RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlL516 2242275-1 Spruch, L516 2242275-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 409966709/200922229, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 409966709/200922229, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und stellte am 28.09.2020 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.) diesen Antrag ab, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 3 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei, gewährte (IV. gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ (V.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und stellte am 28.09.2020 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (römisch eins.) diesen Antrag ab, erließ (römisch zwei.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte (römisch drei.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, gewährte (römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ (römisch fünf.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Mit Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid und langte samt Verwaltungsakten des BFA am 12.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses bildet Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses bildet Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides.
- Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er verfügt seit 03.09.2007 durchgehend über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich. Von 2007 bis August 2020 verfügte er über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierender. Der letzte Verlängerungsantrag dieser Aufenthaltsberechtigung wurde mit seit 25.09.2020 rechtskräftigem Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgewiesen, da er den geforderten Studienerfolg nicht erbringen konnte. Am 25.09.2020 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG.Am 25.09.2020 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 1.2 Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Sprachniveau B1, verfügt über eine Unterkunft, ist aufrecht gemeldet und strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)
- Beweiswürdigung 2.1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt und den vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt. (Bescheid S 2ff; 20 ff) 2.2 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Rechtsgrundlage 3.1 Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.1 Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Das BFA stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Auslaufen seiner Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen sei und damit die österreichische Rechtsordnung missachte und ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sei.3.2 Das BFA stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Fall auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Auslaufen seiner Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen sei und damit die österreichische Rechtsordnung missachte und ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sei. 3.3 Nach der zu § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus muss dargetan werden, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. (vgl VwGH 16.06.2020, Ra 2019/21/0360 Rz 18)3.3 Nach der zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus muss dargetan werden, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2019/21/0360 Rz 18) Entgegen dieser Rechtsprechung begründete das BFA im vorliegenden Fall den bekämpften Bescheid allein mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der nicht erfolgte Ausreise nach rechtskräftigem Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung als Studierender, ohne jedoch darzulegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es entgegen der Vorgangsweise des BFA nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung des über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. (vgl wiederum VwGH VwGH 16.06.2020, Ra 2019/21/0360 Rz 18) Entgegen dieser Rechtsprechung begründete das BFA im vorliegenden Fall den bekämpften Bescheid allein mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der nicht erfolgte Ausreise nach rechtskräftigem Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung als Studierender, ohne jedoch darzulegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es entgegen der Vorgangsweise des BFA nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung des über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. vergleiche wiederum VwGH VwGH 16.06.2020, Ra 2019/21/0360 Rz 18) Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG liegt somit fallbezogen nicht vor.Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG liegt somit fallbezogen nicht vor. 3.4 Der Spruchteil VI des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.4 Der Spruchteil römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Zu den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides 3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig ist.3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sechs spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig ist. 3.6 Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Revision
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0091).
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2242275.1.00