Obsah (16)
§ 4§ 1Art. 133§ 149§ 255§ 538t§ 414§ 19§ 6§ 410§ 7§ 5§ 10§ 33§ 35§ 1151RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlL521 2230558-1 Spruch, L521 2230558-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 4Abs. 1 Z. 14 i
Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
§ 1Abs. 1 lit. a i
Vm Abs. 8 iVm AlVG; sowie weiters von 01.05.2017 bis 31.05.2017 der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung
§ 4Abs. 1 Z. 14 i
Vm Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlag.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. In Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass römisch 40 , VSNR. römisch 40 aufgrund seiner für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit als freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.01.2017, von 01.06.2017 bis 31.07.2017 sowie von 01.09.2017 bis 30.11.2017 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, in Verbindung mit AlVG; sowie weiters von 01.05.2017 bis 31.05.2017 der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, eine zu FN XXXX des Landesgerichtes Salzburg protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg, wurde mit 20.08.1999 in das Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens sind die Liegenschaftsverwaltung sowie der Betrieb einer Kunst-, Handels und Friedhofsgärtnerei.
- Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, eine zu FN römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg, wurde mit 20.08.1999 in das Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens sind die Liegenschaftsverwaltung sowie der Betrieb einer Kunst-, Handels und Friedhofsgärtnerei.
- Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 27.01.2014 bis zum 16.04.2014 durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt einer Sozialversicherungsprüfung, einer Lohnsteuerprüfung und einer Kommunalsteuerprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 unterzogen. Dabei wurde ein zwischen der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft und der zweitbeschwerdeführenden Partei am 10.04.2007 abgeschlossener Werkvertrag vorgefunden, welcher in weiterer Folge der belangten Sozialversicherungsanstalt im Rahmen eines Verständigungsverfahren nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) zur Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses übermittelt wurde.
- Am 31.07.2019 wurde die zweitbeschwerdeführende Partei vor der belangten Sozialversicherungsanstalt niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei zusammenfassend an, dass sie die Tätigkeit für die erstbeschwerdeführende Partei seit 10.04.2007 ausübe. Sie habe keine anderen Auftraggeber, betreibe weder Homepage noch Werbung und handle es sich bei dem vorliegenden Verhältnis um einen Werkvertrag. Sie selbst beschäftige sich seit ca. 30 Jahren mit Bonsais, habe eine 8-jährige Ausbildung als Bonsai-Lehrer absolviert und wäre berechtigt, in Japan eine Bonsai-Schule zu betreiben. Hinsichtlich der Tätigkeit gäbe es keine Vorgaben bezüglich Arbeitszeit oder Anwesenheitsverpflichtung; sie sei weisungsfrei und an keine Richtlinien gebunden. Je nach Saison wäre sie ca. einmal wöchentlich in den Räumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft. Sie sei grundsätzlich alleine für die Bonsai verantwortlich, können sich aber von einem Freund vertreten lassen, dies komme so gut wie nie vor. Sie sei für die Pflege, das Umtopfen und das Schneiden der Pflanze verantwortlich; die Pflanzen würden von den Mitarbeitern der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft lediglich gegossen. Sie kaufe auch Pflanzen für und im Namen der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft ein und berate Kunden telefonisch. Weiterbildungskurse und Materialien bezahle sie selbst. Sie bekäme nicht jeden Monat die vertraglich vereinbarte Pauschale überwiesen, da beispielsweise im Sommer, im Jänner und im Februar keine Arbeit anfalle. Honorarnoten stelle sie keine. Einmal im Jahr fahre sie nach Holland, um Pflanzen einzukaufen. Dabei würde die Übernachtung bezahlt. Zu den anderen im Werkvertrag aufgezählten Leistungen brachte die zweitbeschwerdeführende Partei vor, dass es sporadisch Ausstellungen geben hätte und dass Workshops aufgrund mangelnden Interesses nicht zustande gekommen wären.
- Am 23.08.2019 wurde die Schlussbesprechung zur GPLA-Prüfung
§ 149Abs.
1 und § 255 BAO in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der erstbeschwerdeführenden Partei und des Prüforgans durchgeführt. Dabei wurde festgehalten, dass aufgrund eines Verständigungsverfahrens im Rahmen des Sozialversicherungszuordnungsgesetzes der Zweitbeschwerdeführer als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG eingestuft wird. Die weiteren bei der Schlussbesprechung getroffenen Feststellungen sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. 4. Am 23.08.2019 wurde die Schlussbesprechung zur GPLA-Prüfung
Paragraph 149, Absatz eins und Paragraph 255, BAO in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der erstbeschwerdeführenden Partei und des Prüforgans durchgeführt. Dabei wurde festgehalten, dass aufgrund eines Verständigungsverfahrens im Rahmen des Sozialversicherungszuordnungsgesetzes der Zweitbeschwerdeführer als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eingestuft wird. Die weiteren bei der Schlussbesprechung getroffenen Feststellungen sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft gab in der Folge im Wege ihrer steuerlichen Vertretung einen Rechtsmittelverzicht
§ 255
BAO ab.Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft gab in der Folge im Wege ihrer steuerlichen Vertretung einen Rechtsmittelverzicht
Paragraph 255, BAO ab.
- Mit Eingabe vom 09.09.2019 beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei die Erlassung eines Bescheides im Hinblick auf das in der Niederschrift über die Schlussbesprechung angenommene Dienstverhältnis zur erstbeschwerdeführenden Gesellschaft. Am folgenden 10.09.2019 übermittelte die zweitbeschwerdeführende Partei eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme, worin das Vorliegen eines der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnisses bestritten und das Vorliegen eines Werkvertrages mit näherer Begründung behauptet wird.
- In der Folge erließ die belangte Sozialversicherungsanstalt den hier angefochtenen Bescheid vom 11.02.2020 und stellte fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei aufgrund der von 01.07.2016 bis 31.01.2017, von 01.06.2017 bis 31.07.2017 sowie von 01.09.2017 bis 31.12.2017 für die erstbeschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach §§ 4 Abs: 1 und 2 ASVG sowie nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (Spruchpunkt 1.) und aufgrund der von 01.05.2017 bis 31.05.2017 für die erstbeschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung nach §§ 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ASVG sowie nach § 7 Z 3 lit a ASVG (Spruchpunkt 2.) unterlegen sei.
- In der Folge erließ die belangte Sozialversicherungsanstalt den hier angefochtenen Bescheid vom 11.02.2020 und stellte fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei aufgrund der von 01.07.2016 bis 31.01.2017, von 01.06.2017 bis 31.07.2017 sowie von 01.09.2017 bis 31.12.2017 für die erstbeschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach Paragraphen 4, Abs: 1 und 2 ASVG sowie nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG (Spruchpunkt 1.) und aufgrund der von 01.05.2017 bis 31.05.2017 für die erstbeschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung nach Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG sowie nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (Spruchpunkt 2.) unterlegen sei. Einleitend wurde ausgeführt, dass an die Österreichische Gesundheitskasse
§ 538tAbs.
1 ASVG mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 alle Rechte und Verbindlichkeiten der – hier vormals involvierten – Salzburger Gebietskrankenkasse übergegangen seien und sie daher das anhängige Verfahren zu erledigen hatte.Einleitend wurde ausgeführt, dass an die Österreichische Gesundheitskasse
Paragraph 538 t, Absatz eins, ASVG mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 alle Rechte und Verbindlichkeiten der – hier vormals involvierten – Salzburger Gebietskrankenkasse übergegangen seien und sie daher das anhängige Verfahren zu erledigen hatte. Begründend führte die belangte Sozialversicherungsanstalt in der Folge nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die zweitbeschwerdeführende Partei sei seit dem Jahr 2007 ausschließlich für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft tätig und im Rahmen seiner Tätigkeit für die Pflege von Bonsai-Pflanzen von Kunden der erstbeschwerdeführenden Partei sowie für die Kundenberatung zuständig. Die monatliche Vergütung betrage (von vereinzelten Ausnahmen abgesehen) EUR 500,
- Die zweitbeschwerdeführende Partei sei nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden und übe ihre Tätigkeit in den Geschäftsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft und auch zuhause durch, sie entfalte darüber hinaus keine weiteren geschäftlichen Aktivitäten für dritte Kunden und es würden sämtliche Geschäfte im Namen und auf Rechnung der erstbeschwerdeführenden Partei erfolgen. Eine Vertretungsregelung enthalte der die Grundlage der Geschäftsbeziehung bildende Werkvertrag vom 10.04.2007 nicht. Ungeachtet der Bezeichnung habe sich die zweitbeschwerdeführende Partei jedoch zur laufenden Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, zumal kein vertraglich konkretisiertes und individualisiertes Werk hergestellt würde. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei zur persönlichen Erbringung der Leistungen verpflichtet, eine Vertretungsbefugnis sei nicht vereinbart worden; auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht könne nicht festgestellt werden. Der Wahl des Arbeitsortes sowie der Arbeitszeit komme aufgrund der besonderen Sachlage nur geringe Unterscheidungskraft zu. Jedenfalls liege eine Einbindung in die betriebliche Organisation vor, da die zweitbeschwerdeführende Partei ihre Tätigkeit im Namen und auf Rechnung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft erbracht habe und die zu pflegenden Bonsai-Pflanzen im Eigentum der Kunden der erstbeschwerdeführenden Partei stehen würden. Nicht unterscheidungskräftig sei schließlich das Ausbleiben von Weisungen, zumal die zweitbeschwerdeführende Partei über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge und deshalb gewusst habe, wie sie sich verhalten müsse. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei daher von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden.
- Gegen den, der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft am 14.02.2020 zugestellten Bescheid, wurde durch deren rechtsfreundlichen Vertreter am 10.03.2018 [richtig: 2020] fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht nach dem ASVG besteht, begehrt. Ferner wurde die Entscheidung durch einen Senat
§ 414Abs.
2 ASVG, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung eines Aufwandersatzes beantragt.7. Gegen den, der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft am 14.02.2020 zugestellten Bescheid, wurde durch deren rechtsfreundlichen Vertreter am 10.03.2018 [richtig: 2020] fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht nach dem ASVG besteht, begehrt. Ferner wurde die Entscheidung durch einen Senat
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung eines Aufwandersatzes beantragt. Zur Begründung wird im Rechtsmittel der – nebst der Monierung von Verfahrensmängeln – im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt kein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei, sondern lediglich gegenüber den Finanzbehörden zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen. In der Sache wird vorgebracht, dass die zweitbeschwerdeführende Partei nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei und kein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorliege, wobei sich die erstbeschwerdeführende Partei der Argumentation der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft in deren Rechtsmittel anschließen würde.Zur Begründung wird im Rechtsmittel der – nebst der Monierung von Verfahrensmängeln – im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt kein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei, sondern lediglich gegenüber den Finanzbehörden zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen. In der Sache wird vorgebracht, dass die zweitbeschwerdeführende Partei nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei und kein Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliege, wobei sich die erstbeschwerdeführende Partei der Argumentation der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft in deren Rechtsmittel anschließen würde. 8. Gegen den der zweitbeschwerdeführenden Partei zugestellten Bescheid erhob diese am 16.03.2018 [richtig: 2020] Beschwerde. Zur Zustellung führte die zweitbeschwerdeführende Partei aus, dass sie vom 18.02.2020 bis zum 11.03.2020 im Urlaub gewesen sei und dies dem zuständigen Sachbearbeiter bei der belangten Behörde mitgeteilt habe. Die Postsendung mit dem angefochtenen Bescheid sei ihr durch die Nachbarin am 12.03.2020 übergeben wurde. Sie begehre die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestehen würde. Ferner wurde die Entscheidung durch einen Senat
§ 414Abs.
