RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW102 2161342-2 SpruchW102 2161342-2/15E, W102 2161342-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.07.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 01.02.2016 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, nach Einreise mit seinem jüngeren Bruder in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.05.2017 (in der Folge „Zuerkennungsbescheid“) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine bis zum 02.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Ghazni sei der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Er verfüge in anderen Landesteilen über kein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk, habe nur vier Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und bis dato nur landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten ausgeübt. Er habe mit äußerst großen Schwierigkeiten zu kämpfen, um sich in einer von der Sicherheitslage her objektiv zumutbaren Provinz eine Existenz aufzubauen, es könne nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege daher nicht vor.1. Am 01.02.2016 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, nach Einreise mit seinem jüngeren Bruder in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.05.2017 (in der Folge „Zuerkennungsbescheid“) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine bis zum 02.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Ghazni sei der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Er verfüge in anderen Landesteilen über kein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk, habe nur vier Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und bis dato nur landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten ausgeübt. Er habe mit äußerst großen Schwierigkeiten zu kämpfen, um sich in einer von der Sicherheitslage her objektiv zumutbaren Provinz eine Existenz aufzubauen, es könne nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege daher nicht vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 (in der Folge: „Verlängerungsbescheid“) wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 02.05.2020 erteilt. Begründend führte die Behörde aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 (in der Folge: „Verlängerungsbescheid“) wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 02.05.2020 erteilt. Begründend führte die Behörde aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen. Die gegen Spruchpunkt I. des Zuerkennungsbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2018 als unbegründet ab.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Zuerkennungsbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2018 als unbegründet ab. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.08.2018, 71 Hv 99/18z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.08.2018, 71 Hv 99/18z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 24.09.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass aufgrund der Verurteilung vom 23.08.2018 beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, übermittelte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018, und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.Mit Schreiben vom 24.09.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass aufgrund der Verurteilung vom 23.08.2018 beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, übermittelte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018, und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2018, 65 Hv 127/18y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2018, 65 Hv 127/18y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 5, SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019, zugestellt am 12.09.2019 (in der Folge „Aberkennungsbescheid“), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom „20.04.2010, Zahl 08 07.178 – BAT“ zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 16.04.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund sei zwischenzeitlich nicht mehr gegeben, eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Die Lage habe sich hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erheblich gebessert. Der Beschwerdeführer könne von seiner Tante und ihrem Gatten in Afghanistan und seiner Familie im Ausland unterstützt werden und sich eine Existenzgrundlage aufbauen. Er habe die Schule besucht und verfüge über Berufserfahrung. Ihm sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019, zugestellt am 12.09.2019 (in der Folge „Aberkennungsbescheid“), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom „20.04.2010, Zahl 08 07.178 – BAT“ zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die mit Bescheid vom 16.04.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließt gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund sei zwischenzeitlich nicht mehr gegeben, eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Die Lage habe sich hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erheblich gebessert. Der Beschwerdeführer könne von seiner Tante und ihrem Gatten in Afghanistan und seiner Familie im Ausland unterstützt werden und sich eine Existenzgrundlage aufbauen. Er habe die Schule besucht und verfüge über Berufserfahrung. Ihm sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar. 3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019 richtet sich die am 07.