Obsah (12)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 6§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW284 2237075-4 Spruch, W284 2237075-4/10E Schriftliche Ausfertigung des am 30.04.2021 mündlich verkündeten Erkenn
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2017 seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.04.2018, Zl. 1167450107-171047851, abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.12.2018, Zl. L512 2196062-1/37E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2018 in Untersuchungshaft genommen. Ab 12.06.2019 verbüßte er nach zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen eine Strafhaft. Aus dieser wurde er am 16.11.2020 (vorzeitig) entlassen und direkt ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Asylantrag. Auch dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 29.12.2020 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren über ihn verhängt. Die dagegen beim BVwG erhobene Beschwerde wurde unter Zl. L516 2196062-3/6E mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Gegen die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft brachte der Beschwerdeführer seine (erste) Schubhaftbeschwerde beim BVwG ein, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.11.2020, schriftlich ausgefertigt am 18.12.2020, Zl. L515 2237075-1/12E, abgewiesen wurde. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers im PAZ wurde hg. amtswegig am 16.03.2021 (Zl. W154 2237075-2) und am 13.04.2021 (Zl. W171 2237075-3) überprüft und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit der gegenständlichen zweiten Schubhaftbeschwerde vom 26.04.2021 monierte der Beschwerdeführer, dass er sich seit 16.11.2020 in Schubhaft befinde und die Behörde bereits damals angegeben habe, dass seine Abschiebung ehestmöglich stattfinden würde. Letztere sei jedoch in absehbarer Zeit nicht realisierbar. Die Schubhaft dürfe nur so lange aufrechterhalten werden, solange das Ziel erreicht werden könne. Bis heute habe die pakistanische Botschaft trotz mehrfacher Urgenzen durch die Behörde kein Heimreisezertifikat (kurz: HRZ) ausgestellt. Urgenzen bei der pakistanischen Botschaft (v. 04.02.2021, 25.02.2021, 19.03.2021 und 01.04.2021) hätten zu keiner Reaktion geführt. Die Schubhaft könne nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich in eine Abschiebung münden könne. Aus dem Nichtreagieren der Vertretungsbehörde auf eine Vielzahl von Urgenzen sei abzuleiten, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht mehr rechtens sein könne. Eine Inschubhaftnahme auf Vorrat sei unzulässig. Die Behörde habe bereits im Oktober 2020 den HRZ-Antrag der Botschaft übermittelt und daher sei bereits ein Zeitraum vergangen, der über der vom BFA avisierten Dauer von 3 bis 4 Monaten liege; eine baldige HRZ-Ausstellung liege immer noch nicht in Reichweite. Mit Stellungnahme der Behörde vom 26.04.2021 führte das BFA aus, dass sowohl die Nationalität als auch die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt werden habe können, weshalb sowohl mit der pakistanischen als auch mit der afghanischen Botschaft ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ geführt werden habe müssen. Der Beschwerdeführer habe hierzu keine besonderen Bemühungen an den Tag gelegt. Erst durch Vorführung bei der afghanischen Botschaft am 05.03.2021 habe die afghanische Botschaft befunden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen Staatsbürger handeln müsse, weshalb die afghanische Botschaft schließlich die Ausstellung eines HRZ verweigerte. Nach den genannten Urgenzen habe am 07.04.2021 eine mündliche Besprechung mit dem pakistanischen Konsulat stattgefunden: In dieser sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer nicht identifiziert habe werden können. Alle vorhandenen Daten müssten erneut an die pakistanische Botschaft übermittelt werden. Eine zeitnahe erneute Befragung mit dem Beschwerdeführer und ein gemeinsames Ausfüllen der entsprechenden Formularblätter mit dem Beschwerdeführer sei geplant. Dennoch sei die Erlangung eines HRZ weiterhin als wahrscheinlich anzusehen. Die Schubhaft könne auf 18 Monate ausgedehnt werden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines HRZ, zumal die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Die pakistanische Botschaft stelle regelmäßig Heimreisezertifikate aus. Zuletzt habe am 14.04.2021 ein Charterflug stattgefunden, der nächste sei für Ende Juni 2021 vorgesehen. Am 30.04.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt. Bei dieser wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen. Zudem wurde eine Zeugin geladen, welche zum Verfahren betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten im Allgemeinen, sowie im Speziellen zur Zusammenarbeit mit den pakistanischen Behörden befragt wurde. Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und jeweils eine Niederschrift an den Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung sowie die belangte Behörde ausgefolgt. Am 03.