Freiheitsstrafe wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und Raufhandel (§§ 87 Abs. 1 und 91 Abs. 2,
- Fall StGB), Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13.05.2013 hinsichtlich 24-monatiger Freiheitsstrafe wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und Raufhandel (Paragraphen 87, Absatz eins und 91 Absatz 2, eins, Fall StGB), ● Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.07.2015 hinsichtlich 20-monatiger Freiheitsstrafe wegen Sachbeschädigung, versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und Körperverletzung (§§ 125, 15 und 87 Abs. 1 sowie 83 Abs. 1 StGB), Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.07.2015 hinsichtlich 20-monatiger Freiheitsstrafe wegen Sachbeschädigung, versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und Körperverletzung (Paragraphen 125, 15 und 87 Absatz eins, sowie 83 Absatz eins, StGB), ● Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 11.02.2016 hinsichtlich 8-monatiger Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 11.02.2016 hinsichtlich 8-monatiger Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), ● Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13.10.2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (§§ 83 Abs. 1, 125, 288 Abs. 1 und 4, 107 Abs. 1, 84 Abs. 4, 297 Abs. 1,
- Fall). Der BF ging mit Faustschlägen und einer Flasche auf seine Opfer los und diese verletzte, bedrohte sie mit „Kopf abschneiden“, „Familie ficken“, „Hände und Füße brechen“, beschuldigte sie unrichtig und wissentlich bei der Polizei eines Raubüberfalles auf ihn selbst und beging schließlich noch Sachbeschädigungen durch Einschlagen von Wohnungstüren und Herunterschlagen von Stiegenhauslampen. All das und auch die Gewalttätigkeiten in den vorherigen Strafverfahren hat der BF – trotz der rechtskräftigen Verurteilungen - in seiner Befragung am 19.09.2017 als Verteidigungshandlungen dargestellt und angeführt, dass sie betrunken war. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13.10.2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 288, Absatz eins und 4, 107 Absatz eins, 84, Absatz 4, 297, Absatz eins, 2, Fall). Der BF ging mit Faustschlägen und einer Flasche auf seine Opfer los und diese verletzte, bedrohte sie mit „Kopf abschneiden“, „Familie ficken“, „Hände und Füße brechen“, beschuldigte sie unrichtig und wissentlich bei der Polizei eines Raubüberfalles auf ihn selbst und beging schließlich noch Sachbeschädigungen durch Einschlagen von Wohnungstüren und Herunterschlagen von Stiegenhauslampen. All das und auch die Gewalttätigkeiten in den vorherigen Strafverfahren hat der BF – trotz der rechtskräftigen Verurteilungen - in seiner Befragung am 19.09.2017 als Verteidigungshandlungen dargestellt und angeführt, dass sie betrunken war. ● Urteil des Landesgerichts Steyr vom 23.09.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen § 107 Abs. 1 StGB. Der BF hatte hierbei einen Justizwachebeamten in der JA Garsten gedroht „Er komme bald raus und wisse wo er (der Beamte) wohne und dann werde er (der Justizwachebeamte) schon sehen“. Urteil des Landesgerichts Steyr vom 23.09.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB. Der BF hatte hierbei einen Justizwachebeamten in der JA Garsten gedroht „Er komme bald raus und wisse wo er (der Beamte) wohne und dann werde er (der Justizwachebeamte) schon sehen“. Der BF ist in der Anhaltedatei als gewalttätigt und gefährlich eingestuft, er ist aus diesem Grund vom offenen Vollzug ausgeschlossen. Gegen den BF behängt ein Strafverfahren der StA Graz wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB), gegen BF wurde am 18.04.2021 Strafantrag gestellt. Der BF ist in der Anhaltedatei als gewalttätigt und gefährlich eingestuft, er ist aus diesem Grund vom offenen Vollzug ausgeschlossen. Gegen den BF behängt ein Strafverfahren der StA Graz wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), gegen BF wurde am 18.04.2021 Strafantrag gestellt.