2 ASVG, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung eines Aufwandersatzes beantragt.8. Gegen den der zweitbeschwerdeführenden Partei zugestellten Bescheid erhob diese am 16.03.2018 [richtig: 2020] Beschwerde. Zur Zustellung führte die zweitbeschwerdeführende Partei aus, dass sie vom 18.02.2020 bis zum 11.03.2020 im Urlaub gewesen sei und dies dem zuständigen Sachbearbeiter bei der belangten Behörde mitgeteilt habe. Die Postsendung mit dem angefochtenen Bescheid sei ihr durch die Nachbarin am 12.03.2020 übergeben wurde. Sie begehre die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestehen würde. Ferner wurde die Entscheidung durch einen Senat
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung eines Aufwandersatzes beantragt. Zur Begründung wird – nebst der Monierung von Verfahrensmängeln – seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei im Wesentlichen vorgebracht, dass sehr wohl die Bestellung eines Vertreters möglich gewesen sei und auch immer wieder „Bonsai-Freunde“ beim Gestalten eines Baumes mitgewirkt hätten. Er habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 31.07.2019 versucht zu erklären, was „Bonsai“ bedeute. Das Wesentliche sei die „Gestaltung“ des Baumes, und nicht die handwerklichen Verrichtungen wie etwa Umtopfen oder Drahten. Bei ihrer Tätigkeit sei sie keinen Weisungen und keiner Kontrolle unterlegen. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft habe auch keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, die vorhandenen Betriebsmittel wären auch für die Gestaltung von Bonsai-Pflanzen nicht geeignet gewesen, da Spezialwerkzeug sowie besondere Erde und Dünger benötigt würden.
- Die belangte Sozialversicherung führte das Rechtsmittel keiner Erledigung im Wege einer Beschwerdevorentscheidung zu und übermittelte Beschwerdevorlage und Verwaltungsakt am 23.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsmittel der erstbeschwerdeführenden Partei und des Zweitbeschwerdeführers seien fristgerecht eingebracht worden, eine Beschwerdevorentscheidung hätte anzunehmender Weise keine Beendigung des Verfahrens erwirken können. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 28.04.2029 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020 wurde den beschwerdeführenden Parteien die im Rahmen der Beschwerdevorlage erfolgte Äußerung der belangten Sozialversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht und der Auftrag erteilt, zur Vorbereitung der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung Fragen zum Sachverhalt zu beantworten und Beweismittel in Vorlage zu bringen.
- Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft übermittelte am 09.06.2020 eine Äußerung, womit die Einvernahme ihres Geschäftsführers XXXX beantragt und der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat
§ 414Abs.
2 ASVG zurückgenommen wurde.12. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft übermittelte am 09.06.2020 eine Äußerung, womit die Einvernahme ihres Geschäftsführers römisch 40 beantragt und der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG zurückgenommen wurde.
- Die zweitbeschwerdeführende Partei übermittelte am 27.05.2020 und am 28.05.2020 ein Unterlagenkonvolut.
- Am 05.10.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Partei, der zweitbeschwerdeführenden Partei und zweier Vertreterinnen der belangten Sozialversicherungsanstalt durchgeführt, wobei Geschäftsführer XXXX und die zweitbeschwerdeführende Partei in der Sache einvernommen wurden. Eingangs der Verhandlung legte die zweitbeschwerdeführende Partei dar, auf eine Entscheidung durch einen Senat
§ 414Abs.
2 ASVG zu verzichten, ferner wurde – nach Erörterung der Rechtslage – der Antrag auf Aufwandersatz seitens der beschwerdeführenden Parteien zurückgenommen. Den Vertreterinnen der belangten Sozialversicherungsanstalt wurden die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel in Ablichtung übergeben.14. Am 05.10.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Partei, der zweitbeschwerdeführenden Partei und zweier Vertreterinnen der belangten Sozialversicherungsanstalt durchgeführt, wobei Geschäftsführer römisch 40 und die zweitbeschwerdeführende Partei in der Sache einvernommen wurden. Eingangs der Verhandlung legte die zweitbeschwerdeführende Partei dar, auf eine Entscheidung durch einen Senat
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG zu verzichten, ferner wurde – nach Erörterung der Rechtslage – der Antrag auf Aufwandersatz seitens der beschwerdeführenden Parteien zurückgenommen. Den Vertreterinnen der belangten Sozialversicherungsanstalt wurden die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel in Ablichtung übergeben.
- In Entsprechung eines in der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrages wurden seitens der belangten Sozialversicherung am 06.10.2020 die fehlenden Rückscheine hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Bescheides übermittelt.
- Am 05.11.2020 und am 03.12.2020 übermittelte die zweitbeschwerdeführende Partei Unterlagen über ein Verfahren zu Anmeldung des Gewerbes „Gärtner, eingeschränkt auf die Tätigkeit als Bonsai-Gestalter“ durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, eine zu XXXX des Landesgerichtes Salzburg protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg betreibt eine Kunst-, Handels- und Friedhofsgärtnerei. XXXX ist Alleingesellschafter der Gesellschaft und neben XXXX auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die Gesellschaft betreibt auf einer Verkaufsfläche von ca. 4.000 m² hochwertige Floristik und vertreibt als Nischenprodukt zur Vervollständigung des Sortiments – insbesondere für anspruchsvolle und finanziell entsprechend ausgestattete Kunden – auch Bonsai (auf ca. 10 bis 15 m² Flüche), und zwar sowohl günstigere Einsteigermodelle als auch hochwertige und deshalb kostenintensivere Pflanzen. Da sich die erstbeschwerdeführende Gesellschaft als serviceorientierter Betrieb auf dem Markt wahrgenommen werden möchte, werden auch Dienstleistungen für Bonsai (insbesondere deren Gestaltung) angeboten. Die erstbeschwerdeführende Partei beschäftigt keine Mitarbeiter, die eine über die Ausbildung als Gärtner und Florist hinausgehende vertiefende Ausbildung betreffend Kultivierung, Pflege oder Gestaltung von Bonsai aufweisen. 1.
- Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, eine zu römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg betreibt eine Kunst-, Handels- und Friedhofsgärtnerei. römisch 40 ist Alleingesellschafter der Gesellschaft und neben römisch 40 auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die Gesellschaft betreibt auf einer Verkaufsfläche von ca. 4.000 m² hochwertige Floristik und vertreibt als Nischenprodukt zur Vervollständigung des Sortiments – insbesondere für anspruchsvolle und finanziell entsprechend ausgestattete Kunden – auch Bonsai (auf ca. 10 bis 15 m² Flüche), und zwar sowohl günstigere Einsteigermodelle als auch hochwertige und deshalb kostenintensivere Pflanzen. Da sich die erstbeschwerdeführende Gesellschaft als serviceorientierter Betrieb auf dem Markt wahrgenommen werden möchte, werden auch Dienstleistungen für Bonsai (insbesondere deren Gestaltung) angeboten. Die erstbeschwerdeführende Partei beschäftigt keine Mitarbeiter, die eine über die Ausbildung als Gärtner und Florist hinausgehende vertiefende Ausbildung betreffend Kultivierung, Pflege oder Gestaltung von Bonsai aufweisen. 1.
- Die zweitbeschwerdeführende Partei ist seit 01.06.2004 bei einer Finanzbehörde als öffentlicher Bediensteter vollzeitbeschäftigt erwerbstätig. Sie beschäftigt sich neben dieser Tätigkeit seit ca. 30 Jahren mit Bonsai. Seit einer erfolgreich absolvierten achtjährigen Ausbildung zum Bonsai-Meister nimmt die zweitbeschwerdeführende Partei laufend an Schulungen und Kursen zu diesem Thema teil. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 01.12.2020 wurde
§ 19Gew
O festgestellt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Gärtner, eingeschränkt auf die Tätigkeit als Bonsai-Gestalter“ aufweist. Eine Gewerbeanmeldung seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht, insbesondere verfügte die zweitbeschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 über keine Gewerbeberechtigung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 01.12.2020 wurde
Paragraph 19, GewO festgestellt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Gärtner, eingeschränkt auf die Tätigkeit als Bonsai-Gestalter“ aufweist. Eine Gewerbeanmeldung seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht, insbesondere verfügte die zweitbeschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 über keine Gewerbeberechtigung. Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 aus der Tätigkeit als Bonsai-Gestalter erzielten Einkünfte erklärte sie im Zuge ihrer Einkommenssteuererklärungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und machte dabei die entstandenen Aufwendungen als (Betriebs-)Ausgaben geltend. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzt (pflicht-)versichert. 1.
- Die zweibeschwerdeführende Partei kam mit dem Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft im Jahre 2007 im Wege des Bonsai Club XXXX in Kontakt, nachdem die erstbeschwerdeführende Gesellschaft Bonsai einschließlich der damit verbundenen Serviceleistungen in ihrem Betrieb etablieren wollte, um das Sortiment zu vervollständigen (auch aus einem persönlichen Interesse des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft an Bonsai). Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wollte auch den Bonsai Club als neuen Kundenkreis erschließen. 1.
