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{'item': 'G313 2237899-1'}

Obsah (14)§ 35Art. 133§ 34§ 37§ 7Art. 8§ 9Art. 130§ 24§ 28§ 27Art. 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlG313 2237899-1 SpruchG313 2237899-1/4E, G313 2237899-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des BFA auf Ersatz der Aufwendungen wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des BFA auf Ersatz der Aufwendungen wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 21.03.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.01.2015, womit gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mitsamt einem achtjährigen Einreiseverbot verhängt worden war, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Maßgeblicher Grund für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen war die gravierende Straffälligkeit des kosovarischen Staatsangehörigen. Dieser wurde 2006 von einem Bezirksgericht wegen Körperverletzung (§ 83 StGB) und Nötigung (§ 105 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 2007 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 2010 wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, 2013 erneut wegen Körperverletzung (§ 83 StGB), diesmal jedoch von einem Landesgericht, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, 2014 wegen Körperverletzung bzw. schwerer Körperverletzung 8§ 83, 84 StGB) sowie wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 StGB) und wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung (§§ 15, 87 StGB) zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von drei Jahren, und 2015 wegen Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt. Dieser wurde 2006 von einem Bezirksgericht wegen Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) und Nötigung (Paragraph 105, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 2007 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 2010 wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, 2013 erneut wegen Körperverletzung (Paragraph 83, StGB), diesmal jedoch von einem Landesgericht, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, 2014 wegen Körperverletzung bzw. schwerer Körperverletzung 8§ 83, 84 StGB) sowie wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, StGB) und wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, StGB) zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von drei Jahren, und 2015 wegen Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt. Das BVwG setzte die vom BFA festgesetzte achtjährige Dauer des gegen den kosovarischen Staatsangehörigen auf sechs Jahre herab, dies unter Berücksichtigung, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG einer noch nicht abgeschlossenen Aggressions- und Suchttherapie unterzogen hat.
  2. Am 04.03.2020 wurde für den BF ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Dieses wurde folglich mit Gültigkeit vom 10.09.2020 bis 09.10.2020 ausgestellt. Da sich der kosovarische Staatsangehörige als nicht ausreisewillig gezeigt hat, musste seitens des BFA für den 19.09.2020 eine begleitete Abschiebung organisiert werden.
  3. Am 13.09.2020 erging seitens des BFA gegen den besagten kosovarischen Staatsangehörigen ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, sollte doch gegen ihn die Schubhaft verhängt werden.
  4. Am 13.09.2020 erteilte das BFA den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35

BFA-VG 2013 den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an einer bestimmten näher angeführten Adresse. Im Zuge dieses schriftlichen Durchsuchungsauftrags wurde festgehalten, dass dieser Auftrag ergangen ist, da anzunehmen war, dass sich der kosovarische Staatsangehörige in diesen Räumlichkeiten aufhält. 4. Am 13.09.2020 erteilte das BFA den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 35, BFA-VG 2013 den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an einer bestimmten näher angeführten Adresse. Im Zuge dieses schriftlichen Durchsuchungsauftrags wurde festgehalten, dass dieser Auftrag ergangen ist, da anzunehmen war, dass sich der kosovarische Staatsangehörige in diesen Räumlichkeiten aufhält.

  1. Am 14.09.2020 erging seitens des BFA ein „Abschiebeauftrag-Luftweg“ an die Polizei, wobei diese ersucht wurde, dem BFA per E-Mail über die erfolgte Durchführung zu berichten und etwaige Vorfälle und Sachverhalte, welche die Durchführung erschwert bzw. verhindert haben, bekanntzugeben.
  2. Am 15.09.2020 erging bezüglich des Einsatzbefehls zur Vollstreckung eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

4, i.V.m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG gegen den besagten kosovarischen Staatsangehörigen seitens der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) folgender Erhebungsbericht:6. Am 15.09.2020 erging bezüglich des Einsatzbefehls zur Vollstreckung eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den besagten kosovarischen Staatsangehörigen seitens der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) folgender Erhebungsbericht: „Wie bereits im E-Mail vom 14.09.2020 (…) erwähnt, haben wir am 14.09.2020 an der im Einsatzbefehl genannten Adresse in (…), bzw. aufgrund eines Hinweises im Lokal (…), sowie aufgrund eines weiteren Hinweises im Lokal (…) Erhebungen zur Vollziehung des Festnahmeauftrages durchgeführt. Unsere Erhebungen führten nicht zur Festnahme des (…). Zumindest konnte aber in Erfahrung gebracht werden, dass ein „Nichtösterreicher“ bei einer, an der im Einsatzbefehl genannten Adresse, wohnhaften Frau aus- und eingeht! Möglicherweise handelt es sich hiebei um den gesuchten Kosovaren. Dieser Kosovare fährt einen BMW, seine vermutliche Freundin einen Mercedes! Am 15.09.2020, um 07;00 Uhr wurden von 4 Kollegen unserer Dienststelle abermals an der genannten Adresse Nachschau gehalten. Hiebei konnte folgendes erhoben werden: Der gesuchte Kosovare könnte in Begleitung von mehreren Personen am 15.09.2020, um ca. 04:00 Uhr nach Hause gekommen sein, zumal sein Auto seit dieser Zeit am Parkplatz vor dem Wohnblock parkt. Angemerkt werden muss, dass diese Angaben von einer glaubhaften Person (Schwiegersohn eines …-Polizisten) stammen, die ebenfalls im gegenständlichen Wohnblock wohnt. Diese Person teilte uns weiters mit, dass er wegen des (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) schon einmal die Polizei rufen musste, da (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) vermutlich seine Freundin verprügelt hatte. Kurze Zeit später läutete (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) an seiner Türe an und teilte ihm mit, dass er Probleme bekommen könnte, wenn er noch einmal die Polizei rufen würde. Weiters teilte uns die Auskunftsperson mit, dass bei (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) ständig dubiöse Typen ein- und ausgehen. Es liegt auch die Vermutung nahe, dass diese Typen mit Autoersatzteilen oder Ähnlichem Handel betreiben. Auf jeden Fall ist damit zu rechnen, dass (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) nicht allein bzw. nur mit seiner Freundin in der Wohnung anzutreffen ist. Natürlich wurden von den 4 Kollegen mit allen Mitteln (ständiges Läuten bzw. Klopfen an die Wohnungseingangstüre) versucht, den Kosovaren dazu zu bringen, die Wohnungstüre zu öffnen. Diese Bemühungen verliefen allerdings erfolglos. Weiters muss erwähnt werden, dass die PI-Hauptplatz (Sachbearbeiter: …) gegen (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung Erhebungen durchführt. Zu diesem Zwecke hätte (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) am 15.09.2020, um 13:30 Uhr in Begleitung seines Rechtsanwaltes zur niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung auf die PI – Hauptplatz kommen sollen. Wenig überraschend ist (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) nicht zur dieser niederschriftlichen Einvernahme erschienen. Auch die Kollegen der PI-Hauptplatz waren deshalb mehrmals an der genannten Adresse in (…), um den (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) zwangsweise zur Einvernahme vorzuführen. Somit kann zusammenfassend mitgeteilt werden, dass die Kolleginnen/Kollegen der PI-Hauptplatz und unserer PI sowohl am 14.09.2020 als auch am 15.09.2020 an der Adresse des (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) oftmals erfolglos Nachschau gehalten haben. Die letzte von unserer PI durchgeführte, erfolglose Nachschau erfolgte am 15.09.2020, um ca. 17:45 Uhr. Aufgrund dieser Tatsache ist der Schluss zu ziehen, dass (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) gewarnt worden sein muss, dass er aus irgendeinem Grund festgenommen werden soll. Deshalb dürfte (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) untergetaucht sein, oder aber, falls er sich doch noch in der Wohnung befinden sollte, wird er diese keinesfalls öffnen. Ohne die Ermächtigung, seine Wohnung zwangsweise öffnen zu dürfen, erscheint eine Festnahme des (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) wenig wahrscheinlich. (…).“ 7. Am 16.09.2020 erteilte das BFA den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35BFA-VG 2013 einen erweiterten Durchsuchungsauftrag bzw.

den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an einer bestimmten näher angeführten Adresse, und sollte er dort nicht angetroffen und festgenommen werden können, den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen an weiteren vier näher angeführten Adressen im österreichischen Bundesgebiet. Dieser Auftrag erging, wie mit Durchsuchungsauftrag vom 16.09.2020 festgehalten, da anzunehmen war, dass sich der Genannte in diesen Räumlichkeiten aufhält. 7. Am 16.09.2020 erteilte das BFA den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 35, BFA-VG 2013 einen erweiterten Durchsuchungsauftrag bzw. den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an einer bestimmten näher angeführten Adresse, und sollte er dort nicht angetroffen und festgenommen werden können, den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen an weiteren vier näher angeführten Adressen im österreichischen Bundesgebiet. Dieser Auftrag erging, wie mit Durchsuchungsauftrag vom 16.09.2020 festgehalten, da anzunehmen war, dass sich der Genannte in diesen Räumlichkeiten aufhält.

