4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde einer slowakischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Beschwerdeführerin aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde einer slowakischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Beschwerdeführerin aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Teilerkenntnis vom 14.04.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und fand am 28.04.2021 eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung auf die gegenständliche Sache: Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rund eineinhalb Jahren ist im gegenständliche Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 S 2 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) heranzuziehen.Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rund eineinhalb Jahren ist im gegenständliche Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, S 2 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) heranzuziehen. Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes ist aufgrund der vom 11.02.2021 stammenden strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu bejahen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes ist aufgrund der vom 11.02.2021 stammenden strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu bejahen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Aber auch nach Würdigung des während ihres Aufenthaltes zwischen Juli und November 2017 sowie nach ihrer letztmaligen Einreise im Dezember 2019 durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von der Beschwerdeführerin permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In diesem Zusammenhang bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin erstmalig verurteilt wurde und sie unter Auflage einer Bewährungshilfe
GB iVm § 148 Abs. StVG bereits vorzeitig bedingt aus Haft entlassen wurde bzw. sie ihr delinquentes Verhalten bereits im Jahr 2013 setzte. Es bleibt im gegenständlichen Fall allerdings auch nicht außer Acht, dass ihre strafgerichtliche Verurteilung für ihr im Jahr 2013 gesetztes Verhalten erst durch ihre erneute Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht wurde. Im Hinblick auf die zeitliche Komponente ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihr delinquentes Fehlverhalten bereits rund vier Monate nach ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet setzte. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, bereits nach ihrer ersten Tathandlung im November 2013 von einem weiteren Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern setzte ihr weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten im Dezember 2013 fort. Durch ihr weiteres gleichgelagertes Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin ihre Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Aber auch in Hinblick auf die Schwere der verübten Straftaten kann eine schwerwiegende Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin erkannt werden. Die beiden von der Beschwerdeführerin durchgeführten Raubüberfälle auf alleinstehende Männer deuten auf ein bewusstes Aussuchen der Opfer nach einem Beuteschema hin. Hinzu tritt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Taten unter zu Hilfenahme von Alkohol und Betäubungsmitteln verübte und so ihre Opfer widerstandslos machte und nutzte sie im Anschluss daran die Hilflosigkeit ihrer Opfer aus. Auch handelte sie im ersten Fall zusammen mit einer Komplizin bzw. zweier weiterer Personen, was auf ein geplantes und organisiertes Vorgehen hindeutet. Ebenso liegen ihrer Verurteilung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen zu Grunde, die zwar über einen kurzen Tatzeitraum (November 2013 bis Dezember 2013) gesetzt wurden, aber dennoch aufgrund ihrer zeitlich komprimierten Staffelung eine erhöhte Gravität aufweisen. Nicht unberücksichtigt, bleibt im gegenständlichen Fall, dass sie Taten aufgrund ihrer damals tristen finanziellen Situation und mangels eigenem legalen Einkommen beging und sie mit dem Ausrauben ihrer Opfer ihren Lebensunterhalt bzw. einen Zuverdienst in Österreich verdienen wollte. Dem Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation heraus straffällig wurde, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). In diesem Zusammenhang bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin erstmalig verurteilt wurde und sie unter Auflage einer Bewährungshilfe
Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 148, Abs. StVG bereits vorzeitig bedingt aus Haft entlassen wurde bzw. sie ihr delinquentes Verhalten bereits im Jahr 2013 setzte. Es bleibt im gegenständlichen Fall allerdings auch nicht außer Acht, dass ihre strafgerichtliche Verurteilung für ihr im Jahr 2013 gesetztes Verhalten erst durch ihre erneute Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht wurde. Im Hinblick auf die zeitliche Komponente ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihr delinquentes Fehlverhalten bereits rund vier Monate nach ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet setzte. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, bereits nach ihrer ersten Tathandlung im November 2013 von einem weiteren Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern setzte ihr weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten im Dezember 2013 fort. Durch ihr weiteres gleichgelagertes Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin ihre Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Aber auch in Hinblick auf die Schwere der verübten Straftaten kann eine schwerwiegende Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin erkannt werden. Die beiden von der Beschwerdeführerin durchgeführten Raubüberfälle auf alleinstehende Männer deuten auf ein bewusstes Aussuchen der Opfer nach einem Beuteschema hin. Hinzu tritt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Taten unter zu Hilfenahme von Alkohol und Betäubungsmitteln verübte und so ihre Opfer widerstandslos machte und nutzte sie im Anschluss daran die Hilflosigkeit ihrer Opfer aus. Auch handelte sie im ersten Fall zusammen mit einer Komplizin bzw. zweier weiterer Personen, was auf ein geplantes und organisiertes Vorgehen hindeutet. Ebenso liegen ihrer Verurteilung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen zu Grunde, die zwar über einen kurzen Tatzeitraum (November 2013 bis Dezember 2013) gesetzt wurden, aber dennoch aufgrund ihrer zeitlich komprimierten Staffelung eine erhöhte Gravität aufweisen. Nicht unberücksichtigt, bleibt im gegenständlichen Fall, dass sie Taten aufgrund ihrer damals tristen finanziellen Situation und mangels eigenem legalen Einkommen beging und sie mit dem Ausrauben ihrer Opfer ihren Lebensunterhalt bzw. einen Zuverdienst in Österreich verdienen wollte. Dem Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation heraus straffällig wurde, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten jedoch nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch durch den Umstand, dass von der verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch durch den Umstand, dass von der verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Beschwerdevorbringen – wonach sie bislang bzw. seither einen ordentlichen Lebenswandel führte – und ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – wonach sie einsieht, dass sie einen Fehler begangen hat und sich reuig zeigt – wird grundsätzlich positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall befand sich die Beschwerdeführerin bis zum 21.04.2021 in Strafhaft, somit ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Ihr Beschwerdevorbringen – wonach sie bislang bzw. seither einen ordentlichen Lebenswandel führte – und ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – wonach sie einsieht, dass sie einen Fehler begangen hat und sich reuig zeigt – wird grundsätzlich positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall befand sich die Beschwerdeführerin bis zum 21.04.2021 in Strafhaft, somit ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301).In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Zunächst ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer letztmaligen Einreise im Dezember 2019 rund eineinhalb Jahre im Bundesgebietes aufhältig ist, wobei sie einen wesentlichen Teil dieses Aufenthaltes in Haft verbrachte. Infolge ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist die Beschwerdeführerin ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Infolge ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist die Beschwerdeführerin ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht außer Acht, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 bzw. nach der Haftentlassung seit Mitte April 2021 kostenlos bei ihrem Sohn und dessen Familie lebt, ein gutes Familienverhältnis besteht und die Bindung durch gemeinsame Aktivitäten aufrechterhalten wird. Allerdings ließ sich aus dem Angaben des Beschwerdeführers das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales nicht ableiten. Dies insbesondere deshalb, weil das Zusammenleben erst seit kurzer Zeit gegeben ist, sie bislang im Bundesgebiet von ihrem Ersparten und dem Kindergeld lebte, sie auf eigener Wohnungssuche ist und die Beschwerdeführerin auch per se erwerbsfähig und somit selbsterhaltungsfähig ist. Die Beschwerdeführerin kann die Kontakte zu der in Österreich lebenden Familie auch durch Telefonate und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Ebenso können die im Bundesgebiet lebende Familie die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Nähe zu ihrem Herkunftsstaat auch dort besuchen. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls slowakische Staatsangehörige sind, ist anzumerken, dass das gemeinsame Familienleben in der Slowakei fortgeführt werden kann. Dies auch vor allem unter der Berücksichtigung, dass sie erst gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Dezember 2019 in das Bundesgebiet einreisten und im Bundesgebiet bislang weder zur Schule gingen auch sonst keine nennenswerte Anbindung an das Bundesgebiet aufweisen. Der Einwand in der mündlichen Verhandlung, wonach das Aufenthaltsverbot in das Niederlassungsrecht ihrer (minderjährigen) Kinder eingreife, kann nicht gefolgt werden. Das Aufenthaltsverbot betrifft lediglich die Beschwerdeführerin und steht es ihren minderjährigen Kindern frei, sich – allenfalls unter der Obhut der volljährigen und in Österreich aufhältigen Söhne der Beschwerdeführer – in Österreich niederzulassen. In die Abwägung fließt ebenso mit ein, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine Einstellungszusage – welche undatiert ist und keinerlei näheren Ausführungen über die erbringende Tätigkeit, das beabsichtigte Beschäftigungsausmaß und die Entlohnung aufweist – verfügt, aber im Bundesgebiet dennoch bislang keiner legalen Beschäftigung nachging und auch über keinerlei maßgebliche sprachliche und soziale Anbindungen an das Bundesgebiet verfügt. Nicht unberücksichtigt lässt das erkennende Gericht, dass die Beschwerdeführerin lediglich über entfernte Verwandte in ihrem Herkunftsstaat verfügt. Allerdings handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige und erwerbsfähige slowakische Staatsangehörige, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbrachte und nach wie vor die Slowakisch spricht. Von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Im Zuge der einzelfallbezogenen gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0524) hat das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben gegenüber dem besonders großen öffentlichen Interesse der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumsdelikte zurückzutreten. Im Zuge der einzelfallbezogenen gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0524) hat das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben gegenüber dem besonders großen öffentlichen Interesse der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumsdelikte zurückzutreten. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot
2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Ohne ihr kriminelles Verhalten verharmlosen zu wollen, erweist sich die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren als unverhältnismäßig lang und ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer nicht mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat in Einklang zu bringen. Dies vor allem unter der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Milderungs- und Erschwerungsgründe und ihrer bestehenden familiären Anbindungen. So darf im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um ihre erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet handelt; sie sich – auch bedingt durch ihren Aufenthalt in Großbritannien – seit 2013 wohlverhalten hat und auch das Strafgericht bei einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren (§ 142 Abs. 1 StGB) mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 30 Monate, davon zehn Monate unbedingt, das Auslangen fand. Ohne ihr kriminelles Verhalten verharmlosen zu wollen, erweist sich die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren als unverhältnismäßig lang und ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer nicht mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat in Einklang zu bringen. Dies vor allem unter der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Milderungs- und Erschwerungsgründe und ihrer bestehenden familiären Anbindungen. So darf im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um ihre erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet handelt; sie sich – auch bedingt durch ihren Aufenthalt in Großbritannien – seit 2013 wohlverhalten hat und auch das Strafgericht bei einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 30 Monate, davon zehn Monate unbedingt, das Auslangen fand. Somit war das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zwei Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch wegen des Gewichts des strafrechtlich relevanten Handelns der Beschwerdeführerin, insbesondere des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, der zeitlich verdichteten Begehungshistorie und der Tatwiederholung nicht denkbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand ihres Gesamtfehlverhaltens zeigte sie unzweifelhaft, dass sie nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. 3.3. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht hat diese bereits mit Teilerkenntnis vom 14.04.2021, GZ: I422 XXXX zuerkannt, sodass eine neuerliche Auseinandersetzung entfallen konnte.Das Bundesverwaltungsgericht hat diese bereits mit Teilerkenntnis vom 14.04.2021, GZ: I422 römisch 40 zuerkannt, sodass eine neuerliche Auseinandersetzung entfallen konnte. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage , iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2241349.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.