Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 68§ 12a§ 53§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW105 2187073-4 Spruch, W105 2187073-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) stellte am 18.05.2016 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des BF liegen 2 Eurodac-Treffermeldungen vor (Ungarn vom 29.04.2016 und 30.04.2016 betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und Asylantragsstellung).
- Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Steiermark vom 18.05.2016 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er bis zum 01.01.2016 die Grundschule besucht habe, dass er in keinem anderen Land um Asyl angesucht habe und in keines der von ihm durchreisten Länder zurückkehren wolle. Die Reise sei vom Vater mit Hilfe von Schleppern organisiert worden. Sein Vater habe als Arzt beim Militär gearbeitet, weshalb er und seine Familie von den Taliban bedroht worden seien. Diese wollten die Familie des BF umbringen, deshalb hätten sie beschlossen Afghanistan zu verlassen. Seitens des Staates habe er nichts zu befürchten. Sein Vater und seine Mutter würden noch in Afghanistan leben, in Österreich habe er seinen Bruder sowie eine Tante und mehrere Cousins.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) gab der BF im Wesentlichen an, dass er unverheiratet und kinderlos sei. Er sei gesund, stehe jedoch in ärztlicher Behandlung, weil er jeweils einmal im Heimatland, in Griechenland und im Bundesgebiet einen epileptischen Anfall gehabt habe. Er nehme diesbezüglich derzeit keine Medikamente, weder im Heimatland noch in Griechenland habe es eine Behandlung gegeben. Im Heimatland habe er zuletzt in der Stadt Kabul im Haus, das ursprünglich dem mittlerweile verstorbenen Großvater väterlicherseits gehört habe, gelebt. Er sei dort mit seinem Bruder wohnhaft gewesen. Konkret sei er ca. 1 1/2 Jahre lang dort aufhältig gewesen, davor habe er in der Provinz Kapisa im Haus der Familie gewohnt. Sein Vater befinde sich noch in Afghanistan, wo sich seine restliche Familie aufhalte, wisse er nicht. Er und sein Bruder hätten mit dem Vater alle paar Monate Kontakt. Im Übrigen habe er noch eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, der Onkel lebe in der Stadt Kabul, die Tante in der Provinz Kabul. Sein Vater sei Militärarzt. Seine Familie habe einige Grundstücke und Tiere in Kapisa. Er habe in Afghanistan 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei von seinem Vater erhalten worden. Sein Zielland und jenes seines Bruders sei Österreich gewesen, da Österreich ein gutes Land sei. Aus Afghanistan sei er geflüchtet, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei; sie seien von den Taliban mehrmals bedroht worden. Der Vater sei angerufen und dabei mehrmals bedroht worden, dass er sich den Taliban anschließen solle, oder andernfalls seine beiden Söhne entführt werden würden. Seine Eltern hätten dann beraten, dass sie aufgrund der Lage nach Kabul gehen sollten. Sie hätten sich einige Tage in Kabul aufgehalten und seien dann weitergereist. Nach Vorhalt, dass der BF doch vormals angegeben habe, etwa eineinhalb Jahre lang in Kabul aufhältig gewesen zu sein, gab er an, dass sie sich nicht durchgehend in Kabul aufgehalten hätten, sie seien auch immer wieder in die Heimatsprovinz zurückgefahren. Der Vater sei weiterhin als Militärarzt tätig und habe sich nicht den Taliban angeschlossen. Schließlich hätten sie einen Drohbrief erhalten, in dem er und sein Bruder namentlich genannt werden. Da der Drohbrief in der Sprache Pashtu verfasst sei, habe er diesen nicht lesen können und wisse nicht genau was darin stünde. Er wisse nichts Genaues über diesen Drohbrief. Übersetzt worden seien der Brief auch nicht, der Vater habe den Drohbrief gelesen, die Taliban hätten diesen unter der Tür bei der Garage durchgeschoben. Der Drohbrief sei in Kapisa abgelegt worden. Es gebe in Afghanistan täglich Kämpfe und Anschläge und würden die Taliban dort herrschen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt gab der BF an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder, seiner Tante und deren Kindern lebe. Sie befänden sich in Grundversorgung, erhielten staatliche Hilfe und hätten sonst keine weiteren Verwandten. Er selbst besuche keine Schule, sein Bruder mache eine Ausbildung. Er habe lediglich Kurse besucht und warte auf einen Deutschkurs. In seiner Freizeit besuche er einen Sportklub und boxe, zudem treffe er sich mit Freunden in Parkanlagen. Unter einem legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor.