  1. Am 16.09.2020 wurde in der Zeit zwischen 09:30 Uhr und 13:00 Uhr zusammen mit Polizeibeamten des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes der betreffenden PI Bahnhof an den im Festnahmeauftrag genannten Adressen eine Nachschau nach dem ausgeschriebenen kosovarischen Staatsangehörigen gehalten. Dieser konnte an keinem der angeführten Kontrollpunkte angetroffen werden. Es wurde mit der Mutter und dem Bruder des kosovarischen Staatsangehörigen Rücksprache gehalten und konnten diese auch keinen Aufenthaltsort bekannt geben. Ebenso wurde mit Parteien, welche im selben Haus wohnhaft sind, Rücksprache gehalten und diese gebeten, bei Ansichtig werden des kosovarischen Staatsangehörigen die zuständige PI Fremdenpolizei zu verständigen. Am 16.09.2020 in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr wurde vom Nachdienst der PI Fremdenpolizei abermals an den angeführten Adressen Nachschau gehalten, welche ebenfalls negativ verliefen bzw. keinerlei Anhaltspunkte zum derzeitigen Aufenthaltsort des kosovarischen Staatsangehörigen ergaben. Am 17.09.2020 in der Zeit zwischen 07:30 Uhr und 10:00 Uhr wurde durch Kräfte der PI Fremdenpolizei nochmals der Versuch der Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen an den angeführten Adressen unternommen. Dies verlief ebenfalls negativ. Dies alles wurde am 17.09.2020 seitens der zuständigen Polizeiinspektion (PI) Fremdenpolizei zum Festnahmeauftrag berichtet, ebenso wie, dass der kosovarische Staatsangehörige von der bevorstehenden Abschiebung Kenntnis erlangt haben und im Stadtgebiet von (…) untergetaucht sein dürfte.
  2. Am 24.09.2020 versuchte die Polizei erneut den Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

4 i.V.m. § 40 Abs. 1 Z. 1 gegen den kosovarischen Staatsangehörigen an der im Festnahmeauftrag genannten Adresse zu vollziehen. Der Behördenauftrag konnte jedoch nicht ausgeführt werden, da der kosovarische Staatsangehörige an der Örtlichkeit nicht anzutreffen war.9. Am 24.09.2020 versuchte die Polizei erneut den Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gegen den kosovarischen Staatsangehörigen an der im Festnahmeauftrag genannten Adresse zu vollziehen. Der Behördenauftrag konnte jedoch nicht ausgeführt werden, da der kosovarische Staatsangehörige an der Örtlichkeit nicht anzutreffen war. Konkret konnte an der angezielten Wohnadresse lediglich die Lebensgefährtin des kosovarischen Staatsangehörigen (im Folgenden: BF) angetroffen werden, die den Beamten von sich aus Zutritt in die Räumlichkeiten der Wohnung gewährte. Demzufolge konnte von den Beamten Nachschau nach der ausgeschriebenen Person gehalten werden, wobei keine Wahrnehmung zum Aufenthalt dieser erfolgte. Zudem konnte anhand der Angaben der BF Folgendes zum Sachverhalt erhoben werden: Der BF zufolge, habe sich der kosovarische Staatsangehörige bereits seit längerer Zeit nicht an der Wohnadresse aufgehalten, weshalb er am 18.0.2020 durch die Einleitung eines amtlichen Abmeldeverfahrens beim Meldeamt der NAG-Behörde von der Örtlichkeit abgemeldet wurde. Diese Aussage konnte anhand einer schriftlichen Bestätigung von der NAG-Behörde gegenüber den Beamten glaubhaft gemacht werden. Konkrete Angaben zum derzeitigen Aufenthaltsort hingegen, konnten nicht gemacht werden. Die BF geht jedoch davon aus, dass der kosovarische Staatsangehörige in Slowenien aufhältig sei, wobei sie momentan keinen Kontakt mit ihm habe. Weiters brachte die BF zum Ausdruck, dass sich noch sämtliche, persönliche Gegenstände sowie dessen Kleidung in ihrer Wohnung befinden. In Bezug auf das vor Ort abgestellte KFZ der BF teilte diese den Beamten mit, dass sie in der Vorwoche die amtlichen Kennzeichen an den zuständigen Versicherungsvertreter der zuständigen Versicherung übergeben habe. Nachdem die Wohnung der BF am 24.09.2020 gegen 08:40 Uhr von Beamten verlassen wurde, hielten diese mit einem Versicherungsvertreter Rücksprache, der die Aussage der BF bezüglich der übergebenen Kennzeichen bestätigte. Darüber hinaus gab der besagte Versicherungsvertreter an, dass die KFZ-Abmeldung von der BF telefonisch und mittels unterdrückter Telefonnummer erfolgte. Ihm gegenüber wurde die Stilllegung des KFZ mit einem längeren Aufenthalt der ausgeschriebenen Person im Ausland begründet, wobei eine konkrete Aufenthaltsdauer nicht bekannt gegeben wurde. In diesem Zusammenhang versicherte der Versicherungsvertreter den Beamten, umgehend die Beamten der PI Bahnhof FPG (Fremden- und Grenzpolizei) zu verständigen, sofern eine Kontaktaufnahme von Seiten des kosovarischen Staatsangehörigen erfolgt. Dies wurde dem BFA am 24.09.2020 seitens der zuständigen PI Bahnhof-FGP berichtet, ebenso wie abschließend Folgendes: „In Summa kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der derzeitige Aufenthalt von (…) außerhalb von Österreich befindet. Eine Rückkehr bzw. erneute Einreise nach Österreich ist jedoch nicht auszuschließen und aufgrund der Tatsache, dass sich in der Wohnung von (BF) noch Kleidung und persönliche Gegenstände des kosovarischen Staatsangehörigen befinden nahezu wahrscheinlich. Aus diesem Grund wird von Seiten der hs Dienststelle erbeten, die weitere Vorgangsweise bekannt zu geben.“