- Die zweibeschwerdeführende Partei kam mit dem Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft im Jahre 2007 im Wege des Bonsai Club römisch 40 in Kontakt, nachdem die erstbeschwerdeführende Gesellschaft Bonsai einschließlich der damit verbundenen Serviceleistungen in ihrem Betrieb etablieren wollte, um das Sortiment zu vervollständigen (auch aus einem persönlichen Interesse des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft an Bonsai). Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wollte auch den Bonsai Club als neuen Kundenkreis erschließen. Die zweitbeschwerdeführende Partei wollte im Wege der Zusammenarbeit mit der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft ihrem Hobby einen breiteren Rahmen geben und dieses durch die Tätigkeit für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft mitfinanzieren. Zunächst wurde eine erfolgreich verlaufene Ausstellung in den Geschäftsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft organisiert und die zweibeschwerdeführende Partei sodann mit dem Aufbau des Geschäftsbereiches Bonsai beauftragt. Auch war geplant, eine eigene Kultur anzulegen und Bonsai zu kultivieren, um sie anschließend veräußern zu können. Die zweitbeschwerdeführende Partei erstellte sodann – als rechtlichen Rahmen für eine dauerhafte Zusammenarbeit – einen „Werkvertrag“, der von beiden Parteien am 10.04.2007 unterzeichnet wurde. Darin wird (auszugsweise) festgehalten wie folgt: Vereinbarung: Pro Monat erhält XXXX eine Pauschale in Höhe von Euro 500,--Vereinbarung: Pro Monat erhält römisch 40 eine Pauschale in Höhe von Euro 500,-- Leistung: Mit der Bezahlung der Pauschale sind folgende Leistungen abgegolten: 1.) Pflege der Bonsai in XXXX , sowohl im Geschäft in der XXXX als auch die Pflege der Freiland-Jungpflanzen1.) Pflege der Bonsai in römisch 40 , sowohl im Geschäft in der römisch 40 als auch die Pflege der Freiland-Jungpflanzen Darin enthalten: Schneiden, Umtopfen, Drahten etc. 2.) Einkauf der Bonsai (z.B.: Lodder – NL, Lehner – BRD) 3.) Organisation einer jährlich stattfindenden Ausstellung, Demos bei der Ausstellung, Workshops bei der Ausstellung 4.) Beratung der Kunden (telefonisch und persönlich im Geschäft nach Vereinbarung mit Kunden) 5.) Verkauf der Freiland-Jungpflanzen 6.) Serviceleistungen wie z.B.: Besorgung von Kundenwünschen (spezielle Bonsai, Schalen, Zubehör, Bücher etc.) Nicht enthalten: Fahrten z.B. nach Holland zum Einkauf von Bonsai. Diese Kosten werden extra vergütet (Aufwandsentschädigung) Bonsaikurse und Workshops (sowohl besuchte als auch veranstaltete mit Ausnahme von Workshops im Rahmen der Ausstellung) Allgemeine Für die Präsentation der Bonsai wird im Geschäft in der XXXX Allgemeine Für die Präsentation der Bonsai wird im Geschäft in der römisch 40 Bestimmungen: XXXX ein fixer Platz zur Verfügung gestellt. Bestimmungen: römisch 40 ein fixer Platz zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung ist jederzeit zum Monatsende von beiden Seiten aufkündbar. Die Bezahlung erfolgt jeweils am
- eines jeden Monats für den diese Vereinbarung Gültigkeit hat Für die Versteuerung hat der Werkvertragsnehmer Sorge zu tragen. Material (Erde, Schalen, Zubehör) wird von der XXXX zur Verfügung gestellt.Material (Erde, Schalen, Zubehör) wird von der römisch 40 zur Verfügung gestellt. 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 hat die zweitbeschwerdeführende Partei – teilweise abweichend vom Inhalt des „Werkvertrages“ – tatsächlich folgende Tätigkeiten für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ausgeführt: (hauptsächliche Tätigkeit) Beratung, Pflege und Gestaltung: Wenn Kunden der erstbeschwerdeführenden Partei hochwertige Bonsai kaufen wollten, Fragen dazu hatten oder sich eine neue Gestaltung für ihre Bonsai wünschten, wurde die zweitbeschwerdeführende Partei kontaktiert (auch Samstags und Sonntags, da die erstbeschwerdeführenden Partei an sieben Tagen pro Woche geöffnet hatte). Für reine Beratungsleistungen wurde seitens der Mitarbeiter der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft die Telefonnummer der zweitbeschwerdeführenden Partei an die Kunden weitergegeben und dieser telefonierte dann direkt mit den Kunden. Eine Beratung von Kunden in den Geschäftsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft fand in der Regel nicht statt. Sobald eine Pflanze zur Pflege und Gestaltung im Geschäftslokal der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft abgegeben wurde, wurde die zweitbeschwerdeführende Partei telefonisch kontaktiert. Die zweitbeschwerdeführende Partei holte die Pflanze(n) anschließend innerhalb von zwei Tagen ab, nahm sie zu sich nach Hause und erbrachte dort entsprechend den Kundenwünschen bzw. dem Bonsai („das“ Bonsai im Sinne einer speziellen Form der Gartenkunst) die Leistung erbracht, mithin die Pflanze ge- oder entdrahtet bzw. gestaltet, umgetopft, geschnitten und gepflegt. Aufgrund der Spezialausbildung der zweitbeschwerdeführenden Partei erteilten weder Mitarbeiter der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft, noch die Kunden der zweitbeschwerdeführenden Partei Vorgaben in Bezug auf Pflege oder Gestaltung der Bonsai. Über die erforderlichen Maßnahmen bzw. Bearbeitungsschritte bzw. das dabei verwendete Zubehör (Schalen, Erde) entschied die zweitbeschwerdeführende Partei – soweit nicht mit dem Kunden doch eine Vereinbarung in Bezug auf Einzelheiten wie etwa die verwendete Schale zustande kam – auf Grundlage ihres Fachwissens selbst. Nach Beendigung der Pflege und/oder Gestaltung – die in der Regel wenige Tage bis einer Woche, jedoch unter Umständen auch mehrere Monate bis zu einem halben Jahr in Anspruch nehmen konnte – brachte die zweitbeschwerdeführende Partei den Bonsai wieder in die Verkaufsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft, die in der Folge die Zustellung oder Ausfolgung zu bzw. an die Kunden veranlasste. Die zweitbeschwerdeführende Partei wurde in dieser Form grundsätzlich nur bei hochwertigen Bonsai tätig. Bonsai, die sich in den Verkaufsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft befanden, wurden von deren Mitarbeitern gegossen und von der zweitbeschwerdeführenden Partei in regelmäßigen Abständen geschnitten und gepflegt. Der Schnitt erfolgte dabei entweder am Ort der Aufstellung der Pflanze oder an einem Gärtnertisch im Geschäftslokal. Die zweitbeschwerdeführende Partei suchte dazu die Geschäftsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft in unregelmäßigen Abständen von einer bis zu zwei Wochen im zeitlichen Ausmaß von 15 Minuten bis zu zwei Stunden auf und verband diese Besuche in den Geschäftsräumlichkeiten in der Regel mit der Abholung bzw. Rückgabe von Bonsai der Kunden (siehe dazu oben). Sofern ausgestellte Bonsai der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft ein umfangreicheres Service benötigten, nahm die zweitbeschwerdeführende Partei diese ebenfalls mit nach Hause. Die Leistungen der zweitbeschwerdeführenden Partei steigerten den Wert dieser Bonsai, sodass höhere Verkaufspreise erzielt werden konnten. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft beschäftigt keinen Mitarbeiter, der über die Ausbildungen und Fertigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei betreffend Bonsai verfügt. Günstigere Einsteigerbonsai wurden im Geschäftslokal der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft ohne Mitwirkung der zweitbeschwerdeführenden Partei verkauft. Interessierte sich ein Kunde für ein hochwertiges Modell, wurde die zweitbeschwerdeführenden Partei in den Beratungsprozess eingebunden, wobei die Beratung überwiegend telefonisch und nur selten in den Geschäftsräumlichkeiten stattfand. Sie vermittelte gelegentlich der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft Kunden. Günstigere Einsteigerbonsai wurden ferner – soweit keine Spezialkenntnisse erforderlich waren – von den Mitarbeitern der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft zur Pflege bzw. zum Service übernommen. (weitere Tätigkeit) Einkauf: Die zweitbeschwerdeführende Partei hat einige Male pro Jahr Bonsai-Pflanzen und selten auch Zubehör (zB. Schalen) für die erstbeschwerdeführende Partei bzw. deren Kunden eingekauft. Dazu wurde ein grundsätzlicher, mit Präferenzen und einer Mengenvorstellung sowie im Fall von Bestellungen vor Ort beim Lieferanten einem Budget verbundener Einkaufsauftrag seitens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft erteilt. Die zweitbeschwerdeführende Partei fuhr für den Einkauf entweder direkt zu Lieferanten in den Niederlanden und in Deutschland oder tätigte elektronische Bestellanfragen. Bei der Auswahl der Pflanzen und des Zubehörs war die zweitbeschwerdeführende Partei im Rahmen der vorgegebenen Präferenzen und des vorgegebenen Budgets frei hinsichtlich der konkreten Qualität und des konkreten Designs; sie zweitbeschwerdeführende Partei schlug auch (weitere) Händler vor, bei welchen Bonsai bezogen werden konnten. Der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft oblag die Budgetierung und die Freigabe der Bestellungen, die im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft vorgenommen wurden. Das Auftragsvolumen betrug höchstens EUR 4.000,00 im Jahr. Reisekosten wurden der zweitbeschwerdeführenden Partei nur in Ausnahmefällen (etwa eine Übernachtung in Utrecht, da Hotelaufenthalte in den Niederlanden sehr teuer sind) vergütet. Die zweitbeschwerdeführende Partei verband Reisen zu Händlern etwa in den Niederlanden oder Deutschland mit privat motivierten Bestellungen bzw. Messebesuchen oder Besichtigungen. Es kam zu keiner eigenen Kultivierung von Bonsai-Pflanzen durch die erstbeschwerdeführende Gesellschaft und damit auch zu keinem Verkauf von Freiland-Jungpflanzen, da der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft keine entsprechende Fläche zur Verfügung stand und sich ein kostendeckender Betreib einer solchen Kultur als nicht möglich erwies. (weitere Tätigkeit) Ausstellung, Workshops: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei eine Ausstellung in den Geschäftsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft organisiert. Die zweitbeschwerdeführende Partei wurde dabei von Bonsai-Kollegen unterstützt. Es wurden mangels Interessenten keine Workshops abgehalten. 1.
- Für die hauptsächlich ausgeführte Tätigkeit benötigte die zweitbeschwerdeführende Partei Spezialerde, Scheren, Zangen, Drähte und Töpfe sowie einen drehbaren und höhenverstellbaren Tisch. Die Materialien und Werkzeuge wurden von der zweitbeschwerdeführenden Partei bereitgestellt bzw. waren diese bereits vorhanden, da sie von der zweitbeschwerdeführenden Partei für die hobby- bzw. vereinsmäßig ausgeübte Tätigkeit als Bonsai-Gestalter benötigt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Spezialerde auf eigenen Namen gekauft hat. Sie nutzte keine Arbeitskleidung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft. Die Pflanzen und dazugehörigen Behältnisse standen bis zur Übergabe an den Kunden im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei. Fahrten zu den Geschäftsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Partei, wie auch zu Lieferanten wurden mit dem Privatfahrzeug unternommen. 1.
- Die zweitbeschwerdeführende Partei wurde nur im Namen und auf Rechnung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft tätig. Alle erbrachten Tätigkeiten wurden von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft selbst an ihre Kunden in Rechnung gestellt. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ließ sich dazu von der zweitbeschwerdeführenden Partei den ungefähren Zeitaufwand (in Sunden) berichten und verrechnete die Arbeitszeit den Kunden zum üblichen Stundensatz. Dazu bezogenes Zubehör wie etwa Schalen wurde zusätzlich berechnet. 1.
