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{'item': 'W103 1426803-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW103 1426803-5 SpruchW103 1426803-5/4E, W103 1426803-5/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Ast. würde bei einer Überstellung in die Russische Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Festgestellt wird, dass Sie aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, einer Rückkehrhilfe, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrer Sprachkenntnisse nach Russische Föderation zurückkehren können. Sie verfügen über Angehörige in der Russischen Föderation. Sie können daher Unterstützung bekommen - zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Ihre Schwester XXXX befindet sich mit Ihren sechs Kindern in Österreich und lebt in XXXX . Sie ist anerkannter Flüchtling. Ihre Schwester römisch 40 befindet sich mit Ihren sechs Kindern in Österreich und lebt in römisch 40 . Sie ist anerkannter Flüchtling. Mit der angeführten Verwandten leben Sie derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch in letzter Zeit in Österreich nicht bestanden. Weiters besteht zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, da Sie bei Ihren Aufenthalt in Österreich Grundversorgung bzw. staatliche Leistungen erhalten. Weiters geben Sie an, dass Sie seit 4 Jahren eine Freundin in Österreich haben. Ihre Freundin XXXX , lebt in XXXX und hat laut Ihren Angaben einen Konventionspass. Weiters geben Sie an, dass Sie seit 4 Jahren eine Freundin in Österreich haben. Ihre Freundin römisch 40 , lebt in römisch 40 und hat laut Ihren Angaben einen Konventionspass. Mit Ihrer Freundin leben Sie derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch noch nie bestanden. Weiters besteht zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und es kann von einer besonderen Beziehungsintensität ausgegangen werden, da Sie nicht einmal die genaue Wohnadresse Ihrer Freundin nennen können und Ihnen auch nicht bekannt ist, ob Ihre Freundin einer Beschäftigung nachgeht. Außer den angeführten Verwandten und Ihrer Freundin befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Sie sind am 13.02.2012 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Sie haben keine Integrationsschritte gesetzt und verfügen nach wie vor nur über geringe Deutschkenntnisse. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend Ihre Person folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 04.05.2016 RK 17.05.201601) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 04.05.2016 RK 17.05.2016 § 91