- Mit Bescheid vom 11.01.2018 wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idg
F erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid vom 11.01.2018 wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF keine konkrete Bedrohung im Heimatland glaubhaft machen habe können, zudem wäre eine solche selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht dem Heimatstaat zurechenbar. Gerade in Kabul sei der Staat grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz vor Angriffen der Taliban zu gewährleisten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der BF unter Lebensgefahr stehen würde. In Bezug auf den
- Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass Kabul ohne Probleme vom Ausland per Flugzeug zu erreichen sei, sich der BF dort ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, ortskundig sei und diese Region zu den sichersten Afghanistans zähle. Zudem verfüge er in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte durch zwei dort lebende Onkel. Auch der Vater, der nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei, könne den BF unterstützen. Der BF sei ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und sei auch vormals versorgt gewesen. Die Familie des BF verfüge über eine Unterkunft und sei der BF in tadellosem Gesundheitszustand, sodass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer derartigen Notlage befinden würde, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine reale Gefahr einer Bedrohung für den BF sei dort nicht zu erkennen. Bezüglich des Spruchpunktes
- seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sein, dass der Tatbestand des § 57 AsylG erfüllt sein könnte. Zur Rückkehrentscheidung im
- Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche, er sei jedoch erst vor kurzer Zeit nach Österreich eingereist. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Bei einer Gesamtabwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Eine Gefährdung des BF sei nicht zu erkennen, weshalb im Spruchpunkt
- ausgeführt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur Ausreise werde
des
- Spruchpunktes mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, die anderes notwendig erscheinen ließen. Dem Bescheid waren zu diesem Zeitpunkt aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF keine konkrete Bedrohung im Heimatland glaubhaft machen habe können, zudem wäre eine solche selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht dem Heimatstaat zurechenbar. Gerade in Kabul sei der Staat grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz vor Angriffen der Taliban zu gewährleisten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der BF unter Lebensgefahr stehen würde. In Bezug auf den
- Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass Kabul ohne Probleme vom Ausland per Flugzeug zu erreichen sei, sich der BF dort ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, ortskundig sei und diese Region zu den sichersten Afghanistans zähle. Zudem verfüge er in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte durch zwei dort lebende Onkel. Auch der Vater, der nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei, könne den BF unterstützen. Der BF sei ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und sei auch vormals versorgt gewesen. Die Familie des BF verfüge über eine Unterkunft und sei der BF in tadellosem Gesundheitszustand, sodass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer derartigen Notlage befinden würde, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine reale Gefahr einer Bedrohung für den BF sei dort nicht zu erkennen. Bezüglich des Spruchpunktes
- seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sein, dass der Tatbestand des Paragraph 57, AsylG erfüllt sein könnte. Zur Rückkehrentscheidung im
- Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche, er sei jedoch erst vor kurzer Zeit nach Österreich eingereist. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Bei einer Gesamtabwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Eine Gefährdung des BF sei nicht zu erkennen, weshalb im Spruchpunkt
- ausgeführt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur Ausreise werde
des