- Hinsichtlich der Vergütung wurde im Vertrag eine monatliche Pauschale in Höhe von EUR 500,00 vereinbart. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden nachstehende Überweisungen von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft an die zweitbeschwerdeführende Partei getätigt: 15.07.2016 € 500,00 16.01.2017 € 500,00 16.08.2016 € 480,00 12.05.2017 € 300,00 08.09.2016 € 500,00 01.06.2017 € 500,00 07.10.2016 € 500,00 29.06.2017 € 500,00 15.11.2016 € 500,00 28.07.2017 € 500,00 15.12.2016 € 500,00 01.09.2017 € 500,00 12.10.2017 € 400,00 31.10.2017 € 500,00 30.11.2017 € 500,00 Summe 2016: € 2.980,00 Summe 2017: € 4.200,00 Die zweitbeschwerdeführende Partei legte keine Rechnungen. Sie führte keine Arbeitszeitaufzeichnungen und keine Fahrtenbücher. In ihrer Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr 2016 ging die zweitbeschwerdeführende Partei von von der Gesellschaft vereinnahmten Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 4.000.00 aus. Die zweitbeschwerdeführende Partei hat die festgestellten Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung 2016 und 2017 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt und hiezu eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt. Im Jahr 2016 erzielt sie einen Überschuss von EUR 150,15 und im Jahr 2017 einen Verlust von EUR 140,
- 1.
- Die zweitbeschwerdeführende Partei war bei der Erbringung der Tätigkeiten an keine von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft vorgegebenen Arbeitszeiten oder Öffnungszeiten des Geschäftes gebunden. Da sie über keine Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft verfügte, konnte sie diese Räumlichkeiten nur zu den Öffnungszeiten aufsuchen. 1.
- Die zweitbeschwerdeführende Partei war bei der Bearbeitung von Bonsais von Kunden der Gesellschaft an keinen Arbeitsort gebunden; sie konnte ihre Tätigkeiten am Unternehmensstandort der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft ausüben, hat die Tätigkeit jedoch in erster Linie bei sich zuhause ausgeübt. 1.
- Die Tätigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei führte zu keinen Reklamationen bzw. Beschwerden. Im Fall von Reklamationen bzw. Beschwerden hätten sich Kunden der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft zunächst an diese gewandt. 1.
- Die zweitbeschwerdeführende Partei verfügt über keine Homepage, sie trat am Markt nicht unternehmerisch auf, beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter und entfaltete keine Werbeaktivitäten, um neue Kunden zu akquirieren. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war sie ausschließlich für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft als Bonsai-Gestalter gegen Entgelt tätig. Eine darüber hinaus gehende Tätigkeit als Bonsai-Gestalter übte die zweitbeschwerdeführende Partei hobby- bzw. vereinsmäßig im Rahmen des Bonsai Club XXXX aus. Die zweitbeschwerdeführende Partei verfügt weder über typische Betriebsräumlichkeiten, noch über eine eigene Unternehmensorganisation. 1.
- Die zweitbeschwerdeführende Partei verfügt über keine Homepage, sie trat am Markt nicht unternehmerisch auf, beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter und entfaltete keine Werbeaktivitäten, um neue Kunden zu akquirieren. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war sie ausschließlich für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft als Bonsai-Gestalter gegen Entgelt tätig. Eine darüber hinaus gehende Tätigkeit als Bonsai-Gestalter übte die zweitbeschwerdeführende Partei hobby- bzw. vereinsmäßig im Rahmen des Bonsai Club römisch 40 aus. Die zweitbeschwerdeführende Partei verfügt weder über typische Betriebsräumlichkeiten, noch über eine eigene Unternehmensorganisation. 1.
- Im Werkvertrag vom 10.04.2007 wurde kein Vertretungsrecht vereinbart und es ging der Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft von einer Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung aus. Die zweitbeschwerdeführende Partei ließ sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 auch nie tatsächlich vertreten, sondern erbrachte seine Leistungen stets persönlich. Bonsai-Kollegen der zweitbeschwerdeführenden Partei erbrachten keine werthaltigen Leistungen in Bezug auf die von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft zur Gestaltung übergebenen Bonsai, die über das Diskutieren von Gestaltungsmöglichkeiten hinausgingen. Die zweitbeschwerdeführende Partei erörterte die Möglichkeit einer Erbringung von Leistungen durch Bonsai-Kollegen mit dem Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft nicht. Soweit Bonsai-Kollegen Aktivitäten an Bonsaipflanzen von Kunden der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft bzw. den der Gesellschaft gehörenden Bonsaipflanzen entfalteten, lag keine dahingehende Genehmigung des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft vor. Die Einkaufsaktivitäten der zweitbeschwerdeführenden Partei hätten auch von Mitarbeitern der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführt werden können. Für die im „Werkvertrag“ vereinbarte hauptsächliche Tätigkeit stand bei der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft kein geeigneter Vertreter zur Verfügung. Urlaube wurden seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei im Vorhinein kommuniziert und von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft entsprechend berücksichtigt, eine nähere Vereinbarung wurde mangels Bedarf nicht getroffen. Für den Krankheitsfall wurde ebenfalls keine nähere Vereinbarung getroffen, da die Tätigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei langfristig angelegt war und sich die Pflanzen ohnehin bei der zweitbeschwerdeführenden Partei befanden und es keiner ständigen Beaufsichtigung bzw. Pflege der Pflanzen bedurfte. Im „Werkvertrag“ vom 10.04.2007 wurde kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart. Die zweitbeschwerdeführende Partei übernahm im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt alle Aufträge bis auf einen Auftrag eines „Problemkunden“. Die einmalige Ablehnung führte zu keinen negativen Folgen auf die Zusammenarbeit, da der Kunde als „Problemkunde“ bekannt war. 1.
- Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wurde von 30.08.2018 bis 23.08.2019 einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Prüfungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 unterzogen. Nach einem Ermittlungsverfahren und Einholung einer Stellungnahme durch die Salzburger Gebietskrankenkasse wurde die zweitbeschwerdeführende Partei als Dienstnehmer der erstbeschwerdeführenden Partei angesehen und für letzterer auf Grundlage der ausbezahlten Pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung nachberechnet. Die steuerrechtliche Vertretung der erstbeschwerdeführenden Partei gab im Zuge der Niederschriften am 23.08.2019 einen Rechtsmittelverzicht
§ 255
BAO hinsichtlich der Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung (LSt, DB, DZ) ab und wurde dadurch die Festsetzung des Verkürzungszuschlages angenommen. Im Prüfbericht vom 13.09.2019 wurde die zweitbeschwerdeführende Partei als Dienstnehmer der erstbeschwerdeführenden Partei qualifiziert und Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Zeiträume von 01.07.2016-31.12.2016; 01.01.2017-31.01.2017; 01.05.2017-31.05.2017; 01.06.2017-31.07.2017; 01.09.2017-30.11.2017 festgestellt.Die steuerrechtliche Vertretung der erstbeschwerdeführenden Partei gab im Zuge der Niederschriften am 23.08.2019 einen Rechtsmittelverzicht
Paragraph 255, BAO hinsichtlich der Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung (LSt, DB, DZ) ab und wurde dadurch die Festsetzung des Verkürzungszuschlages angenommen. Im Prüfbericht vom 13.09.2019 wurde die zweitbeschwerdeführende Partei als Dienstnehmer der erstbeschwerdeführenden Partei qualifiziert und Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Zeiträume von 01.07.2016-31.12.2016; 01.01.2017-31.01.2017; 01.05.2017-31.05.2017; 01.06.2017-31.07.2017; 01.09.2017-30.11.2017 festgestellt. 1.
- Mit Eingabe vom 09.09.2019 beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei die Erlassung eines Bescheides im Hinblick auf das in der Niederschrift über die Schlussbesprechung angenommene Dienstverhältnis zur erstbeschwerdeführenden Gesellschaft. 1.
- Der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.02.2020 der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft am 14.02.2020 zugestellt. Die an die zweitbeschwerdeführende Partei adressierte Ausfertigung wurde am 20.02.2020 beim Postamt XXXX hinterlegt. 1.
- Der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.02.2020 der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft am 14.02.2020 zugestellt. Die an die zweitbeschwerdeführende Partei adressierte Ausfertigung wurde am 20.02.2020 beim Postamt römisch 40 hinterlegt. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien haben am 12.09.2019 eine „Aktualisierung zum Werkvertrag vom 10.04.2007“ abgeschlossen, wobei die Aktualisierung den hier gegenständlichen Zeitraum nicht betrifft. 1.
- Der Vertrag zwischen den beschwerdeführenden Parteien wurde im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie aufgekündigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Unterlagen betreffend die bei der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 sowie der Unterlagen betreffend das sodann eingeleiteten Verwaltungsverfahren zur bescheidmäßigen Feststellung der Ergebnisse der Sozialversicherungsprüfung, ferner durch Einsichtnahme in die erstatteten schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien sowie die Niederschrift über die Einvernahme der zweitbeschwerdeführenden Partei vor der belangten Sozialversicherungsanstalt, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden samt darauffolgenden Stellungnahmen und Urkundenvorlagen und schließlich durch Einvernahme des XXXX als Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft und der zweitbeschwerdeführenden Partei in der am 05.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Unterlagen betreffend die bei der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 sowie der Unterlagen betreffend das sodann eingeleiteten Verwaltungsverfahren zur bescheidmäßigen Feststellung der Ergebnisse der Sozialversicherungsprüfung, ferner durch Einsichtnahme in die erstatteten schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien sowie die Niederschrift über die Einvernahme der zweitbeschwerdeführenden Partei vor der belangten Sozialversicherungsanstalt, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden samt darauffolgenden Stellungnahmen und Urkundenvorlagen und schließlich durch Einvernahme des römisch 40 als Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft und der zweitbeschwerdeführenden Partei in der am 05.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Allfällige der belangten Sozialversicherungsanstalt unterlaufene Verfahrensmängel wie etwa unzureichende Einvernahmen oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe dazu die beiden Beschwerdeschriftsätze) sind durch die Beschwerdeerhebung und das nachfolgende mängelfreie Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248 mwN). 2.
- In der mündlichen Verhandlung hinterließen sowohl der Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Partei als auch die zweitbeschwerdeführende Partei einen glaubwürdigen und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck und es konnte der maßgebliche Sachverhalt in weiten Teile anhand der grundsätzlich übereinstimmenden Darlegungen festgestellt werden. Die zweitbeschwerdeführende Partei zeigte sich vor allem in der Beschreibung ihrer Tätigkeiten und des Bonsai als Kunstform sehr auskunftsfreudig und konnte viele Details nennen; beispielsweise konnte sie sich an einzelne Pflanzen, Kunden und Aufträge erinnern und damit verbundene Details plastisch und lebensnah schildern. Auch der Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft konnte die Tätigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei und den Ablauf der Vertragsbeziehung schlüssig und konsistent schildern. Die Einvernahme ergab jedoch auch, dass sich die Parteien des Verfahrens im Laufe ihrer Zusammenarbeit wenig mit den (steuer-)rechtlichen oder vertraglichen Belangen der Zusammenarbeit auseinandersetzten. So wurde weder der „Werkvertrag“ vom 10.04.2007 an die tatsächliche Entwicklung der Zusammenarbeit angepasst, noch ist nachvollziehbar, dass seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht zumindest eine laufende ordnungsgemäße Rechnungslegung erfolgt ist, zumal die Aufwendungen seitens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft ja als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden. Da die Auszahlungen an die zweitbeschwerdeführende Partei – abweichend vom „Werkvertrag“ vom 10.04.2007 – in unterschiedlicher Höhe erfolgten und in einzelnen Monaten nichts bezahlt wurde, wäre zumindest bei jeder Änderung der Höhe nach eine neuerliche Rechnungslegung erforderlich gewesen. Inkonsistent waren die Aussagen der zweitbeschwerdeführenden Partei in Hinblick auf das Vertretungsrecht, dazu näher unten. 2.