  1. Wie mit Polizeibericht vom 09.11.2020 mitgeteilt, begab sich eine Polizeistreife am 09.11.2020 um 14:40 Uhr an eine bestimmte Adresse, habe die Polizei doch einen Hinweis erhalten, dass sich der kosovarische Staatsangehörige an seiner Wohnadresse aufhalten würde. Beim Eintreffen der Streife wurde der auf den BF zugelassene PKW gesehen. Die Beamten begaben sich zur Wohnungseingangstüre der Wohnung des kosovarischen Staatsangehörigen. Vor der Wohnung konnten weitere Hinweise (Turnschuhe) auf einen möglichen Aufenthalt des gesuchten kosovarischen Staatsangehörigen gefunden werden. Da auch eine Nachbarin bestätigte, dass sich der Gesuchte seit 03.11.2020 wieder an der Wohnadresse aufhält, wurde um 14:45 Uhr der für den Fall zuständige Bedienstete des BFA über die Situation vor Ort informiert. Dieser ordnete aufgrund des bestehenden Durchsuchungsauftrages (für die o.a. Adresse) und des Festnahmeauftrages, lautend auf den kosovarischen Staatsangehörigen, die Öffnung der Wohnungstüre mittels Schlüsseldienstes an. Nach dem Eintreffen einer weiteren Polizeistreife (Außensicherung) und des Schlüsseldienstes wurde die Türe durch eine bestimmte Schlüsseldienstfirma geöffnet und die Wohnung von der Polizei betreten und nach dem kosovarischen Staatsangehörigen gesucht. Der kosovarische Staatsangehörige konnte in der Wohnung nicht vorgefunden werden. Es wurden aber mehrere Hinweise, wie Bekleidung und Gegenstände des täglichen Gebrauches, vorgefunden, welche auf einen Aufenthalt des kosovarischen Staatsangehörigen hinweisen. Es wurde des Weiteren ein Päckchen mit € 100,- und € 200,- Scheinen im Nachtkästchen vorgefunden. Das Geld wurde im Nachkästchen belassen. Während der gesamten Durchsuchung der Wohnung fungierte der von der Schlüsseldienst-Firma anwesende Bedienstete als Zeuge. Nach Durchsuchung der Wohnung wurde durch die Schlüsseldienst-Firma ein neuer Schließzylinder eingebaut. Die Schlüssel wurden bei der hs. Dienststelle hinterlegt. Nachdem die Wohnung von der Polizei versperrt wurde, wurde eine Nachbarin befragt. Diese gab an, der kosovarische Staatsangehörige wohne seit 03.11.2020 wieder hier. Es wurde gebeten, die Exekutive zu verständigen, falls sie den gesuchten kosovarischen Staatsangehörigen wahrnehme. Nachdem an der Wohnungstüre ein „VZ“ bzw. ein „Verständigungszettel“ hinterlegt wurde, begab sich die Polizei zur Wohnadresse der Mutter des gesuchten kosovarischen Staatsangehörigen. An dieser Adresse konnte aber niemand angetroffen werden. Erhebungen bei der Nachbarschaft ergaben, dass die Mutter des Gesuchten normalerweise immer zu Hause sei.
  2. Mit Schreiben vom 18.12.2020 erhob die BF wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch mehrere Polizeiorgane am 09.11.2020, 10.11.2020 und 12./13.11.2020 durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde. Die Beschwerde wurde wie folgt begründet: „
  3. Sachverhalt (…) Am 09.11.2020 ist die Beschwerdeführerin ca. gegen 17:00 Uhr zu ihrer Wohnung in (…) gekommen. Dabei musste sie feststellen, dass das Schloss aufgebrochen und ausgetauscht sowie die Eingangstüre (an dieser Stelle fehlende Angabe) wurde. Auf der Türe wurde ein Zettel angebracht, welchem zu entnehmen war, dass mit dem Stadtpolizeikommando (…), PI Hauptplatz Kontakt aufgenommen werden soll. Noch am selben Tag suchte die Beschwerdeführerin die PI (…) auf und wurde ihr der Schlüssel für das neu angebrachte Schloss übergeben. Der Beschwerdeführerin wurde sodann am 09.11.2020 um 20:10 Uhr der Schlüssel für das neue Schloss ausgehändigt sowie eine Durchsuchungs-Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung (…) lautend auf (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) übergeben. Dieser ist zu entnehmen, dass die Durchsuchung der Wohnung am 09.11.2020 von 14:45 Uhr bis 16:30 Uhr erfolgte. In ihrer Wohnung angekommen, musste die Beschwerdeführerin feststellen, dass die Wohnungseingangstüre erhebliche Beschädigungen aufwies. Zudem wurden sämtliche Kästen, Schränke und Handtaschen in der Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass sich in der Wohnung unter anderem ein antiker Schrank befindet, welcher offensichtlich gewaltsam geöffnet und somit beschädigt wurde (eine Schraube hat sich gelöst und wurde am Boden vorgefunden). Zudem haben die einschreitenden Beamten offensichtlich auf Taschen durchsucht und darin befindliches Bargeld an anderer Stelle deponiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die einschreitenden Beamten sogar das vorhandene Bargeld der Beschwerdeführerin zählten. Weiters musste die Beschwerdeführerin feststellen, dass die einschreitenden Beamten sogar ihr Bett durchwühlt haben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die einschreitenden Beamten – obwohl der Durchsuchungsauftrag ausschließlich zur Erfüllung des Festnahmeauftrages gegen (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) erlassen wurde – die gesamte Wohnung der Beschwerdeführerin durchwühlten und sie bei ihrer Rückkehr ein Chaos vorfand. Bereits am darauffolgenden Tag, 10.11.2020, am Vormittag befand sich die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung unter der Dusche, als geläutet und lautstark an ihre Türe geklopft wurde. Die Beschwerdeführerin ging schnellstmöglich, jedoch leicht bekleidet, zur Türe und öffnete diese einen Spalt. Unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungseingangstüre wurde die Beschwerdeführerin von uniformierten Beamten zur Seite gedrängt bzw. gestoßen. Insgesamt traten zwischen 15 und 20 Polizeibeamte, wobei ca. 4 oder 5 Beamte nicht uniformiert waren, in die Wohnung ein, ohne die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise über den Grund oder die weitere Vorgehensweise zu informieren bzw. aufzuklären. Zwei der anwesenden beamten blieben unmittelbar bei der Beschwerdeführerin (im Bereich der Wohnungseingangstüre) stehen, die übrigen Beamten durchsuchten – wie bereits am 09.11.2020 – die gesamte Wohnung. (…) Da die Beschwerdeführerin leicht bekleidet war und sich ca. 20 Beamte (erg.: in) ihre (erg.: „r“) Wohnung aufhielten bzw. diese durchsuchten, beabsichtigte sie sich etwas Passenderes anzuziehen, jedoch haben die anwesenden Beamten dies verweigert. Nachdem die Beamten die gesamte Wohnung durchsucht haben und sich (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) – wie bereits am Vortag nicht in der gegenständlichen Wohnung befand, wurde die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert mitzuteilen, wo sich dieser aufhält. Obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt mitgeteilt hat, dass sie keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort hat, versuchten die Polizisten sie zunehmend unter Druck zu setzen und einzuschüchtern. Die Beamten haben die in der Wohnung vorhandenen Fotos genau betrachtet und gegenüber der Beschwerdeführerin in einem bedrohlichen Ton geäußert, dass „das nächste Mal besser keine Fotos auf der Wand aufgehängt sind“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich überwiegend um Fotos von der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie und Freunde handelt. Anschließend verlangte einer der Beamten um Bekanntgabe der Telefonnummer der Beschwerdeführerin. Obwohl die Beschwerdeführerin keine Angaben über den Aufenthaltsort von (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) machen konnte bzw. kann, kam sie dieser Aufforderung nach und gab ihre Telefonnummer bekannt. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin bislang von den Beamten nicht telefonisch kontaktiert wurde. Obwohl sich (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) – weder bei der ersten Durchsuchung am 09.11.2020 noch bei der zweiten Durchsuchung am 10.11.2020 – in der ca. 75 m² großen Wohnung aufhielt, durchsuchten die Beamten am 10.11.2020 die Wohnung über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten. Zudem wurde der Beschwerdeführerin auch keine Bestätigung über die Durchsuchung übergeben. Am 12.11.2020 bzw. am 13.11.2020 (die Beschwerdeführerin ist sich hinsichtlich des exakten Datums nicht mehr zweifelsfrei sicher) zwischen 17:00 und 18:00 Uhr beabsichtigte die Beschwerdeführerin ihren PKW, welcher im Carport vor ihrer Wohnung (…) abgestellt war, einzusteigen, als zwei Polizisten in Zivil sie ansprachen. Die Beamten wollten von der Beschwerdeführerin den Aufenthaltsort von (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) erfahren. Die Beschwerdeführerin teilte den Beamten zum wiederholten Mal mit, dass sie den Aufenthaltsort von (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) nicht kennt. Obwohl die einschreitenden Beamten zunächst höflich mit der Beschwerdeführerin umgegangen sind, wurden diese immer lauter und versuchten die Beschwerdeführerin offensichtlich einzuschüchtern und (erneut) unter Druck zu setzen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte das Gespräch umgehend zu beenden, jedoch hinderten sie die Beamten für etwa 15 Minuten am Wegfahren. In weiterer Folge wurde am 30.11.2020 vom ausgewiesenen Vertreter beim Stadtpolizeikommando (…), PI Hauptplatz (…) eine Vertretungsanzeige sowie ein Antrag auf Akteneinsicht eingebracht. Es wurde wiederholt mit der PI Hauptplatz telefonisch Kontakt aufgenommen und wurde seitens der Polizeibeamten der PI Hauptplatz mehrmals mitgeteilt, dass sich der zuständige Beamte derzeit auf Urlaub befinde. Des Weiteren wurde immer wieder auf das BFA verwiesen und erklärt, dass die PI Hauptplatz über das gegenständliche Verfahren keinen Akt führt. Es wurde daher am 07.12.2020 beim BFA schriftlich die Übermittlung des gesamten Akteninhaltes beantragt. Die PI Hauptplatz hat bislang – trotz mehrmaliger Aufforderung – keine Akteneinsicht gewährt. Seitens des BFA wurde sodann – obwohl die Übermittlung sämtlicher Aktenbestandteile beantragt wurde – lediglich der Festnahmeauftrag hinsichtlich (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) vom 13.09.2020 sowie der Durchsuchungsauftrag betreffend die Wohnung (…) übermittelt. (…)
  4. Zulässigkeit der Beschwerde (…) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2016/21/0016) kommt die Zuständigkeit auch dann dem Bundesverwaltungsgericht zu, wenn sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Gegenständlich haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2020, 10.11.2020 und
  5. bzw. 13.11.2020 die Adresse (…) aufgesucht um einen, gegen (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) gerichteten, Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie einen, gegen die Räumlichkeiten in (…) ergangenen, Durchsuchungsauftrag zu vollziehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 2016/21/0016) kommt die Zuständigkeit auch dann dem Bundesverwaltungsgericht zu, wenn sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Gegenständlich haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2020, 10.11.2020 und
  6. bzw. 13.11.2020 die Adresse (…) aufgesucht um einen, gegen (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) gerichteten, Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie einen, gegen die Räumlichkeiten in (…) ergangenen, Durchsuchungsauftrag zu vollziehen. Diese Organe waren daher für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig und war dieser Durchsuchungsauftrag sowie die gesetzten – und nun in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Obwohl der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Festnahmeauftrag nicht gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde und weder dieser an sich noch der erlassene Durchsuchungsauftrag Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde ist, wird - mit Verweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien zu (…) vom 04.06.2018 – festgehalten, dass die gesetzten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen die Beschwerdeführerin, der Durchsetzung (insbesondere) des Festnahmeauftrages gegen (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) dienten und daher in einem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang standen. Da die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführerin Modalitäten der Durchführung des –der Amtshandlung zu Grunde liegenden – Durchsuchungsauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 37Abs.

1 BFA-VG und § 35 BFa-VG sind, ist das Bundesverwaltungsgericht

§ 7Abs.

