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{'item': 'G307 2218944-1'}

Obsah (14)Art. 133§§ 127§ 67§ 70§ 18§ 39§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlG307 2218944-1 Spruch, G307 2218944-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Anlässlich der gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch das LG XXXX , zu Zahl XXXX , am XXXX 2017 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 128

(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 130
(1), 130
(2)StGB, § 15 StGB ausgesprochenen Verurteilung fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 22.08.2018 eine niederschriftliche Einvernahme im Rahmen der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt.1. Anlässlich der gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch das LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , am römisch 40 2017 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 128,

(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(1), 130
(2)StGB, Paragraph 15, StGB ausgesprochenen Verurteilung fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 22.08.2018 eine niederschriftliche Einvernahme im Rahmen der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt. 2. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2018, erneut wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 2. Fall i

Vm. Abs. 1

  1. Fall StGB und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
  2. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, erneut wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2,

  1. Fall in Verbindung mit Absatz eins,
  2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
  3. Unter Bezugnahme auf die Verurteilungen in Österreich wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 21.036.2019 darüber in Kenntnis gesetzt, es sei beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen 5 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert.
  4. Mit am 04.04.2019 beim BFA eingelangten Schreiben gab der BF hiezu eine Stellungnahme ab.
  5. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 17.04.2019, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihmm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 5. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 17.04.2019, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihmm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit per Telefax am 13.05.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), den Verein Menschenrechte, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, und langten dort am 31.05.2019 ein.
  3. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: G307 2218944-1/9Z, vom 29.11.2019, wurde der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 8. Mit Beschluss des BVw

G, GZ.: G307 2218944-1/9Z, vom 29.11.2019, wurde der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die damalige RV des BF dem BVwG mit, dass sie alle ihr im Rahmen der Rechtsberatung erteilten Vollmachten in anhängigen Verfahren vor dem BVwG mit 31.12.2020 zurücklegen werde.
  2. Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die damalige Regierungsvorlage des BF dem BVwG mit, dass sie alle ihr im Rahmen der Rechtsberatung erteilten Vollmachten in anhängigen Verfahren vor dem BVwG mit 31.12.2020 zurücklegen werde.
  3. Am 20.04.2021 fand im BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich teilnahm. Die als Zeugin geladene Mutter des BF blieb der Verhandlung entschuldigt, weil krankheitsbedingt fern. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, entsandte jedoch keinen Vertreter.
  4. Am 06.05.2021 übermittelte der BF dem BVwG die in der mündlichen Verhandlung angeforderten (restlichen) Unterlagen zur Bestätigung seines dort gemachten Vorbringens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsangehöriger, ledig, für ein Kind unterhaltspflichtig, gesund und arbeitsfähig. 1.
  7. Der BF wurde in der Slowakei geboren, wo er auch die Pflichtschule besuchte, den Beruf des Kochs und Kellners erlernte sowie die ersten 19 Jahre seines Lebens verbrachte. Seit 27.04.2004 hält sich der BF durchgehend gemeldet in Österreich auf und hielt sich zuvor 2 Jahre lang immer wieder vorübergehend in Österreich auf. 1.
  8. Der BF ging wiederholt insgesamt für 1 Jahr und 7 ½ Monate Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Erstmals nahm der BF am 14.07.2005 eine Erwerbstätigkeit in Österreich auf und war zuletzt von 13.08.2014 bis 06.10.2014 beschäftigt. Seit dem Jahr 2006 bezog der BF wiederholt teils über längere Zeiträume hinweg Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Aktuell bezieht er monatlich Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. € 900,
  9. 1.
  10. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter, XXXX , geb.: XXXX , StA: Slowakei, ein Bruder und eine Stiefschwester des BF auf. Die Mutter des BF lebt seit 06.03.2001 in Österreich und bezieht monatlich zwischen € 1.100,00 bis 1.200,00 an Witwenpensionsleitungen. Der BF lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und kommt diese für die monatlichen Mietkosten in Höhe € 650,00 auf. Ferner weist der BF von 27.04.2004 bis 09.10.2008 und 05.04.2012 bis 27.06.2012 gemeinsame Wohnsitze mit seiner Mutter in Österreich auf.1.
  11. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter, römisch 40 , geb.: römisch 40 , StA: Slowakei, ein Bruder und eine Stiefschwester des BF auf. Die Mutter des BF lebt seit 06.03.2001 in Österreich und bezieht monatlich zwischen € 1.100,00 bis 1.200,00 an Witwenpensionsleitungen. Der BF lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und kommt diese für die monatlichen Mietkosten in Höhe € 650,00 auf. Ferner weist der BF von 27.04.2004 bis 09.10.2008 und 05.04.2012 bis 27.06.2012 gemeinsame Wohnsitze mit seiner Mutter in Österreich auf. 1.
  12. Dem BF Lasten insgesamt € 30.000,00 an Ausständen an. 1.
  13. Im Herkunftsstaat halten sich eine Großmutter, Cousinen sowie die mittlerweile volljährige Tochter des BF auf, welche bei ihrer Mutter lebt. Der BF pflegt zu seiner Tochter seit 2017 keinen Kontakt mehr und ist auch der Kontakt zu seiner Großmutter und seinen Cousinen seit langem abgebrochen. 1.
  14. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
  15. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 128