- Zur Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Gegen den BF besteht eine rk. aufenthaltsbeendende Maßnahme in der Fassung des Erkenntnis des BVwG vom 08.11.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG mit der Maßgabe verhängt, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten würden. Dieser Bescheid wurde ihm am XXXX 2021 in der JA Graz Karlau zugestellt. Am 15.01.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit dieser Zeit in Schubhaft. Er wurde von der Justizanstalt Graz-Karlau in ein Polizeianhaltezentrum in Wien überstellt.Gegen den BF besteht eine rk. aufenthaltsbeendende Maßnahme in der Fassung des Erkenntnis des BVwG vom 08.11.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2021 wurde über den BF die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe verhängt, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten würden. Dieser Bescheid wurde ihm am römisch 40 2021 in der JA Graz Karlau zugestellt. Am 15.01.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit dieser Zeit in Schubhaft. Er wurde von der Justizanstalt Graz-Karlau in ein Polizeianhaltezentrum in Wien überstellt. Der BF versuchte noch während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem BVwG über seinen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz einen weiteren Folgeantrag zu stellen. Nach Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines vierten Folgeantrags durch das BVwG mit Erkenntnis vom 14.04.2021 stellte der BF am 26.04.2021 aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt folgte dem BF am 26.04.2021 einen begründeten Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG aus. Festgestellt wird, dass der BF diesen fünften Folgeantrag – wie schon die Folgeanträge zuvor – nur zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung nach Afghanistan gestellt hat. Der BF versuchte noch während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem BVwG über seinen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz einen weiteren Folgeantrag zu stellen. Nach Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines vierten Folgeantrags durch das BVwG mit Erkenntnis vom 14.04.2021 stellte der BF am 26.04.2021 aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt folgte dem BF am 26.04.2021 einen begründeten Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus. Festgestellt wird, dass der BF diesen fünften Folgeantrag – wie schon die Folgeanträge zuvor – nur zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung nach Afghanistan gestellt hat. Der BF befand sich von 18.01.2021 bis 23.01.2021 und von 24.03.2021 bis 25.03.2021 in Hungerstreiks, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF hat diese Hungerstreiks freiwillig beendet. Der BF ist absolut nicht ausreisewillig und wirkt am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mit. Der BF versucht seine Abschiebung nach Afghanistan mit allen Mitteln - sogar durch Selbstverletzung - und durch Stellung objektiv absolut aussichtsloser Folgeanträge auf internationalen Schutz zu be- bzw. zu verhindern. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten, seine massive Straffälligkeit und der Einstufung als gefährlich, verhaltensauffällig und aggressiv in allerhöchstem Maße als vertrauensunwürdig und nicht kooperativ einzustufen. Der BF wird im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit untertauchen um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung in keiner Weise und schreckt auch vor der Begehung von Straftaten und Selbstverletzung nicht zurück um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF ist aufgrund seines gewalttätigen und aggressiven Verhaltens vom offenen Vollzug der Schubhaft ausgeschlossen. Der BF wurde bereits im Jahr 2017 von der afghanischen Botschaft als afghanischer Staatsbürger identifiziert. Dem Bundesamt lieg eine – zeitlich unbefristete – HRZ-Zusage für den BF vor. Der BF ist, nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich seines fünften Folgeantrages im Laufe der KW 18, für eine Charterabschiebung nach Afghanistan am 18.05.2021 gebucht. Charterabschiebungen nach Afghanistan wurden seit Dezember 2020 mehrfach erfolgreich durchgeführt. Eine relevante Änderung der Umstände für die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft seit deren Verhängung liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den im I. Verfahrensgang genannten Geschäftszahlen und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den im römisch eins. Verfahrensgang genannten Geschäftszahlen und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes, vor allem aber aus dem Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021, GZ. W148 1433522-6/3E