GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 18.04.2020 wurde
1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.),
3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 18.04.2020 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
G vom 03.05.2021 wurde der Beschwerde des aufrecht in Haft befindlichen BF die mit Spruchpunkt römisch drei. des im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheides aberkannte aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 und Abs. 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im angefochtenen Bescheid wurden unter den Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich nur Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet und zu seinem Vorbringen, seit 05.01.2003 im Bundesgebiet zu leben, getroffen (AS 59). Seit wann sich der BF tatsächlich bereits im österreichischen Bundesgebiet aufhält, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Zur Aufenthaltsdauer findet sich auch in der Beweiswürdigung keine Angabe, wurde da doch nur angeführt, dass die Feststellungen des derzeitigen Aufenthaltsortes bzw. der behördlichen Meldungen des BF in Österreich auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.04.2020 fußen (AS 61). In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde angeführt:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde angeführt: „Laut ha. Aktenlage sind Sie seit dem 07.01.2003 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.“ (AS 65) Eine Feststellung zur tatsächlichen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet fehlt. „Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes“ wurde Folgendes festgestellt: „Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter, sowie der Vergehen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Sie missbrauchten Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie die Gesetze Österreichs nicht respektieren. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zur Erhaltung der öffentlichen Ruh, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. In Ihrer Stellungnahme versprechen Sie, dass Sie Ihre Lektion gelernt hätten und nie wieder gegen das Gesetz verstoßen würden.“ (AS 61) In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde „betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots“ Folgendes ausgeführt: „Am (…) 03.2020 (Datum der Rechtskraft) wurden Sie durch das Landesgericht für Strafsachen (…) wegen §§ 28a Abs. 1
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde
1 und Abs. 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 lautet wie folgt:Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, lautet wie folgt: „Aufenthaltsverbot § 67.
1 S. 2 FPG gegen einen Unionsbürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, während nach dem erhöhten Gefährdungsmaßstab
1 S. 5 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Die Feststellung, seit wann der BF im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hatte bzw. ob er sich tatsächlich so lange wie er selbst angab – seit 05.01.2003, bzw. weniger oder mindestens zehn Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, wäre für die Heranziehung des passenden Gefährdungsmaßstabes jedenfalls notwendig gewesen, kann doch nach dem einfachen Gefährdungsmaßstab
Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG gegen einen Unionsbürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, während nach dem erhöhten Gefährdungsmaßstab
Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Wäre die belangte Behörde dem Vorbringen des BF, sich seit 05.01.2003 im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten, gefolgt, hätte sie wegen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.04.2020 gegebenen bereits 17-jährigen und damit zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet für ihre Prüfung den erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG heranzuziehen gehabt. Wäre die belangte Behörde dem Vorbringen des BF, sich seit 05.01.2003 im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten, gefolgt, hätte sie wegen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.04.2020 gegebenen bereits 17-jährigen und damit zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet für ihre Prüfung den erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG heranzuziehen gehabt. Eine Feststellung zur tatsächlichen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet und eine daran angepasste Festlegung auf einen bestimmten Gefährdungsmaßstab fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 9, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 9, mwN). Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6, mwN).Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6, mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden, (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden, vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe von § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG, ohne darauf Bezug genommen zu haben, auf welchen Gefährdungsmaßstab sie sich stützt und warum, Folgendes aus:Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe von Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG, ohne darauf Bezug genommen zu haben, auf welchen Gefährdungsmaßstab sie sich stützt und warum, Folgendes aus: „Diese Voraussetzungen treffen für Sie zu: Sie wollten sich durch rechtswidrigen und vorsätzlichen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter, sowie der Vergehen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften unrechtmäßig bereichern. Sie wurden von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Ruhe, an Sicherheit für die Person und der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit. Das von Ihnen gezeigte ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Laut VwGH stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten (vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Laut VwGH stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten vergleiche VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Im Übrigen wertet auch der Oberste Gerichtshof die Suchtgiftkriminalität u.a. als „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95). Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit und dem erhöhten Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) ist davon auszugehen, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann.Im Übrigen wertet auch der Oberste Gerichtshof die Suchtgiftkriminalität u.a. als „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ vergleiche OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95). Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit und dem erhöhten Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) ist davon auszugehen, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und-befinden der Bevölkerung und können daher als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.“ (AS 64f) Im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Interessensabwägung wurde unter Verweis auf entsprechende VwGH-Judikatur auf eine bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr hingewiesen, dann angeführt, dass aufgrund der Mittellosigkeit und dem erhöhten Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte davon auszugehen sei, dass eine Rückfäligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, und daraufhin Folgendes ausgeführt: „(…) Wie bereits angeführt, wurden Sie wegen Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter, sowie der Vergehen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, rechtskräftig verurteilt. Dies ist Ihre zweite, auf der gleichen schädlichen Neigung basierenden Verurteilung. (…) In Ihrer Stellungnahme führten Sie an, dass Sie nunmehr Ihre Lektion gelernt hätten“ und nie wieder straffällig werden würden. Dem entgegenzuhalten ist, dass es erst einer zweiten, auf der gleichen schädlichen Neigung basierenden Verurteilung bedurfte damit Sie zu jener Erkenntnis gelangten. Zusätzlich ist das Ausmaß Ihrer Delinquenz, Sie wurden beim grenzüberschreitenden Transport von 998,7 Gramm Kokain, betreten, sowie den nicht kalkulierbaren Folgen und potenziellen Schäden an der Volksgesundheit, in die Entscheidungsfindung der ho. Behörde mit einzubeziehen. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie die Gesetze Österreichs nicht respektieren. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. Daher das gegenständliche Aufenthaltsverbot somit nicht zielführend sei. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot wird auf die Dauer von 10 Jahren festgelegt. Dies scheint im Hinblick auf Ihr persönlich gezeigtes Verhalten als angemessen. (AS 69) Aus der Schlussfolgerung der belangten Behörde, „die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellt“ (AS 69), geht hervor, dass für die Prüfung der bei einer unter zehn Jahren liegenden Aufenthaltsdauer zur Anwendung kommende einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1. S. 2 FPG herangezogen worden ist.Aus der Schlussfolgerung der belangten Behörde, „die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellt“ (AS 69), geht hervor, dass für die Prüfung der bei einer unter zehn Jahren liegenden Aufenthaltsdauer zur Anwendung kommende einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG herangezogen worden ist. Der darauffolgende unvollständige Satz, „daher das gegenständliche Aufenthaltsverbot somit nicht zielführend sei“ (AS 69), steht offenbar versehentlich im angefochtenen Bescheid, und ist außer Acht zu lassen, wurde doch gleich im Satz darauf spruchgemäß festgehalten, „das gegenständliche Aufenthaltsverbot wird auf die Dauer von 10 Jahren festgelegt“ und fortgesetzt angeführt, „dies scheint im Hinblick auf Ihre persönlich gezeigtes Verhalten als angemessen.“ (AS 69) Dieses von der belangten Behörde angedeutete „persönlich gezeigte Verhalten“ des BF wurde nicht konkretisiert. Aus den vorhin wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geht jedenfalls hervor, dass die belangte Behörde im Zuge der Begründung des befristeten Aufenthaltsverbotes nur auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF und die von ihm verübten Delikte, nicht jedoch auf die dieser Verurteilung zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen Bezug genommen hat. Die Berücksichtigung des Gesamtverhaltens einschließlich des konkreten strafbaren bzw. rechtskräftig strafrechtlich verurteilten (Fehl-) Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände wäre jedoch notwendig gewesen, um eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose vornehmen zu können. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei beim grenzüberschreitenden Transport von 998,7 Gramm Kokain betreten worden (AS 69), sagt nur etwas über den zum Zeitpunkt der Festnahme beim BF vorgefundenen Suchtmittelbestand aus. Feststellungen dazu, welche in Zusammenhang mit Suchtgift konkreten strafbaren Handlungen, wann, auf welche Art und Weise bzw. betreffend welcher Suchtgiftmenge der BF begangen hat, fehlen, wären jedoch nötig gewesen, um auf Basis dieser Feststellungen unter Berücksichtigung des übrigen Verhaltens des BF im Bundesgebiet und aller individuellen Umstände eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose vornehmen zu können. Eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Soweit die belangte Behörde anführt, dass die zu Österreich bestehenden familiären Bindungen des BF der Erlassung der behördlichen Entscheidung nicht entgegenstehen, sei es dem BF doch zumutbar, seine familiären Kontakte durch Besuche, postalisch oder unter Einbeziehung von internetgestützten Medien aufrecht zu halten, was sinngemäß auch für seine übrigen sozialen Kontakte gelte, wird darauf hingewiesen, dass ohne weitergehende Ermittlungen und Feststellungen dazu, ob und inwieweit eine Nahebeziehung des BF zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen besteht bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis unter ihnen gegeben ist, nicht beiläufig irgendwelche „familiäre Bindungen“ angenommen und überdies solche „übrigen sozialen Kontakten“ im Bundesgebiet nicht gleichgestellt werden können. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass mit schriftlicher „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bzw. mit schriftlichem Parteivorhalt vom 13.09.2019 (AS 5f) unter Hinweis auf die gegen den BF verhängte Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts, „das Verbrechen/Vergehen des Suchtgifthandels begangen zu haben“ und darauf, zu beabsichtigen, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (AS 6), dem BF die Möglichkeit gegeben wurde, dazu und zu seinen individuellen Verhältnissen schriftlich Stellung zu nehmen und dabei auch Angaben zu in Österreich lebenden Familienangehörigen zu machen. Diesbezüglich steht im Schreiben des BFA vom 13.09.2019 Folgendes: ● „Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.“ (AS 6) Eine darüberhinausgehende Aufforderung, etwa eine Aufforderung, auch Angaben zur Intensität vorhandener familiären Beziehungen zu machen, war im Parteivorhalt nicht enthalten, weshalb der BF auch keine Veranlassung dafür sehen musste, im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme über die mit Parteivorhalt verlangten Informationen Hinausgehendes bekanntzugeben. Mit handschriftlichem Schreiben vom 23.09.2019 gab der BF im Zuge seiner Stellungnahme diesbezüglich Folgendes an: „(…) ZU MEINE FAM. GEHÖREN MEIN STIFT VATER (…) MEINE MUTTER (…) MEINE NICHTE (…) UND MEINE GESCHWISTER (…), (…) UND MEINE SCHWESTER (…) (…).“ (AS 13) Nachdem der BF dann in seiner Stellungnahme auf seine in Österreich nachgegangene Arbeit Bezug genommen hatte, gab er Folgendes an: „ICH MÖCHTE SIE BITTEN MICH WEITER IN ÖSTERREICH LEBEN ZU LASSEN WEIL ICH HIER GROSS GEWORDEN BIN UND DAS MEINE GANZE FAMILIE HIER LEBT. ICH VERSPRECHE IHNEN DAS MEINE VERHAFTUNG EINE LEKTION FÜR MEIN GANZES LEBEN IST UND NIE WIEDER GEGEN DAS GESETZ VERSTOSSEN WERDE.“ (AS 13) Diese Angabe im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteivorhalt hätte die belangte Behörde zu weiteren Ermittlungen bezüglich der Intensität der zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bestehenden Bindungen veranlassen müssen. Die belangte Behörde hat jedoch nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 23.09.2019 keine weitergehenden Ermittlungen zu den familiären Verhältnissen des BF angestellt und nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des BF von März 2020 im April 2020, mehr als ein halbes Jahr später, mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.04.2020 gegen den BF ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Da bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075), hätte die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auf jeden Fall zu ermitteln gehabt, wie die familiären Beziehungen des BF bzw. die Bindungsintensität der zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen – Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten des BF – bestehenden Beziehungen konkret aussehen, dies umso mehr bereits deshalb, weil die belangte Behörde laut ihrer diesbezüglichen Ausführung im angefochtenen Bescheid mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass das Familienleben des BF entstanden ist, bevor er straffällig geworden (bzw. erstmals im April 2015 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden) ist (AS 67), und im angefochtenen Bescheid auch festhielt, dass der BF in seiner Stellungnahme nur auf seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, nicht jedoch auf in Rumänien lebende Familienangehörige Bezug genommen hat (AS 68). Da bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075), hätte die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auf jeden Fall zu ermitteln gehabt, wie die familiären Beziehungen des BF bzw. die Bindungsintensität der zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen – Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten des BF – bestehenden Beziehungen konkret aussehen, dies umso mehr bereits deshalb, weil die belangte Behörde laut ihrer diesbezüglichen Ausführung im angefochtenen Bescheid mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass das Familienleben des BF entstanden ist, bevor er straffällig geworden (bzw. erstmals im April 2015 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden) ist (AS 67), und im angefochtenen Bescheid auch festhielt, dass der BF in seiner Stellungnahme nur auf seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, nicht jedoch auf in Rumänien lebende Familienangehörige Bezug genommen hat (AS 68). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde nach Wiedergabe von § 70 Abs. 3 FPG, wonach bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten, mit folgender Ausführung begründet:Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde nach Wiedergabe von Paragraph 70, Absatz 3, FPG, wonach bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten, mit folgender Ausführung begründet: „Es bestehen derzeit keine beruflichen Bindungen, noch haben Sie solche angeführt. Es besteht auch keine soziale Integration. Ihr persönliches Verhalten verletzt massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise. Laut VwGH stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten (vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Laut VwGH stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten vergleiche VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Im Übrigen wertet auch der Oberste Gerichtshof die Suchtgiftkriminalität u.a. als „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95). Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit und dem erhöhten Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) ist davon auszugehen, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann.Im Übrigen wertet auch der Oberste Gerichtshof die Suchtgiftkriminalität u.a. als „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ vergleiche OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95). Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit und dem erhöhten Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) ist davon auszugehen, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann. Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden. (…)“ (AS 70f, 71) Im Zuge dieser Begründung wurde die zuvor im Bescheid festgehaltene Schlussfolgerung, dass aufgrund der Mittellosigkeit des BF und dem erhöhten Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte davon auszugehen sei, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann (AS 65), nochmals wiedergegeben (AS 70). Die belangte Behörde führte zuvor zwar an, das persönliche Verhalten verletze massiv die Grundinteressen der Gesellschaft, ist dann aber auf das persönliche Verhalten des BF, welches massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletze, nicht näher eingegangen. Eine hinreichende Begründung liegt diesbezüglich nicht vor. Mit der darauffolgenden Angabe der belangten Behörde, „wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar“ (AS 71), bezog sie sich nicht mehr auf den von ihr in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. angewandten einfachen, sondern auf den zwischen dem einfachen Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG und dem erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG liegenden Gefährdungsmaßstab iSv § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG, wonach bei einem vom Fremden erworbenen Daueraufenthaltsrecht nur mehr bei einer vorliegenden „schwerwiegenden Gefahr“ eine Ausweisung erlassen werden kann, und welcher Gefährdungsmaßstab analog auch für Aufenthaltsverbote angewendet wird (vgl. VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181).Mit der darauffolgenden Angabe der belangten Behörde, „wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar“ (AS 71), bezog sie sich nicht mehr auf den von ihr in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. angewandten einfachen, sondern auf den zwischen dem einfachen Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG und dem erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG liegenden Gefährdungsmaßstab iSv Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG, wonach bei einem vom Fremden erworbenen Daueraufenthaltsrecht nur mehr bei einer vorliegenden „schwerwiegenden Gefahr“ eine Ausweisung erlassen werden kann, und welcher Gefährdungsmaßstab analog auch für Aufenthaltsverbote angewendet wird vergleiche VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Auf eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ hat die belangte Behörde zuvor jedenfalls nie hingewiesen, nur auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft. Da der angefochtene Bescheid mangelhaft war, die tatsächliche Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet nicht festgestellt wurde, was notwendig gewesen wäre, um sich auf einen fallentsprechenden Gefährdungsmaßstab festlegen zu können, Feststellungen zu den konkreten strafbaren Handlungen des BF bzw. seinem konkreten (Fehl-) Verhalten fehlen, um unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF und aller individuellen Umstände eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose vornehmen zu können, und maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF bzw. hinsichtlich eines zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bestehenden Naheverhältnisses bzw. Abhängigkeitsverhältnisses fehlen, um auf Basis dieser Feststellungen bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes die konkreten familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet mitberücksichtigen zu können, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.3. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.3. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2231847.1.01
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