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Behörde habe den angefochtenen Bescheid ohne Einvernahme erlassen und habe sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes und der damit verbundenen Gefährlichkeitsprognose ein umfassendes Bild vom Beschwerdeführer verschaffen müssen. Die belangte Behörde verkenne die tatsächliche Situation in Herat und Mazar-e Sharif- Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Gescheiterte Rückkehrer würden stigmatisiert. Eine wesentliche Änderung des individuellen Gefährdungsprofils liege nicht vor, an den familiären/sozialen Umständen des Beschwerdeführers habe sich nichts verändert. Ein im Wesentlichen unveränderter, rechtskräftig entschiedener Sachverhalt dürfe nicht neuerlich untersucht und anders entschieden werden. Aberkennungsgründe würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer führe ein schützenswertes Privatleben. Das Einreiseverbot sei nicht nachvollziehbar begründet, der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden. Er bereue seine Taten zutiefst und wolle in Zukunft ein Leben fernab von Suchtgiftkriminalität führen. Zumal die Aberkennung bereits rechtswidrig gewesen sei, hätte die Behörde auch keine Rückkehrentscheidung und damit noch viel weniger ein Einreiseverbot erlassen dürfen. Am 22.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Hierzu teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail vom 01.04.2021 mit, dass über diesen Antrag noch nicht abgesprochen worden sei (OZ 11).Am 22.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Hierzu teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail vom 01.04.2021 mit, dass über diesen Antrag noch nicht abgesprochen worden sei (OZ 11). Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Ladung vom 30.03.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende aktuellen Länderberichte in das Verfahren ein ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 16.12.2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. State Structure and Security Forces von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Criminal law, customary justice and informal dispute resolution von Juli 2020 ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 07.04.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht das ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 31.03.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt) in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 13.04.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, ohne Veränderung der Umstände dürfe der Sachverhalt nicht neu geprüft werden. Eine kausale Veränderung (Verbesserung) sei auf keiner der denkbaren Sachverhaltsebenen eingetreten. Sicherheits- und Versorgungslage hätten sich verschlechtert. Die persönliche Situation sei gleichgeblieben. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 13.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu Lebensumständen und Rückkehrsituation befragt. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Kursbestätigung ● Teilnahmebestätigung für Werte- und Orientierungskurs ● A1-Prüfungszeugnis ● Arbeitsvertrag ● Lohn-Abrechnungsbelege II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Deutsch auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Deutsch auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in Ghazni, Distrikt Quarabagh. Der Vater des Beschwerdeführers betrieb eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat vier Jahre die Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Winter war der Beschwerdeführer in der Metallbearbeitung tätig. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2015 im Familienverband aus Afghanistan aus. Die Landwirtschaft und das Haus der Familie wurden vor der Ausreise an einen Nachbarn verkauft. Im Iran wurden der Beschwerdeführer und einer seiner Brüder von der restlichen Familie getrennt, die bereits etwas früher nach Österreich einreiste. Den Eltern des Beschwerdeführers, seiner Schwester, deren Ehemann und Sohn und einem der Brüder des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017 der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt. Mit Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, zugestellt am 08.05.2017, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 02.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte. Dem zweiten Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom selben Tag ebenso der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, zugestellt am 08.05.2017, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 02.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte. Dem zweiten Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom selben Tag ebenso der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Verlängerungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, zugestellt am 25.04.2018, wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin eine bis zum 02.05.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.Mit Verlängerungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, zugestellt am 25.04.2018, wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin eine bis zum 02.05.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Am 22.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.Am 22.