- Spruchpunktes mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, die anderes notwendig erscheinen ließen. Dem Bescheid waren zu diesem Zeitpunkt aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.07.2018 zu W144 2187073-1, ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 09.08.2018 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2018 gab der BF zunächst an, alle Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht zu haben, er liebe Österreich und habe Freunde hier. Auf explizite Frage, gab er sodann an, er habe neue Gründe, er habe den Glauben gewechselt. Er sei vor sechs Monaten, auf Nachfrage im Juni 2018 konvertiert, auf Vorhalt dieses zeitlichen Widerspruchs gab er an, seit einem Jahr Christ zu sein. Weiters gab er an, im Heimatland versucht zu haben, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, dann gab er an, ein Jahr vor der Befragung auf das Christentum aufmerksam geworden zu sei. Zu seiner Taufe gab er an, zwei Wochen vor der Befragung in einer näher bezeichneten Kirche in XXXX getauft worden zu sein, er sei dabei mit einer Tasse Wasser begossen worden, dann habe er sich dreimal komplett ins Wasser legen müssen und ihm sei eine Kreuzkette umgehängt worden. Die Taufe habe eine Stunde gedauert. Österreichische Freunde hätten ihn in die Kirche mitgenommen, er habe sich in die Kirche in XXXX eingeschrieben, seitdem besuche er die heilige Messe, er helfe auch bei Feierlichkeiten. Ab dem der Befragung folgenden Sonntag würde er auch einen Kurs besuchen. Er kenne noch kein Gebet, er wisse nicht, was das Kreuzzeichen sei. Auch habe er keine Ahnung, welchen Zweig des Christentums er angehöre, er müsse das erst lernen. Auf die Frage, welches Wort ein Gebet beende, gab er an, er wisse es nicht, er sei neu. Zur Frage nach dem Grund des Glaubensübertritts gab er an, im alten Glauben sei alles Zwang, das Christentum sei anders. Er kenne die Bedeutung der Taufe nicht, auf Nachfrage gab er an, dass er sich taufen habe lassen, ohne die Bedeutung der Taufe zu kennen. Er kenne auch keine christlichen Schriften und nichts über Jesus Christus. Sein Vater habe gedroht, ihn bei seiner Rückkunft zu töten. Schließlich wurden dem BF Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und eine schriftliche bzw. mündliche Stellungnahme für die darauffolgende Einvernahme offengestellt.
- Am 09.08.2018 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2018 gab der BF zunächst an, alle Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht zu haben, er liebe Österreich und habe Freunde hier. Auf explizite Frage, gab er sodann an, er habe neue Gründe, er habe den Glauben gewechselt. Er sei vor sechs Monaten, auf Nachfrage im Juni 2018 konvertiert, auf Vorhalt dieses zeitlichen Widerspruchs gab er an, seit einem Jahr Christ zu sein. Weiters gab er an, im Heimatland versucht zu haben, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, dann gab er an, ein Jahr vor der Befragung auf das Christentum aufmerksam geworden zu sei. Zu seiner Taufe gab er an, zwei Wochen vor der Befragung in einer näher bezeichneten Kirche in römisch 40 getauft worden zu sein, er sei dabei mit einer Tasse Wasser begossen worden, dann habe er sich dreimal komplett ins Wasser legen müssen und ihm sei eine Kreuzkette umgehängt worden. Die Taufe habe eine Stunde gedauert. Österreichische Freunde hätten ihn in die Kirche mitgenommen, er habe sich in die Kirche in römisch 40 eingeschrieben, seitdem besuche er die heilige Messe, er helfe auch bei Feierlichkeiten. Ab dem der Befragung folgenden Sonntag würde er auch einen Kurs besuchen. Er kenne noch kein Gebet, er wisse nicht, was das Kreuzzeichen sei. Auch habe er keine Ahnung, welchen Zweig des Christentums er angehöre, er müsse das erst lernen. Auf die Frage, welches Wort ein Gebet beende, gab er an, er wisse es nicht, er sei neu. Zur Frage nach dem Grund des Glaubensübertritts gab er an, im alten Glauben sei alles Zwang, das Christentum sei anders. Er kenne die Bedeutung der Taufe nicht, auf Nachfrage gab er an, dass er sich taufen habe lassen, ohne die Bedeutung der Taufe zu kennen. Er kenne auch keine christlichen Schriften und nichts über Jesus Christus. Sein Vater habe gedroht, ihn bei seiner Rückkunft zu töten. Schließlich wurden dem BF Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und eine schriftliche bzw. mündliche Stellungnahme für die darauffolgende Einvernahme offengestellt. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 06.09.2018 eine schriftliche Mitteilung
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G 2005 ausgefolgt.Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 06.09.2018 eine schriftliche Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt.