(2)1. Fall StGBParagraph 91,
(2)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 27.02.2016 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 02) LG F.STRAFS. XXXX vom 25.02.2020 RK 29.02.202002) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 25.02.2020 RK 29.02.2020 § 224 StGBParagraph 224, StGB § 50
(1)Z 2 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG § 224a StGBParagraph 224 a, StGB Datum der (letzten) Tat 24.11.2019 Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministerium für Inneres scheinen folgende Eintragungen auf: „Es wurden 4 strafrechtliche Anzeigen angeführt“ - Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 26.04.2021, um 10:40 Uhr: 608.979 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.087 Todesfälle; in der Russischen Föderation wurden zu diesem Zeitpunkt 4.708.640 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 106.783 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. - zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: „…….“ D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt. Ihre Identität wurde bereits im Vorverfahren festgestellt. Sie haben einen russischen Inlandspass, sowie einen internationalen Führerschein vorgelegt. Die Feststellung, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der heutigen Einvernahme. - betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: Ihr nunmehriges Vorbringen bezog sich auf Ihr Vorbringen in Ihrem vorangehenden Asylverfahren. Es hat sich bezüglich Ihrer Fluchtgründe nichts geändert. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Sie brachten lediglich vor, dass die schon in Ihrem Vorverfahren vorgebrachten Gründe aktueller denn je sind. Ihr heutiges Fluchtvorgegangen beruht sich auf Ihr vorangegangenes Verfahren und ist zu wenig, um eine neue inhaltliche Entscheidung zu bezwecken. Auch konnten Sie dem Bundesamt keine Beweismittel vorlegen, um Ihre Angaben zu untermauern. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a
(2)lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Paragraph 12, a
(2)lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist. Dem Antrag der Rechtsberatung wurde aufgrund der in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlichen Sachverhaltes nicht entsprochen. - betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation: Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Sie können einer innerstaatlichen Fluchtalternative nutzen. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. - betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Diese wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen. Bezüglich Ihrer familiären Anknüpfungen ist der Sachverhalt seit Ihrem letzten Verfahren nahezu unverändert. Ihre im Vorverfahren erwähnte Schwester lebt nach wie vor mit ihren Kindern in Österreich. In der heutigen Einvernahme haben Sie angeben, dass Sie seit 4 Jahren eine Freundin namens XXXX haben und auch beabsichtigen zu heiraten. Mit Ihrer Freundin leben Sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht weder eine finanzielle, noch eine sonstige Abhängigkeit. Außerdem kann bei der Beziehung zu Ihrer Freundin auch von keiner besonderen Beziehungsintensität ausgegangen werden, da Sie –obwohl Sie Ihre Freundin schon seit 4 Jahren kennen- nicht einmal eine genaue Wohnanschrift ihrer Freundin angegeben können und auch nicht wissen, ob bzw. was Ihre Freundin derzeit arbeitet. In der heutigen Einvernahme haben Sie angeben, dass Sie seit 4 Jahren eine Freundin namens römisch 40 haben und auch beabsichtigen zu heiraten. Mit Ihrer Freundin leben Sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht weder eine finanzielle, noch eine sonstige Abhängigkeit. Außerdem kann bei der Beziehung zu Ihrer Freundin auch von keiner besonderen Beziehungsintensität ausgegangen werden, da Sie –obwohl Sie Ihre Freundin schon seit 4 Jahren kennen- nicht einmal eine genaue Wohnanschrift ihrer Freundin angegeben können und auch nicht wissen, ob bzw. was Ihre Freundin derzeit arbeitet. Ansonsten bestehen keine relevanten familiären, noch sozialen Bindungen in Österreich. Sie sind ledig und haben keine Sorgenpflichten. Ihre Kernfamilie lebt in der Russischen Föderation. In den Feststellungen ist angeführt, dass Sie in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dies ergibt sich aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex, EDV-Zahl: 209398302, welcher vom Bundesministerium für Inneres geführt. Ihre in den Feststellungen angeführten rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Eintrag im Strafregister der Republik Österreich, Zahl: 1.054.885.584, welches von der Landespolizeidirektion XXXX geführt wird.Ihre in den Feststellungen angeführten rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Eintrag im Strafregister der Republik Österreich, Zahl: 1.054.885.584, welches von der Landespolizeidirektion römisch 40 geführt wird. - Betreffend der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 sind amtsbekannt und der weltweiten Gesamtberichterstattung zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der erkrankten und verstorbenen Personen in Österreich und der Russischen Föderation stammen von der John Hopkins University & Medicine (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 26.04.2021). Hierzu wird auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum oa. Themenkomplex, bspw. W273 2188533-1/24E vom 25.03.2020, hingewiesen. - betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. 3.3 Die Verwaltungsakten langten am 07.05.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 07.05.2021 informiert wurde.3.3 Die Verwaltungsakten langten am 07.05.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 07.05.2021 informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  1. Sachverhalt:römisch zwei.
  2. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt, reiste am 13.02.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für seine Ausreise gab der BF an, er wolle bei seiner Schwester in Österreich bleiben, diese habe 5 oder 6 Kinder und sein alleinerziehend. In weitere Folge gab der BF noch an aus religiösen Gründen bzw. durch die russischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 820213309/2025999 (AIS: 12 02.133 - BAW) vom 19.04.2012 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 820213309/2025999 (AIS: 12 02.133 - BAW) vom 19.04.2012 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachten der BF am 11.05.2012 eine Beschwerde ein. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, Zl.: W221 1426803-1/4E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren erwuchs in weiterer Folge mit 16.05.2014 in Rechtskraft II. Instanz. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, Zl.: W221 1426803-1/4E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren erwuchs in weiterer Folge mit 16.05.2014 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016, Zl.: 820213309/2025999, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig sei. Es wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Ein Zustellversuch wurde am 07.10.2016 vorgenommen und eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen. Die Hinterlegung erfolgte am 10.10.
  3. Daher wurde dieser Bescheid mit 24.10.2016 rechtskräftig in I. Instanz.Ein Zustellversuch wurde am 07.10.2016 vorgenommen und eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen. Die Hinterlegung erfolgte am 10.10.
  4. Daher wurde dieser Bescheid mit 24.10.2016 rechtskräftig in römisch eins. Instanz. Am 10.11.2016 beantragten der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016, weil er erkrankt gewesen sei. Gleichzeitig holten er die Bescheidbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach. Das Bundesamt hat den unerledigten Antrag auf Wiedereinsetzung und die Beschwerde vom 10.11.2016 am 14.11.2016 dem BVwG vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 19.01.2017, Zl.: W234 1426803-3/2E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 AVG und § 33 Abs. 4 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. Mit Beschluss des BVwG vom 19.01.2017, Zl.: W234 1426803-3/2E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 6, AVG und Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017, Zl.: 820213309/2025999, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2016 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017, Zl.: 820213309/2025999, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2016 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2018 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren „gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005“ eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2018 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren „gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005“ eingestellt. Mit Beschluss des BVwG vom 28.05.2020, Zl.: W234 1426803-2/18Z, wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 13.07.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2016 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 13.07.2020 ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zugestellt, da der BF an früheren Zustelladressen nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 13.07.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2016 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 13.07.2020 ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG zugestellt, da der BF an früheren Zustelladressen nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 25.03.2021 hat der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG eingebracht. Am 25.03.2021 hat der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Bei der am 25.03.2021 durchgeführten Erstbefragung gaben der BF an, dass die alten Fluchtgründe gelten und er keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung haben, sowie dass Sie bei seinem ersten Asylverfahren alle seine Flucht- bzw. Ausreisegründe genannt habe. Bei Ihrer Einvernahme am 26.04.2021, gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt ebenfalls an, dass er in seinem Vorverfahren bereits alle seine Fluchtgründe genannt hätte, die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren noch aufrecht wären und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Der AS ist bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind. In Bezug auf die AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die dem AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im vorangegangenen Aberkennungsverfahren als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant angesehen. Der AS brachte nunmehr vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort Probleme bekommen könnte. Neue Gründe iSd. GFK hat der AS keine vorgebracht. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass keine Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers vorliegt. Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückverweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben. Der AS gehört keiner Risikogruppe hinsichtlich einer COVID-19 Infektion an. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet und war dem Antragsteller seine bestehende Rückkehrentscheidung bekannt. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a

(2)AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22

(10)Asylg 2005 idgF:Paragraph 22,
(10)Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. § 75
(23)AsylG idgF:Paragraph 75,
(23)AsylG idgF: Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
  1. oder
  2. Abschnitt des
  3. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
  4. oder
  5. Abschnitt des
  6. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2021 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2021 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W103.1426803.5.00

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