- Die Feststellungen zum Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei unter 1.
- gründen sich auf den, mit dem Verwaltungsakt übermittelten Firmenbuchauszug, den Erhebungen der belangten Sozialversicherungsanstalt im Zuge der GPLA-Prüfung sowie den Ausführungen des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der zweitbeschwerdeführenden Partei unter Punkt 1.
- ergeben sich aus den schriftlichen Eingaben im Ermittlungsverfahren vor der belangten Sozialversicherungsanstalt und dem gegenständlichen Verfahren, dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.07.2019, sowie den Ausführungen anlässlich der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, darüber hinaus den vorgelegten Steuererklärungen samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 2016 und 2017, sowie aus den vorgelegten Zeitungsberichten über seine Tätigkeit als Bonsai-Experte. Schon im Verfahren erster Instanz bliebt unbestritten, dass die zweitbeschwerdeführende Partei über eine fachspezifische Ausbildung als Bonsai-Lehrer und damit über Spezialkenntnisse im Bereich der Pflege und Gestaltung von Bonsai verfügt. Die Expertise und die Fähigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei in diesem Bereich sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht der vorgelegten Beweismittel als außergewöhnlich einzuschätzen – sie waren nicht zuletzt deshalb überhaupt erst Grundlage für die Geschäftsanbahnung der Parteien. 2.
- Die Feststellungen zur Geschäftsanbahnung selbst und deren Zwecke ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seiten 4 und 18). Der Werkvertrag vom 10.04.2007 wurde in Kopie mit dem Verwaltungsakt übermittelt. Dass dieser Vertrag von der zweitbeschwerdeführenden Partei erstellt wurde, ist ebenso unstrittig wie dessen Inhalt. Im Hinblick auf die Geschäftsanbahnung konnte als wesentliches Motiv der zweitbeschwerdeführenden Partei ein Ausbau der zuvor hobby- und vereinsmäßig entfalteten Aktivitäten in einem professionellen Umfeld sowie ein finanzielles Motiv festgemacht werden. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ist im Premium-Segment tätig und sah es als image- und geschäftsfördernd an, auch im Nischenbereich Bonsai über professionelle Expertise zu verfügen – auch wenn die zunächst geplante eigene Zucht nicht verwirklicht wurde. Dass die Zusammenarbeit von Beginn an auf Dauer angelegt war, ergibt sich aus der nunmehr langjährigen Zusammenarbeit sowie den bezughabenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Der nähere Inhalt der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten „Aktualisierung des Werkvertrages vom 10.04.2007“, datiert mit 12.09.2019, wurde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, da diese Vereinbarung den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht betrifft. 2.
- Die im „Werkvertrag“ vom 10.04.2007 angeführten bzw. vereinbarten Tätigkeiten wichen von den im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten aus verschiedenen Gründen ab (wobei die Gründe für die rechtliche Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle spielen). Unbestritten bestand die Haupttätigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum darin, Bonsai zu pflegen, zu schneiden, umzutopfen und auf Kundenwunsch zu gestalten (die Gestaltung erfolgt hier etwa mittels eines Drahtes, der um die Äste gewickelt wird, um die Wuchsrichtung zu beeinflussen). Die zweitbeschwerdeführende Partei führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie sich in ca. 80% der Zeit um Bäume von Kunden gekümmert habe und den Rest der Zeit für Bäume in den Geschäftsräumlichkeiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft verwendet habe (Verhandlungsschrift Seite 19). Dies deckt sich mit der Darstellung des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Partei, dass in den Geschäftsräumlichkeiten nur eine kleine Fläche von 10 bis 15 m² für dieses Nischenprodukt bereitstand und die zweitbeschwerdeführende Partei Bonsai der Kunden in der Regel mit nach Hause nahm und dort bearbeitete. Wie es zu den einzelnen Pflege- bzw. Gestaltungsaufträgen kam und wie diese Aufträge abgewickelt wurden, wurde von beiden Parteien übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt. Auch der Punkt Kundenbetreuung wurde stringent und praxisnah geschildert und war ausgehend davon zweifelsfrei feststellbar. Ebenso konsistent waren die Schilderungen rund um die Nebentätigkeit des Einkaufs von Pflanzen und Zubehör. Explizit auch als weitere Tätigkeit von untergeordneter Bedang in den Feststellungen genannt, da die zweitbeschwerdeführende Partei dies selbst so titulierte bzw. vorbrachte, „maximal dreimal im Jahr“ Pflanzen für die erstbeschwerdeführende Partei eingekauft zu haben (Ergänzung zur Niederschrift vor der belangten Sozialversicherungsanstalt, Seite 3). Dem wurde seitens der Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft nichts entgegengehalten und stimmt dies mit seiner Darstellung, dass es sich um eine Nischenprodukt handelt bzw. Bestellungen überwiegend anlassbezogen wie etwa vor dem Muttertag erfolgten, überein. Übereinstimmend bestätigt wurde ferner, dass es zu keiner Anpflanzung von Jungpflanzen gekommen ist sowie in welchem Ausmaß Ausstellungen organisiert und durchgeführt wurden. Beide Parteien stimmten überein, dass die letzte Ausstellung im Jahre 2019 stattfand und dass es sich dabei immer um eine kurze Wochenendveranstaltung und nicht etwa um eine wochenlange „Dauerausstellung handelte (Verhandlungsschrift Seite 7; Beschwerdeschriftsatz der zweitbeschwerdeführenden Partei, Seite 7). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab es eine einzige Ausstellung; der Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Partei konnte sich nicht mehr genau daran erinnern; dafür konnte sich die zweitbeschwerdeführende Partei konkret an den Zeitpunkt erinnern, weil „Es war so heiß, dass es leider wenig Kunden gegeben hat die gekommen sind“ (Verhandlungsschrift Seite 19). Workshops haben mangels Interessenten nicht stattgefunden (Bescheidbeschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei Seite 7). Aus der Zusammenschau der Aussagen in der mündlichen Verhandlung und dem schriftlichen Vorbringen ergibt sich daher, dass die geschuldete Leistung der zweitbeschwerdeführenden Parteien zum weitaus überwiegenden Teil in der Pflege und Gestaltung der Bonsai samt Beratung der Kunden bestand; als untergeordnete weitere Tätigkeit kann der Einkauf an Pflanzen angesehen werden. 2.
- Aus den Darlegungen des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Partei, der für die Anbahnung und Abwicklung der Vertragsbeziehung verantwortlich war und auf dessen Bestreben hin überhaupt Bonsai im Unternehmen angeboten wurden, ergibt sich zweifelsfrei, dass der zweitbeschwerdeführenden Partei aufgrund von deren der Spezialausbildung keine Vorgaben bzw. Weisungen in Bezug auf Pflege oder Gestaltung der zur Bearbeitung übernommenen Bonsai erteilt wurden. Derartige Vorgaben wären mangels einschlägiger Fachkenntnis der Mitarbeiter der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft auch gar nicht möglich gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang zwar richtig, dass die erstbeschwerdeführende Gesellschaft grundsätzlich darüber entschieden hat, ob eine Pflanze angenommen wurde oder nicht, aber ab Übergabe an die zweitbeschwerdeführende Partei hat sich die Gesellschaft sich auf dessen Expertise und Fähigkeiten verlassen. Dies die Expertise war demgemäß der Grund für die Geschäftsbeziehung auf Seiten der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft (Verhandlungsschrift Seite 4). Über die erforderlichen Maßnahmen bzw. Bearbeitungsschritte bzw. das dabei verwendete Zubehör entschied die zweitbeschwerdeführende Partei somit auf Grundlage ihres Fachwissens selbst, soweit nicht mit dem Kunden doch eine Vereinbarung in Bezug auf Einzelheiten wie etwa die verwendete Schale zustande kam, wies es seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde. Auch ist aus dem Vorbringen beider Parteien keine fachliche Kontrolle in dem Sinn ersichtlich, dass eine Abnahme der Leistungen der zweitbeschwerdeführenden Partei durch die erstbeschwerdeführende Gesellschaft erfolgt wäre. Die Kontrolle hätte – wenn überhaupt – faktisch durch die Kunden stattgefunden. Laut Aussage des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Partei ist es aber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu keinen Beanstandungen gekommen. Sehr wohl erfolgte eine Berichterstattung zum Zwecke der Abrechnung – in der mündlichen Verhandlung wurde dahingehend übereinstimmend vorgetragen, dass seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei die Arbeitsstunden mitgeteilt und diese sodann von der erstbeschwerdeführenden Partei den Kunden zu einem üblichen Stundensatz fakturiert wurden (die Arbeitsstunden hatten wiederum keinen unmittelbaren Einfluss auf die von der zweitbeschwerdeführenden Partei bezogene Vergütung). Die zweitbeschwerdeführende Partei führte konkretisierend aus, dass die Arbeitszeit dabei „aufgerundet“ worden sei, um die „Materialkosten hereinzubringen“. Anders gelagert war die Zusammenarbeit zwischen der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft und der zweitbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Einkaufs der Pflanzen. Wohl gab es hier ebenfalls keine fachlichen Weisungen, sprich die zweitbeschwerdeführende Partei hat Qualität und „Design“ der einzelnen Pflanzen selbständig ausgewählt; aber es gab eine budgetäre Vorgabe sowie ein vorgegebenes Mengengerüst seitens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft, die auch die Bestellungen freigegeben hat. Der Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft äußerte auch seine Präferenzen vor einer Bestellung. 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes, Punkt 1.
- und 1.
- gründen sich auf den schlüssigen Angaben des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Partei und der zweitbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, die von der belangten Sozialversicherungsanstalt nicht bestritten wurden und denen keine anderen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Hinsichtlich den Feststellungen zu den eingesetzten Betriebsmitteln kann auf die übereinstimmenden, und durch die bereits zuvor erfolgten stimmigen Erklärungen zu den Tätigkeiten Bezug genommen werden. Diese waren größtenteils bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unstrittig. Lediglich hinsichtlich der Spezialerde erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, wer diese tatsächlich bereitgestellt hat; beide beschwerdeführenden Parteien sprachen von einer teuren Spezialerde, die die zweitbeschwerdeführende Partei besorgt hätte, allerdings liegt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von zwei Jahren keine diesbezügliche Rechnung vor. Die Rechnung vom 06.01.2016, auf der der Artikel „TerraSai-Bonsaierde von bonsaischule.de“ vermerkt ist, enthält weder Preis noch Liefermenge und kann den Feststellungen daher nicht zugrunde gelegt werden. 2.