- Am 17.09.2018 erfolgte eine weitere Befragung, bei der BF angab, nichts zu den Länderfeststellungen sagen zu können. Er werde mit seinem Bruder einen Kurs besuchen und sich demnächst taufen zu lassen. Er sei noch nicht getauft. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hatte, bereits getauft zu sein, gab er an, er habe nicht gewusst, was eine Taufe sei.
- Mit Bescheid vom 01.10.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. sein neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Konvertierung keinen glaubhaften Kern aufweise.8. Mit Bescheid vom 01.10.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. sein neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Konvertierung keinen glaubhaften Kern aufweise.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.10.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der BF zum Christentum konvertiert sei, die Sicherheitslage in der Heimatprovinz habe sich massiv verschärft, er habe in der Einvernahme ausführlich erklärt, worin die neuen Verfolgungsmomente liegen, er sei in Afghanistan völlig verwurzelt. Auch habe er nunmehr eine westliche Lebensanschauung, eine menschenwürdige Existenz sei nicht möglich. Die belangte Behörde habe es verabsäumt in der Beweiswürdigung eine Prüfung zu tätigen, ob ein neuer Sachverhalt vorliege, es habe keine Recherchen zu den Fluchtgründen getätigt. Der Bescheid sei kaum begründet, insbesondere nicht zum Vorbringen der Entwurzelung. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unrichtig, das Vorbringen habe einen glaubhaften Kern, Ausführungen, weshalb die Beweiswürdigung unrichtig sei und inwiefern das Vorbringen einen glaubhaften Kern habe, weist die Beschwerde nicht auf. Die Sicherheitslage habe sich nunmehr verschlechtert und die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei nun eine andere, auch die Länderberichte würden zeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Die belangte Behörde habe das Vorbringen als unglaubwürdig abgetan, weil schon im ersten Verfahren das Vorbringen als unglaubwürdig gewertet worden sei. Der Glaube des BF sei authentisch, er sei tief in seiner Kirchengemeinde integriert, besuche regelmäßig die Kirche und den Religionsunterricht, dieser Aufwand wäre bei einer Scheinkonversion nicht zu erwarten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Glauben des Beschwerdeführers nicht verfahrensrelevant sei. Der BF würde mit seiner westlichen Lebenseinstellung jedenfalls auffallen, es sei politische Verfolgung, wenn nicht religiöse Verfolgung anzunehmen. Die belangte Behörde habe mangelhaft zum Heimatstaat recherchiert, dies würde eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeuten. In Fällen wie jenen des BF sei auch die Verfolgung durch Private zu gewärtigen, der Herkunftsstaat sei nicht schutzfähig bzw. schutzwillig. Auch mit der neuen Situation zur Gewährung subsidiären Schutzes habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt, die Rückkehrbefürchtungen seien begründet, es sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF spreche sehr gut Deutsch, habe sich in Österreich sehr gut eingelebt, sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale Kontakte in Österreich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies die belangte Behörde behaupten würde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl W210 2187073-2/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 29.06.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der BF nach seinen Fluchtgründen befragt an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Ergänzend wolle er jedoch angeben, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtert habe. Es würden immer mehr unschuldige Menschen bei Anschlägen sterben. Er fühle sich dort nicht mehr sicher.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.07.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch das BFA werde
§ 29Abs. 4 Asyl
G, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.07.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch das BFA werde
Paragraph 29, Absatz 4, AsylG, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.
