4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in Ungarn lebender deutscher Staatsangehöriger, wurde am 03.12.2020 wegen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 8 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht der belangten Behörde, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verhängen, informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.01.2021 führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass ihr Mann physisch und psychisch krank und auf die Betreuung eines Arztes in XXXX angewiesen sei, bei dem er seit Juni 2019 Patient sei. Eine ärztliche Versorgung in Ungarn sei nicht gegeben, zumal das Ehepaar kein Ungarisch spreche. Das Ehepaar wohne in Ungarn und habe sich in Österreich nur gemeldet, um dem Beschwerdeführer die elektronische Fußfessel zu ermöglichen. Bei den Vorstrafen in Deutschland handle es sich um „Beträge zwischen 300 und 1.500 Euro“. Er sei kein Schwerverbrecher, habe nur Fehler gemacht und Zeit seines Lebens gearbeitet und vier Kinder großgezogen. Vorgelegt wurde ein Befundbericht vom 13.11.2020, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Bluthochdruck, einer koronaren Herzerkrankung und rez. depressiven Episoden leide und ihm Stents gesetzt worden seien. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.01.2021 führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass ihr Mann physisch und psychisch krank und auf die Betreuung eines Arztes in römisch 40 angewiesen sei, bei dem er seit Juni 2019 Patient sei. Eine ärztliche Versorgung in Ungarn sei nicht gegeben, zumal das Ehepaar kein Ungarisch spreche. Das Ehepaar wohne in Ungarn und habe sich in Österreich nur gemeldet, um dem Beschwerdeführer die elektronische Fußfessel zu ermöglichen. Bei den Vorstrafen in Deutschland handle es sich um „Beträge zwischen 300 und 1.500 Euro“. Er sei kein Schwerverbrecher, habe nur Fehler gemacht und Zeit seines Lebens gearbeitet und vier Kinder großgezogen. Vorgelegt wurde ein Befundbericht vom 13.11.2020, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Bluthochdruck, einer koronaren Herzerkrankung und rez. depressiven Episoden leide und ihm Stents gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer selbst erklärte in einem Mail vom 04.02.2021, dass seine Ehefrau und er 2019 nach Ungarn umgezogen seien, um dort günstiger leben zu können. Er habe einen Kredit aufgenommen, den er dann nicht mehr habe bedienen können. Den Wohnsitz in Österreich habe er nur angemeldet, um mit einer Fußfessel seine unbedingte Freiheitsstrafe abzuleisten. In einem weiteren Mail vom 05.02.2021 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er seit 2012 an schweren Depressionen leide und vier Herzinfarkte hinter sich habe. Daher sei er berufsunfähig und stünden seine Taten in Deutschland damit in Zusammenhang. Den Kredit in Österreich habe er nicht in betrügerischer Absicht aufgenommen. Am 21.02.2021 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, dass er nicht mehr in Österreich gemeldet sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021 wurde gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs verurteilt worden sei und dass er keine Bindungen zu Österreich habe. Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnten nicht getroffen werden, da er keine aktuellen Befunde vorgelegt habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs verurteilt worden sei und dass er keine Bindungen zu Österreich habe. Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnten nicht getroffen werden, da er keine aktuellen Befunde vorgelegt habe. Mit Schriftsatz vom 27.04.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Der Beschwerdeführer wohne in Ungarn, nahe der österreichischen Grenze, und fahre zu seinen Einkäufen und zu seinen Arztbesuchen ins Bundesgebiet. 2019 habe er auch geringfügig im Bundesgebiet gearbeitet und sei von Ungarn dorthin gependelt. Um den unbedingten Teil der Haftstrafe mittels Fußfessel ableisten zu können, habe der Beschwerdeführer Anfang des Jahres seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, doch sei es aufgrund der Covid-19-Pandemie zu einem Strafaufschub gekommen. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde keine Einvernahme durchgeführt und sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe, auf die eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei die belangte Behörde gar nicht eingegangen. Obwohl die belangte Behörde den Befund vom 13.11.2020 als Beweismittel nenne, erkläre sie im angefochtenen Bescheid, keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers treffen zu können. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe sich auch nicht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers näher auseinandergesetzt. Der Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2242280.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.