- Die Feststellungen zu den getätigten Überweisungen und damit auch die Abweichungen vom vereinbarten Vertrag hinsichtlich der Vergütung ergeben sich aber unstrittig aus den vorgelegten Unterlagen aus der Buchhaltung der erstbeschwerdeführenden Partei im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuer). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abrechnungsmodalitäten in abgabenrechtlicher Hinsicht ist für das gegenständliche Verfahren ebensowenig relevant wie das Faktum, dass die von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Zuge der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 geltend gemachten Einkünfte von EUR 4.000,00 nicht mit der Buchhaltung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft – die Honorare von EUR 2.980,00 ausweist – übereinstimmen (die Divergenz kann auch auf unzureichende Ermittlungen bei der durchgeführten GPLA zurückzuführen sein). Für das Jahr 2017 kann aus der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der zweitbeschwerdeführenden Partei wiederum eindeutig geschlossen werden, dass EUR 4.200,00 für seine Tätigkeiten bezahlt wurden. 2.
- Die Feststellung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur für die erstbeschwerdeführende Partei als Bonsai-Gestalter tätig war ergibt sich bereits aus der – später auch nicht mehr bestrittenen – Aussage vor der belangen Sozialversicherungsanstalt vom 31.07.
- Gleiches gilt für die Feststellung, dass sie keine Homepage oder Werbung betreibt. 2.
- Die Aussagen zum Vertretungsrecht (Punkt 1.
- der Feststellungen) durch die zweitbeschwerdeführende Partei waren im Gegensatz zu ihrem sonstigen Vorbringen inkonsistent und den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen. Der „Werkvertrag“, der ganz unzweifelhaft kein Vertretungsrecht beinhaltet, wurde von ihr selbst erstellt. In ihrer Aussage vor der belangen Sozialversicherungsanstalt am 31.07.2019 legte die zweitbeschwerdeführende Partei wörtlich dar: „Grundsätzlich bin ich alleine für die Bonsai verantwortlich, bei Verhinderung könnte ich einen Freund beauftragen – diese kommt aber so gut wie nie vor.“ In ihrer Ergänzung zur Niederschrift, vor der sich die zweitbeschwerdeführende Partei offenbar näher mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auseinandergesetzt hat, wird behauptet, „Meine Kollegen helfen mir immer wieder wenn mehrere Bäume zu gestalten sind.“ Gleichzeitig wurde aber nicht näher ausgeführt, was unter „helfen“ konkret zu verstehen sei. Die Aufforderung des erkennenden Gerichts, die Bonsai-Kollegen namhaft zu machen, ging ins Leere; die zweitbeschwerdeführende Partei übermittelt lediglich den Namen eines bereits verstorbenen Kollegen und führte aus, dass andere Kollegen „nur sporadisch“ hilfreich gewesen wären. Auch die Angaben in der mündlichen Verhandlung brachten nicht mehr Klarheit; die zweitbeschwerdeführende Partei antwortet auf die Frage, was seine „Bonsai-Freunde“ als Leistung beigetragen hätten, wörtlich: „Wenn zwei Bonsianer diskutieren, wie ein Baum zu gestalten ist, bekommen sie drei Meinungen. Jeder hat eine eigene Meinung wie man den Baum gestalten könnte. Wenn ich mit mehreren Personen darüber diskutiere, komme ich vielleicht seiner [korrekt: zu einer] Lösung. Es ganz [korrekt: kann zu] einer komplett neuen Gestaltung komm[] im Zuge einer solchen Diskussionsprozesses, etwa dass ein Baum gekippt wird. Bei fremden Bäumen schneidet man auch leichter als bei eigenen.“ Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts, ob die Freunde somit nur beratend und nicht ausführend tätig gewesen wären, folgte als Antwort „Wir haben miteinander diskutiert. Bei dem großen Baum kann man auch zu zweit oder zu dritt daran arbeiten, das ist nicht das Problem.“ Konkreter wird die zweitbeschwerdeführende Partei auch an dieser Stelle nicht; eindeutig und glaubhaft ist nur, dass er niemals einen Dritten für eine etwaige Leistung bezahlt hat (Verhandlungsschrift Seite 22). Ausgehend davon kann nur festgestellt werden, dass Bonsai-Kollegen der zweitbeschwerdeführenden Partei keine werthaltigen Leistungen in Bezug auf die von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft zur Gestaltung übergebenen Bonsai erbrachten, die über das Diskutieren von Gestaltungsmöglichkeiten hinausgingen. Demgegenüber brachte der Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft auf die Frage ob es ihm wichtig gewesen sei, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Tätigkeit persönlich erbringe, klar seine Vorstellung einer persönlichen Arbeitspflicht zum Ausdruck und legte wörtlich dar: „Ja natürlich. Ich bin mir auch sicher, dass nur er es gemacht hat. Ich war im Jahr 2016 noch einmal beim [korrekt: bei ihm] zuhause. Ich habe mir die Baumsammlung angesehen. Sie ist beeindruckend, dort stehen mehr als 100 Bäume.“ Auf die weitere Frage, welche Anforderungen aus seiner Sicht an einen Vertreter bestehen würden, folgte als Antwort: „Ich möchte das so formulieren, ich bin am Ergebnis orientiert. Da vertraut man dass, wenn er es jemand anderen machen lässt, dass er auch diesen Meisterstatus hat wie er. Sonst wäre das alles sinnlos gewesen“. Zusammengefasst war die erstbeschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund der besonderen Fähigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei – nachvollziehbar – an einer persönlichen Leistungserbringung durch die zweitbeschwerdeführende Partei interessiert und setzte diese stillschweigend voraus. Bereits der Erstkontakt im Jahr 2007 kam zwischen den Parteien ja nur deswegen zustande, weil die zweitbeschwerdeführende Partei Experte in Bezug auf Bonsai ist. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft hat eigenen Angaben zufolge 70-80 Mitarbeiter und ist im Bereich hochwertiger Floristik tätig und österreichweit bekannt – gibt aber selbst zu, dass niemand im Unternehmen die Fähigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei aufweist. Gleichzeitig war ausweislich der Darlegungen des Geschäftsführers beabsichtigt, Kunden im Premiumsegment anzusprechen und dazu die Leistungen der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Vervollständigung des Angebotes und aus Imagegründen im Rahmen des Geschäftsbetriebes mitanzubieten. Ausgehend davon und mangels gegenteiliger Regelungen im „Werkvertrag“ gebietet sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Schluss, dass die zweitbeschwerdeführende Partei zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war. Soweit Bonsai-Kollegen Aktivitäten an Bonsaipflanzen von Kunden der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft bzw. den der Gesellschaft gehörenden Bonsaipflanzen entfalteten, lag dafür jedenfalls keine Genehmigung des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft vor. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.09.2019 („Ergänzung zur Niederschrift“) kam es auch nicht vor, dass die zweitbeschwerdeführende Partei einen Vertreter in die Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft zur Gestaltung bzw. Pflege von Bonsaipflanzen entsandte. Im Übrigen scheitert eine Vertretungsmöglichkeit schon daran, dass es keinen potentiellen Vertreter mit den von der Gesellschaft nachgefragten Kenntnissen der zweitbeschwerdeführenden Partei als Bonsai-Meister gibt. Auch im Falle eines Urlaubs war keine Vertretung vorgesehen, Urlaube wurden seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei kommuniziert und führten bei der Gesellschaft zu keinen spezifischen Vorkehrungen (Verhandlungsschrift Seite 16). Aus der Zusammenschau sowie ergibt sich daher, dass weder ein Vertretungsrecht vereinbart, noch gewünscht, noch tatsächlich gelebt wurde. Die abschnittweise gegenläufigen Aussagen der zweitbeschwerdeführenden Partei können den Feststellungen in diesem Punkt nicht zugrunde gelegt werden, da sie zu vage und unkonkret blieben. Es ist aufgrund offenkundiger Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei mit den relevanten Gesetzesstellen wie auch der Rechtsprechung (siehe dazu die schriftlichen Eingaben) davon auszugehen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Bedeutung des Bestehens eines Vertretungsrechtes für die rechtliche Beurteilung erkannt hat und entsprechende Behauptungen aufstellte, die jedoch in der tatsächlichen Übung und den Schilderungen des Geschäftsführers der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft keine Deckung finden. Im Übrigen wird auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.
- Die Feststellungen zur GPLA-Prüfung, dem Verfahrenslauf und den Zustellungen des Bescheides des belangten Sozialversicherungsanstalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den dazu vorliegenden unbedenklichen Urkunden (Punkte 1.14.-1.15.). Aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ergibt sich, dass die zweitbeschwerdeführende Partei über keine Gewerbeberechtigung verfügte bzw. aktuell verfügt. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 01.12.2020 festgestellten individuelle Befähigung der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Ausübung des Gewerbes „Gärtner, eingeschränkt auf die Tätigkeit als Bonsai-Gestalter“ wurde von der zweitbeschwerdeführenden Partei urkundlich nachgewiesen. Die Feststellung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei seit 2020 nicht mehr für die erstbeschwerdeführende Partei tätig ist, ergibt sich aus der unbestrittenen Aussage der zweitbeschwerdeführenden Partei in der Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zuständigkeit und Zulässigkeit: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 bis 9 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei
§ 414Abs.
2 ASVG durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Im gegenständlichen Fall liegt eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Sozialversicherungsanstalt in einer Verwaltungssache – nämlich einer solchen
§ 410Abs.
1 Z. 7 ASVG – vor, sodass ein Verlangen nach § 414 Abs. 2 ASVG grundsätzlich in Betracht kommt. Die beschwerdeführenden Parteien haben in ihren Beschwerden einen Antrag auf Senatsentscheidung fristgerecht gestellt, allerdings wurde seitens der erstbeschwerdeführenden Partei dieser Antrag bereits in ihrer Mitteilung vom 09.06.2020 zurückgezogen und in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 05.10.2020 wurde – nachdem auch die zweitbeschwerdeführende Partei den diesbezüglichen Antrag zurückgezogen hatte – allseits einvernehmlich festgehalten, dass die Entscheidung durch den Einzelrichter erfolgen solle.Im gegenständlichen Fall liegt eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Sozialversicherungsanstalt in einer Verwaltungssache – nämlich einer solchen
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG – vor, sodass ein Verlangen nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG grundsätzlich in Betracht kommt. Die beschwerdeführenden Parteien haben in ihren Beschwerden einen Antrag auf Senatsentscheidung fristgerecht gestellt, allerdings wurde seitens der erstbeschwerdeführenden Partei dieser Antrag bereits in ihrer Mitteilung vom 09.06.2020 zurückgezogen und in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 05.10.2020 wurde – nachdem auch die zweitbeschwerdeführende Partei den diesbezüglichen Antrag zurückgezogen hatte – allseits einvernehmlich festgehalten, dass die Entscheidung durch den Einzelrichter erfolgen solle. 3.1.
- Die am 11.03.2020 (erstbeschwerdeführende Gesellschaft) bzw. am 17.03.2020 (zweitbeschwerdeführende Partei) eingebrachten Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben. 3.1.
- Der Rechtsmittelverzicht der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft nach § 255 BAO ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz ist, zumal die BAO auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden ist und der Rechtsmittelverzicht der Gesellschaft vor einem Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt abgegeben wurde. Die zweitbeschwerdeführende Partei wird durch den Rechtsmittelverzicht auch nicht in ihrem Recht beeinträchtigt, einen Feststellungsbescheid nach § 410 Abs. 1 ASVG zu verlangen. Die belangte Sozialversicherungsanstalt ist diesem Verlangen auch nachgekommen, die dagegen erhobenen Beschwerden sind zulässig.3.1.
