RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW119 2179042-1 SpruchW119 2179042-1/32E, W119 2179042-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1110751805 - 160498726/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1110751805 - 160498726/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 7.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am selben Tag statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) am 23.10.2017. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben anzugehören, in der Provinz Logar geboren und ledig zu sein. Er habe eine Berufsausbildung als Koch und sei zuletzt als solcher tätig gewesen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund des Todes seiner Mutter durch Bombenanschläge in der Nähe ihres Wohnortes habe er nicht mehr in diesem Land bleiben wollen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zunächst an, nicht genau zu wissen, wann er geboren sei, vor ihrem Tod habe seine Mutter ihm gesagt, er wäre XXXX Jahre alt. Sein Geburtsjahr wäre das Jahr XXXX . Auf die Welt gekommen sei er in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX , Urkunden oder Dokumente habe er keine.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zunächst an, nicht genau zu wissen, wann er geboren sei, vor ihrem Tod habe seine Mutter ihm gesagt, er wäre römisch 40 Jahre alt. Sein Geburtsjahr wäre das Jahr römisch 40 . Auf die Welt gekommen sei er in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 , Urkunden oder Dokumente habe er keine. Im Alter von ca. fünf oder sechs Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen und seitdem nicht mehr in seiner Heimatprovinz aufhältig gewesen. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, dass er gesund ist. Seine Muttersprache sei Dari, daneben spreche er auch Urdu, Pashtu und etwas Englisch. In der Stadt Quetta in Pakistan habe er drei Jahre lang die Grundschule besucht, danach sei er arbeiten gegangen. Anfangs habe er Teppiche gestrickt und danach sei er als Schmied tätig gewesen. Nach einem ca. zehnjährigen Aufenthalt in Pakistan sei er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und zwar in die Hauptstadt Kabul, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise im Jahr 1395
(2016)in einem Mietshaus gelebt habe. Seine Eltern befänden sich nach wie vor in Kabul. Er selbst habe dort als Koch bei verschiedenen afghanischen Firmen gearbeitet und zudem für andere Afghanen Tazkiras, Reisepässe, Kaufverträge, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden ausgestellt. In Afghanistan könne man sich zu diesem Zweck amtlich registrieren lassen und dies dann als Dienstleistung gegen Bezahlung für andere Afghanen erledigen. Nachgefragt, warum er dann keine Tazkira und keinen Reisepass habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte diese Dokumente nur in seiner Heimatprovinz bekommen können. Seine wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei gut gewesen, der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Die Mutter wäre mittlerweile verstorben. Vor ungefähr 22 Monaten habe sie nachts einen Bombenanschlag gehört, dadurch Probleme mit ihrem Herzen bekommen und sei an einem Herzinfarkt gestorben. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite als Taxifahrer, er lebe nach wie vor in Kabul, hätte jedoch leider kein Telefon. Der Beschwerdeführer habe sechs Brüder und sieben Schwestern, einige davon seien Halbgeschwister, sein Vater sei auch mit einer anderen Frau verheiratet. Die Stiefmutter habe er in Pakistan kennengelernt, der Beschwerdeführer kenne sie seit ca. 14 Jahren, sie lebe mit seinem Vater in Kabul. Ungefähr alle zwei Wochen rufe der Beschwerdeführer einen Schwager an, der ihm Auskunft über die Familie gebe. Es gehe allen gut. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer väterlicherseits weder Onkel noch Tanten, es gebe nur einen Onkel väterlicherseits in Pakistan sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits in Kabul. Die Großeltern seien verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland wegen der politischen Partei Hezb-e Islami verlassen, weil deren Männer hinter ihm her gewesen wären. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung einen ganz anderen Fluchtgrund angegeben, antwortete der Beschwerdeführer, hätte er den jetzigen genannt, hätte man von ihm ein Beweismittel verlangt und die habe er nicht. Konkret sei er von den Männern dieser Partei aufgefordert worden, für sie zu arbeiten und das zu tun, was sie ihm anschafften. Sie hätten von ihm verlangt, Urkunden für ihre Parteianhänger zu erledigen, damit sie ihre Leute dort als Spion einbringen könnten. Konkret wäre es um Reisepässe gegangen, der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht getan. Welche Leute, wo als Spione hereingebracht werden sollten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Männer, die ihn aufgefordert hätten, dies zu tun, seien Pashtunen gewesen, persönlich gekannt habe der Beschwerdeführer sie nicht. Es seien drei oder vier Personen gewesen, die afghanische Kleider getragen hätten. Dass diese Männer der Partei Hezb-e Islami angehörten, wisse der Beschwerdeführer, weil sie bei ihm gewesen seien. Festgestellt hätte er es, weil sie ihn beobachtet hätten. Einmal hätten sie ihn angesprochen und er ihren Auftrag jedoch verweigert. Dies sei im August oder September 2015 gewesen. Dabei seien ein paar Pashtunen im Gericht gewesen und hätten zu ihm gesagt, sie hätten Aufträge für ihn. Zu diesem Zeitpunkt habe er gerade eine Heiratsurkunde für andere Leute erledigt. Nachgefragt, was diese Männer genau zu ihm gesagt hätten, antwortete er, sie hätten gewollt, dass er den Reisepass für einen ihm unbekannten Mann erledigen und diesen bei der afghanischen Behörde, konkret: der Reisepassbehörde in Kabul, vorlegen solle. Wenn dies erledigt wäre, dann würde der Mann, der für die Bearbeitung der Reisepässe zuständig sei, von der Partei verhaftet werden. Nachgefragt, wer von den Hezb-e Islami den Mann von der Passbehörde verhaften solle, antwortete der Beschwerdeführer, Hezb-e Islami hätte diese Männer beauftragt. Den betreffenden Mann bei der Passbehörde habe der Beschwerdeführer gekannt, er sei ihm jedoch nichts passiert, weil der Beschwerdeführer diesen Auftrag ja nicht ausgeführt habe. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, es habe keinen weiteren Vorfall gegeben, auch nicht seine Familie betreffend. Weiters gefragt, was dann der ausschlaggebende Grund für seine spätere Ausreise gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, die Personen, die hinter ihm her gewesen wären. Sie wären von der besagten Partei und Bekannte, mit denen er immer zu tun gehabt habe, hätten ihm gesagt, dass diese Leute nach ihm suchten. Dies wisse er nur vom Hörensagen. Er selbst habe nur diese eine Begegnung mit den Männern der Hezb-e Islami gehabt, bei der sie ihn aufgefordert hätten, dass er das mit dem Reisepass für den ihm unbekannten Mann erledigen solle. Dies sei der Grund für seine Ausreise gewesen. Unternommen habe er nichts wegen dieses Vorfalls, die Polizei wäre machtlos gegenüber diesen Leuten. Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer an, alle Fluchtgründe vorgebracht zu haben. Diese Männer würden ihn überall in Afghanistan finden. Nach Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Männer von der Partei Hezb-e Islami, welche ihn angesprochen hätten, als Sicherheitsleute bei der Regierung angestellt gewesen seien. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie habe keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Männern der Hezb-e Islami verhaftet werden. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer einen Onkel mütterlicherseits, der jedoch nicht sein leiblicher Onkel sei, samt Ehefrau und Kindern. In Deutschland lebe ein Cousin mütterlicherseits. Vorgelegt wurden eine Deutschkursbestätigung der Caritas Akademie sowie eine Bestätigung einer Pfarre über eine an den Beschwerdeführer geleistete Remunerationszahlung. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er könne eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, er sei in der Provinz-Logar im Distrikt XXXX geboren, habe jedoch sein Leben in Quetta sowie in Kabul verbracht.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, er sei in der Provinz-Logar im Distrikt römisch 40 geboren, habe jedoch sein Leben in Quetta sowie in Kabul verbracht. Neben seiner Tätigkeit als Koch hätte er die Übermittlung von Anträgen afghanischer Staatsangehöriger an die Behörden erledigt. Die Urkunden habe er dabei nicht selber ausgestellt, sondern sei für die Weitergabe der Anträge an die jeweiligen Behörden zuständig gewesen. Eines Tages sei er, als er sich gerade bei Gericht befunden habe, von Mitgliedern der Partei Hezb-e Islami, welche dort als Sicherheitsleute angestellt gewesen wären, angesprochen und aufgefordert worden, einen Antrag auf einen Reisepass für einen ihm unbekannten Mann der zuständigen Behörde vorzulegen. In weiterer Folge hätte die Person, welche für die Bearbeitung der Reisepässe zuständig sei, durch die Partei verhaftet werden sollen, weil jener Mann, für welchen der Reisepass ausgestellt werden sollte, nicht existiere und die bei der Behörde zuständige Person deshalb einen solchen Antrag nicht bearbeiten dürfe. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Auftrag abgelehnt hätte, hätten ihm Bekannte mitgeteilt, dass die Mitglieder der Partei nach ihm suchten. Am 5.9.2018, am 29.4.2019 und am 25.3.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht erschien. Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst Bestätigungen über einen Deutschkursbesuch, Bestätigungen über die Mitgliedschaft bei einem Sportverein sowie eine Bestätigung eines Gerichtes in Afghanistan über die Inhaftierung seines Bruders samt Bestätigung der Haftentlassung vor. Bei den vorgelegten Gerichtsdokumenten handle es sich um eine Bestätigung der dritten Instanz über die Inhaftierung seines Bruders. Ein Jahr später sei dieser auf Befehl des Präsidenten, wie auch andere Gefangene, die kleinere Straftaten begangen hatten, begnadigt worden. Grund für die Inhaftierung seines Bruders sei gewesen, dass die Leute, die den Beschwerdeführer verfolgt hätten, auch hinter seinem Bruder her gewesen wären, ohne dass der Beschwerdeführer davon gewusst hätte. Zwei bis drei Tage nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan hätten zehn Personen seinen Bruder festgenommen. Das Gericht habe diesem eine Kopie der vorgelegten Bestätigung gegeben, von der er dann dem Beschwerdeführer ein Foto geschickt habe. Grund für die Verurteilung sei gewesen, dass „wir“ versucht hätten, einen Reisepass für eine kranke Person auszustellen und die Gebühr für den Reisepass und für ihre Tätigkeit eingehoben hätten. Sein Bruder wäre verurteilt worden, weil er bei der Behörde vermittelt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe in Pakistan zwei oder drei Klassen der Grundschule absolviert, schreiben könne er jedoch nicht, nur ein wenig lesen. In Pakistan habe er Teppiche geknüpft und als Metallarbeiter gearbeitet. In Afghanistan sei er als Koch und Vermittler tätig gewesen. Sechs Monate lang habe er bei einer Firma das Kochen gelernt und anschließend für verschiedene Firmen als Koch gearbeitet. In Kabul gelebt habe der Beschwerdeführer ungefähr seit 2004 bis zu seiner Ausreise. Als Vermittler hätten sie für Leute, die bei der Ausstellung von Tazkiras, Reisepässen, Heiratsurkunden, anderen Zulassungen und dergleichen Hilfe benötigt hätten, die Anträge geschrieben und seien mit ihnen gemeinsam zu den zuständigen Behörden gegangen. Viele Leute in Afghanistan hätten solche Arbeiten. Der Beschwerdeführer habe kein eigenes Büro gehabt, die Leute hätten in einem Fotogeschäft seine Visitenkarte erhalten. Wenn sie sich dann an ihn gewandt hätten, habe er sie unterstützt. Dabei habe es sich in erster Linie um Personen gehandelt, die aus den Dörfern gekommen bzw. aus Pakistan zurückgekehrt seien und sich nicht ausgekannt hätten. Diese Arbeit habe er mit seinen Brüdern ausgeführt, jedoch seien