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und eine Schwester. Sie und die Eltern des Beschwerdeführers sind weiterhin in Österreich aufhältig. Den Eltern des Beschwerdeführers, seiner Schwester und deren Ehemann und Sohn wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018 der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt. In Afghanistan ist die Großmutter des Beschwerdeführers, eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits aufhältig. In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit Februar 2016 auf, wo er zunächst mit seiner Familie in XXXX wohnte. Dort hat der Beschwerdeführer Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht und diverse Angebote einer private „Integrationsplattform“ wahrgenommen. Er war zudem im Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für die Stadtgemeinde in der Unkraut- und Laubentfernung und bei der Streusplittentfernung im Einsatz. Im Mai 2017 zog der Beschwerdeführer nach Wien, wo er häufig den Wohnsitz wechselte und zuletzt bis zu seiner zweiten Haft obdachlos gemeldet war.In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit Februar 2016 auf, wo er zunächst mit seiner Familie in römisch 40 wohnte. Dort hat der Beschwerdeführer Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht und diverse Angebote einer private „Integrationsplattform“ wahrgenommen. Er war zudem im Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für die Stadtgemeinde in der Unkraut- und Laubentfernung und bei der Streusplittentfernung im Einsatz. Im Mai 2017 zog der Beschwerdeführer nach Wien, wo er häufig den Wohnsitz wechselte und zuletzt bis zu seiner zweiten Haft obdachlos gemeldet war. Von 09.08.2018 bis 23.08.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.08.2018, 71 Hv 99/18z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Er hatte am 09.08.2018 in Wien vorschriftswidrig auf öffentlichen Verkehrsflächen für mehr als zehn Personen wahrnehmbar Suchtgift, nämlich zwei Baggies mit 1,8 Gramm Marihuana einem verdeckten Ermittlung gegen Entgelt, nämlich zu einem Preis von EUR 20,– überlassen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.08.2018, 71 Hv 99/18z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Er hatte am 09.08.2018 in Wien vorschriftswidrig auf öffentlichen Verkehrsflächen für mehr als zehn Personen wahrnehmbar Suchtgift, nämlich zwei Baggies mit 1,8 Gramm Marihuana einem verdeckten Ermittlung gegen Entgelt, nämlich zu einem Preis von EUR 20,– überlassen. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2018, 65 Hv 127/18y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2018, 65 Hv 127/18y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 5, SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift I. nämlich Cannabiskraut gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen, wobei er selbst an Suchtmittel, nämlich Heroin gewöhnt war und die Straftaten deshalb beging, um sich Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar,römisch eins. nämlich Cannabiskraut gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen, wobei er selbst an Suchtmittel, nämlich Heroin gewöhnt war und die Straftaten deshalb beging, um sich Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar, 1. am 04.11.2018 zwei Baggies mit 1,7 Gramm brutto um EUR 20,– an einen verdeckten Ermittler; 2. seit ca. August 2018 bis zum 04.11.2018 ein bis zweimal pro Woche jeweils zwei bis drei Baggies zu je etwa 1 Gramm brutto um EUR 10,– pro Baggy, sohin zumindest 28 Baggies zu insgesamt 28 Gramm um insgesamt EUR 280,– an unbekannte Abnehmer; II. nämlich Heroin seit Mai 2018 bis zum 04.11.2018 wiederholt zum ausschließlich persönlichen Gebrauch täglich erworben und besessen.römisch zwei. nämlich Heroin seit Mai 2018 bis zum 04.11.2018 wiederholt zum ausschließlich persönlichen Gebrauch täglich erworben und besessen. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweile Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit, eine einschlägige Vorstrafe und die mehrfachen Tathandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit berücksichtigt. Von 04.11.2018 bis 04.03.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Nach seiner Haftentlassung zog der Beschwerdeführer wieder nach XXXX . Seit Februar 2020 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter in einem Bäckereibetrieb in der Verpackung unselbstständig erwerbstätig und lebt (wieder) im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat zuletzt vor seiner Festnahme im November 2018 Heroin genommen und ist seit seiner Haftentlassung abstinent. Er bereut seine Vergehen.Nach seiner Haftentlassung zog der Beschwerdeführer wieder nach römisch 40 . Seit Februar 2020 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter in einem Bäckereibetrieb in der Verpackung unselbstständig erwerbstätig und lebt (wieder) im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat zuletzt vor seiner Festnahme im November 2018 Heroin genommen und ist seit seiner Haftentlassung abstinent. Er bereut seine Vergehen. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Provinz Ghazni gehört zu den volatilen Provinzen, Taliban-Kämpfer sind aktiv. Im Jahr 2019 und in den ersten Monaten 2020 war Ghazni schwer umkämpft und gehörte zu den Hauptschauplätzen von Kämpfen zwischen Taliban und Regierung. Im Oktober 2019 standen die hauptsächlich von Paschtunen bewohnten Distrikte beinahe vollständig unter Talibankrontrolle, während die Hazara-Gebiete und Ghazni Stadt von der Regierung kontrolliert wurden. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierung, Angriffen entlang der Hauptstraßen, Luftangriffen, Sicherheitsoperationen der afghanischen Streitkräfte. Auch Angriffe des IS sind verzeichnet. Insbesondere die Straßen in Ghazni sind gefährlich. Die Taliban betreiben in Gebieten unter ihrer Kontrolle illegale Checkpoints, wo sie Personen kontrollieren und Geld erpressen. Reisen ist in Ghazni aufgrund dieser Checkpoints gefährlich, es kommt zu Entführungen, Angriffen und Tötungen. Die Taliban platzieren Sprengfallen entlang der Straßen. Für das Jahr 2020 sind 418 zivile Opfer (183 Tote und 235 Verletzte) dokumentiert. Dies entspricht einem Rückgang von 38% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Für das Jahr 2019 sind 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) dokumentiert, das entspricht einer Steigerung um 3 % im Vergleich zum Jahr 2018. Der Distrikt Quarabagh gilt als umkämpft. Bis zum Beginn des Jahres 2019 wurde Balkh als eine relativ ruhige und stabile Provinz Afghanistans beschrieben. Der Einfluss der Taliban in Balkh stieg ab dem Jahr 2019. Zuletzt zählte Balkh zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2020 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern. Für das Jahr 2019 sind 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) verzeichnet, eine Steigerung von 22% gegenüber 2018. Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, improvisierte Sprengkörper und gezielte Tötungen. In Mazar- e Sharif kam es zu einem Anstieg der Kriminalität infolge der Amtsniederlegung durch Atta Mohammad Noor im Dezember 2017, bewaffnete Raubüberfälle, Morde, Kämpfe und Entführungen haben zugenommen. Zuletzt war die Stadt auch Schauplatz von Kämpfen im Kontext politischer Streitigkeiten und Machtspiele. Dis hat zu zivilen Opfern und Schäden an Häusern geführt. Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle. Herat zählt zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, einige Distrikte sind umkämpft oder werden von den Taliban kontrolliert. Für das Jahr 2020 sind 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) dokumentiert. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern. Im Jahr 2019 sind 400 zivile Opfer (144 Tote, 256 Verletzte) dokumentiert, dies entspricht einer Steigerung von 54 % gegenüber dem Jahr 2018. Es kommt zu Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Taliban, Angriffen auf Regierungseinrichtungen und Operationen von Regierungstruppen. Herat (Stadt) steht weiterhin unter Regierungskontrolle. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen. In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen. Es kam zu einer Serie von Sicherheitsvorfällen, darunter gezielte Tötungen und Angriffe auf die Polizei Ende 2019 und zu Beginn des Jahres 2020. Das Kriminalitätsniveau ist hoch. Kabul (Stadt) steht weiterhin unter Kontrolle der afghanischen Regierung und ist Ziel für Aufständische, die Angriffe in der Stadt durchführen. Aufständische – insbesondere die Taliban und ISKP – führen weiterhin Angriffe auf „priority targets“ in Kabul durch, afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Straßen-Kriminalität stellt auch in Kabul ein Problem dar, es kommt zu Fällen von Straßenraub und Hausüberfälle. Der Konflikt ist in Kabul-Stadt durch asymmetrische taktische Kriegsführung charakterisiert, insbesondere Selbstmordanschläge und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen kommen zum Einsatz. Zuletzt kam es zu einem Anstieg von Kriminalität und Sicherheitsvorfällen und die Aufständischen haben sich mehr auf gezielte Tötungen verlegt, während sonstige Sicherheitsvorfälle zurückgingen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen. Im Jahr 2020 sind 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und Selbstmordanschlägen. Für das Jahr 2019 1.563 zivile Opfer (261 Tote, 1.302 Verletze) dokumentiert, dies entspricht einem Rückgang von 16 % gegenüber 2018. Hauptursachen waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Während der Covid-19-Pandemie ist insbesondere die Situation für Tagelöhner schwierig, viele Wirtschaftszweige wurden durch Sperr- und Restriktionsmaßnahmen negativ beeinflusst. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016/2017 waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Auch aktuell verschlechtert sich die aktuelle Ernährungsunsicherheit infolge der Covid-19-Pandemie, bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42 % prognostiziert. Die Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die Preise für Weizenmehl waren von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag.Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Während der Covid-19-Pandemie ist insbesondere die Situation für Tagelöhner schwierig, viele Wirtschaftszweige wurden durch Sperr- und Restriktionsmaßnahmen negativ beeinflusst. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016 aus 2017, waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Auch aktuell verschlechtert sich die aktuelle Ernährungsunsicherheit infolge der Covid-19-Pandemie, bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42 % prognostiziert. Die Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die Preise für Weizenmehl waren von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und und ist infolge der Pandemie auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23,9 % im Jahr 2019. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus hat starke Auswirkungen auf Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Sie werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen. Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Ein „Lockdown“ oder Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul aktuell nicht in Kraft. Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für Rückkehrer unter der Schirmherrschaft von IOM, die eine Unterkunft benötigen, kann IOM ein Hotel buchen. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. Diese wurden auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer ein A1-Prüfungszeugnis des ÖIF vorgelegt (AS 687). Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 bestätigt, wo er verneinte, sich in medizinischer Behandlung zu befinden, oder regelmäßig Medikamente einzunehmen (OZ 14, S 2). Die Feststellungen zu Lebenswandel und Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, die auch die belangte Behörde ihren Entscheidungen zugrunde legte. Die Feststellungen zur Ausreise beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2018 (Zl. W256 2161342-1, OZ 10, S. 10), wobei die jeweiligen Antragsdaten sowie die gemeinsame Einreise des Beschwerdeführers mit seinem Bruder auch aktenkundig sind. Dass Haus und Grundstücke vor der Ausreise verkauft wurden, hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.04.2017 angegeben und scheint auch dies plausibel (AS 71-73). Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der neuerlichen Antragstellung beruhen auf den im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheiden bzw. dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Antrag (OZ 7). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigte auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, dass über den Antrag noch nicht entschieden worden sei (OZ 11). Dass und welcher jeweilige Schutzstatus den Angehörigen des Beschwerdeführers zuerkannt wurde, ist ebenso aktenkundig. Das Verwandtschaftsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen gleichbleibend angegeben und auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zu weiteren Angehörigen in Afghanistan beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.04.2017 (AS 69), sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2028 (Zl. W256 2161342-1, OZ 10, S. 10). Das Antragsdatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Zu Kursen und Integrationsplattform hat der Beschwerdeführer Bestätigungen bzw. ein Empfehlungsschreiben vorgelegt (AS 87-91; AS 688), ebenso zu seiner gemeinnützigen Arbeit (AS 83-85). Die Feststellungen zu Umzug, Wohnsitzwechseln und Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt einliegenden historischen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.08.2018, 71 Hv 99/18z, beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 251 ff.), aus dem auch die Untersuchungshaft hervorgeht (AS 255.) Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2018, 65 Hv 127/18y, beruhen auf dem im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 445 ff.). Der Festnahmezeitpunkt geht aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2018, 65 Hv 127/18y, hervor (AS 449), der Zeitpunkt der Haftentlassung ist im im Akt einliegenden Strafregisterauszug vermerkt. Zu seiner Berufstätigkeit hat der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag (OZ 7), Gehaltsabrechnungen vorgelegt (OZ 9) und eine Bestätigung seines Dienstgebers (Beilage zu OZ 14) vorgelegt. Seine Wohnsituation schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 (OZ 14) und geht auch aus dem ZMR-Auszug hervor, dass er Beschwerdeführer (wieder) in XXXX gemeldet ist. Im Hinblick auf seine nunmehrige Abstinenz hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 angegeben, er habe vor seiner Inhaftierung Suchtmittel benötigt, jetzt aber nicht mehr (OZ 14). Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer vollzogenen Wechsel seines Wohn- und Lebensumfeldes durch die Rückkehr zu seiner Familie, sowie, darauf, dass er mittlerweile über ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, scheinen diese Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft. Dies gilt im Übrigen auch für die Reue, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Straftaten im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat (OZ 14, S. 3).Zu seiner Berufstätigkeit hat der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag (OZ 7), Gehaltsabrechnungen vorgelegt (OZ 9) und eine Bestätigung seines Dienstgebers (Beilage zu OZ 14) vorgelegt. Seine Wohnsituation schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 (OZ 14) und geht auch aus dem ZMR-Auszug hervor, dass er Beschwerdeführer (wieder) in römisch 40 gemeldet ist. Im Hinblick auf seine nunmehrige Abstinenz hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 angegeben, er habe vor seiner Inhaftierung Suchtmittel benötigt, jetzt aber nicht mehr (OZ 14). Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer vollzogenen Wechsel seines Wohn- und Lebensumfeldes durch die Rückkehr zu seiner Familie, sowie, darauf, dass er mittlerweile über ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, scheinen diese Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft. Dies gilt im Übrigen auch für die Reue, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Straftaten im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat (OZ 14, S. 3). 2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellung zum internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, der EASO Country Guidance und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Ghazni beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Ghazni, der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.3 Article 15(
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