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{'item': 'I404 2203237-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlI404 2203237-1 Spruch, I404 2203234-1/16E I404 2203238-1/16E I404 2203237-1/15E I404 2203232-1/15E I404 2203235-1/15EI404 2203235-1/15E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK,
  2. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK,
  3. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter,
  4. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter und
  5. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, jeweils alle vertreten durch: Diakonie Flüchtlingshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX jeweils vom 05.07.2018,
  6. ZI. XXXX ,
  7. ZI. XXXX ,
  8. ZI. XXXX , 4.ZI. XXXX und
  9. ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK,
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK,
  12. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter,
  13. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter und
  14. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, jeweils alle vertreten durch: Diakonie Flüchtlingshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 jeweils vom 05.07.2018,
  15. ZI. römisch 40 ,
  16. ZI. römisch 40 ,
  17. ZI. römisch 40 , 4.ZI. römisch 40 und
  18. ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt l. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt l. werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I404.2203237.1.00

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