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{'item': 'G313 2231847-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlG313 2231847-1 SpruchG313 2231847-1/5Z, G313 2231847-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 8EMRK geschützten Interessen verbunden.

Auch die Mutter des BF ist aufgrund des bestehenden Familienlebens unmittelbar von dem Aufenthaltsverbot betroffen. (…).“ (AS 91)Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung ist daher verfehlt. Zum einen hat die belangte Behörde für das Ausmaß der privaten und familiären Bindungen wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, zum anderen hat sie die abzuwägenden Interessen falsch gewichtet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des sehr langen Aufenthaltes des BF und seiner fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat ein

Artikel 8, EMRK geschützten Interessen verbunden.

Auch die Mutter des BF ist aufgrund des bestehenden Familienlebens unmittelbar von dem Aufenthaltsverbot betroffen. , (…).“ (AS 91)

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.
  3. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, womit einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunk I. erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. 3.
  4. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, womit einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunk römisch eins. erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Seitens des BVwG ist darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mittels eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden. Seitens des BVwG ist darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mittels eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden. 3.
  5. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.
  6. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18, Absatz 5 und 6 BFA-VG lauten wie folgt: „§
  7. (…)

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…) .“ Das mit „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ betitelte Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Das mit „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ betitelte Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: „Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.
  1. Zu A) I.:3.
  2. Zu A) römisch eins.: Mit der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG war der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG war der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. 3.
  3. Zu A) II.:3.
  4. Zu A) römisch zwei.: Mit Spruchpunkt III. des im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheides vom 18.04.2020 wurde einer Beschwerde gegen das in Spruchpunkt I. ausgesprochene zehnjährige Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch drei. des im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheides vom 18.04.2020 wurde einer Beschwerde gegen das in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene zehnjährige Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde hält den durch das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene zehnjährige Aufenthaltsverbot erfolgenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF für gerechtfertigt:Die belangte Behörde hält den durch das in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene zehnjährige Aufenthaltsverbot erfolgenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF für gerechtfertigt: In der Beschwerde gegen den im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid wurde unter anderem Folgendes angeführt:„(…)In der Beschwerde gegen den im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid wurde unter anderem Folgendes angeführt:, „(…) Der BF führt ein Familienleben, insbesondere mit seiner insbesondere mit seiner in Österreich aufhältigen Mutter, die belangte Behörde scheint in dem angefochtenen Bescheid auch davon auszugehen. Auch die 3 Geschwister des BF sind in Österreich aufhältig. Es wird von der belangten Behörde anerkannt, dass der BF aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes zweifelsfrei soziale Bindungen gebildet hat, auch diese Annahme ist richtig. Es ist daher von einem schutzwürdigen Privatleben auszugehen. Der BF hat in Österreich die Schule besucht und war in den letzten zehn Jahren erwerbstätig. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, es ist von einer umfassenden Integration auszugehen. Die belangte Behörde führt nicht an, welche Annahme der umfassenden Integration des BF entgegenstehen. Der BF verfügt über keine Bindungen zum Heimatstaat Rumänien, da sein Vater bereits verstorben ist und sämtliche anderen Angehörigen in Österreich leben. Die Bindungen beschränken sich daher auf die Lebenserfahrungen, die der BF in den ersten 13 Lebensjahren in Rumänien gemacht hat. (…) Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung ist daher verfehlt. Zum einen hat die belangte Behörde für das Ausmaß der privaten und familiären Bindungen wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, zum anderen hat sie die abzuwägenden Interessen falsch gewichtet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des sehr langen Aufenthaltes des BF und seiner fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat ein

Art. 8EMRK geschützten Interessen verbunden.

Auch die Mutter des BF ist aufgrund des bestehenden Familienlebens unmittelbar von dem Aufenthaltsverbot betroffen. (…).“ (AS 91)Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung ist daher verfehlt. Zum einen hat die belangte Behörde für das Ausmaß der privaten und familiären Bindungen wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, zum anderen hat sie die abzuwägenden Interessen falsch gewichtet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des sehr langen Aufenthaltes des BF und seiner fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat ein

Artikel 8, EMRK geschützten Interessen verbunden.

Auch die Mutter des BF ist aufgrund des bestehenden Familienlebens unmittelbar von dem Aufenthaltsverbot betroffen. , (…).“ (AS 91) Mit diesem Beschwerdevorbringen machte der BF ein reales Risiko der Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Im vorliegenden Fall kann somit erst nach weiteren Ermittlungen eine inhaltliche Entscheidung getroffen werden. Mit diesem Beschwerdevorbringen machte der BF ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 8, EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Im vorliegenden Fall kann somit erst nach weiteren Ermittlungen eine inhaltliche Entscheidung getroffen werden. Es war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.5. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2231847.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.