im Verfahren über den vierten Folgeantrag des BF. Sämtliche genannten Entscheidungen liegen im Verfahrensakt des Bundesamtes bzw. in den genannten Gerichtsakten des BVwG ein. Ebenso liegt die letztgültige vom BVwG bestätigte Rückehrentscheidung gegen den BF im Verwaltungsakt bzw. Gerichtsakt ein, weshalb festzustellen war, dass gegen den BF eine rechtskräftige, wenn auch derzeit aufgrund der fünften Folgeantragstellung noch nicht wieder durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu der in Österreich geführten Identität des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Zentralen Fremdenregister, der Anhaltedatei des BMI. Die Identität des BF steht für dieses Verfahren und im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF fest. Der BF wurde bereits 2017 erfolgreich von der afghanischen Botschaft identifiziert, im Mai 2020 wurde – zeitlich unbefristet ein HRZ für den BF zugesagt. Die Feststellungen zur gänzlich fehlenden sozialen und beruflichen Integration, dem fehlenden Wohnsitz und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich dem Erkenntnis des BVwG 14.04.2021, GZ. W148 1433522-6/3E und den bisherigen Einvernahmen des BF zu seinen Folgeanträgen vor dem Bundesamt. Von einer sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet war angesichts der Tatsache, dass sich der BF seit dem Jahr 2016 bis zur In-Schubhaftnahme im Jänner 2021 durchgehend in Strafhaft aufgehalten hat auch nicht auszugehen. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums bzw. aus den Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom 14.04.2021, GZ. W148 1433522-6/3E. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet in den letzten Jahren nicht außerhalb der Haft berufstätig war, ergibt sich aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, wonach der BF haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebacht. Dass der BF als aggressiv und gefährlich eingestuft wird, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI, die einen entsprechenden Vermerk aufweist. Weiters liegen mehre Maßnahmen- bzw. Disziplinierungsmeldungen aus dem PAZ ein, wonach der BF Gegenstände beschädigt habe bzw. bei der Frühstücksausgabe herumgeschrien habe und sich extrem aggressiv verhalten habe (u.a. AS 1055, AS 1069). Dass der BF aufgrund dieses Verhaltens vom offenen Vollzug ausgeschlossen ist, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur psychischen Störung des BF sind dem aktuellen Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021, GZ. W148 1433522-6/3E entnommen, wobei sich diese mit dem im Verwaltungsakt einliegenden fachärztlichen Gutachten decken (AS 649). 2.
- Zur Straffälligkeit: Die Feststellungen zur Straffälligkeit werden aufgrund eines aktuellen Strafregisterauszugs getroffen, die Feststellung zur erneuten Anklage des BF basiert auf der im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung der StA Graz. Die Feststellungen zu den Tathandlungen die 2016 vom des LG f. Strafsachen Graz abgeurteilt wurden, basiert auf den diesbezüglichen Feststellungen des Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017, GZ. W208 1433522-4/3E. 2.3 Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF befand sich bis 17.01.2021 in Strafhaft und konnte bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschoben werden. Eine unmittelbare Abschiebung hiernach vereitelte der BF durch seine vierte Folgeantragstellung unmittelbar vor der Entlassung aus der Strafhaft, wobei der BF bei allen Folgeanträgen de-facto angab, keine tatsächlich neuen Fluchtgründe nennen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der BF nicht volljährig wäre. Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Der BF stelle am 24.04.2021, nur wenige Tage nach der Zustellung der Abweisung seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines vierten Folgeantrags durch das BVwG seinen fünften Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Das Bundesamt änderte die Rechtsgrundlag am selben Tag durch Ausfolgung eines Aktenvermerks auf § 76 Abs. 6 FPG ab. Es kann schon angesichts der Verfahrenshistorie, dem Modus der Antragstellung und dem gesamten Vorerhalten des BF, das eine nicht kaum zu überbietende Geringschätzung der österr. Rechtsordnung demonstriert, kein Zweifel daran bestehen, dass der BF diesen fünften Folgeantrag (und letztlich auch schon den vierten Folgeantrag) nur zur Vereitelung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. Der BF hatte bereits während der Anhängigkeit seiner Beschwerde an das BVwG hinsichtlich seines vierten Folgeantrags versucht weitere Folgeanträge zu stellen. Der BF gibt wie schon bei allen seinen zuvor gestellten Folgeanträgen an, keine neuen Fluchtgründe zu haben, sondern rekurriert auch bei seinem fünften Folgeantrag auf die schon behandelten Fluchtgründe. Es kann daher an der Missbräuchlichkeit der fünften Folgeantragstellung des BF zur Verzögerung der Abschiebung kein Zweifel bestehen.Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Der BF stelle am 24.04.2021, nur wenige Tage nach der Zustellung der Abweisung seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines vierten Folgeantrags durch das BVwG seinen fünften Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Das Bundesamt änderte die Rechtsgrundlag am selben Tag durch Ausfolgung eines Aktenvermerks auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG ab. Es kann schon angesichts der Verfahrenshistorie, dem Modus der Antragstellung und dem gesamten Vorerhalten des BF, das eine nicht kaum zu überbietende Geringschätzung der österr. Rechtsordnung demonstriert, kein Zweifel daran bestehen, dass der BF diesen fünften Folgeantrag (und letztlich auch schon den vierten Folgeantrag) nur zur Vereitelung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. Der BF hatte bereits während der Anhängigkeit seiner Beschwerde an das BVwG hinsichtlich seines vierten Folgeantrags versucht weitere Folgeanträge zu stellen. Der BF gibt wie schon bei allen seinen zuvor gestellten Folgeanträgen an, keine neuen Fluchtgründe zu haben, sondern rekurriert auch bei seinem fünften Folgeantrag auf die schon behandelten Fluchtgründe. Es kann daher an der Missbräuchlichkeit der fünften Folgeantragstellung des BF zur Verzögerung der Abschiebung kein Zweifel bestehen. Dass der BF absolut nicht rückkehrwillig und in hohem Maß unkooperativ ist, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten im bisherigen Verfahren, dass davon geprägt ist, dass der BF durch beharrliche Folgeantragstellungen versucht seine Abschiebung zu vereiteln. Das der BF gefährlich, gewalttätig und absolut nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus den zahlreichen Straftaten des BF, die alle auf einen sehr hohen Gewaltpotential hinweisen und den diesbezüglichen Maßnahmenmeldungen des PAZ, die zeigen, dass der BF auch eine Gefahr für sich und Mithäftlinge darstellt. Der BF geht sogar so weit, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Selbstverletzung zu erpressen versucht, in dem er Rasierklingen verschluckt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern werde. Die Feststellungen zum Stand des HRZ-Verfahrens konnten aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes bzw. aufgrund des Verwaltungsaktes getroffen werden, aus dem hervorgeht, dass dem Bundesamt eine zeitlich nicht befristete HRZ-Zusage für den BF vom Mai 2020 vorliegt. Das Charterabschiebungen nach Afghanistan sowohl im Dezember 2020, Februar 2020 und auch März 2020 erfolgreich durchgeführt wurden ist gerichtsnotorisch und geht auch aus den aktuellen Informationen zu HRZ-Verfahren der Abt. B/II des Bundesamtes hervor (OZ 7). Ebenso geht daraus hervor, dass der BF für die nächste Charterabschiebung am 18.05.2021 bereits gebucht ist. Die Abschiebung des BF zu diesem Datum ist – nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich seines fünften Folgeantrages gem. § 12a AsylG 2005 – absolut realistisch.Die Feststellungen zum Stand des HRZ-Verfahrens konnten aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes bzw. aufgrund des Verwaltungsaktes getroffen werden, aus dem hervorgeht, dass dem Bundesamt eine zeitlich nicht befristete HRZ-Zusage für den BF vom Mai 2020 vorliegt. Das Charterabschiebungen nach Afghanistan sowohl im Dezember 2020, Februar 2020 und auch März 2020 erfolgreich durchgeführt wurden ist gerichtsnotorisch und geht auch aus den aktuellen Informationen zu HRZ-Verfahren der Abt. B/II des Bundesamtes hervor (OZ 7). Ebenso geht daraus hervor, dass der BF für die nächste Charterabschiebung am 18.05.2021 bereits gebucht ist. Die Abschiebung des BF zu diesem Datum ist – nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich seines fünften Folgeantrages gem. Paragraph 12 a, AsylG 2005 – absolut realistisch. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit Jänner 2020 ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2 Zum konkret vorliegenden Fall: Aufgrund des § 22a Abs. 4 BFA-VG hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach § 22a Abs. 4 S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des § 32 Abs. 2 AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen. Der BF wurde am 15.01.2021 in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Jener Tag an dem die Schubhaftdauer von vier Monaten im Sinne des ersten Satzes des § 22a Abs. 4 BFA-VG „überschritten“ wird ist somit der 14.05.