- In der am 15.07.2020 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA brachte der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines bevollmächtigten Vertreters im Wesentlichen vor, seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Verfahren seien weiterhin aufrecht und entsprächen der Wahrheit. Auf die Frage, ob er sich ärztlicher Behandlung befinde oder Medikamente einnehme, gab er an, dass er an Depressionen leide. Derzeit leide er auch an Schlafstörungen. Er habe nämlich Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Derzeit nehme er keine Medikamente, er müsse zuvor eingangs zum Arzt gehen. Er wisse auch nicht, wie diese heißen würden. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien, bejahte er dies. Ebenso bejahte er die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe und begründete dies mit seinem Interesse am Christentum. Er habe konvertieren wollen, sei aber nicht dazu gekommen. Er wolle deshalb konvertieren, weil er Interesse am Christentum habe. Dies habe sich darin geäußert, dass er mehrmals in der Kirche gewesen sei und dort eine innere Ruhe erhalten habe. Wegen seiner Sprachkenntnisse könne er weder viel lernen noch verstehen. Er habe jedoch wegen seiner Depressionen vergessen, welche Richtung im Christentum diese Kirche vertrete. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2018 angegeben habe, sich taufen lassen zu wollen und nun zwei Jahre später nicht wisse, welche Richtung diese Kirche vertrete, gab er an, dass er keine Zeit gehabt habe und wegen seiner Situation alles vergessen habe. Er habe im Jahr 2018 nur einen Tag einen Taufvorbereitungskurs besucht. Er habe einige Male die Kirche besucht, in der die Bibel vorgelesen worden sei. Zu seiner Lieblingsstelle in der Bibel befragt, gab er an, dass Jesus Christus in schweren Zeiten geholfen habe. Wenn man zu Jesus Christus bete, werde alles wahr und man bekomme, was man von Jesus verlange. Er habe weder in der EU noch in Österreich Familienangehörige oder Verwandte. Er lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. Er befinde sich in der Grundversorgung. Er habe den A1-Kurs für die deutsche Sprache besucht und diesen abgeschlossen. Er sei auch kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Als der BF aufgefordert wurde, zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu beziehen, was gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme spreche, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, gab er an, dass die Taliban wegen der Tätigkeit seines Vaters, der beim Militär Arzt gewesen sei, einen Informanten geschickt und sein Elternhaus in Kabul gefunden hätten. Die Taliban hätten mehrere Drohbriefe an seine Familie gesendet. In diesen sei gestanden, dass er für die Taliban arbeiten solle. Wenn sein Vater dem nicht nachkomme, würden seine Kinder entführt werden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, zuletzt habe er einen solchen im Jahr 2017 gehabt. Seine Familie lebe seit 2017 in Griechenland. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan am 01.07.2020 ausgefolgt, worauf der BF mündlich dazu Stellung bezog und ausführte, dass in Afghanistan die Corona Pandemie herrsche und es dort keine medizinische Versorgung gebe. Tagtäglich würden deshalb Menschen sterben.
- In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid vom 15.07.2020 der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G aufgehoben. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft der Vorverfahren vom
- 2018 bzw
- 2018 neu entstanden sei. Die von ihm in diesem Verfahren behauptete Konversion sei bereits in seinem zweiten Antrag vorgebracht und rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden. Auch heute habe er nur oberflächliche und vage Angaben zu seiner beabsichtigten Konversion machen können. Aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben könne das BFA nur zum Schluss gelangen, dass die Angaben des BF nicht glaubhaft seien und sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des BF, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des BF, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der BF einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe dem BF aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.
- In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid vom 15.07.2020 der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft der Vorverfahren vom
- 2018 bzw
- 2018 neu entstanden sei. Die von ihm in diesem Verfahren behauptete Konversion sei bereits in seinem zweiten Antrag vorgebracht und rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden. Auch heute habe er nur oberflächliche und vage Angaben zu seiner beabsichtigten Konversion machen können. Aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben könne das BFA nur zum Schluss gelangen, dass die Angaben des BF nicht glaubhaft seien und sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des BF, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des BF, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der BF einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem BF aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Dieser Bescheid wurde dem BF im Anschluss daran zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 15.07.2020 wurde gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung eingebracht, in der auf die psychische Erkrankung des BF hingewiesen wurde, die im Bescheid des BFA keine Berücksichtigung gefunden habe. Zudem habe die Corona Pandemie in Afghanistan besorgniserregende Ausmaße angenommen.