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX und sein Geburtsdatum wurde nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung mit dem XXXX festgelegt, weil er ein unrichtiges Geburtsdatum (02.08.2000) angegeben hat, demzufolge er jünger wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich auch mit dem Geburtsdatum, XXXX geführt/erfasst. In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 und sein Geburtsdatum wurde nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung mit dem römisch 40 festgelegt, weil er ein unrichtiges Geburtsdatum (02.08.2000) angegeben hat, demzufolge er jünger wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich auch mit dem Geburtsdatum, römisch 40 geführt/erfasst. Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich. Diese brachte der Beschwerdeführer im Verfahren bis zuletzt jedoch nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des LG Wr. Neustadt zu 48 Hv 99/2017x, rk seit 06.03.2018 wurde der BF gem. § 83 Abs. 1 StGB – wegen einer Jugendstraftat – zu einer bedingten dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des LG Wr. Neustadt zu 48 Hv 99/2017x, rk seit 06.03.2018 wurde der BF gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB – wegen einer Jugendstraftat – zu einer bedingten dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Linz zu 25 Hv 24/2019w, rk seit 18.06.2019, wurde der BF gem. §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 2 2.Fall SMG, 27 Abs. 1 1.Fall, 27 Abs. 1 2.Fall und 27 Abs. 2 SMG sowie 28 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, ebenfalls als junger Erwachsener, verurteilt.Mit Urteil des LG Linz zu 25 Hv 24/2019w, rk seit 18.06.2019, wurde der BF gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, 28a Absatz 2, 2.Fall SMG, 27 Absatz eins, 1.Fall, 27 Absatz eins, 2.Fall und 27 Absatz 2, SMG sowie 28 Absatz eins, SMG zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, ebenfalls als junger Erwachsener, verurteilt. Vor Antritt seiner Strafhaft am 12.06.2019 war er bereits seit 16.11.2018 in Untersuchungshaft. Der BF wurde am 16.11.2020 aus der Strafhaft in die Schubhaft überstellt. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er an diesem Tag – in Verzögerungsabsicht – einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag). Gegen den BF besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren rechtskräftig verhängt. Der BF ist gesund und haftfähig. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates und der Möglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers: Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu rechnen. Die Beschaffung des benötigten Reisedokumentes/HRZ wird voraussichtlich – neuerlich – 3 bis 4 Monate betragen. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des HRZ sind dem Beschwerdeführer anzulasten. Dieser wirkt am Verfahren zur Erlangung des HRZ nicht mit. Anfangs musste die Behörde HRZ-Verfahren mit zwei Ländern, Pakistan und Afghanistan, führen. Die afghanische Botschaft erteilte am 05.03.2021 mit der Begründung, es müsse sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen Staatsbürger handeln, keine Zustimmung. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt noch in Pakistan. Es wäre dem Beschwerdeführer daher möglich, identitätsklärende Angaben zu machen oder sich Dokumente aus Pakistan schicken zu lassen. Dem kommt er jedoch nicht nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zudem über seine Geburtsurkunde (AS 269). Weder brachte er diese in Vorlage noch erklärte er sich zu deren Verbleib. Der Beschwerdeführer gab weiters unterschiedliche Adressen bekannt. Neben dem Geburtsdatum ist auch die Namhaftmachung einer Adresse erforderlich um identifiziert werden zu können bzw. in weiterer Folge ein HRZ ausgestellt zu erhalten. Die Zusammenarbeit zwischen dem BFA und den pakistanischen Behörden funktioniert gut. Nach den letzten Urgenzen, die gewöhnlich monatlich stattfinden, wobei dringende Fälle prioritär behandelt werden, erfolgte am 07.04.2021 (mündlich) und am 26.04.2021 jeweils eine Rückmeldung aus Pakistan, wonach eine Identifizierung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die belangte Behörde wurde ersucht, alle zur Verfügung stehenden Daten neuerlich zu übermitteln um eine Identifizierung zu ermöglichen. Daraufhin füllte der Beschwerdeführer am 28.04.2021 ein Antragsformular aus. Die durchschnittliche Dauer von 3-4 Monaten zwecks Erlangung eines HRZ fängt nach gescheiterter Identifizierung neu zu laufen an. Die Vorlage der Geburtsurkunde sowie die Bekanntgabe der korrekten Adresse des Beschwerdeführers würden den Identifizierungsprozess – erheblich – erleichtern/beschleunigen. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Er hat am 11.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 05.12.2018, Zl. L512 2196062-1 abgewiesen. Am 16.11.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren zweiten Asylantrag. Diesen stellte er in Verzögerungsabsicht. Auch über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 29.12.2020 entschieden (Zurückweisung wg. entschiedener Sache und Verhängung eines Einreiseverbotes). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.01.2021 wiederum abgewiesen. Lediglich die Dauer des von der Behörde verhängten Einreiseverbotes wurde von acht Jahre auf fünf Jahre herabgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer besteht nicht nur eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, über ihn wurde zudem ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Der Beschwerdeführer, der im September 2017 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, befand sich ab 16.11.2018 in Untersuchungshaft und ab 12.06.2019 in Strafhaft. Er wurde aus der Strafhaft direkt in die Schubhaft überstellt. Er hatte somit bereits vor Verhängung der Schubhaft keine aufrechte Meldeadresse, sondern war lediglich in der Justizanstalt gemeldet, seit 16.11.2020 befindet er sich im PAZ. Er hat aktuell keinen Wohnsitz und wäre zwecks Unterkunftnahme auf die Unterstützung eines Vereins angewiesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im HRZ-Verfahren ist unkooperativ. Er stellte nach rechtskräftiger Erledigung seines ersten Asylverfahrens einen zweiten Antrag um seine Abschiebung zu verzögern. Er wirkt nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Obwohl der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde verfügt, legt er diese im Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht vor. Zudem gab er divergierende Adressdaten bekannt. Der Beschwerdeführer machte zuvor auch von der Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise zu keinem Zeitpunkt Gebrauch. Familiäre und soziale Komponente Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Er hat in Ö keine Lebensgefährtin (mehr). Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen. Er hat keine Wohnung. Seine Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin Frau K. ist vor wenigen Monaten in die Brüche gegangen. Eine soziale Verwurzelung in Österreich besteht nicht. Er hat keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte die deutlich überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Ö. in Haft (Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft). Er erwirtschaftet kein Einkommen und bezieht Sozialhilfe. Ansonsten ist er mittellos. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Kooperationsunwilligkeit, schließt die Anwendung gelinderer Mittel aus.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Schubhaftverfahren (s. Verfahren zur ersten Schubhaftbeschwerde; zwei weitere Verfahren zu [amtswegig eingeleiteten] Schubhaftüberprüfungen). Zudem wurde in die Unterlagen der (zwei) inhaltlichen Asylverfahren Einsicht genommen. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot gründen auf die Heranziehung des hg. Erkenntnisses vom 21.01.2021 (Zl. L516 2196062-3). Einsicht genommen wurde zudem in das Fremdeninformationssystem, welches neben dem gutachterlich festgesetzten, fiktiven Alter zwei weitere Geburtsdaten zum Beschwerdeführer ausweist, in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem. Zum Beschwerdeführer ist bekannt, dass er noch über seine Mutter in Pakistan (s. S 8 der Verhandlungsniederschrift) verfügt; dies stellte er in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede. Es wäre dem Beschwerdeführer daher leicht möglich, identitätsbezeugende Dokumente zu beschaffen, was er jedoch unterlässt. Wenn im Zuge der mündlichen Verhandlung dahingehend Stellung genommen wird, dass der Beschwerdeführer das erste Formblatt zur Erlangung eines HRZ-Dokumentes im Oktober 2020 nicht selbst ausgefüllt hat und die Behörde ein „falsches“ (nämlich das fiktiv festgesetzte) Geburtsdatum herangezogen hat, ist vorweg festzuhalten, dass entsprechend der Angaben der vernommenen glaubwürdigen Zeugin die Beantragung bzw. das Ausfüllen des Formblattes als alternative Möglichkeit zum eigenhändigen Ausfüllen des Beschwerdeführers vorgesehen ist. Dabei handelt es sich entsprechend ihrer glaubwürdigen Aussage um eine übliche Vorgehensweise und zog die Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Daten heran. Die Argumentation des Vertreters des Beschwerdeführers geht nunmehr dahin, dass die Verzögerungen in der Beschaffung eines HRZ für den Beschwerdeführer der belangten Behörde anzulasten seien, weil diese ein falsches, nämlich das im Zuge eines Altersgutachtens fiktiv festgesetzte Geburtsdatum, herangezogen hat. Dies Argumentation greift jedoch zu kurz: Tatsächlich hat sich nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Mutter im Herkunftsstaat um entsprechende Unterlagen bitten könnte, dies aber bewusst unterlässt. Er verfügt sogar in Österreich über seine Geburtsurkunde. Hierzu wird auf den Bericht der LPD Oberösterreich vom 23.02.2021 (AS 269) zurückgegriffen, wonach die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Dokumente desselben, darunter auch seine Geburtsurkunde, vor etwa zwei Jahren an einen Freund des Beschwerdeführers übergeben hat; dem Beschwerdeführervertreter wurde dieser Bericht im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und hielt er in der Verhandlung Einschau in die bezughabenden Unterlagen (AS 269 f). Der Beschwerdeführer selbst trat diesem Ermittlungsergebnis, wonach sehr wohl identitätsbezeugende Dokumente des Beschwerdeführers