1 Z. 3 BFA-VG zuständig.Da die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführerin Modalitäten der Durchführung des –der Amtshandlung zu Grunde liegenden – Durchsuchungsauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 35, BFa-VG sind, ist das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. (…) Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung fand am 09.11.2020, 10.11.2020 und 12., bzw. 13.11.2020 statt. Somit wurde die Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht.(…) Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung fand am 09.11.2020, 10.11.2020 und 12., bzw. 13.11.2020 statt. Somit wurde die Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. 3. Beschwerdegründe a) Durch die unter Punkt 1.) näher beschriebene aggressive und unverhältnismäßige Vorgehensweise der Beamten leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an Angst- und Panikattacken, Depressionen sowie psychosomatischen Hautreaktionen. Die einschreitenden Beamten haben wiederholt und auffallend unverhältnismäßig die Beschwerdeführerin bedrängt, versucht sie unter Druck zu setzen, sie eingeschüchtert sowie ihre Wohnung durchsucht und beschädigt.

Art. 8

EMRK hat jedermann den Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und seiner Wohnung. Durch die von den einschreitenden Beamten gesetzten Handlungen wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ihrer Wohnung verletzt. Durch die Beschädigungen an der Eingangstüre sowie des Kastens wurde auch ihr Recht auf Eigentum verletzt.

Artikel 8

, EMRK hat jedermann den Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und seiner Wohnung. Durch die von den einschreitenden Beamten gesetzten Handlungen wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ihrer Wohnung verletzt. Durch die Beschädigungen an der Eingangstüre sowie des Kastens wurde auch ihr Recht auf Eigentum verletzt. Durch das aggressive Verhalten der Beamten, die Einschüchterungen der Beschwerdeführerin sowie dem Umstand, dass die Beamten der Beschwerdeführerin nicht erlaubten bzw. ihr untersagten, sich am 10.11.2020 während der Durchsuchung umzuziehen, führte dazu, dass die Beschwerdeführerin unter Angst- und Panikattacken, Depressionen sowie psychosomatischen Hautreaktionen leidet. Zudem hinderten die Beamten am 12. bzw. 13.11.2020 die Beschwerdeführerin ohne jegliche Veranlassung für ca. 15 Minuten an der Wegfahrt mit ihrem Pkw, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Freiheit verletzt wurde. Es ist grundsätzlich auf die Unverhältnismäßigkeit der durchgeführten Handlungen der Beamten näher einzugehen. Ausschlaggebend für die angeordnete Durchsuchung war nicht etwa ein konkreter Tatverdacht, sondern der gegen (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) – wegen der Androhung der Anordnung der Schubhaft – erlassene Festnahmeauftrag. (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) ist zwar derzeit noch in (…) gemeldet, jedoch hält er sich nicht in dieser Wohnung auf. Die gegenständlichen Räumlichkeiten werden ausschließlich von der Beschwerdeführerin bewohnt. Dies muss den einschreitenden Beamten – bereites aufgrund der Einrichtung der Wohnung sowie der in der Wohnung vorhandenen Kleidungsstücke – jedenfalls bewusst gewesen sein. Dennoch wurde die Wohnung der Beschwerdeführerin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Art und Weise durchsucht, die – zur Ausforschung einer gesuchten Person – in keiner Weise gerechtfertigt war bzw. ist. Das Einschreiten von ca. 20 Beamten für die Durchsuchung einer 75 m² großen Wohnung, ausschließlich zur Festnahme einer bestimmten Person, wobei bereits bei der ersten Durchsuchung festgestellt wurde, dass sich (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) nicht in dieser Wohnung aufhält, ist in keiner Weise gerechtfertigt, nachvollziehbar oder verhältnismäßig. Bereits durch diese Unverhältnismäßigkeit wurde die Einschreiterin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. b)

§ 9Abs. 2 Vw

GVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z. 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon, welche Organe am 09.11.2020 ihre Wohnung durchsucht und verwüstet haben. Sie kann – mangels Anwesenheit – auch nicht angeben, wie viele Organe eingeschritten sind. Am 10.11.2020 waren ca. 20 Beamte in der Wohnung der Beschwerdeführerin anwesend.b)

Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon, welche Organe am 09.11.2020 ihre Wohnung durchsucht und verwüstet haben. Sie kann – mangels Anwesenheit – auch nicht angeben, wie viele Organe eingeschritten sind. Am 10.11.2020 waren ca. 20 Beamte in der Wohnung der Beschwerdeführerin anwesend. Der Durchsuchungsauftrag wurde vom BFA an das Stadtpolizeikommando (…), PI Hauptplatz erlassen. Die einschreitenden beamten sind grundsätzlich der PI Hauptplatz zuzurechnen. Seitens der PI wurde jedoch die Akteneinsicht verweigert und auf das BFA verwiesen. Die Beschwerdeführerin konnte an keinem der Vorfallstage die Namen oder die Dienstnummern der Beamten notieren. Da auch die Akteneinsicht verweigert wurde bzw. den übermittelnden Aktenbestandteilen die einschreitenden Beamten nicht zu entnehmen sind, können diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht werden. Es ist davon auszugehen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2020, 10.11.2002 sowie 12. Bzw. 13.11.2020 funktionell zur Vollziehung des vom BFA erlassenen Festnahme- und Durchsuchungsauftrages tätig wurden, weshalb es sich um einen der BFA zurechenbaren Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Die Beschwerdeführerin stellt daher an das Bundesverwaltungsgericht die ANTRÄGE 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 28Abs. 6 Vw

GVG für rechtswidrig zu erklären sowie2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2103 idgF den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl römisch zwei 517/2103 idgF den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ 12. Am 23.12.2020 langte mit Beschwerdevorlage-Schreiben des BFA vom 23.12.2020 beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage wurde unter anderem Folgendes vorgebracht: „(…) Die Polizei berichtete über die einzelnen Festnahmeversuche, diese Berichte sind als Beilage angeschlossen. Angemerkt werden darf, dass (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) nach wie vor aufrecht an der Adresse (…) gemeldet ist und bis dato nicht abgemeldet wurde. Zu den Behauptungen in der Beschwerde: Auf Seite 3 wird angemerkt: Die konkreten Verdachtsmomente müssen sich vor Erlassung des Durchsuchungsauftrages – aus einer Gesamtschau aller Umstände – klar ergeben und muss die durchgeführte Durchsuchung – bei sonstiger Rechtswidrigkeit – verhältnismäßig sein. Hierzu darf angemerkt werden, das bis dato bekannt war, dass sich (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) an seiner Meldeadresse aufhält, er dort aufrecht gemeldet war und dass er einen Termin bei der Polizei am 13.09.2020 gehabt hätte, zu welchem er nicht erschienen ist. Erst als bekannt wurde, dass (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) nicht bei der PI Hauptplatz erscheinen wird, wo er eine Aussage hätte machen sollen, wurde der Festnahme- und Durchsuchungsauftrag erlassen. Die Behauptungen, welche in der Beschwerde über die Art und Weise der Durchsuchung aufgestellt werden, können hierorts nicht nachvollzogen werden. Zum einen haben geschulte Polizeibeamte die Wohnung geöffnet und durchsucht, zum anderen klingen die Beschreibungen der Beschwerdeführerin maßlos übertrieben und widersprechen auch ganz klar den Berichten der Polizei zur durchgeführten Durchsuchung und zum gescheiterten Festnahmeversuch. Dass es in der Folge mehrere Festnahmeversuche gab, allerdings nicht nur an der Adresse der Beschwerdeführerin, ist richtig und war auch notwendig, da es Hinweise auf eine Rückkehr des (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) gab, und er nicht festgenommen werden konnte. Wiederum war kein Behördenvertreter vor Ort, wurden die Festnahmeversuche und die Durchsuchungen aber vom BFA beauftragt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind wiederum massiv unglaubwürdig. Zum einen widersprechen die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Berichten der Polizei, zum anderen hätte die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Amtshandlung bereits Anzeige oder Beschwerde erheben können. Alleine wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass 15-20 Beamte, 4 oder 5 davon nicht uniformiert, in Ihre Wohnung eingetreten wären, so würde ich als Kenner des Personalstandes der (…-) Polizei mir nur wünschen, dass bei einem Festnahmeversuch bzw. der Vollziehung eines Durchsuchungsauftrages nur annähernd so viele Beamte zur Verfügung stehen würden. Fakt ist, dass auch hier wiedermal maßlos übertrieben wird, was die gesamten Angaben der Beschwerdeführerin absolut unglaubwürdig machen. Glaubwürdig ist, dass die Telefonnummer der Beschwerdeführerin erfragt wurde, und zwar um die absehbaren künftigen Festnahmeversuche zu vereinfachen, da durch die Bekanntgabe der Telefonnummer vor einer Wohnungsöffnung die Beschwerdeführerin kontaktiert werden konnte. Bestätigt werden kann, dass der rechtsfreundliche Vertreter Akteneinsicht beim BFA einforderte, und ihm zuerst telefonisch Auskunft erteilt wurde, und in der Folge der Festnahme- und der Durchsuchungsauftrag per e-mail formfrei übermittelt wurde, Unzweifelhaft wurde die Festnahme des (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) und die Durchsuchung seiner Meldeadresse und idF auch anderer Adressen, an denen der Verdacht bestand, dass er sich aufhalten könnte, vom BFA in Auftrag gegeben und ist die Amtshandlung daher auch dem BFA zuzurechnen.Unzweifelhaft wurde die Festnahme des (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) und die Durchsuchung seiner Meldeadresse und in der Fassung auch anderer Adressen, an denen der Verdacht bestand, dass er sich aufhalten könnte, vom BFA in Auftrag gegeben und ist die Amtshandlung daher auch dem BFA zuzurechnen. Wenn mehrfach behauptet wird, die einschreitenden Beamten wären „aggressiv und einschüchternd“ vorgegangen, so wird die Behauptung durch mehrfaches Wiederholen nicht gestärkt. Zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und den Widersprüchen zu den Polizeiberichten wurde bereits oben ausführlich Stellung genommen. Wenn wahrheitswidrig behauptet wird, es hätte keinen konkreten Verdacht gegeben, dass sich (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) in der Wohnung aufhält, so wird auf die umfassenden Polizeiberichte hierzu verwiesen. Wenn behauptet wird, dass die Räumlichkeiten ausschließlich von der Beschwerdeführerin bewohnt werden, dann darf einerseits auf den ZMR Auszug verwiesen werden, und um anderen auf die Amtshandlungen mit (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen), zu denen es Berichte gibt, dass er in der Wohnung aufhältig war. Weiters wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, den (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen)