(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 130
(2)StGB, § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 1. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2017, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 128,

(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(2)StGB, Paragraph 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe mit zwei weiteren Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in wiederholten Angriffen, fremde bewegliche Sachen, nämlich stehlenswerte Güter, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei der BF und J.K. die Wertgegenstände überwiegend durch Einbruch in Kellerabteile, Kraftfahrzeuge und Büroräumlichkeiten erlangt sowie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen haben, und zwarDer BF wurde darin für schuldig befunden, er habe mit zwei weiteren Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in wiederholten Angriffen, fremde bewegliche Sachen, nämlich stehlenswerte Güter, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei der BF und J.K. die Wertgegenstände überwiegend durch Einbruch in Kellerabteile, Kraftfahrzeuge und Büroräumlichkeiten erlangt sowie die Taten gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begangen haben, und zwar I. von XXXX 2016 bis XXXX 2016 Verfügungsberechtigten eines Vereins, indem sie in die Büroräumlichkeiten des Vereins einbrachen, die Räumlichkeiten durchsuchten und Bargeld in Höhe von € 50,00 an sich nahmen.römisch eins. von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 Verfügungsberechtigten eines Vereins, indem sie in die Büroräumlichkeiten des Vereins einbrachen, die Räumlichkeiten durchsuchten und Bargeld in Höhe von € 50,00 an sich nahmen. II. allein römisch zwei. allein i. von XXXX .2016 bis XXXX 2016 in insgesamt 15 Angriffen durch Einbrechen in 55 Kellerabteile und 4 Waschküchen unterschiedlicher Wohnhausanlagen in XXXX , wobei es mangels stehlenswerter Güter teilweise beim Versuch blieb.;i. von römisch 40 .2016 bis römisch 40 2016 in insgesamt 15 Angriffen durch Einbrechen in 55 Kellerabteile und 4 Waschküchen unterschiedlicher Wohnhausanlagen in römisch 40 , wobei es mangels stehlenswerter Güter teilweise beim Versuch blieb.; ii. von XXXX 2016 bis XXXX 2017 in insgesamt 3 Angriffen durch Einbrechen in 6 Fahrzeuge, wobei es teilweise beim Versuch blieb, weil er keine stehlenswerte Gegenstände auffand;ii. von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 in insgesamt 3 Angriffen durch Einbrechen in 6 Fahrzeuge, wobei es teilweise beim Versuch blieb, weil er keine stehlenswerte Gegenstände auffand; III. mit drei weiteren Tätern von XXXX 2017 bis XXXX 2017, indem der BF ohne Wissen und Tatplan seiner Mittäter in zumindest 3 Kellerabteile einer Wohnhausanlage in XXXX einbrach, die Räumlichkeiten durchsuchte und sodann sämtliche Mittäter Wertgegenstände in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert an sich nahmen;römisch drei. mit drei weiteren Tätern von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017, indem der BF ohne Wissen und Tatplan seiner Mittäter in zumindest 3 Kellerabteile einer Wohnhausanlage in römisch 40 einbrach, die Räumlichkeiten durchsuchte und sodann sämtliche Mittäter Wertgegenstände in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert an sich nahmen; IV. mit einer Mittäterin römisch vier. mit einer Mittäterin i. von XXXX .2017 bis XXXX 2017, indem sie in einer Wohnhausanlage in XXXX , Wertgegenstände in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert an sich nahmen.i. von römisch 40 .2017 bis römisch 40 2017, indem sie in einer Wohnhausanlage in römisch 40 , Wertgegenstände in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert an sich nahmen. V. mit einem Mittäterrömisch fünf. mit einem Mittäter i. von XXXX .2016 bis XXXX .2017 in 4 Angriffen durch Einbruch in insgesamt 7 Kellerabteile von Wohnhausanlagen sowie 3 Autos;i. von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 in 4 Angriffen durch Einbruch in insgesamt 7 Kellerabteile von Wohnhausanlagen sowie 3 Autos; VI. alleine in XXXX in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich stehlenswerte Güter, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, von XXXX 2016 bis XXXX 2017 durch Einbruch in 30 Kellerabteile und 1 Kraftfahrzeug wegegenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei es teils mangels Vorfindens stehlenswerter Gegenstände beim Versuch blieb. römisch sechs. alleine in römisch 40 in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich stehlenswerte Güter, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 durch Einbruch in 30 Kellerabteile und 1 Kraftfahrzeug wegegenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei es teils mangels Vorfindens stehlenswerter Gegenstände beim Versuch blieb. Als mildernd wurden der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. 2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2018, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch

§§ 127, 129

(1)Z 1, 130
(2)2. Fall iV,
(1)
  1. Fall StGB, § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
  2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2018, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch

Paragraphen 127, 129,

(1)Ziffer eins, 130,
(2)2. Fall iV,
(1)
  1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Darin wurde dem BF angelastet, er habe in XXXX und anderen Orten anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Darin wurde dem BF angelastet, er habe in römisch 40 und anderen Orten anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, A. gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster und zweiter Fall StGB) durch Diebstahl durch Einbruch A. gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster und zweiter Fall StGB) durch Diebstahl durch Einbruch a. in Kellerabteile, nämlich teils durch Aufbrechen der Vorhangschlösser, teils durch Aufbiegen der Blechlamellen und Metallstreben, teils durch Aufhebeln der Türen i. von XXXX 2018 bis XXXX 2018 in insgesamt 11 Angriffen in einem nicht feststellbaren Gesamtwert weggenommen, i. von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 in insgesamt 11 Angriffen in einem nicht feststellbaren Gesamtwert weggenommen, ii. von XXXX 2018 bis XXXX 2018 in insgesamt 19 Angriffen wegzunehmen versucht, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil kein stehlenswertes Gut vorhanden war;ii. von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 in insgesamt 19 Angriffen wegzunehmen versucht, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil kein stehlenswertes Gut vorhanden war; b. am XXXX 2018 sowie zwischen dem XXXX 2018 und XXXX 2018 in zwei Angriffen in einem Gesamtwert von € 374,40 durch Einbruch in Fahrzeugen weggenommen, nämlich durch Aufhebeln und Einschlagen der Seitenscheibe des Fahrzeuges;b. am römisch 40 2018 sowie zwischen dem römisch 40 2018 und römisch 40 2018 in zwei Angriffen in einem Gesamtwert von € 374,40 durch Einbruch in Fahrzeugen weggenommen, nämlich durch Aufhebeln und Einschlagen der Seitenscheibe des Fahrzeuges; B. weggenommen, und zwar am XXXX 2019 Thomas K. einen Computer im Wert von € 2.500,00 und ein Mobiltelefon im Wert von € 500,00.B. weggenommen, und zwar am römisch 40 2019 Thomas K. einen Computer im Wert von € 2.500,00 und ein Mobiltelefon im Wert von € 500,
  2. Als mildernd wurden dabei das umfassende reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Vielzahl der Angriffe, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigen Strafaufschubes und der lange Tatzeitraum gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
  3. Zudem weist der BF eine Vorverurteilung in der Slowakei wegen Einbruchsdiebstahls auf, deretwegen er im Jahr 2015 im Herkunftsstaat in Haft angehalten wurde. 1.
  4. Mit Beschluss des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2017, wurde dem BF hinsichtlich seiner Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX .2017

§ 39Abs.