vorhanden sind, in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen. Er zog sich lediglich, wenig überzeugend, darauf zurück, dass ihm „unklar“ gewesen sei, ob er überhaupt jemals eine Geburtsurkunde besessen habe oder nicht (S. 12 Verhandlungsniederschrift). Aufgrund des persönlichen Eindrucks, dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und dem vorgehaltenen Bericht der LPD OÖ, in dem zweifelsfrei von seiner Geburtsurkunde die Rede ist, ergab sich, dass der Beschwerdeführer versucht, dem Ergründen des Verbleibes der Urkunde auszuweichen. Einerseits machte er in der Verhandlung keine näheren Angaben zu dem besagten Freund, der im Besitz der Dokumente sein soll, andererseits versuchte er die Wichtigkeit der Dokumente herunterzuspielen und sprach unverhofft davon, dass es sich lediglich um weniger bedeutende Unterlagen (bezüglich einer „Computer-Ausbildung“; s. S. 13 Verhandlungsniederschrift) gehandelt habe, obwohl dies durch die Aussage seiner (nunmehrigen) Ex-Freundin vor der LPD OÖ klar widerlegt ist. Damit liegt aber die Verzögerung in der Beschaffung eines Heimreisezertifikates, welche eine Identifizierung der Person des Beschwerdeführers voraussetzt, klar beim Beschwerdeführer, der – vorhandene – Dokumente absichtlich zurückhält und somit nicht kooperiert. Es gilt auch darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer Altersfeststellung ja gerade erst dadurch indiziert wurde, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat. Da sich das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum vom XXXX (da zu jung) nicht bewahrheitet hat, wurde aufgrund eines Sachverständigengutachtens der XXXX (fiktiv) festgesetzt. Die Argumentation des Vertreters des Beschwerdeführers geht nunmehr dahin, dass die Verzögerungen in der Beschaffung eines HRZ für den Beschwerdeführer der belangten Behörde anzulasten seien, weil diese ein falsches, nämlich das im Zuge eines Altersgutachtens fiktiv festgesetzte Geburtsdatum, herangezogen hat. Dies Argumentation greift jedoch zu kurz: Tatsächlich hat sich nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Mutter im Herkunftsstaat um entsprechende Unterlagen bitten könnte, dies aber bewusst unterlässt. Er verfügt sogar in Österreich über seine Geburtsurkunde. Hierzu wird auf den Bericht der LPD Oberösterreich vom 23.02.2021 (AS 269) zurückgegriffen, wonach die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Dokumente desselben, darunter auch seine Geburtsurkunde, vor etwa zwei Jahren an einen Freund des Beschwerdeführers übergeben hat; dem Beschwerdeführervertreter wurde dieser Bericht im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und hielt er in der Verhandlung Einschau in die bezughabenden Unterlagen (AS 269 f). Der Beschwerdeführer selbst trat diesem Ermittlungsergebnis, wonach sehr wohl identitätsbezeugende Dokumente des Beschwerdeführers vorhanden sind, in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen. Er zog sich lediglich, wenig überzeugend, darauf zurück, dass ihm „unklar“ gewesen sei, ob er überhaupt jemals eine Geburtsurkunde besessen habe oder nicht (S. 12 Verhandlungsniederschrift). Aufgrund des persönlichen Eindrucks, dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und dem vorgehaltenen Bericht der LPD OÖ, in dem zweifelsfrei von seiner Geburtsurkunde die Rede ist, ergab sich, dass der Beschwerdeführer versucht, dem Ergründen des Verbleibes der Urkunde auszuweichen. Einerseits machte er in der Verhandlung keine näheren Angaben zu dem besagten Freund, der im Besitz der Dokumente sein soll, andererseits versuchte er die Wichtigkeit der Dokumente herunterzuspielen und sprach unverhofft davon, dass es sich lediglich um weniger bedeutende Unterlagen (bezüglich einer „Computer-Ausbildung“; s. S. 13 Verhandlungsniederschrift) gehandelt habe, obwohl dies durch die Aussage seiner (nunmehrigen) Ex-Freundin vor der LPD OÖ klar widerlegt ist. Damit liegt aber die Verzögerung in der Beschaffung eines Heimreisezertifikates, welche eine Identifizierung der Person des Beschwerdeführers voraussetzt, klar beim Beschwerdeführer, der – vorhandene – Dokumente absichtlich zurückhält und somit nicht kooperiert. Es gilt auch darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer Altersfeststellung ja gerade erst dadurch indiziert wurde, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat. Da sich das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum vom römisch 40 (da zu jung) nicht bewahrheitet hat, wurde aufgrund eines Sachverständigengutachtens der römisch 40 (fiktiv) festgesetzt. Diese Einschätzung tragen auch die Ausführungen des am 05.12.2018 mündlich verkündeten hg. Erkenntnisses zu Zl. L512 2196062-1/37E im ersten Rechtsgang. Die in diesem Verfahren zuständige Richterin führte zur in Rede stehenden Identität des Beschwerdeführers damals – auszugsweise dargestellt - Folgendes aus: „Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. […] Ergänzend darf angeführt werden, dass der BF im Zuge seines Asylverfahrens zu seinem Alter bzw. seinem Geburtsdatum offenbar nicht tatsachengetreue Angaben machte. Im Zuge seiner Erstbefragung