den Bestimmungen des MeldeG abzumelden, wenn er sich längere Zeit nicht in der Wohnung aufhält. Diese Bestimmung muss Ihr bekannt sein, zumal Sie rechtsfreundlich vertreten wird und zumindest angenommen werden darf, dass der rechtsfreundliche Vertreter die geltenden Vorschriften des MeldeG kennt, und seine Mandantin darüber aufgeklärt hat. Zur Anzahl der Beamten wurde ebenfalls schon Stellung genommen. Doch auf Grund des Vorverhaltens des gesuchten Fremden musste jedenfalls – und wird noch immer – mit Widerstand seitens des Fremden gerechnet werden, so dass eine Festnahme von nur 2 Beamten jedenfalls nicht zielführend erscheint. (an dieser Stelle Name des kosovarischen Staatsangehörigen) ist in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Körperverletzungs- und Gewaltdelikten auffällig und verurteilt worden. Insofern ist der Einsatz von mehreren Beamten zur Festnahme des gesuchten Fremden jedenfalls erforderlich und notwendig und sowohl aus tatsächlichen wie auch aus Eigenschutzgründen absolut erforderlich. Wenn die Beschwerdeführerin dies weder nachvollziehen kann, noch als gerechtfertigt oder verhältnismäßig ansieht, obwohl sie die Lebensgefährtin des Fremden ist und somit von den Verurteilungen Kenntnis haben muss wie von seinem gewalttätigen Verhalten, so kann dies hierorts ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,
  2. die Beschwerdeführerin zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde 57,40 € Gebühren Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde 368,80 € Gebühren Summe der Gesamtgebühren € 426,20 Summe“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) 2.
  5. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.2.
  6. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
  3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehören die Abschiebungen nach § 46 FPG) kommt

§ 7Abs. 1 Z. 3 BFA-VG dem BVw

G zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. 2.2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehören die Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG) kommt

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem BVwG zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG sieht somit für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, und es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären. (vgl. VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0016)Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht somit für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, und es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären. vergleiche VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0016) 2.3.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.3.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 9 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl 142/1867 i.d.g.F. BGBl 684/1988 – StGG) ist das Hausrecht unverletzlich.Nach Artikel 9 Absatz eins, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl 142 aus 1867, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, – StGG) ist das Hausrecht unverletzlich. Art. 9 StGG erklärt das Hausrecht für unverletzlich, und das Gesetz zum Schutze des Hausrechts, RGBl 88/1962, zum Bestandteil des Staatsgrundgesetzes. Artikel 9, StGG erklärt das Hausrecht für unverletzlich, und das Gesetz zum Schutze des Hausrechts, RGBl 88 aus 1962,, zum Bestandteil des Staatsgrundgesetzes. Der VfGH versteht unter der Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd Art 9 StGG den Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen (zB VfSlg 872/1927; 3847/1960, 3967/1961). Unter einer 'Hausdurchsuchung' ist die 'Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten' zu verstehen (§ 1 HausrechtsG). Nach der stRsp des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (zB VfSlg. 1906/1950, 5738/1968, 6528/1971; 10.547/1985).Der VfGH versteht unter der Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd Artikel 9, StGG den Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen (zB VfSlg 872 aus 1927,; 3847 aus 1960,, 3967 aus 1961,). Unter einer 'Hausdurchsuchung' ist die 'Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten' zu verstehen (Paragraph eins, HausrechtsG). Nach der stRsp des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (zB VfSlg. 1906 aus 1950,, 5738 aus 1968,, 6528 aus 1971,; 10.547 aus 1985,). Der Schutzbereich des unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt stehenden Art 8 EMRK geht über jenen des Art 9 StGG hinaus (VfGH 28.11.1984, B301/84) und gewährleistet den Anspruch auf Achtung des Hausrechts (VfSlg 8461/1978).Der Schutzbereich des unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt stehenden Artikel 8, EMRK geht über jenen des Artikel 9, StGG hinaus (VfGH 28.11.1984, B301/84) und gewährleistet den Anspruch auf Achtung des Hausrechts (VfSlg 8461 aus 1978,). Nach § 1 des

Art. 9Abs. 2 St

GG als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehenden und damit im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (RGBl 88/1862 i.d.g.F. BGBl 422/1974 – HausRG) darf eine Hausdurchsuchung – d.i. die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten – in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden; dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.Nach Paragraph eins, des

Artikel 9, Absatz 2, St

GG als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehenden und damit im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (RGBl 88 aus 1862, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt 422 aus 1974, – HausRG) darf eine Hausdurchsuchung – d.i. die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten – in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden; dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der VwGH u.a. das gewaltsame Eindringen in eine Wohnung als einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte (vgl. VwGH vom 22.01.2002, 99/11/0294, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes), und nach der Rechtsanschauung des VwGH Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für die Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, kommt es doch vielmehr darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt, was auch ohne sein Wissen der Fall sein kann (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN).Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der VwGH u.a. das gewaltsame Eindringen in eine Wohnung als einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte vergleiche VwGH vom 22.01.2002, 99/11/0294, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes), und nach der Rechtsanschauung des VwGH Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für die Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, kommt es doch vielmehr darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt, was auch ohne sein Wissen der Fall sein kann vergleiche VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte u.a. das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung als einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH vom 22.01.2002, 99/11/0294, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor allem festgestellt, bei der Öffnung versperrter Räume handle es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht vergleiche VwGH 22.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte u.a. das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung als einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche VwGH vom 22.01.2002, 99/11/0294, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor allem festgestellt, bei der Öffnung versperrter Räume handle es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der Rechtsprechung des VfGH (25.09.1989, B233/89) stellt das Betreten eines Hauses und die Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten eine Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, welche bekämpfbar ist. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN).Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein vergleiche VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird; ein bloßes Betreten einer Wohnung, nachdem diese freiwillig geöffnet worden war, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit oder anlässlich der Suche nach einer Person hat der Verfassungsgerichtshof nicht als Hausdurchsuchung beurteilt (vgl. VfGH 26.02.1991, VfSlg 12.628).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird; ein bloßes Betreten einer Wohnung, nachdem diese freiwillig geöffnet worden war, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit oder anlässlich der Suche nach einer Person hat der Verfassungsgerichtshof nicht als Hausdurchsuchung beurteilt vergleiche VfGH 26.02.1991, VfSlg 12.628). Ein bloßes Betreten einer Wohnung, ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. VfSlg. 14.864/1997, mwN).Ein bloßes Betreten einer Wohnung, ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche VfSlg. 14.864 aus 1997,, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 11.650/1988, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 11.650 aus 1988,, mwN). Die Wohnung der BF fällt jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 1 HausRG, und die angeordnete Maßnahme stellt unbestritten einen Eingriff in die Grundrechte der BF dar.Die Wohnung der BF fällt jedenfalls in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, HausRG, und die angeordnete Maßnahme stellt unbestritten einen Eingriff in die Grundrechte der BF dar. Davon ausgehend bedarf eine „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd § 3 HausRG angeordnete und vorgenommene Hausdurchsuchung einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung.Davon ausgehend bedarf eine „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd Paragraph 3, HausRG angeordnete und vorgenommene Hausdurchsuchung einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung. Eine solche stellt § 35 Abs. 1 BFA-VG dar. Eine solche stellt Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG dar. Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 ermöglichten behördlichen Eingriffsbefugnis aus: „Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird damit die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumen gegeben, wenn das Bundesamt einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder zur Verhängung der Schubhaft erforderlich scheint. Das Bundesamt hat einen Durchsuchungsauftrag aufgrund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen. Die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Erteilung eines Durchsuchungsauftrages erfordert (ex ante) eine Gewissheit über Geschehnisse oder Zusammenhänge, die die erforderliche Annahme rational zu tragen vermögen, wobei allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation in Betracht kommen. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnis des Bundesamtes über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu fremdenrechtlich relevanten Sachverhalten. Bestimmte Tatsachen lassen sich auch aus allgemeinen Kriterien, wie z.B. Lagebildern, ableiten. Demgegenüber liegt ein Verdacht immer nur dann vor, wenn er auf Grund einer Schlussfolgerung dieser Tatsachen entsteht. Wie auch der Festnahmeauftrag kann der Durchsuchungsauftrag in Ausnahmefällen auch mündlich erlassen werden, ist dann allerdings binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.“ (vgl. dazu RV 1803 XXIV. GP)Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ermöglichten behördlichen Eingriffsbefugnis aus: „Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird damit die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumen gegeben, wenn das Bundesamt einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder zur Verhängung der Schubhaft erforderlich scheint. Das Bundesamt hat einen Durchsuchungsauftrag aufgrund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen. Die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Erteilung eines Durchsuchungsauftrages erfordert (ex ante) eine Gewissheit über Geschehnisse oder Zusammenhänge, die die erforderliche Annahme rational zu tragen vermögen, wobei allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation in Betracht kommen. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnis des Bundesamtes über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu fremdenrechtlich relevanten Sachverhalten. Bestimmte Tatsachen lassen sich auch aus allgemeinen Kriterien, wie z.B. Lagebildern, ableiten. Demgegenüber liegt ein Verdacht immer nur dann vor, wenn er auf Grund einer Schlussfolgerung dieser Tatsachen entsteht. Wie auch der Festnahmeauftrag kann der Durchsuchungsauftrag in Ausnahmefällen auch mündlich erlassen werden, ist dann allerdings binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.“ vergleiche dazu Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP)