1 SMG Strafaufschub bis XXXX .2019 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), und zwar einer sechsmonatigen stationären Behandlung mit wöchentlichen Einzeltherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen Harnkontrollen sowie daran anschließend einer 18monatigen ambulanten Behandlung mit regelmäßigen Einzelpsychotherapien, sozialarbeiterischen Kontakten und begleitenden Harnkontrollen, zu unterziehen. 1.9. Mit Beschluss des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2017, wurde dem BF hinsichtlich seiner Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 .2017

Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis römisch 40 .2019 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG), und zwar einer sechsmonatigen stationären Behandlung mit wöchentlichen Einzeltherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen Harnkontrollen sowie daran anschließend einer 18monatigen ambulanten Behandlung mit regelmäßigen Einzelpsychotherapien, sozialarbeiterischen Kontakten und begleitenden Harnkontrollen, zu unterziehen. 1.

  1. Die Suchmittelabhängigkeit war für die wiederholte Straffälligkeit des BF insofern kausal, als er sich damit seine Sucht zu finanzieren versuchte. 1.
  2. Von XXXX .2019 bis Anfang 2021 absolvierte der BF eine Suchtherapie und befindet sich zudem aktuell weiterhin bis 2024 in therapeutischer Behandlung, welche bereits Erfolge verzeichnet hat. 1.
  3. Von römisch 40 .2019 bis Anfang 2021 absolvierte der BF eine Suchtherapie und befindet sich zudem aktuell weiterhin bis 2024 in therapeutischer Behandlung, welche bereits Erfolge verzeichnet hat. 1.
  4. Der BF wurde von XXXX 2004 bis XXXX 2005, XXXX 2017 bis XXXX 2017, XXXX 2018 bis XXXX 2018 sowie von XXXX 2019 in Justizanstalten angehalten. 1.
  5. Der BF wurde von römisch 40 2004 bis römisch 40 2005, römisch 40 2017 bis römisch 40 2017, römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 sowie von römisch 40 2019 in Justizanstalten angehalten. 1.
  6. Mit Beschluss des LG XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX .2021 wurde der BF aus seinen beiden Freiheitsstrafen bedingt unter Anordnung der Bewährungshilfe am XXXX .2021 entlassen. 1.
  7. Mit Beschluss des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde der BF aus seinen beiden Freiheitsstrafen bedingt unter Anordnung der Bewährungshilfe am römisch 40 .2021 entlassen. 1.
  8. Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  11. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, Unterhaltspflicht, Aufenthalt in Österreich, Geburt im Herkunftsstaat und dortiger Sozialisierung bis zur Vollendung des
  13. Lebensjahres sowie zu den Außenständen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Der durchgehend gemeldete Aufenthalt des BF in Österreich seit 27.04.2004, der Aufenthalt der Mutter des BF im Bundesgebiet sowie die gemeinsame Haushaltsführung zwischen den beiden genannten Zeitspannen konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden und deckt sich zudem mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner brachte der BF, glaubwürdig vor, bereits zwei Jahre vor seiner dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet wiederholt in Österreich vorübergehend Aufenthalt genommen zu haben. Dies unter Berücksichtigung des Aufenthalts seiner Mutter in Österreich seit
  14. Die Erwerbszeiten des BF sowie der wiederholte Bezug von Arbeitslosengeld beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug. Ferner hat der BF einen Nachweis über den aktuellen Bezug von Arbeitslosengeld samt der Höhe der monatlich ausbezahlten Beträge in Vorlage gebracht. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile. Die bedingte Entlassung des BF aus seinen Freiheitsstrafen samt Anordnung der Bewährungshilfe lässt sich ebenfalls dem Strafregister der Republik sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX entnehmen.Die bedingte Entlassung des BF aus seinen Freiheitsstrafen samt Anordnung der Bewährungshilfe lässt sich ebenfalls dem Strafregister der Republik sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG römisch 40 entnehmen. Ferner kann einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX vom XXXX .2017 die Gewährung eines Strafaufschubes nach dem SMG samt den oben genannten Auflagen entnommen werden. Ferner kann einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 die Gewährung eines Strafaufschubes nach dem SMG samt den oben genannten Auflagen entnommen werden. Die damalige und aktuelle Teilnahme an einer Suchttherapie, die dabei erzielten Erfolge sowie die Einhaltung von Terminen wie Einlassung auf Reflexionsgespräche wurden vom BF durch die Vorlage von entsprechenden Bestätigungen nachgewiesen (konkret der Justizanstalt XXXX vom XXXX 2020 und des Vereins XXXX vom XXXX 2021) und konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen des BF überzeugen. Die damalige und aktuelle Teilnahme an einer Suchttherapie, die dabei erzielten Erfolge sowie die Einhaltung von Terminen wie Einlassung auf Reflexionsgespräche wurden vom BF durch die Vorlage von entsprechenden Bestätigungen nachgewiesen (konkret der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 2020 und des Vereins römisch 40 vom römisch 40 2021) und konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen des BF überzeugen. Der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung konnte durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ermittelt werden. Den konkreten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des BF folgen ferner die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat samt den jeweiligen Kontaktabbrüchen zu diesen, zum Einkommen seiner Mutter und zur Übernahme der Miete durch dieselbe, zur Berufsausbildung im Herkunftsstaat, zum Gesundheitszustand, zur Vorverurteilung im Herkunftsstaat samt Haft sowie zur Kausalität zwischen der Suchmittelabhängigkeit des BF und dessen Straffälligkeiten. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinem festgestellten Gesundheitszustand sowie dem fehlenden Vorbrinen eines seine Arbeitsfähigkeit in Frage stellenden Sachverhaltes. Der BF vermittelte während der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und konnte die ihm gestellten Fragen zügig und ohne Umschweife konkret beantworten. Anhaltspunkte, dass der BF die Unwahrheit gesagt hätte, konnten nicht festgestellt werden. Ferner kann jedenfalls nachvollzogen werden, dass nach einem mittlerweile beinahe 17jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich Kontakte zu Verwandten im Herkunftsstaat untergehen können, insbesondere dann, wenn die Angehörigen der Kernfamilie, im Falle des BF seine Mutter und seine Geschwister, in Österreich aufhältig sind. Darüber hinaus hat der BF teils verifizierbare Angaben, insbesondere zu seiner Mutter, gemacht und ist nicht davon auszugehen, dass er hinsichtlich einer Verurteilung im Herkunftsstaat insofern lügt, als er eine solche (zu seinen Ungunsten) erfinden hätte müssen. Dass die Mutter des BF diesen bei sich kostenfrei leben lässt, deckt sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung und lässt sich einem Sozialversicherungsauszug der Pensionsbezug seiner Mutter entnehmen. Letztlich hat der BF seine Sucht und deren Kausalität im Hinblick auf seine Straffälligkeit glaubwürdig vermitteln können und ist allgemein bekannt, dass Sucht oft mit Beschaffungskriminalität einhergeht.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ 3.1.