als auch vor dem erkennenden Gericht gab der BF an, er sei am XXXX geboren. Dies habe der BF bei seiner Reise nach Österreich in Italien per Telefon von seinem Vater erfahren. Er habe zwar die Schule in Pakistan besucht, habe aber damals sein Geburtsdatum nicht gewusst. Seine Geburtsurkunde und ein F.I.R. würden sich in Pakistan befinden. Aus diesen Unterlagen würde sich seine Identität ergeben. Sofern der BF im Zuge seines Asylverfahrens angab, er sei am XXXX geboren bzw. minderjährig zu sein, wird auf das im Verfahren erstellte Gutachten eines Sachverständigen bezüglich der Unterscheidung Minder- bzw. Volljährigkeit hingewiesen. […] Für den Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich daher ein Alter von 18,37 Jahren und somit ein „fiktives“ Geburtsdatum mit XXXX . […] Der BF bzw. seine damalige gewillkürte Vertretung haben weder Widersprüche im Gutachten aufgezeigt oder die anhand der Fachkunde des Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen substantiiert in Zweifel gezogen. Im konkreten Fall ist zudem darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF angab, Unterlagen über seine Identität vorlegen zu können. Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat derartige Beweismittel nicht vorgelegt. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der BF bestimmte Umstände verschleiern möchte.“ Diese Einschätzung tragen auch die Ausführungen des am 05.12.2018 mündlich verkündeten hg. Erkenntnisses zu Zl. L512 2196062-1/37E im ersten Rechtsgang. Die in diesem Verfahren zuständige Richterin führte zur in Rede stehenden Identität des Beschwerdeführers damals – auszugsweise dargestellt - Folgendes aus: „Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. […] Ergänzend darf angeführt werden, dass der BF im Zuge seines Asylverfahrens zu seinem Alter bzw. seinem Geburtsdatum offenbar nicht tatsachengetreue Angaben machte. Im Zuge seiner Erstbefragung als auch vor dem erkennenden Gericht gab der BF an, er sei am römisch 40 geboren. Dies habe der BF bei seiner Reise nach Österreich in Italien per Telefon von seinem Vater erfahren. Er habe zwar die Schule in Pakistan besucht, habe aber damals sein Geburtsdatum nicht gewusst. Seine Geburtsurkunde und ein F.I.R. würden sich in Pakistan befinden. Aus diesen Unterlagen würde sich seine Identität ergeben. Sofern der BF im Zuge seines Asylverfahrens angab, er sei am römisch 40 geboren bzw. minderjährig zu sein, wird auf das im Verfahren erstellte Gutachten eines Sachverständigen bezüglich der Unterscheidung Minder- bzw. Volljährigkeit hingewiesen. […] Für den Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich daher ein Alter von 18,37 Jahren und somit ein „fiktives“ Geburtsdatum mit römisch 40 . […] Der BF bzw. seine damalige gewillkürte Vertretung haben weder Widersprüche im Gutachten aufgezeigt oder die anhand der Fachkunde des Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen substantiiert in Zweifel gezogen. Im konkreten Fall ist zudem darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF angab, Unterlagen über seine Identität vorlegen zu können. Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat derartige Beweismittel nicht vorgelegt. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der BF bestimmte Umstände verschleiern möchte.“ Verzögerungen in der Beschaffung des Heimreisezertifikates, bedingt durch die ungeklärte Identität des Beschwerdeführers sind demnach keineswegs der belangten Behörde anzulasten. Soweit in der Beschwerde weiters aufgeworfen wird, dass die pakistanische Botschaft trotz Urgenzen nicht reagiert, ist auf die Antwort letzterer vom 07.04.2021 (mündlich) und vom 26.04.2021 hinzuweisen, wie die vor Gericht vernommene Zeugin konkret und daher glaubhaft darlegte. Der Zeugin war auch deswegen zu folgen, weil sie als Referatsleiterin des BFA in der Abteilung für Rückkehrvorbereitungen (HRZ-Abteilung) nicht nur umfassende Angaben zum grundsätzlichen Ablauf in der Beschaffung von HRZ-Dokumenten machen konnte, sondern darüber hinaus auch die Zusammenarbeit mit den pakistanischen Behörden sowie die zu schlussfolgernden zeitlichen Abläufen näher beschreiben konnte, die sie in der mündlichen Schubhaftverhandlung am 30.04.2021 nahvollziehbar darlegte. Wenn daher der zeitliche Rahmen für die Erlangung des für die Abschiebung erforderlichen Reisedokumentes, dem HRZ, neuerlich mit 3-4 Monaten eingeschätzt wird (s. S. 6 der Verhandlungsniederschrift) beruht dies darauf, dass die Behörde mangels Vorliegens korrekter Daten zur Person des Beschwerdeführers, neuerlich ein Verfahren zur Identifizierung desselben, nunmehr eben aufgrund eines vom Beschwerdeführer eigenhändig ausgefüllten Formblattes (welches als Beilage ./A zum Akt genommen wurde), anstrengen muss. Dass die pakistanischen Behörden den Beschwerdeführer nicht identifizieren konnten ist von einem bloßen Nichtreagieren der Behörden zu unterscheiden. Es liegen im Monat April 2021 zwei Reaktionen der pakistanischen Behörden vor, eine mündlich erteilte am 07.