- Der Rechtsmittelverzicht der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft nach Paragraph 255, BAO ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz ist, zumal die BAO auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden ist und der Rechtsmittelverzicht der Gesellschaft vor einem Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt abgegeben wurde. Die zweitbeschwerdeführende Partei wird durch den Rechtsmittelverzicht auch nicht in ihrem Recht beeinträchtigt, einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 410, Absatz eins, ASVG zu verlangen. Die belangte Sozialversicherungsanstalt ist diesem Verlangen auch nachgekommen, die dagegen erhobenen Beschwerden sind zulässig. 3.
- Zur Frage der Auslegung des Vertrages und der Tätigkeiten: Nach § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform (zB. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden und ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs. 2 und 3 ASVG).Nach Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform (zB. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden und ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 2 und 3 ASVG). Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses (im Beschwerdefall als "Werkvertrag") zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 19.03.1984, Zl. 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984). Entscheidend bei der Prüfung des Vorliegens einer Pflichtversicherung bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit überwiegen (Derntl in Sonntag, ASVG11 § 539a RZ 4). Wesentliche Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist das Unternehmerwagnis (Unternehmerrisiko) bzw. das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (VwGH 25.01.1995, Zl. 93/15/0038). Entscheidend bei der Prüfung des Vorliegens einer Pflichtversicherung bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit überwiegen (Derntl in Sonntag, ASVG11 Paragraph 539 a, RZ 4). Wesentliche Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist das Unternehmerwagnis (Unternehmerrisiko) bzw. das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (VwGH 25.01.1995, Zl. 93/15/0038). 3.
- Zu den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften:
§ 4Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 id
F BGBl. I Nr. 75/2016, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet wird.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet wird. Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist § 4 Abs. 2
- Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Paragraph 4, Absatz 2,
- Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Den Dienstnehmern stehen
§ 4Abs.
4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürDen Dienstnehmern stehen
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
§ 7Z. 3 lit. a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 id
F BGBl. 162/2015 unterliegen die in § 4 genannten Personen einer Teilversicherung in der Unfallversicherung hinsichtlich der im § 5 Abs. 1 Z. 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten. Von der Vollversicherung sind
§ 5Abs.
1 Z. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in den, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Person sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Die jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs. 2 ASVG betragen für das Jahr 2016 EUR 415,72 und für das Jahr 2017 EUR 425,70.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 162 aus 2015, unterliegen die in Paragraph 4, genannten Personen einer Teilversicherung in der Unfallversicherung hinsichtlich der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten. Von der Vollversicherung sind
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in den, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Person sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Die jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betragen für das Jahr 2016 EUR 415,72 und für das Jahr 2017 EUR 425,70.
§ 10Abs.
1 erster Satz ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der
§ 4Abs.
1 Z. 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der
§ 4Abs.
1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
§ 33Abs.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
§ 35Abs.
1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs.
1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
§ 4Abs.
6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung
§ 4Abs.
4 ASVG aus. Nach ständiger Rechtsprechung gibt § 4 Abs. 6 ASVG damit die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung vor und ist über diese Frage jedenfalls in einem Verfahren abzusprechen. Konsequenterweise erfolgt zuerst die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit; fallbezogen steht aber an erster Stelle die Frage ob überhaupt ein Dienstvertrag vorlag:
Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Nach ständiger Rechtsprechung gibt Paragraph 4, Absatz 6, ASVG damit die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung vor und ist über diese Frage jedenfalls in einem Verfahren abzusprechen. Konsequenterweise erfolgt zuerst die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit; fallbezogen steht aber an erster Stelle die Frage ob überhaupt ein Dienstvertrag vorlag: 3.4. Zum Vorliegen eines Dienst- oder Werkvertrages 3.4.1.
§ 1151
ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. etwa VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322, mwN).3.4.1.
Paragraph 1151, ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche etwa VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322, mwN). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161). Deshalb handelt es sich etwa beim Tanzen oder der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt, sondern um die Erbringung qualifizierter (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu Werken erklärt werden (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045). Gerade das Vorliegen eines gewährleistungstauglichen Erfolges ist für den Werkvertrag essentiell, da nach diesem auch die typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056). Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (vgl. dazu VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0303, betreffend „wiederkehrende Rezertifizierungsleistungen“). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag (vgl. auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 4 Rz 186). Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag vergleiche dazu VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0303, betreffend „wiederkehrende Rezertifizierungsleistungen“). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag vergleiche auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 4, Rz 186). Freier Dienstnehmer und Werkunternehmer handeln beide persönlich selbständig. Diese Vertragsverhältnisse sind daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abzugrenzen. Die Verpflichtung beim freien Dienstvertrag muss sich auf Dienstleistungen beziehen, also auf bloß der Art nach umschriebenen Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken), bei welchen die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages errichtet sehen möchte (vgl. VwGH 26.01.2010, Zl. 2008/08/0034).Freier Dienstnehmer und Werkunternehmer handeln beide persönlich selbständig. Diese Vertragsverhältnisse sind daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abzugrenzen. Die Verpflichtung beim freien Dienstvertrag muss sich auf Dienstleistungen beziehen, also auf bloß der Art nach umschriebenen Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken), bei welchen die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages errichtet sehen möchte vergleiche VwGH 26.01.2010, Zl. 2008/08/0034). 3.4.
- Im vorliegenden Fall erschließt sich aus der, zwischen den Vertragsparteien geschlossenen und als „Werkvertrag“ titulierten Vereinbarung eindeutig, dass von der zweitbeschwerdeführenden Partei mehrere verschiedene Tätigkeiten gegen Bezahlung einer monatlichen Pauschale geschuldet wurden. Unter die vereinbarten Dienstleistungen fallen verschiedene Arten des „Tuns“ – vom Pflegen, sprich Schneiden, Umtopfen und Drahten sowie Einkaufen der Pflanzen über das (geplante) Verkaufen der Jungpflanzen, hin zum Organisieren von Ausstellungen und Workshops und dem Beraten der Kunden. Unabhängig der Frage, welche Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden, wurde bei keiner dieser Leistungen im Vorhinein ein Erfolg bzw. herzustellendes Werk konkretisiert oder individualisiert. Es handelt sich dabei keinesfalls um Endprodukte, wie von der ständigen Rechtsprechung zur Definition des Werkvertrages verlangt. Gegen einen Werkvertrag spricht weiters, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Ende des Vertragsverhältnisses durch Erbringung der vereinbarten Leistung daher gerade nicht vorgesehen war. In der Praxis wurden die zu erbringenden Leistungen seitens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft individualisiert, nachdem diese mit den Wünschen ihrer Kunden konfrontiert war und zunächst selbständig entschied, welche Aufträge angenommen werden und welche nicht. So entschied die erstbeschwerdeführende Partei beispielsweise, ob es sich um einen Einsteiger-Bonsai handelte oder einen höherwertigen Bonsai. Abhängig davon erfolgte die weitere Bearbeitung des Auftrages durch die zweitbeschwerdeführende Partei oder aber (bei Einsteiger-Bonsai) durch andere Dienstnehmer der Gesellschaft. Es war ferner die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, die vorgab, wann und in welcher Menge Pflanzen eingekauft wurden. Es ist richtig, dass die zweitbeschwerdeführende Partei bzgl. der spezifischen Kundenwünsche direkt mit den Kunden der Gesellschaft ins Gespräch kam und Freiheiten im Bereich der Pflege und des Gestaltens der Bonsai hatte – das unterscheidet sie aber nicht von einem angestellten Gärtner und/oder Floristen, der die floristische Tätigkeit entsprechend dem eigenen Ausbildungsstand ohne präzise Anleitung seitens des Diensthebers ausführt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bonsai eine Gartenkunst ist, die mit den typischen manuellen einfachen Gartenarbeiten nicht vergleichbar ist (vgl. zur sachverhaltsmäßig ähnlichen Konstallation eines Grafikers VwGH 25.06.2016, Zl. 2013/08/0079). Die Tätigkeiten „Gießen“, „Umtopfen“ und „Pflegen“ sind aber offenkundig einfache manuelle Tätigkeiten, die jeder Gärtner/Florist beherrscht. Anders ist die Tätigkeit des „Gestaltens“, sprich des „Schneidens“ und „Drahtens“ zu bewerten, für die es sehr spezielle Kenntnisse braucht. Ihrem Wesen nach unterscheiden sich diese Tätigkeiten jedoch nicht von Tätigkeit anderer Gärtner/Floristen, die die Pflege unterschiedlicher Pflanzen (zB Rosen oder Obstbäume) vornehmen und sich dabei auf eine Bestimmte Art oder Gattung spezialisiert bzw. Expertenwissen beispielsweise bei der Pflanzenveredelung erworben haben und anwenden. Dazu tritt, dass gerade bei der Tätigkeit des „Gestaltens“ durch die zweitbeschwerdeführende Partei kein Endprodukt im Voraus definiert wurde, sondern die zweitbeschwerdeführende Partei in ihrer Tätigkeit weitgehend frei agierte. Mit anderen Worten kam es den Kunden vornehmlich auf die fachmännische, unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmende Bearbeitung ihres Bonsai (sohin die Erbringung qualifizierter Dienstleistungen) an und nicht darauf, einen im Vorhinein bestimmten Endzustand bzw. einen vorab definierten (gewährleistungstauglichen) Erfolg zu erreichen (siehe dazu auch die Schilderungen auf Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes, woraus sich ergibt, dass eben kein Erfolg im eigentlichen Sinn geschuldet war).In der Praxis wurden die zu erbringenden Leistungen seitens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft individualisiert, nachdem diese mit den Wünschen ihrer Kunden konfrontiert war und zunächst selbständig entschied, welche Aufträge angenommen werden und welche nicht. So entschied die erstbeschwerdeführende Partei beispielsweise, ob es sich um einen Einsteiger-Bonsai handelte oder einen höherwertigen Bonsai. Abhängig davon erfolgte die weitere Bearbeitung des Auftrages durch die zweitbeschwerdeführende Partei oder aber (bei Einsteiger-Bonsai) durch andere Dienstnehmer der Gesellschaft. Es war ferner die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, die vorgab, wann und in welcher Menge Pflanzen eingekauft wurden. Es ist richtig, dass die zweitbeschwerdeführende Partei bzgl. der spezifischen Kundenwünsche direkt mit den Kunden der Gesellschaft ins Gespräch kam und Freiheiten im Bereich der Pflege und des Gestaltens der Bonsai hatte – das unterscheidet sie aber nicht von