  4. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Der BF hält sich seit 27.04.2004 durchgehend in Österreich auf (hinsichtlich der Unbeachtlichkeit kurzer Auslandsaufenthalte siehe § 53a NAG), und ging beginnend mit 14.07.2005 insgesamt 1 Jahr und 7 ½ Monate Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Darüber hinaus bezog er wiederholt teils über längere Zeiträume hinweg Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung (siehe VwGH 22.03.2011, 2009/18/0402, wonach Arbeitslosengeld keine Sozialhilfeleistung darstellt sondern als Versicherungsleistung als Einkommen anzurechnen ist). Ferner hält sich seine Mutter, ebenfalls eine Unionsbürgerin, seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet auf, hat der BF mit dieser wiederholt im gemeinsamen Haushalt gewohnt und lebt aktuell wieder mit ihr an derselben Adresse. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung des langen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich vom Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes durch den BF iSd. § 53a iVm. §§ 51 Abs. 1 und. 52 Abs 1 Z 2 NAG auszugehen. Der BF hält sich seit 27.04.2004 durchgehend in Österreich auf (hinsichtlich der Unbeachtlichkeit kurzer Auslandsaufenthalte siehe Paragraph 53 a, NAG), und ging beginnend mit 14.07.2005 insgesamt 1 Jahr und 7 ½ Monate Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Darüber hinaus bezog er wiederholt teils über längere Zeiträume hinweg Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung (siehe VwGH 22.03.2011, 2009/18/0402, wonach Arbeitslosengeld keine Sozialhilfeleistung darstellt sondern als Versicherungsleistung als Einkommen anzurechnen ist). Ferner hält sich seine Mutter, ebenfalls eine Unionsbürgerin, seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet auf, hat der BF mit dieser wiederholt im gemeinsamen Haushalt gewohnt und lebt aktuell wieder mit ihr an derselben Adresse. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung des langen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich vom Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes durch den BF iSd. Paragraph 53 a, in Verbindung mit Paragraphen 51, Absatz eins, und. 52 Absatz eins, Ziffer 2, NAG auszugehen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet hält sich der BF zudem bereits seit mehr als 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2017 einen mehr als 10jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Selbst unter Berücksichtigung der zwei Verurteilungen des BF ist vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes und seinen familiären Bezugspunkten in Österreich davon auszugehen, dass kein – einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender – Integrationsabbruch durch seine Inhaftierung erfolgt ist (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) und gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  5. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet hält sich der BF zudem bereits seit mehr als 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2017 einen mehr als 10jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Selbst unter Berücksichtigung der zwei Verurteilungen des BF ist vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes und seinen familiären Bezugspunkten in Österreich davon auszugehen, dass kein – einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender – Integrationsabbruch durch seine Inhaftierung erfolgt ist vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) und gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  6. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstande der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, ist der BF seit April 2004 in Österreich aufhältig. Er ging – wenn auch insgesamt nur relativ kurz – Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und halten sich Angehörige der Kernfamilie, insbesondere die Mutter des BF, mit jener er zudem im gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich auf. Der Lebensmittelpunkt des BF in wirtschaftlicher, sozialer und familiärer Hinsicht liegt seit 2004 in Österreich und hat der BF seine familiären und sozialen Bindungen in seinen Herkunftsstaat abgebrochen. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass gegenständlich der Aufenthalt des BF während seines Haftaufenthaltes nicht als unterbrochen gilt. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstande der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, ist der BF seit April 2004 in Österreich aufhältig. Er ging – wenn auch insgesamt nur relativ kurz – Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und halten sich Angehörige der Kernfamilie, insbesondere die Mutter des BF, mit jener er zudem im gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich auf. Der Lebensmittelpunkt des BF in wirtschaftlicher, sozialer und familiärer Hinsicht liegt seit 2004 in Österreich und hat der BF seine familiären und sozialen Bindungen in seinen Herkunftsstaat abgebrochen. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass gegenständlich der Aufenthalt des BF während seines Haftaufenthaltes nicht als unterbrochen gilt. Da vom BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 bzw. § 66 FPG fällt somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  7. Satz FPG bzw. § 66 Abs. 3 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da vom BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, bzw. Paragraph 66, FPG fällt somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  8. Satz FPG bzw. Paragraph 66, Absatz 3, FPG für Unionsbürger zu Anwendung. 3.1.
  9. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin

§ 67Abs.

1 5. Satz – bzw. der Ausspruch einer Ausweisung

§ 66Abs.

3 FPG – nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.4. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin

Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz – bzw. der Ausspruch einer Ausweisung

Paragraph 66, Absatz 3, FPG – nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll nämlich Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091)„Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll nämlich Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091) „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  2. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  4. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  7. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  8. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
  9. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  10. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  11. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
  12. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) „Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage.“ (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196)„Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage.“ vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196) 3.1.5.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.5.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E

  1. November 2015, Ra 2015/21/0101).“ (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)„Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
  2. November 2015, Ra 2015/21/0101).“ vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
  3. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  4. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
  5. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  6. September 2014, 2013/22/0247; E
  7. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
  8. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
  9. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  10. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
  11. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  12. September 2014, 2013/22/0247; E
  13. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
  14. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
  15. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
  16. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)„Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) 3.1.
  17. Der BF wurde unbestritten insgesamt zweimal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch zu Freiheitsstrafen von zusammengerechnet 3 Jahren und 8 Monaten (2 Jahren und 30 Monaten) verurteilt. Dabei erweist sich jedenfalls das teils wiederholte Vorgehen mit Mittätern, die Vielzahl der Angriffe sowie die jeweils gewerblichen Absichten des BF, als besonders erschwerend. Hinzu kommt, dass der BF eine einschlägige Vorstrafe im Herkunftsstaat aufweist. Es steht außer Zweifel, dass Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte an sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen, was der VwGH auch bereits wiederholt festgehalten hat (vgl.VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Trotz der dem BF zu attestierenden schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen erfüllt das Verhalten des BF dennoch nicht die für die Rechtfertigung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich geforderten Voraussetzungen im Sinne der oben zitierten Normen und Judikatur. Weder hat der BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6,7, 8 und 9 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel vergleichbare die öffentliche Sicherheit gefährdende Sachverhalte erkannt werden. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass wiederholte gewerbsmäßige Eigentumsdelikte schwer wiegen. Es kommt jedoch nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an, sondern ist vielmehr auch das den einzelnen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Zwischen den Straffälligkeiten des BF und seiner Sucht bestand ein kausaler Zusammenhang. Beim BF hat jedoch mittlerweile ein Umdenken stattgefunden. Ferner zeigt er sich reuig und einsichtig. Zudem ist dem BF der Zusammenhang zwischen seiner Suchtmittelabhängigkeit und seiner Kriminalität mittlerweile bewusstgeworden und wirkt er an den teils gerichtlich angeordneten Therapiemaßnahmen aktiv und erfolgreich mit. Trotz wiederholter kurzer Anhaltungen in Justizanstalten in der Vergangenheit handelte es sich – unter Berücksichtigung des dem BF gewährten Strafaufschubes