§ 35Abs.

1 BFA-VG kann das Bundesamt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

§ 35Abs.

2 BFA-VG ergeht der Auftrag

Abs. 1 in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

Paragraph 35, Absatz 2, BFA-VG ergeht der Auftrag

Absatz eins, in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen. Besteht die begründete Annahme, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, so kann das Bundesamt, im Falle der Erforderlichkeit, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und Durchsuchen dieser Räumlichkeiten auftragen. Die Regelung dient der Effektivierung eines erteilten Festnahmeauftrages bzw. der Verhängung einer Schubhaft. Zu beachten ist der Vorbehalt der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Betretens der Räumlichkeiten oder des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung des Fremden oder sonstigen Person, der die Räumlichkeiten zuzurechnen sind, ist eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. Bezüglich einer Durchsuchung ist das Hausrecht maßgeblich und hat sich die Durchsuchung auf eine Nachschau nach dem Fremden zu beschränken. Zu beachten ist der Vorbehalt der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Betretens der Räumlichkeiten oder des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung des Fremden oder sonstigen Person, der die Räumlichkeiten zuzurechnen sind, ist eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich. Bezüglich einer Durchsuchung ist das Hausrecht maßgeblich und hat sich die Durchsuchung auf eine Nachschau nach dem Fremden zu beschränken. Die Erteilung des Auftrages ist als nicht formalisierter Verwaltungsakt nicht eigens anfechtbar, dessen Durchführung ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Eine erfolgte Durchsuchung ist durch das einschreitende Organ auf Verlangen des Betroffenen (welcher nicht notwendigerweise der Fremde ist) längstens binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.01.2016], BFA-VG § 35).Eine erfolgte Durchsuchung ist durch das einschreitende Organ auf Verlangen des Betroffenen (welcher nicht notwendigerweise der Fremde ist) längstens binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.01.2016], BFA-VG Paragraph 35,). 2.4.

§ 37Abs.

1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räumlichkeiten, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag iSd § 35 vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.2.4.

Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räumlichkeiten, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag iSd Paragraph 35, vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist. Nach § 37 Abs. 2 BFA-VG ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.Nach Paragraph 37, Absatz 2, BFA-VG ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen. Die Betretungsbefugnis des § 37 umfasst taxativ aufgezählte Orte und ist an einen Durchsuchungsauftrag iSd § 35 geknüpft. Weiters muss die Betretung zur Durchsetzung des Auftrages iSd § 35 notwendig sein. Die Betretungsbefugnis des Paragraph 37, umfasst taxativ aufgezählte Orte und ist an einen Durchsuchungsauftrag iSd Paragraph 35, geknüpft. Weiters muss die Betretung zur Durchsetzung des Auftrages iSd Paragraph 35, notwendig sein. Auf Verlangen ist dem Beteiligten – dabei wird es sich wohl um Personen handeln, die durch das Betreten der Örtlichkeiten unmittelbar betroffen sind – eine schriftliche Bescheinigung über das Betreten und die Gründe für das Betreten zukommen zu lassen. Betretungen im Rahmen des § 37 sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen.Betretungen im Rahmen des Paragraph 37, sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Eine Betretung iSd § 37 stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], BFA-VG § 37).Eine Betretung iSd Paragraph 37, stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], BFA-VG Paragraph 37,). 2.5. Zu Spruchpunkt I. – Stattgebung der Beschwerde:2.5. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgebung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wurde die Durchsuchung der Wohnung der BF zum Zweck der Durchsetzung des gegen den Lebensgefährten der BF, einen kosovarischen Staatsangehörigen, vorliegenden Festnahmeauftrages vom 13.09.2020 angeordnet und durchgeführt: Am 13.09.2020 ist seitens des BFA ein Auftrag zur Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen ergangen, war doch in Zusammenhang mit der beabsichtigten Sicherungsmaßnahme dessen Vorführung vor das BFA beabsichtigt. Am 13.09.2020 erging dann seitens des BFA ein Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG. Das BFA erteilte aufgrund des Umstandes, dass gegen den kosovarischen Staatsangehörigen die Schubhaft verhängt werden sollte, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35

BFA-VG den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an der Meldeadresse des kosovarischen Staatsangehörigen. Dieser Auftrag erging, da anzunehmen war, dass sich der kosovarische Staatsangehörige in diesen Räumlichkeiten aufhält. Am 13.09.2020 erging dann seitens des BFA ein Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG. Das BFA erteilte aufgrund des Umstandes, dass gegen den kosovarischen Staatsangehörigen die Schubhaft verhängt werden sollte, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 35, BFA-VG den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an der Meldeadresse des kosovarischen Staatsangehörigen. Dieser Auftrag erging, da anzunehmen war, dass sich der kosovarische Staatsangehörige in diesen Räumlichkeiten aufhält. Die Polizei hat am 14.09.2020 an der im Einsatzbefehl genannten Adresse bzw. aufgrund von Hinweisen noch in zwei Lokalen vergeblich Erhebungen zur Vollziehung des Festnahmeauftrages durchgeführt. Der gesuchte kosovarische Staatsangehörige konnte nicht festgenommen werden. Es konnte von der Polizei jedoch in Erfahrung gebracht werden, dass ein „Nichtösterreicher“ bei einer an der im Einsatzbefehl genannten Adresse wohnhaften Frau aus- und eingeht. Die Polizei ging davon aus, dass es sich dabei um den gesuchten Kosovaren handelt, woraufhin am 15.09.2020 um 07:00 Uhr von vier Polizeibeamten abermals an der genannten Adresse Nachschau gehalten wurde. Dabei wurde erhoben, der gesuchte Kosovare könnte in Begleitung von mehreren Personen am 15.09.2020 um ca. 04:00 Uhr nach Hause gekommen sein, zumal sein Auto ab da weg am Parkplatz vor dem Wohnblock gestanden ist. Diese Angaben stammen von einer für die Polizei glaubwürdigen Person – dem Schwiegersohn eines Polizisten, der in demselben Wohnblock wohnt. Diese Auskunftsperson teilte der Polizei auch mit, dass bei dem Kosovaren ständig dubiöse Typen ein- und ausgehen, wobei vermutet wurde, dass diese Typen mit Autoersatzteilen oder Ähnlichem Handel betreiben, und damit gerechnet wurde, dass der Kosovare nicht allein bzw. nur mit seiner Lebensgefährtin in der Wohnung anzutreffen ist. Vier Polizeibeamte versuchten vergeblich durch ständiges Läuten bzw. Klopfen an die Wohnungseingangstüre den Kosovaren zum Öffnen der Wohnungseingangstüre zu bringen. Wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung wurden zudem seitens einer bestimmten PI gegen den besagten kosovarischen Staatsangehörigen Erhebungen durchgeführt und hätte der BF mit seinem Rechtsvertreter am 15.09.2020 um 13:30 Uhr zur niederschriftlichen Einvernahme zur PI kommen sollen. Er ist dort jedoch nicht erschienen. Polizeibeamte waren deshalb mehrmals an der Meldeadresse des Kosovaren, um ihn zwangsweise zur niederschriftlichen Einvernahme vor die PI zu führen. Nach wiederholter erfolgloser Nachschau an seiner Meldeadresse am 14.09.2020 und 15.09.2020 kam die Polizei zum Schluss, dass der Kosovare gewarnt worden sein muss, dass er aus irgendeinem Grund festgenommen werden soll, weshalb dieser untergetaucht sein dürfte oder, falls er sich doch in der Wohnung befinden sollte, diese keinesfalls öffnen wird. Ohne die Ermächtigung, seine Wohnung zwangsweise öffnen zu dürfen, erschien der Polizei, wie in ihrem Bericht vom 15.09.2020 festgehalten, eine Festnahme des Kosovaren wenig wahrscheinlich. Es erging folglich ein zum bereits bestehenden Durchsuchungsauftrag vom 13.09.2020 erweiterter Durchsuchungsauftrag vom 16.09.2020, wobei das BFA den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35