- eine schriftliche vom 26.04., weshalb nicht, wie mit Beschwerdeerhebung moniert, davon gesprochen werden kann, dass die Vertretungsbehörde auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert. Dass die Verzögerungen in der Beschaffung des HRZ nicht dem BFA anzulasten sind, beruht auch auf folgendem Gedanken: Die Zeugin hat klar angegeben, dass nicht nur das Geburtsdatum, sondern auch die Adresse des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zur Identifizierung vonnöten ist. Dabei sind neben den bereits angesprochenen Mängeln betreffend das Geburtsdatum aber - gleichsam - Unrichtigkeiten in den angegebenen Adress-Daten ursächlich für die Verzögerungen im Verfahren zur Identifizierung des Beschwerdeführers. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte immer die korrekten Adressangaben gemacht (S. 10 der Verhandlungsniederschrift) steht die Aussage der – mangels Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens – als glaubwürdiger befundenen Zeugin entgegen, wonach der Beschwerdeführer eine „neue“ Adresse angegeben hat, diesmal mit einer genauen Hausnummer und einer neuen, d.h. anderen, Provinz (S. 8 der Verhandlungsniederschrift), was zuvor nicht der Fall war. Somit zeigt sich, losgelöst von der Ermittlung des Geburtsdatums, die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Bekanntgabe einer korrekten Adresse, welche für eine erfolgreiche Abklärung der Identität genauso erforderlich ist wie das Geburtsdatum und belegt auch dies die Kooperationsunwilligkeit des Beschwerdeführers. Die Argumentation, dass die Behörde das falsche (fiktive) Geburtsdatum herangezogen habe und deswegen kein HRZ erlangt habe werden können, geht daher ins Leere, weil jedenfalls (auch) die Adresse falsch angegeben wurde, die, wie bereits erläutert, ebenfalls erforderlich ist. Dass der Beschwerdeführer in Verschleierungsabsicht seiner wahren Daten agiert, deckt sich auch mit dem persönlich gewonnenen Eindruck der verhandlungsführenden Richterin. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der mündlichen Verhandlung keineswegs daran interessiert, Unklarheiten durch Aufklärung zu beseitigen, sondern antwortete in wesentlichen Punkten ausweichend und kurz angebunden. Dass er sich beispielsweise nicht mehr erinnern kann, ob er eine Geburtsurkunde hatte oder nicht (S. 13 Verhandlungsniederschrift), sei ebenso erwähnt wie seine haltlose Behauptung, Ihm seien Formblätter nie erklärt worden und habe er nur ausfüllen können, was er verstanden habe (S. 13 Verhandlungsniederschrift). Seine im Rahmen der mündlichen Verhandlung wahrgenommenen Deutschkenntnisse erscheinen nach Einschätzung der verhandlungsführenden Richterin jedenfalls ausreichend, Formblätter wie Beilage ./A auszufüllen und handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung, wenn der Beschwerdeführer sprachliche Defizite als Grund für sein beharrliches Verweigern der gebotenen Mitwirkung vorschiebt. Wenig nachvollziehbar erschien auch, wieso der Beschwerdeführer, obwohl er eingangs aussagte, nur seine Mutter und sein Bruder seien in Pakistan aufhältig (S. 10 Verhandlungsniederschrift) die Adresse eines „zugesperrten“ Hauses seines verstorbenen Vaters (S. 11 der Verhandlungsniederschrift) im nunmehr eigenhändig ausgefüllten Formularblatt, Beilage ./A, angibt und stellt sich die Frage, ob diese Daten nunmehr für die Erlangung eines HRZ als dienlich anzusehen sind; an dieser Stelle sei auch nochmals erwähnt, dass seine Mutter noch in Pakistan lebt. In einer Gesamtschau knüpfen die Verzögerungen in der Dokumentenbeschaffung daher nicht, wie vom Beschwerdeführervertreter geltend gemacht, an die Heranziehung untauglicher Daten durch die Behörde (fiktives Geburtsdatum), sondern an die Verweigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers, die Zurückhaltung/Unterdrückung seiner in Österreich existenten Geburtsurkunde, die sich ändernden („neuen“) bzw. wenig zweckdienlichen Angaben zu seiner Adresse in Pakistan sowie (zuvor) dem notwenigen Führen von HRZ-Verfahren mit ursprünglich zwei Ländern (nämlich Pakistan und Afghanistan), was naturgegeben mehr Zeit einnimmt, wie die vernommene Zeugin in der Verhandlung sowie mit Stellungnahme vom 26.04.2021 ausführte. Erwähnenswert ist noch, dass die belangte Behörde dann, wenn ein Verfahren auf internationalen Schutz laufend ist, keine Anfragen an die Botschaft des jeweiligen Herkunftsstaates richtet (S. 6 der Verhandlungsschrift). Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung und Erstattung seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zeitliche Verzögerungen seitens der Behörde ortet, wird dagegen auf die – in Verzögerungsabsicht – erfolgte zweite Antragstellung auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hingewiesen, die sich aus der Einsichtnahme in die vorangegangenen Haftüberprüfungen bzw. das Verfahren zur ersten Schubhaftbeschwerde ergibt. Auch diese zeitlichen Verzögerungen sind daher rein vom Beschwerdeführer verursachte Auswirkungen seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund sind auch die in der Schubhaftverhandlung ausgedrückten Beteuerungen des Beschwerdeführers, er wolle nunmehr ausreisen, zu sehen (S. 13 Verhandlungsniederschrift). Weshalb er trotz Rechts- und Rückkehrberatung und der ihm jederzeit offenstehenden Möglichkeit, sich von sich aus an die pakistanischen Behörden zu wenden und mit diesen Kontakt aufzunehmen und zu kooperieren, keinerlei fruchtbringende Versuche in diese Richtung unternommen hat, blieb der Beschwerdeführer glaubhaft zu erläutern schuldig. Klar hervorgekommen ist auch, dass nicht Verzögerungen durch Covid-19, sondern die gescheiterte Identifizierung des BF kausal für Verzögerungen in der Durchführung der Abschiebung war, der letzte Charterflug nach Pakistan ging Mitte April 2020, der nächste ist für Ende Juni 2021 avisiert. Diesbezüglich stimmen die Ausführungen der Zeugin mit den Rückführungsinformationen des BFA überein. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nun angibt mitwirken zu wollen, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen gezeigten Verhalten, in dem er die Behörde durch falsche Angaben getäuscht hat und seine Abschiebung zu vereiteln versucht, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Somit liegt es am Beschwerdeführer, dass die pakistanische Botschaft, nunmehr mit anderen Daten, erneut versuchen muss, ein HRZ für diesen zu erlangen, weshalb wiederum von einer 3 bis 4-monatigen Dauer ausgegangen wird. Dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ergab sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit der Einsichtnahme ins ZMR und das Strafregister. Letzteres gibt über über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Aufschluss, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Verurteilung mit einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner bisherigen Lebensgefährtin, Frau K., liiert ist, räumte er in der mündlichen Verhandlung ein, weshalb feststeht, dass der Beschwerdeführer, der auch keine Angehörigen in Österreich hat, keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr im Bundesgebiet hat. Letztere wären ohnehin durch die Untersuchungs-, Straf- und Schubhaften des Beschwerdeführers als äußerst ausgedünnt anzusehen. Dass der Beschwerdeführer vom Bezug der Sozialhilfe lebt und sonst über kein Vermögen verfügt, hat er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründet auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens und korreliert mit der im Verfahren ärztlich befundenen Haftfähigkeit.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Beim BF liegt Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 vor. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt die Anhaltedauer des Beschwerdeführers noch unter sechs Monaten. Beim BF liegt Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 vor. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt die Anhaltedauer des Beschwerdeführers noch unter sechs Monaten. Im Falle des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass er sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass er die Abschiebung wesentlich erschweren wird, weil er seine Abschiebung behindert (Z 1), eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn besteht (Z 3), gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits bestand und er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Schubhaft befand (Z 5) sowie auf Grund seiner kaum vorhandenen sozialen Verankerung in Österreich, zumal er keine Verwandten in Österreich hat, seine Lebensgemeinschaft beendet ist, er Sozialhilfe vom österreichischen Staat bezieht und über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt (Z 9).Im Falle des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass er sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass er die Abschiebung wesentlich erschweren wird, weil er seine Abschiebung behindert (Ziffer eins,), eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn besteht (Ziffer 3,), gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits bestand und er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Schubhaft befand (Ziffer 5,) sowie auf Grund seiner kaum vorhandenen sozialen Verankerung in Österreich, zumal er keine Verwandten in Österreich hat, seine Lebensgemeinschaft beendet ist, er Sozialhilfe vom österreichischen Staat bezieht und über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt (Ziffer 9,). Der Beschwerdeführer behindert/verzögert das Verfahren zur HRZ-Ausstellung, indem er bei der Feststellung seiner Identität nicht mitwirkt und vorhandene Urkunden absichtlich zurückhält; obwohl seine Mutter im Herkunftsstaat aufhältig ist, nutzt er dies nicht um seine Identifizierung, sei es dadurch, dass er sich Dokumente von ihr schicken lässt, oder ihre Adresse anführt, voranzutreiben; die Nennung einer neuen/anderen bzw. brachliegenden Adresse im Antragsformular vom 28.04.2021 in Pakistan mit jenem Geburtsdatum, welches bereits durch die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens als unrichtig beurteilt wurde, kann nicht als kooperatives Verhaltes des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Erlangung eines erforderlichen Reisedokumentes angesehen werden. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme; seinen zweiten Asylantrag stellte er rein in Verzögerungsabsicht; er verfügt über keine aufrechte Meldeadresse und ist in Österreich sozial nicht verankert; die Beziehung zu seiner bisherigen Lebensgefährtin Frau K. ist zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht; gegen den Fremden bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme; Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. An dieser Stelle sind daher die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu nennen. Letztere fiel dabei noch mit einem empfindlichen Strafausmaß von drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe aus; dies obwohl der Beschwerdeführer als junger Erwachsener verurteilt wurde. Die Beziehungsintensität zu seiner Freundin in Österreich, welche ohnehin bereits durch die Vielzahl und insbesondere durch die Dauer der Inhaftierungen des Beschwerdeführer stark geschmälert wäre, bedarf keiner Beleuchtung mehr, zumal die Beziehung zum Entscheidungszeitpunkt gar nicht mehr besteht. Die Angabe, dass er bei Freunden Unterkunft nehmen könnte, erweist sich als äußerst unsicher, zumal er von diesen in der Zeit seiner Anhaltung nicht im PAZ besucht wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Aufgrund der vorgenommenen Verhaltensprognose ergibt sich ein Sicherungsbedarf, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Der Beschwerdeführer ist zudem mittellos, weshalb die Erlegung einer Kaution nicht in Frage kommt. Mangels Unterkunft des Beschwerdeführers erweist sich auch eine periodische Meldeverpflichtung als nicht zielführend, weil davon ausgegangen werden muss, dass er sich seiner Abschiebung entziehen wird. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung: Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen, keine Berufstätigkeit und lediglich (aufgrund seiner zahlreichen Haften) äußerst verdünnte soziale Kontakte vorweisen kann. Er hat keine Familie in Österreich, ist nicht erwerbstätig und der Grad seiner sozialen Verankerung ist gering. Er achtet die österr. Rechtsordnung nicht, wie seine Straffälligkeiten belegen. Seinen zweiten Asylantrag stellte er aus dem Stande der Schubhaft nur zum Zwecke der Verzögerung seiner Abschiebung. Der Beschwerdeführer ist gesund. Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, liegen daher nicht vor. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers deutlich das Interesse des bereits mehrmals straffällig gewordenen Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist daher weiterhin zu bejahen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass mit einer zeitnahen Abschiebung gerechnet werden kann, zumal Charterflüge nach Pakistan stattfinden, der nächste bereits Ende Juni 2021. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin ist es wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer, nach einem erfolgreichen Identifizierungsverfahren, ein HRZ ausgestellt werden wird. Am 07.04.2021 und am 26.04.2021 erfolgten insbesondere Rückmeldungen aus Pakistan, weshalb nicht, wie mit Beschwerdeerhebung behauptet, gesagt werden kann, dass die an Pakistan gerichteten Urgenzen ergebnislos blieben. Vielmehr erklärte die pakistanische Botschaft ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Ausstellung eines HRZ-Dokumentes, in dem sie von der Behörde alle zur Verfügung stehenden Daten zum Beschwerdeführer erneut anforderte. Würde der BF entsprechend kooperieren und wahrheitsgetreue Angaben zu seiner Identität machen, stünde einer Dokumentenausstellung nichts im Wege. Noch befindet sich der Beschwerdeführer zum heutigen Entscheidungszeitpunkt innerhalb der sechsmonatigen Schubhaftdauer, wobei eine Aufrechterhaltung nach § 80 Abs. 4 Z 1 FPG (bei einem Charterflug Ende Juni oder später wäre die sechsmonatige Dauer bereits überschritten) geboten erscheint. Demnach könnte die Schubhaft 18 Monate aufrechterhalten werden, weil der Beschwerdeführer deswegen nicht abgeschoben werden kann, weil die Feststellung seiner Identität nicht möglich ist.Noch befindet sich der Beschwerdeführer zum heutigen Entscheidungszeitpunkt innerhalb der sechsmonatigen Schubhaftdauer, wobei eine Aufrechterhaltung nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG (bei einem Charterflug Ende Juni oder später wäre die sechsmonatige Dauer bereits überschritten) geboten erscheint. Demnach könnte die Schubhaft 18 Monate aufrechterhalten werden, weil der Beschwerdeführer deswegen nicht abgeschoben werden kann, weil die Feststellung seiner Identität nicht möglich ist. Zum Kostenersatz:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt: […]
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00 […] Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) und der Verhandlungsteilnahme von insgesamt Euro 887,20.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) und der Verhandlungsteilnahme von insgesamt Euro 887,
- Aufgrund des Umstandes, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses übersetzt wurden und er vertreten ist, kann im Hinblick auf den Schutzzweck der entsprechenden Norm eine nochmalige Übersetzung in der schriftlichen Ausfertigung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W284.2237075.4.00