- Mit Erkenntnis vom 29.07.2020, Zl. W119 2187073-3/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. 1115035904/200602976,
§ 12aAbs. 4 i
Vm Abs. 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. 17. Mit Erkenntnis vom 29.07.2020, Zl. W119 2187073-3/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. 1115035904/200602976,
Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. 18. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.11.2020
§ 68Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.
und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
§ 55Ab.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 18. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.11.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Ab. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, der BF habe keinen neuen Sachverhalt glaubhaft machen können. Seine Angaben würden einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu erwirken. Das BFA gehe in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es gehe klar hervor, dass der BF den Folgeantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Das erlassene Einreiseverbot gründe sich auf die erfolgte strafrechtliche Verurteilung des BF. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G sei nicht zu erteilen. Eine Rückkehrentscheidung sei bereits im Erstverfahren für zulässig erklärt worden. Da sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens ergeben habe, könne eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Weiters sei auszusprechen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46Abs.
1 Z. 1 bis 4 FPG zulässig sei. Es bestehe im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Begründend führte das BFA aus, der BF habe keinen neuen Sachverhalt glaubhaft machen können. Seine Angaben würden einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu erwirken. Das BFA gehe in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es gehe klar hervor, dass der BF den Folgeantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Das erlassene Einreiseverbot gründe sich auf die erfolgte strafrechtliche Verurteilung des BF. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Eine Rückkehrentscheidung sei bereits im Erstverfahren für zulässig erklärt worden. Da sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens ergeben habe, könne eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Weiters sei auszusprechen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG zulässig sei. Es bestehe im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
- Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2020 in vollem Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass er glaubhaft einen neuen Sachverhalt dargelegt habe, dem zumindest ein glaubwürdiger Kern anhafte und das neue Vorbringen somit geeignet sei, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. Nach der Rechtskraft des Vorverfahrens seien konkrete Bedrohungen für ihn entstanden. Sein Verfahren hätte daher inhaltlich geprüft werden müssen. Die belangte Behörde sei von der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung nicht entbunden gewesen. Es hätten keine geeigneten Ermittlungen stattgefunden. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten, allenfalls eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Höhe des Einreiseverbotes herabzusetzen.
- Der Verwaltungsakt und die Beschwerde langten am 15.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zl. W105 2187073-4/2Z, wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Situation in Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020, übermittelt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen zweier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Eine bezughabende Stellungnahme wurde nicht eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und ist am XXXX geboren. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und ist am römisch 40 geboren. Das vom BF initiierte (erste) Asylverfahren wurde am 09.07.2018 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF hat in der Folge am 09.08.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen damit begründet, dass er alle Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe. Dennoch habe er neue Gründe, er habe den Glauben gewechselt. Er sei vor 6 Monaten, nachgefragt im Juni 2018, konvertiert. Nach Vorhalt dieses Widerspruchs gab er an, dass er seit einem Jahr Christ sei und sich bereits taufen habe lassen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.10.2018
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. sein neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Konvertierung keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl. W210 2187073-2/8E, abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.10.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. sein neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Konvertierung keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl. W210 2187073-2/8E, abgewiesen. Am 29.06.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass die alten Fluchtgründe zwar aufrecht blieben, er aber weiterhin Interesse am Christentum habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. 1115035904/200602976, wurde der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs 2 Asyl
G aufgehoben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2020, Zl. W119 2187073-3/3E
§ 12aAbs. 4 i
Vm Abs. 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. 1115035904/200602976, wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2020, Zl. W119 2187073-3/3E
Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.11.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Festgestellt wird, dass der BF seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Er bezieht sich in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Soweit der BF nämlich angibt, dass er Interesse am Christentum habe und konvertieren wolle, hat er damit schon deshalb keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dargetan, da er sich hier auf ein Vorbringen stützt, welches bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde und welchem bereits damals kein glaubhafter Kern zugesprochen worden war, sodass diesem – ebenso lediglich vagen und oberflächlichen - nunmehrigen Vorbringen die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegensteht. Der BF ist ein junger gesunder Staatsangehöriger Afghanistans, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Kapisa, hat jedoch zuletzt gewöhnlich in der Provinz Kabul gelebt. Er hat neun Jahre eine Schule in Afghanistan besucht. Er beherrscht die Sprachen Dari und Paschtu und kann lesen und schreiben. Der Aufenthalt der Eltern und Geschwister des BF kann nicht festgestellt werden. Es leben Onkel und Tanten des BF in Afghanistan, jedoch hält der BF Kontakt mit keinem seiner Familienangehörigen Kontakt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF lebte in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hatte in Österreich keine nennenswerten Kontakte zu Einheimischen. Er besuchte in Österreich Deutschkurse und beherrscht Deutsch auf dem Niveau A1. Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Der BF half seit 2016 bei einigen Festen der XXXX in XXXX und übernahm dort Gartenarbeiten. Der BF lebte in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hatte in Österreich keine nennenswerten Kontakte zu Einheimischen. Er besuchte in Österreich Deutschkurse und beherrscht Deutsch auf dem Niveau A1. Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Der BF half seit 2016 bei einigen Festen der römisch 40 in römisch 40 und übernahm dort Gartenarbeiten. In Österreich lebt eine Tante des BF. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Es bestehen auch keine finanziellen noch sonstigen Abhängigkeiten zueinander. Der BF führt in Österreich keine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Er bezog bis 03.09.2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügte in Österreich auch über familiäre Anknüpfungspunkte insofern, als sich sein Bruder XXXX als Asylwerber im Bundesgebiet aufhielt. Die Beschwerde im Verfahren des Bruders des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 4. 2020, Zl W105 2187070-4/4E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, wobei
§ 21Abs.
5 Satz 1 BFA-VG festgestellt wurde, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Der BF verfügte in Österreich auch über familiäre Anknüpfungspunkte insofern, als sich sein Bruder römisch 40 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhielt. Die Beschwerde im Verfahren des Bruders des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 4. 2020, Zl W105 2187070-4/4E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, wobei
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG festgestellt wurde, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Das Risiko des BF, an COVID 19 zu erkranken, ist sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der BF einer Risikogruppe angehört. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 128
(1)Z. 1, 128
(1)Z. 2 StGB, § 15 StGB, §§ 223
(2), 224 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer eins, 128,
(1)Ziffer 2, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 223,
(2), 224 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF befand sich von XXXX in Haft. Der BF befand sich von römisch 40 in Haft. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre es dem BF möglich, sich in Mazar-e Sharif eine Existenz aufzubauen. Seine Existenz könnte der BF dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF reiste am 03.09.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: Diesbezüglich verweist das BVwG auf die Feststellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlich Bescheid (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 Letzte Information eingefügt am 21.7.2020). Diese wurden durch die aktuelle Version des Länderinformationsblattes ergänzt und auf neuesten Stand gebracht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.12.
- Länderspezifische Anmerkungen COVID-19:Stand 21.7.2020 (siehe unten Alktualisierung) Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020). Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). - Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: • Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) • Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020) Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020). • 1.2.1 Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 20.12.2020) Länderspezifische Anmerkungen COVID-19: Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020).en COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). […] 1.5.
- Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.5.1.
- Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.5.1.
- COVID-19 Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 1.5.
- Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
- In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tageslöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 1.5.
- Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 1.5.
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Tadschiken Letzte Änderung: 16.12.2020 Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.d). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vergleiche RFE/RL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.d). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vergleiche MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vergleiche MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016). Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.d). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017). 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die
Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die
Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 1.5.
- Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 1.5.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.5.8.
- Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Rekrutierung durch die Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 11.1). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 11.1). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Internet