einem angestellten Gärtner und/oder Floristen, der die floristische Tätigkeit entsprechend dem eigenen Ausbildungsstand ohne präzise Anleitung seitens des Diensthebers ausführt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bonsai eine Gartenkunst ist, die mit den typischen manuellen einfachen Gartenarbeiten nicht vergleichbar ist vergleiche zur sachverhaltsmäßig ähnlichen Konstallation eines Grafikers VwGH 25.06.2016, Zl. 2013/08/0079). Die Tätigkeiten „Gießen“, „Umtopfen“ und „Pflegen“ sind aber offenkundig einfache manuelle Tätigkeiten, die jeder Gärtner/Florist beherrscht. Anders ist die Tätigkeit des „Gestaltens“, sprich des „Schneidens“ und „Drahtens“ zu bewerten, für die es sehr spezielle Kenntnisse braucht. Ihrem Wesen nach unterscheiden sich diese Tätigkeiten jedoch nicht von Tätigkeit anderer Gärtner/Floristen, die die Pflege unterschiedlicher Pflanzen (zB Rosen oder Obstbäume) vornehmen und sich dabei auf eine Bestimmte Art oder Gattung spezialisiert bzw. Expertenwissen beispielsweise bei der Pflanzenveredelung erworben haben und anwenden. Dazu tritt, dass gerade bei der Tätigkeit des „Gestaltens“ durch die zweitbeschwerdeführende Partei kein Endprodukt im Voraus definiert wurde, sondern die zweitbeschwerdeführende Partei in ihrer Tätigkeit weitgehend frei agierte. Mit anderen Worten kam es den Kunden vornehmlich auf die fachmännische, unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmende Bearbeitung ihres Bonsai (sohin die Erbringung qualifizierter Dienstleistungen) an und nicht darauf, einen im Vorhinein bestimmten Endzustand bzw. einen vorab definierten (gewährleistungstauglichen) Erfolg zu erreichen (siehe dazu auch die Schilderungen auf Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes, woraus sich ergibt, dass eben kein Erfolg im eigentlichen Sinn geschuldet war). Schließlich ist noch auf die Dauer der Vertragsbeziehung bzw. dem Argument, die Gestaltung jedes einzelnen Bonsai sei ein in sich abgeschlossenes Werk einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Beurteilung der Frage ob eine Pflichtversicherung vorliegt festgehalten, dass die Zerlegung von laufenden zu erbringenden (Dienst)Leistungen in (zeitliche) Abschnitte und deren Erklärung zu „Werken“ nicht maßgeblich ist (vgl. dazu den Fall einer „physiotherapeutischen Tätigkeit“ VwGH 04.09.2013, Zl. 2012/08/0310, oder von Reinigungsdienstleistungen 28.03.2017, Ra 2017/08/0016). Hinsichtlich der Frage eines gewährleistungstauglichen Erfolges der Tätigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Abhaltung von Vorträgen und Seminaren oder auch bei Tänzern festgehalten, dass kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden soll, sodass kein Werkvertrag angenommen wurde (vgl VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095 mwN). Auch bei den vorliegenden Haupttätigkeiten ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Schließlich ist noch auf die Dauer der Vertragsbeziehung bzw. dem Argument, die Gestaltung jedes einzelnen Bonsai sei ein in sich abgeschlossenes Werk einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Beurteilung der Frage ob eine Pflichtversicherung vorliegt festgehalten, dass die Zerlegung von laufenden zu erbringenden (Dienst)Leistungen in (zeitliche) Abschnitte und deren Erklärung zu „Werken“ nicht maßgeblich ist vergleiche dazu den Fall einer „physiotherapeutischen Tätigkeit“ VwGH 04.09.2013, Zl. 2012/08/0310, oder von Reinigungsdienstleistungen 28.03.2017, Ra 2017/08/0016). Hinsichtlich der Frage eines gewährleistungstauglichen Erfolges der Tätigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Abhaltung von Vorträgen und Seminaren oder auch bei Tänzern festgehalten, dass kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden soll, sodass kein Werkvertrag angenommen wurde vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095 mwN). Auch bei den vorliegenden Haupttätigkeiten ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Die hier unstrittige Anwendung von Expertenwissen durch die zweitbeschwerdeführende Partei begründet jedenfalls nicht automatisch das Vorliegen eines Werkvertrages. Gerade im hier vorliegenden Fall der laufenden Erbringung gattungsmäßig bestimmter Dienstleistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ohne einen im Vorhinein bestimmten Erfolg kann – in Bezug auf die von der zweitbeschwerdeführenden Partei hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit der Pflege und des Bearbeitens von Bonsaipflanzen – nicht von einem Werkvertrag bzw. mehreren aneinandergereihten Werkverträgen ausgegangen werden. Bei einer Verkaufstätigkeit handelt es sich um kein Endprodukt, sondern um eine immer wieder zu erbringende Dienstleistung (VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Auch bei der gegenteiligen Tätigkeit, sprich dem Einkaufen von Pflanzen handelt es sich um eine immer wieder zu erbringende Dienstleistung. Die Tätigkeit der Kundenberatung sollte laufend stattfinden und handelt es sich hierbei jedenfalls um eine Dienstleistung (vgl. Rebhahn in Neumayr/Reissner, Zellkomm3, ABGB § 1151 Rz 149; VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0058). Hierunter fallen auch die im Vertrag genannten Serviceleistungen. Schließlich sollte die zweitbeschwerdeführende Partei noch jährliche Ausstellungen und Workshops organisieren; es handelt sich dabei zwar um in sich geschlossene Veranstaltungen, die man als „Werke“ definieren könnte, allerdings fehlt es an der Konkretisierung des wann, wie lange, wozu, etc. Der letzte Punkt zeigt nochmals deutlich, dass neben der Bewertung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zur Bewertung des Gesamtbildes die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung zentral ist. Es wurden keine Workshops organisiert; zum Verkauf der Jungpflanzen kam es ebensowenig. Die Dispositionsfähigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei bei diesen Tätigkeiten war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit von Vornherein nicht gegeben. Bei einer Verkaufstätigkeit handelt es sich um kein Endprodukt, sondern um eine immer wieder zu erbringende Dienstleistung (VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Auch bei der gegenteiligen Tätigkeit, sprich dem Einkaufen von Pflanzen handelt es sich um eine immer wieder zu erbringende Dienstleistung. Die Tätigkeit der Kundenberatung sollte laufend stattfinden und handelt es sich hierbei jedenfalls um eine Dienstleistung vergleiche Rebhahn in Neumayr/Reissner, Zellkomm3, ABGB Paragraph 1151, Rz 149; VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0058). Hierunter fallen auch die im Vertrag genannten Serviceleistungen. Schließlich sollte die zweitbeschwerdeführende Partei noch jährliche Ausstellungen und Workshops organisieren; es handelt sich dabei zwar um in sich geschlossene Veranstaltungen, die man als „Werke“ definieren könnte, allerdings fehlt es an der Konkretisierung des wann, wie lange, wozu, etc. Der letzte Punkt zeigt nochmals deutlich, dass neben der Bewertung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zur Bewertung des Gesamtbildes die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung zentral ist. Es wurden keine Workshops organisiert; zum Verkauf der Jungpflanzen kam es ebensowenig. Die Dispositionsfähigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei bei diesen Tätigkeiten war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit von Vornherein nicht gegeben. Als Gesamtbild ergibt sich daher die Haupttätigkeit der Pflege (Gießen, Umtopfen) und des Gestaltens (Schneiden, (Ent)drahten) der Bonsai zuhause und im Geschäft, sowie der damit einhergehenden Kundenberatung. Nebentätigkeit war der Einkauf und in untergeordneter Rolle das Organisieren einer Ausstellung. Die Qualifikation des vorliegenden Vertrages als Werkvertrag muss daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen verneint werden – wobei die zweitbeschwerdeführende Partei bezeichnender Weise in der mündlichen Verhandlung selbst davon sprach, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegen würde – sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die zweitbeschwerdeführende Partei im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder als freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG verpflichtet war.Als Gesamtbild ergibt sich daher die Haupttätigkeit der Pflege (Gießen, Umtopfen) und des Gestaltens (Schneiden, (Ent)drahten) der Bonsai zuhause und im Geschäft, sowie der damit einhergehenden Kundenberatung. Nebentätigkeit war der Einkauf und in untergeordneter Rolle das Organisieren einer Ausstellung. Die Qualifikation des vorliegenden Vertrages als Werkvertrag muss daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen verneint werden – wobei die zweitbeschwerdeführende Partei bezeichnender Weise in der mündlichen Verhandlung selbst davon sprach, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegen würde – sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die zweitbeschwerdeführende Partei im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verpflichtet war. 3.
- Zur persönlichen Arbeitspflicht 3.5.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (Zehetner in Sonntag, ASVG11 § 4 Rz 43). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung oder auch die komplette übernommene Arbeitsleistung auf Dritte überbinden kann (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. 3.5.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlichen Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (Zehetner in Sonntag, ASVG11 Paragraph 4, Rz 43). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung oder auch die komplette übernommene Arbeitsleistung auf Dritte überbinden kann (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Ein generelles Vertretungsrecht bedeutet, dass sich das Vertretungsrecht nicht auf bestimmte Arbeiten, wie zB. Schwerarbeiten oder bestimmte Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkt (Zehetner in Sonntag, ASVG11 § 4 Rz 43). Im Zweifel ist die persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032). Selbst die (ausdrückliche) Vereinbarung eines (generellen) Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Ein generelles Vertretungsrecht bedeutet, dass sich das Vertretungsrecht nicht auf bestimmte Arbeiten, wie zB. Schwerarbeiten oder bestimmte Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkt (Zehetner in Sonntag, ASVG11 Paragraph 4, Rz 43). Im Zweifel ist die persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032). Selbst die (ausdrückliche) Vereinbarung eines (generellen) Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). 3.5.
- Die zweitbeschwerdeführende Partei war zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und ergibt sich aus den Feststellungen, dass sie die Leistung auch tatsächlich immer persönlich erbracht wurde. Die allfälligen Beratungsleistungen von Bonsai-Kollegen fallen dabei nicht ins Gewicht. Im Vertrag wurde kein generelles Vertretungsrecht vereinbart. Eine tatsächliche Substitution wäre auch aufgrund der erforderlichen Spezialkenntnisse nicht möglich gewesen, da die Gesellschaft die Tätigkeit eines Bonsai-Meisters in Anspruch nehmen wollte. Auch wenn die zweitbeschwerdeführende Partei über ausgebildete Bonsai-Kollegen verfügte, kam im Verfahren nicht hervor, dass es potentielle Vertreter mit einer vergleichbaren achtjährigen Ausbildung zum Bonsai-Meister gegeben hätte. Solche wurden im Verfahren auch nicht namhaft gemacht und waren potentielle Vertreter dem Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft bekannt. Im Urlaubsfall kam es demgemäß zu keiner Vertretung. Ob der Urlaubsfall der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft immer im Vorhinein oder nur anlassbezogen mitgeteilt wurde, ist im gegenständlichen Fall aufgrund der äußeren Umstände der Zusammenarbeit nicht unterscheidungskräftig. Die Tätigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei war längerfristig angelegt und nicht zeit- oder terminkritisch und es war von vornherein nicht erforderlich, dass die zweitbeschwerdeführende Partei stets unmittelbar zur Verfügung stand. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die zweitbeschwerdeführende Partei im Falle der Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub hätte vertreten lassen können, so würde auch dies keine generelle Vertretungsberechtigung darstellen (etwa VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 mwN). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat es sich bei der Tätigkeit im Grunde auf beiden Seiten um einen Nischenbereich gehandelt und wurde aufgrund der mangelnden Termingebundenheit der Leistungserbringung durch die zweitbeschwerdeführende Partei an eine Vertretung gar nicht gedacht. Die Pflege der Pflanz