Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, wird
Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am XXXX .2020, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am römisch 40 .2020, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Stande der Schubhaft, stellte der BF am 02.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk
6 FPG vom 02.07.2020, stellte die belangte Behörde fest, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am XXXX .2020 um 15:40 Uhr nachweislich zugestellt bzw. von diesem übernommen. Im Stande der Schubhaft, stellte der BF am 02.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 02.07.2020, stellte die belangte Behörde fest, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am römisch 40 .2020 um 15:40 Uhr nachweislich zugestellt bzw. von diesem übernommen. Mit dem am 07.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) per Mail eingebrachten mit selbigen Datum datierten Schriftsatz, erhob der BF, durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG ab XXXX .2020 sowie gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.Mit dem am 07.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) per Mail eingebrachten mit selbigen Datum datierten Schriftsatz, erhob der BF, durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG ab römisch 40 .2020 sowie gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; die Schubhaft ab Zustellung des Aktenvermerkes gem. § 76 Abs. 6 FPG vom XXXX .2020 für rechtswidrig erklären; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; die Schubhaft ab Zustellung des Aktenvermerkes gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom römisch 40 .2020 für rechtswidrig erklären; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Tirol, am 10.08.2020 der Bezug habende Verwaltungsakt und eine mit selbigen Tag datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem BVwG elektronisch übermittelt (angemerkt wird, dass sich die Stellungnahme des BFA auf den Schubhaftbescheid vom XXXX .2020 bezieht und nicht auf die eingebrachte Beschwerde gegen den Aktenvermerk
G zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Tirol, am 10.08.2020 der Bezug habende Verwaltungsakt und eine mit selbigen Tag datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem BVwG elektronisch übermittelt (angemerkt wird, dass sich die Stellungnahme des BFA auf den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2020 bezieht und nicht auf die eingebrachte Beschwerde gegen den Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 02.07.2020). Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.08.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 11Z), an der der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX sowie dessen ausgewiesener Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde, teilnahm. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.08.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 11Z), an der der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem römisch 40 sowie dessen ausgewiesener Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde, teilnahm. Nach Schluss der Verhandlung, wurde das Erkenntnis, mündlich verkündet und der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2020 bis XXXX .2020
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.),
Vm. § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.), der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz
GVG abgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz
GVG abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Nach Schluss der Verhandlung, wurde das Erkenntnis, mündlich verkündet und der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020
Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Per Fax langte am 25.08.2019 vom BFA beim BVwG der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde jeweils dem BFA und dem RV des BF auf elektronischem Wege am 14.10.2020 zugestellt. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde jeweils dem BFA und dem Regierungsvorlage des BF auf elektronischem Wege am 14.10.2020 zugestellt. Einer gegen die Spruchpunkte I. und IV. das zuvor genannten Erkenntnis des BVwG eingebrachten außerordentlichen Amtsrevision des BFA wurde seitens des VwGH mit Erkenntnis, Zahl Ra 2020/21/0478, vom 18.03.2021, stattgegeben und die besagten Spruchpunkte aufgehoben. Einer gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. das zuvor genannten Erkenntnis des BVwG eingebrachten außerordentlichen Amtsrevision des BFA wurde seitens des VwGH mit Erkenntnis, Zahl Ra 2020/21/0478, vom 18.03.2021, stattgegeben und die besagten Spruchpunkte aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF verfügt über keine Dokumente (jedoch über eine Kopie seines pakistanischen Reisepasses) und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem. Der BF reiste spätestens am 24.01.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sogleich seinen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2017, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten abgewiesen. Der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Pakistan abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht die Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt wurde. Am 29.01.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – Art. 8 EMRK – welcher mit Bescheid des BFA vom 13.02.202 zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 29.01.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – Artikel 8, EMRK – welcher mit Bescheid des BFA vom 13.02.202 zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Ab dem 24.02.2020 war der BF im Bundesgebiet nicht mehr melderechtlich erfasst, unbekanntes Aufenthaltes und daher für die Behörde nicht mehr greifbar. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre, berufliche sowie soziale Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF stellte im Bundesgebiet einmal einen Antrag auf internationalen Schutz welcher negativ beschieden wurde. Über den Folgeantrag war zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht entschieden. Der faktische Abschiebeschutz wurde aufgehoben. In Folge wurde der BF am XXXX .2020 im Bundesgebiet einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der BF aufgrund des Verdachtes auf Schlepperei niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss ordnete das BFA die Festnahme an und wurde gegen den BF am XXXX .2020 ein Schubhaftbescheid
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen. In Folge wurde der BF am römisch 40 .2020 im Bundesgebiet einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der BF aufgrund des Verdachtes auf Schlepperei niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss ordnete das BFA die Festnahme an und wurde gegen den BF am römisch 40 .2020 ein Schubhaftbescheid
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am XXXX .2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Aufgrund dieser Antragsstellung erließ die belangte Behörde