dem SMG – bei der letzten Haft des BF um dessen bisher längste. Angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafen und Dauer der Haftstrafen scheint es nicht ausgeschlossen, dass dem BF nunmehr die Konsequenzen seines bisherigen Verhaltens nachdrücklich vor Augen geführt werden konnten, was diesen nunmehr tatsächlich zu einer Wesensänderung verleitet, bzw. eine solche eingeleitet hat. Insofern können beim BF positive Tendenzen erkannt werden, welche auch eine positive Zukunftsprognose rechtfertigen. Trotz der dem BF zu attestierenden schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen erfüllt das Verhalten des BF dennoch nicht die für die Rechtfertigung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich geforderten Voraussetzungen im Sinne der oben zitierten Normen und Judikatur. Weder hat der BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,,7, 8 und 9 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel vergleichbare die öffentliche Sicherheit gefährdende Sachverhalte erkannt werden. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass wiederholte gewerbsmäßige Eigentumsdelikte schwer wiegen. Es kommt jedoch nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an, sondern ist vielmehr auch das den einzelnen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Zwischen den Straffälligkeiten des BF und seiner Sucht bestand ein kausaler Zusammenhang. Beim BF hat jedoch mittlerweile ein Umdenken stattgefunden. Ferner zeigt er sich reuig und einsichtig. Zudem ist dem BF der Zusammenhang zwischen seiner Suchtmittelabhängigkeit und seiner Kriminalität mittlerweile bewusstgeworden und wirkt er an den teils gerichtlich angeordneten Therapiemaßnahmen aktiv und erfolgreich mit. Trotz wiederholter kurzer Anhaltungen in Justizanstalten in der Vergangenheit handelte es sich – unter Berücksichtigung des dem BF gewährten Strafaufschubes

dem SMG – bei der letzten Haft des BF um dessen bisher längste. Angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafen und Dauer der Haftstrafen scheint es nicht ausgeschlossen, dass dem BF nunmehr die Konsequenzen seines bisherigen Verhaltens nachdrücklich vor Augen geführt werden konnten, was diesen nunmehr tatsächlich zu einer Wesensänderung verleitet, bzw. eine solche eingeleitet hat. Insofern können beim BF positive Tendenzen erkannt werden, welche auch eine positive Zukunftsprognose rechtfertigen. Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass der BF sich seit mittlerweile beinahe 17 Jahre durchgehend in Österreich aufhält, hier über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte verfügt und mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, welche ihm weiterhin einen familiären Empfangsraum bietet. Ferner hat der BF sich während seines Aufenthaltes in Österreich zumindest bemüht gezeigt, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Angesichts der mittlerweile erfolgreich verlaufenden Therapie, Berufsausbildung und bisherigen Berufserfahrung des BF ist vor dem Hintergrund seiner bisher gezeigten Bemühungen, Beschäftigungen auszuüben, letztlich davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage sein wird, in Zukunft seinen Unterhalt aus Eigenem zu sichern. Dem BVwG ist bewusst, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Eigentums- und Gewaltdelikten, ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – vor allem in dessen Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt das Gericht nach Beurteilung des Verhaltens des BF und aller für und wider den BF sprechenden Momente sowie erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, letztlich zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Dem BVwG ist bewusst, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Eigentums- und Gewaltdelikten, ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – vor allem in dessen Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt das Gericht nach Beurteilung des Verhaltens des BF und aller für und wider den BF sprechenden Momente sowie erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2218944.1.00

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