BFA-VG den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an der bereits im Durchsuchungsauftrag vom 13.09.2020 angeführten Adresse, und sollte der kosovarische Staatsangehörige dort nicht angetroffen und festgenommen werden können, den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an vier weiteren Adressen erteilte. Dieser Auftrag erging, da anzunehmen war, dass sich der Kosovare in diesen Räumlichkeiten aufhält. Es erging folglich ein zum bereits bestehenden Durchsuchungsauftrag vom 13.09.2020 erweiterter Durchsuchungsauftrag vom 16.09.2020, wobei das BFA den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 35, BFA-VG den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an der bereits im Durchsuchungsauftrag vom 13.09.2020 angeführten Adresse, und sollte der kosovarische Staatsangehörige dort nicht angetroffen und festgenommen werden können, den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an vier weiteren Adressen erteilte. Dieser Auftrag erging, da anzunehmen war, dass sich der Kosovare in diesen Räumlichkeiten aufhält. Die Überprüfung der auf Grundlage des Durchsuchungsauftrages vom 16.09.2020 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung ergab Folgendes: Dem Durchsuchungsauftrag lag zugrunde, dass gegen den Lebensgefährten der BF am 13.09.2020 ein Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG erlassen wurde und aufgrund seiner aufrechten behördlichen Meldung an einer bestimmten Adresse davon auszugehen war, dass er sich in den Räumlichkeiten dort aufhält. Dem Durchsuchungsauftrag lag zugrunde, dass gegen den Lebensgefährten der BF am 13.09.2020 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG erlassen wurde und aufgrund seiner aufrechten behördlichen Meldung an einer bestimmten Adresse davon auszugehen war, dass er sich in den Räumlichkeiten dort aufhält. Der Durchsuchungsauftrag stand in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem gegen den Kosovaren erlassenen Festnahmeauftrag und war gesetzlich vorgesehen und notwendig, um die termingerechte Außerlandesbringung des, wie aus den seinen strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Körperverletzungen erkennbar, zu gewalttätigen Handlungen neigenden, kosovarischen Staatsangehörigen umsetzen zu können, war laut einem „Abschiebeauftrag-Luftweg“ vom 14.09.2020 für den kosovarischen Staatsangehörigen doch bereits für 19.09.2020 ein Abschiebeflug nach Pristina gebucht. Nachdem die Polizei an der Meldeadresse des kosovarischen Staatsangehörigen am 14.09.2020 und 15.09.2020 Nachschau gehalten, diesen dort jedoch nicht vorgefunden hatte, erging seitens des BFA am 16.09.2020 ein auf vier weitere Adressen erstreckter Durchsuchungsauftrag. Die Erlassung des Durchsuchungsauftrages war zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages gegen den kosovarischen Staatsangehörigen jedenfalls notwendig, sollte gegen ihn doch die Schubhaft verhängt werden. Der gesuchte Kosovare weist in Österreich mehrere strafrechtliche Verurteilungen, vor allem wegen Körperverletzung, zu bedingten sowie unbedingten Freiheitsstrafen auf und zeigte sich nicht als ausreisewillig. Im gegenständlichen Fall fand am 09.11.2020 an der im Durchsuchungsauftrag angeführten Adresse eine Wohnungsdurchsuchung statt, nachdem die Polizei einen Hinweis erhalten hatte, dass sich der gesuchte kosovarische Staatsangehörige an seiner Wohn- bzw. Meldeadresse aufhalten würde, sich dorthin begeben und vor der Wohnung Turnschuhe und damit einen weiteren Hinweis auf einen möglichen Aufenthalt des Kosovaren dort gefunden hatte, eine Nachbarin bestätigt hatte, dass sich der Gesuchte seit 03.11.2020 wieder an dieser Wohnadresse aufhält, und der für den Fall zuständige Bedienstete des BFA, nachdem er von der Polizei über die Situation vor Ort verständigt worden war, aufgrund des bestehenden, auf den Namen des gesuchten kosovarischen Staatsangehörigen lautenden, Durchsuchungsauftrages für diese Adresse die Öffnung der Wohnungstüre mittels Schlüsseldienstes angeordnet hatte. Nach Öffnung der Wohnungstüre betraten Polizeibeamte die Wohnung und durchsuchten diese in Abwesenheit der BF, die, wie in ihrer Beschwerde glaubhaft vorgebracht, erst nach der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei nachhause kam, feststellen musste, dass das Türschloss aufgebrochen und ausgetauscht worden war, und einen Zettel auf ihrer Wohnungstüre mit der Verständigung, mit einer bestimmten PI Kontakt aufzunehmen, vorfand. Auf der PI wurde ihr dann der Schlüssel für das neue Schloss ausgehändigt sowie eine Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung, lautend auf den Namen ihres Lebensgefährten, übergeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der VwGH u.a. das gewaltsame Eindringen in eine Wohnung als einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte (vgl. VwGH vom 22.01.2002, 99/11/0294), und laut VwGH Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, kommt es doch vielmehr darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt, was auch ohne sein Wissen der Fall sein kann (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der VwGH u.a. das gewaltsame Eindringen in eine Wohnung als einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte vergleiche VwGH vom 22.01.2002, 99/11/0294), und laut VwGH Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, kommt es doch vielmehr darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt, was auch ohne sein Wissen der Fall sein kann vergleiche VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof jeden Inhaber (Mitbenützer) der zu durchsuchenden Wohnung als von der Hausdurchsuchung betroffen wertet (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom

  1. Juni 1982, B 304/81 = VfSlg. 9389/1982).Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof jeden Inhaber (Mitbenützer) der zu durchsuchenden Wohnung als von der Hausdurchsuchung betroffen wertet vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom
  2. Juni 1982, B 304/81 = VfSlg. 9389 aus 1982,). Die BF, die Lebensgefährtin des gesuchten kosovarischen Staatsangehörigen, weist dieselbe Meldeadresse wie ihr Lebensgefährte auf, wohnt dort, und ist von der in ihrer Abwesenheit erfolgten Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei am 09.11.2020 betroffen und daher beschwerdelegitimiert. Zu beachten ist der Vorbehalt der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Betretens der Räumlichkeiten oder des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung des Fremden oder sonstigen Person, der die Räumlichkeiten zuzurechnen sind, ist eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. Zu beachten ist der Vorbehalt der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Betretens der Räumlichkeiten oder des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung des Fremden oder sonstigen Person, der die Räumlichkeiten zuzurechnen sind, ist eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich. Die am 09.11.2020 erfolgte Durchsuchung der Wohnung an der Meldeadresse des gesuchten kosovarischen Staatsangehörigen wird jedenfalls für notwendig gehalten, um den Gesuchten festnehmen und in Schubhaft verbringen zu können, gab es für die Polizei doch Hinweise auf einen Aufenthalt des Gesuchten an seiner Meldeadresse. Dieser hat im österreichischen Bundesgebiet wiederholt rechtskräftig strafrechtlich verurteilte Körperverletzungen begangen, woraus eine gewalttätige Neigung erkennbar ist, und ist ausreiseunwillig. Die bei der Ausführung des Durchsuchungsauftrages vom 16.09.2020 zur Vollziehung des Festnahmeauftrages vom 13.09.2020 bzw. die bei der Durchsuchung der Wohnung an den Tag gelegte Vorgehensweise der Polizeibeamten, wird, wie im Folgenden näher ausgeführt, jedoch nicht für verhältnismäßig gehalten: Nachdem an der im Durchsuchungsauftrag angeführten Adresse vom beigezogenen Schlüsseldienst die Wohnungstüre geöffnet worden war, betraten Polizeibeamte die Wohnung und durchsuchten diese nach dem gesuchten kosovarischen Staatsangehörigen. Bezüglich einer Durchsuchung ist das Hausrecht maßgeblich und hat sich die Durchsuchung auf eine Nachschau nach dem Fremden zu beschränken. Es wurde in der Wohnung nicht nur nach dem BF, sondern auch nach Hinweisen auf einen Aufenthalt des kosovarischen Staatsangehörigen dort gesucht, und wurden dabei, wie im Polizeibericht vom 09.11.2020 festgehalten, auf einen dortigen Aufenthalt des Kosovaren hinweisende Bekleidung und Gegenstände des täglichen Gebrauchs sowie ein Päckchen mit € 100 und € 200 Scheinen im Nachtkästchen vorgefunden. Laut Durchsuchungsauftrag hätte sich die Durchsuchung der Wohnung jedoch auf eine Suche nach dem zur Vollziehung des Festnahmeauftrages vom 13.09.2020 gesuchten kosovarischen Staatsangehörigen zu beschränken gehabt. Obwohl der seitens des BFA ergangene Durchsuchungsauftrag ausschließlich zur Vollziehung des gegen den Lebensgefährten der BF erlassenen Festnahmeauftrages bzw. zur Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen ergangen ist, wurde laut diesbezüglich glaubhaftem Beschwerdevorbringen die gesamte Wohnung der BF durchwühlt und hat die BF bei ihrer Rückkehr ein Chaos vorgefunden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war bereits deshalb glaubhaft, weil mit Polizeibericht vom 09.11.2020 selbst zugegeben wurde, dass die gesamte Wohnung durchsucht worden ist und dabei Bekleidung und Gegenstände des täglichen Gebrauches, welche auf einen Aufenthalt des kosovarischen Staatsangehörigen hinwiesen, und ein Päckchen mit € 100,- und 200,- Scheinen in einem Nachtkästchen vorgefunden worden sind. Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (vgl. VfSlg.10.897/1986 sowie 12.053/1989, jeweils mwN). Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden vergleiche VfSlg.10.897 aus 1986, sowie 12.053 aus 1989,, jeweils mwN). Bei der Durchsuchung der gesamten Wohnung sind zwangsläufig nicht nur auf einen Aufenthalt des kosovarischen Staatsangehörigen hindeutende Sachen, sondern auch persönliche Sachen der BF zum Vorschein gekommen. Die Polizei hat ihre Durchsuchungsbefugnis auf jeden Fall überschritten, war doch laut Durchsuchungsauftrag in der Wohnung an der im Durchsuchungsauftrag angeführten Adresse nur nach dem kosovarischen Lebensgefährten der BF, gegen welchen die Schubhaft verhängt werden sollte, und nicht auch nach auf einen Aufenthalt des Kosovaren dort hinweisenden Gegenständen zu suchen. In der Beschwerde wurde auch davon berichtet, dass die Wohnung der BF nicht nur am 09.11.2020 in ihrer Abwesenheit, sondern auch am 10.11.2020 durchsucht worden ist. Dabei sei die Telefonnummer der BF erfragt worden. Mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 23.12.2020 wurde seitens des BFA diesbezüglich Folgendes mitgeteilt: „Glaubwürdig ist, dass die Telefonnummer der Beschwerdeführerin erfragt wurde, und zwar um die absehbaren künftigen Festnahmeversuche zu vereinfachen, da durch die Bekanntgabe der Telefonnummer vor einer Wohnungsöffnung die Beschwerdeführerin kontaktiert werden konnte.“ Die BF gab in ihrer Beschwerde jedenfalls an, dass sie bislang von der Polizei telefonisch nicht kontaktiert worden ist. Die Polizei hätte die BF bereits früher um die Telefonnummer der BF fragen können – bei der Nachschau in ihrer Wohnung am 24.09.2020, im Zuge welcher, wie im Polizeibericht vom 24.09.2020 festgehalten, die BF zum Ausdruck gebracht hat, dass sich noch sämtliche persönliche Gegenstände und Kleidung ihres Lebensgefährten in ihrer Wohnung befinden. Auch wenn die BF am 24.09.2020 gegenüber der Polizei angab, ihr Lebensgefährte habe sich bereits längere Zeit nicht an der Wohnadresse aufgehalten, und sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihrem Lebensgefährten, welcher sich ihrer Vermutung nach in Slowenien aufhalte, hätte die Polizei die BF, genauso wie sie es laut Beschwerdevorbringen am 10.11.2020 getan hat, bereits am 24.09.2020 um ihre Telefonnummer fragen können, zumal aufgrund dessen, dass sich persönliche Gegenstände und Kleidung ihres Lebensgefährten in der Wohnung befanden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem neuerlichen Aufsuchen der Wohnung durch ihren Lebensgefährten auszugehen, bei Kenntniserlangung der Polizei davon mit einem neuerlichen Einschreiten der Polizei zur Vollziehung des Festnahmeauftrages zu rechnen war, und die BF vor Öffnung der Wohnungstüre telefonisch kontaktiert werden können hätte. Dass eine Rückkehr des Lebensgefährten der BF zur Wohnung nicht auszuschließen sei, hat die Polizei in ihrem per E-Mail an das BFA gesandten Bericht vom 24.09.2020 zudem auch selbst festgehalten, hieß es da doch wie folgt: „In Summa kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der derzeitige Aufenthalt von (…) außerhalb von Österreich befindet. Eine Rückkehr bzw. erneute Einreise nach Österreich ist jedoch nicht auszuschließen und aufgrund der Tatsache, dass sich in der Wohnung von (an dieser Stelle Name der BF) noch Kleidung und persönliche Gegenstände von ihm befinden, nahezu wahrscheinlich. Aus diesem Grund wird von Seiten der hs Dienststelle erbeten, die weitere Vorgehensweise bekannt zu geben.“ Obwohl die Polizei aufgrund der im Zuge ihrer Nachschau in der Wohnung vorgefundenen persönlichen Gegenstände sowie Kleidungsstücke des Lebensgefährten der BF dessen Rückkehr zur Wohnung für „nahezu wahrscheinlich“ gehalten hat, hat sie die BF nicht um ihre Telefonnummer gefragt und damit nicht für den Fall eines zukünftig notwendig werdenden polizeilichen Einschreitens zur Vollziehung der Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen vorgesorgt. Bei der am 09.11.2020 erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurde zudem trotz Beschränkung des vom BFA der Polizei erteilten Durchsuchungsauftrages auf eine Suche nach dem kosovarischen Staatsangehörigen die gesamte Wohnung nach Hinweisen auf den Aufenthalt des Gesuchten durchsucht bzw. durchwühlt. Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen (vgl. Dorazil/Harbich, FinStrG,
  3. Lfg., Rz. 2 zu § 93 Abs. 1 und die hg. Erkenntnisse vom
  4. Juni 1997, 96/15/0225, und vom
  5. Dezember 1996, 96/15/0155).Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen vergleiche Dorazil/Harbich, FinStrG,
  6. Lfg., Rz. 2 zu Paragraph 93, Absatz eins und die hg. Erkenntnisse vom
  7. Juni 1997, 96/15/0225, und vom
  8. Dezember 1996, 96/15/0155). Der mit „Grundsätze bei der Vollziehung“ betitelte § 13 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Grundsätze bei der Vollziehung“ betitelte Paragraph 13, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 13.

(1)Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem
  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem
  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4)Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt. (…).“ Im gegenständlichen Fall hätte dem Eingriff in das Hausrecht der BF durch Türöffnung mittels Schlüsseldienstes am 09.11.2020, welche einen Austausch des Wohnungstürschlosses zur Folge hatte, eine telefonische Kontaktaufnahme mit der BF vorgehen können, wenn die Polizei bereits bei ihrer Nachschau in der Wohnung am 24.09.2020 von der BF ihre Telefonnummer erfragt hätte. Nach der – wenn auch erfolglosen – Suche nach dem kosovarischen Staatsangehörigen im Zuge der Wohnungsdurchsuchung am 09.11.2020 wäre dem Durchsuchungsauftrag vom 16.09.2020 zudem bereits Genüge getan worden. Die nähere Durchsuchung bzw. das Durchwühlen der Wohnung nach Hinweisen auf einen Aufenthalt des Kosovaren, bei welcher nicht nur persönliche Gegenstände des Gesuchten, sondern zwangsläufig auch persönliche Sachen der BF zum Vorschein gekommen sind, welche bei einer auftragsgemäßen Vorgangsweise im Verborgenen geblieben wären, stellte jedenfalls eine Überschreitung der aus dem Durchsuchungsauftrag vom 16.09.2020 hervorgehenden Durchsuchungsbefugnis dar, erging mit Durchsuchungsauftrag doch nur der Auftrag zur Durchsuchung der Wohnung an der im Auftrag angeführten Adresse nach dem kosovarischen Staatsangehörigen, und nach nichts anderem. Die Art der Ausführung des Durchsuchungsauftrages bzw. die Art der Vorgangsweise der einschreitenden Polizeibeamten hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung am 09.11.2020 wird daher als unverhältnismäßig angesehen. Auf die weiteren Beschwerdepunkte hinsichtlich einer nachfolgenden Wohnungsdurchsuchung am 10. bzw. eines weiteren Vorfalls am 12. bzw. 13.11.2020 brauchte nicht mehr eingegangen zu werden, war doch bereits aus der Art und Weise, wie bei der Durchsuchung der Wohnung (der BF) am 09.11.2020 von Polizeibeamten vorgegangen wurde, auf die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Haus- bzw. Wohnrecht der BF zu schließen. Der Beschwerde war daher stattzugeben. 2.6 Zu Spruchpunkte II. und III. – Kostenausspruch: 2.6 Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenausspruch: Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

§ 35Abs. 2 Vw

GVG ist, wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG ist, wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Nach § 35 Abs. 3 VwGVG ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.Nach Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird. Nach § 35 Abs. 4 Ziffer 3 VwGVG gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand als Aufwendungen

Abs. 1.Nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3 VwGVG gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand als Aufwendungen

Absatz eins, Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:Gemäß Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei: 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei: 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei: 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei: 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei: 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand): 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand): 276,60 Euro Angesichts des Verfahrensergebnisses hat der Bund bzw. das BFA als Verfahrenspartei

§ 35Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der BF Kosten in Höhe von insgesamt 737,60 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Angesichts des Verfahrensergebnisses hat der Bund bzw. das BFA als Verfahrenspartei

Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV der BF Kosten in Höhe von insgesamt 737,60 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 2.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erschien, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erschien, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2237899.1.00

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