6 FPG den nunmehr bekämpften Aktenvermerk. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am römisch 40 .2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Aufgrund dieser Antragsstellung erließ die belangte Behörde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG den nunmehr bekämpften Aktenvermerk. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Aktenvermerkes gem. § 76 Abs. 6 FPG zusammengefasst aus, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .2020 zu einem Zeitpunkt gestellt habe in der er sich bereits in Schubhaft befand. Es aus folgenden Gründen davon auszugehen sei, dass er den Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe: Das Asylverfahren des Fremden sei bereits rechtskräftig abgeschlossen und ein gültiger Reisepass würde vorliegen. Nach Auskunft des JD der EAST West sei bei diesem Asylantrag ein § 12a Abs. 2 AsylG – Bescheid zu erlassen. Daher sei die Schubhaft trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten gewesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Aktenvermerkes gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG zusammengefasst aus, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 .2020 zu einem Zeitpunkt gestellt habe in der er sich bereits in Schubhaft befand. Es aus folgenden Gründen davon auszugehen sei, dass er den Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe: Das Asylverfahren des Fremden sei bereits rechtskräftig abgeschlossen und ein gültiger Reisepass würde vorliegen. Nach Auskunft des JD der EAST West sei bei diesem Asylantrag ein Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG – Bescheid zu erlassen. Daher sei die Schubhaft trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten gewesen. Der BF ist absolut unkooperativ und Ausreiseunwillig. Der BF verweigert die Zusammenarbeit mit Behörden sowie dem ho Gericht. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt. Der BF ist auch in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen des BFA nicht entgegengetreten. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens konnte festgestellt werden, dass der BF nicht bereit ist mit Behörde und Gerichten zu kooperieren. Der BF verweigerte auch die Vorführung zur mündlichen Verhandlung. Der BF wurde in der Verhandlung durch seine Rechtsvertretung vertreten. Rechtliche Beurteilung:
2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
6 FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
6 FPG den erforderlichen Aktenvermerk und stellte fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur zum Zwecke der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF stellte jedoch am römisch 40 . 2020 – im Stande der Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die belangte Behörde erließ daraufhin
Paragraph 76, Absatz 6, FPG den erforderlichen Aktenvermerk und stellte fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur zum Zwecke der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dagegen richtet sich die gegenständlich eingebrachte Schubhaftbeschwerde sowie darauf fußende Anhaltung des BF seit dieser Zeit. Zunächst ist festzuhalten, dass der zur Sicherung der Abschiebung erlassene Schubhaftbescheid vom XXXX .2020 zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt wurde, weil zum Zeitpunkt der Erlassung eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorlag. Es durfte auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Der BF war nämlich seit 24.02.2020 nicht mehr aufrecht gemeldet und ohne festen Wohnsitz, was schon für sich allein genügte, um es im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als gerechtfertigt anzusehen, der BF werde sich auch weiterhin der Abschiebung entziehe. Zunächst ist festzuhalten, dass der zur Sicherung der Abschiebung erlassene Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2020 zu Recht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt wurde, weil zum Zeitpunkt der Erlassung eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorlag. Es durfte auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Der BF war nämlich seit 24.02.2020 nicht mehr aufrecht gemeldet und ohne festen Wohnsitz, was schon für sich allein genügte, um es im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als gerechtfertigt anzusehen, der BF werde sich auch weiterhin der Abschiebung entziehe. In Bezug auf die Abweisung der nunmehrigen Beschwerde war es Aufgabe des BVwG, die ab dem XXXX .2020 vom BFA auf § 76 Abs. 6 FPG gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. in diesem Sinn zuletzt VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122). Diesbezüglich wird unter Verweis auf das in gegenständlicher Rechtssache ergangene Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0478, darauf hingewiesen, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es bei der Verfassung des Aktenvermerks nach § 76 Abs. 6 FPG rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG zwar nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die Abweisung der nunmehrigen Beschwerde war es Aufgabe des BVwG, die ab dem römisch 40 .2020 vom BFA auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen vergleiche in diesem Sinn zuletzt VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122). Diesbezüglich wird unter Verweis auf das in gegenständlicher Rechtssache ergangene Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0478, darauf hingewiesen, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es bei der Verfassung des Aktenvermerks nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG zwar nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Weiters führt der VwGH im besagten Erkenntnis aus, dass wenn das BVwG daher – wie im vorliegenden Fall (laut Spruchpunkt A.II.) – letztlich zu dem Ergebnis komme, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen. Weiters führt der VwGH im besagten Erkenntnis aus, dass wenn das BVwG daher – wie im vorliegenden Fall (laut Spruchpunkt A.II.) – letztlich zu dem Ergebnis komme, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen. Demzufolge, da Spruchpunkt A.II. des mündlich am 14.08.2020 verkündeten und gegenständlich zu behandelnden Erkenntnis des BVwG letztlich in Rechtskraft erwachsen ist, war im Einklang mit der zuvor zitierten Entscheidung des VwGH die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX .2020 bis XXXX .2020 aufgrund des Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen
6 FPG abzuweisen. Demzufolge, da Spruchpunkt A.II. des mündlich am 14.08.2020 verkündeten und gegenständlich zu behandelnden Erkenntnis des BVwG letztlich in Rechtskraft erwachsen ist, war im Einklang mit der zuvor zitierten Entscheidung des VwGH die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 aufgrund des Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen
Paragraph 76, Absatz 6, FPG abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – KostenersatzZu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage und in der mündlichen Verhandlung beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2233810.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.