- Die ggst. Überprüfung hat spätestens am Tag danach, also spätestes am 15.05.2021 zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. Rn. 15). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 08.05.2021 und dem 15.05.2021 ergehen. Das der Verwaltungsakt dem BVwG vom Bundesamt zwei Wochen vor diesem Termin und somit eine Woche zu früh vorgelegt wurde, ist dabei unbeachtlich; es ist mit der Entscheidung bis zum oben angegeben Datumsbereich zuzuwarten, da die Fristen des § 22a Abs. 4 BFA-VG unabhängig von der Aktenvorlage zu ermitteln sind. Aufgrund des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach Paragraph 22 a, Absatz 4, S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen. Der BF wurde am 15.01.2021 in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Jener Tag an dem die Schubhaftdauer von vier Monaten im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG „überschritten“ wird ist somit der 14.05.
- Die ggst. Überprüfung hat spätestens am Tag danach, also spätestes am 15.05.2021 zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. Rn. 15). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 08.05.2021 und dem 15.05.2021 ergehen. Das der Verwaltungsakt dem BVwG vom Bundesamt zwei Wochen vor diesem Termin und somit eine Woche zu früh vorgelegt wurde, ist dabei unbeachtlich; es ist mit der Entscheidung bis zum oben angegeben Datumsbereich zuzuwarten, da die Fristen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG unabhängig von der Aktenvorlage zu ermitteln sind. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Schubhaft gründet sich zum Entscheidungszeitpunkt (noch) auf § 76 Abs. 6 FPG, da eine „Umstellung“ der Rechtsgrundlage auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erst mit Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich des fünften Folgeantrages
§ 12aAsyl
G 2005 und anschließender Rechtmäßigkeitserklärung durch das BVwG möglich ist. Hinsichtlich der Tatsache, dass der BF jedenfalls seinen fünften Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft in reiner Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht gestellt hat und das Bundesamt daher völlig zu Recht die Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG stützt, ist auf die Beweiswürdigung in Punkt 2.3 zu verweisen. Die Schubhaft gründet sich zum Entscheidungszeitpunkt (noch) auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG, da eine „Umstellung“ der Rechtsgrundlage auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erst mit Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich des fünften Folgeantrages
Paragraph 12 a, AsylG 2005 und anschließender Rechtmäßigkeitserklärung durch das BVwG möglich ist. Hinsichtlich der Tatsache, dass der BF jedenfalls seinen fünften Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft in reiner Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht gestellt hat und das Bundesamt daher völlig zu Recht die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG stützt, ist auf die Beweiswürdigung in Punkt 2.3 zu verweisen. 3.2.1 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist in hohem Maß vertrauensunwürdig. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung im PAZ äußert unkooperativ und aggressiv, er hat bereits Mithäftlinge angegriffen und diese zu verletzen versucht bzw. Gegenstände beschädigt. Der BF hat bereits versucht seine Abschiebung durch Selbstverletzung - in Form des Schluckens von Rasierklingen - zu vereiteln. Der BF ist in der Vergangenheit in einen mehrtägigen Hungerstreik getreten, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Es ist daher zweifelsfrei anzunehmen, dass der BF alles erdenklich Mögliche tun wird, um seine Abschiebung zu be- bzw. zu verhindern. § 73 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist in hohem Maß vertrauensunwürdig. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung im PAZ äußert unkooperativ und aggressiv, er hat bereits Mithäftlinge angegriffen und diese zu verletzen versucht bzw. Gegenstände beschädigt. Der BF hat bereits versucht seine Abschiebung durch Selbstverletzung - in Form des Schluckens von Rasierklingen - zu vereiteln. Der BF ist in der Vergangenheit in einen mehrtägigen Hungerstreik getreten, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Es ist daher zweifelsfrei anzunehmen, dass der BF alles erdenklich Mögliche tun wird, um seine Abschiebung zu be- bzw. zu verhindern. Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Weiters ist in Zusammenhang mit dem oben gesagten und der unten ausgehführten Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG auch deren Z 3 erfüllt, da gegen den BF seit 2017 bereits eine gerichtlich bestätigte Rückkehrentscheidung samt siebenjährigem Einreiseverbot besteht, die der BF bis dato durch seine aussichtslosen und nur der Verzögerung dienen Folgeanträge ungeschehen machen möchte. Weiters ist in Zusammenhang mit dem oben gesagten und der unten ausgehführten Ziffer 9, des , Paragraph 76, Absatz 3, FPG auch deren Ziffer 3, erfüllt, da gegen den BF seit 2017 bereits eine gerichtlich bestätigte Rückkehrentscheidung samt siebenjährigem Einreiseverbot besteht, die der BF bis dato durch seine aussichtslosen und nur der Verzögerung dienen Folgeanträge ungeschehen machen möchte. Darüber hinaus erfüllt die fünfte Folgeantragstellung auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF den fünften Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft in zweifelsfreier Vereitelungs- bzw. Verzögerungsabsicht hinsichtlich der Abschiebung gestellt hat. Darüber hinaus erfüllt die fünfte Folgeantragstellung auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der BF den fünften Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft in zweifelsfreier Vereitelungs- bzw. Verzögerungsabsicht hinsichtlich der Abschiebung gestellt hat. Der BF verfügt weiters über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern hat sich bisher aufgrund seiner zahlreichen Straftaten überwiegend in Justizstrafanstalten aufgehalten. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. § 73 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt.Der BF verfügt weiters über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern hat sich bisher aufgrund seiner zahlreichen Straftaten überwiegend in Justizstrafanstalten aufgehalten. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen denkbar großen Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall besonders ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit und seine Unzuverlässigkeit durch sein aggressives und unkooperativen Verhalten, das bis zum Versuch der Selbstverletzung durch das Schlucken von Rasierklingen reicht, demonstriert. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.2.2 Zur Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die
§ 76Abs.
2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet fünfmal - überwiegend wegen erheblicher Gewaltdelikte - strafrechtlich verurteilt worden ist. Der BF schreckte auch nicht davor zurück, einen Jusitzwachebeamten bzw. dessen Familie gefährlich zu bedrohen, was ihm eine Verurteilung
§ 107St
GB und eine Überstellung in eine andere Justizanstalt eingebracht hat. Der BF ist im Rahmen des Schubhaftvollzuges als aggressiv, gefährlich und gewalttätig eingestuft, weswegen fallbezogen in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG ein sehr hohes öffentliches Interesse zukommt.Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet fünfmal - überwiegend wegen erheblicher Gewaltdelikte - strafrechtlich verurteilt worden ist. Der BF schreckte auch nicht davor zurück, einen Jusitzwachebeamten bzw. dessen Familie gefährlich zu bedrohen, was ihm eine Verurteilung
Paragraph 107, StGB und eine Überstellung in eine andere Justizanstalt eingebracht hat. Der BF ist im Rahmen des Schubhaftvollzuges als aggressiv, gefährlich und gewalttätig eingestuft, weswegen fallbezogen in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ein sehr hohes öffentliches Interesse zukommt. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – soweit der BF nicht erneut Möglichkeiten vorfindet, seine Abschiebung zu hintertreiben - nur noch mit wenigen Tagen abzusehen. Da der BF für eine begleitete Charterabschiebung am 18.05.2021 gebucht ist und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich des aktuellen Folgeantrags samt Bestätigung durch das BVwG bis zum diesem Termin möglich ist, ist nur noch von einer sehr kurzen weiteren Schubhaftdauer auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Massive Straffälligkeit, Hungerstreiks, Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren, sein Verhalten während der Schubhaft), dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person deutlich überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 15.01.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit der Abschiebung am 18.05.2021 oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die sehr hohe Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die sehr hohe Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Zu B): Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2224175.3.00