sie nicht alle am selben Ort gewesen. Konkret habe es sieben bis acht staatliche Organe gegeben und „wir“ wären gemeinsam mit den Leuten in diese Büros gegangen, hätten dort die Anträge gestellt und nach Beendigung der Tätigkeit je nach Aufwand 500 bis 2000 Afghani verlangt. Nachdem er telefonisch von einer Person kontaktiert worden sei, habe er sich mit dieser Person getroffen, sie sowohl zum Fotografieren begleitet als auch dabei, einen Antrag zu schreiben und diesen bei der Behörde einzubringen. Er selbst habe die Anträge nicht verfasst, die Behörden hätten dazu eigene Leute. Vorgehalten, zuerst habe der Beschwerdeführer gesagt, dass sie für die Leute einen Antrag schreiben und diesen bei der Behörde einbringen würden, bestätigte er dies. Zuerst werde der Antrag geschrieben und bei der Behörde eingebracht. Nochmals vorgehalten, danach habe er gesagt, dass die Behörden eigene Leute zum Verfassen der Anträge hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, diese Antragsverfasser säßen außerhalb des Amtsgebäudes und der Antragsteller müsse den Antrag persönlich bei der Behörde abgeben. Sein Bruder und er hätten immer gemeinsam gearbeitet und zwar seit sie aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe zuvor erklärt, dass sie nicht gemeinsam gearbeitet hätten, antwortete der Beschwerdeführer, in der Küche hätten sie zusammengearbeitet, als Vermittler habe er einen Auftrag bei einer Behörde erledigt und der Bruder woanders. Die Aufgabe des Beschwerdeführers als Vermittler sei gewesen, Leute, die sich nicht ausgekannt hätten, zu unterstützen. Zum Beispiel sei er mit ihnen zum Sicherheitskommando, zum Zollamt, zum Passant und dergleichen mitgegangen. Seine Funktion habe nur darin bestanden, Leute zu begleiten, sie durch die Behörden zu führen, bis ein Antrag erledigt sei. Er habe diese Personen nur in die sechs bis sieben Büros, in die man zwecks Erledigung eines Antrags müsse, begleitet. Nachgefragt warum er beim Bundesamt ausgesagt habe, er wäre aufgefordert worden, Reisepässe für andere auszustellen, antwortete er, eigentlich hätten sie eine kranke Person dabei unterstützen sollen, einen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Sein Bruder habe den Antrag von einem Verfasser schreiben lassen und sei mit dieser Person auf dem Passamt gewesen, als er festgenommen worden sei. Weiters vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass er Reisepässe für Anhänger der Hezb-e Islami hätte ausstellen sollen, bestätigte der Beschwerdeführer dies. Er sei von Anhängern dieser Partei kontaktiert und gebeten worden, für ein paar Leute Tazkiras und Reisepässe ausstellen zu lassen. Er sei in ihr Büro gegangen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass ein paar von ihren Leuten sich in Saudi-Arabien befänden und er für sie die Dokumente beantragen solle. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass normalerweise die Personen anwesend sein müssten, um solche Dokumente zu bekommen, er würde dennoch in den jeweiligen Büros fragen, ob es doch möglich sei. Nach ein bis zwei Tagen sei er angerufen worden und der Beschwerdeführer habei ihnen mitgeteilt, dass er sowohl im Büro für die Registrierung der Bevölkerung, wo die Tazkira ausgestellt werde, als auch beim Passant nachgefragt habe, beide Behörden jedoch Dokumente in Abwesenheit nicht ausstellten. Am Telefon hätten sich diese Personen dann normal verabschiedet, der Beschwerdeführer aber gemerkt, dass er danach verfolgt werde. Einmal habe er zum Beispiel einen General zum Passamt begleitet, um für dessen Frau einen Reisepass zu beantragen und die Beamten dort seinen scheinbar über den Beschwerdeführer informiert gewesen und hätten den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Mithilfe des Generals sei dies aber verhindert worden. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass er diese Urkundenausstellung nicht vorgenommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, bei diesem Gespräch in Ihrem Büro gesessen zu sein. Anfangs hätte er nicht gewusst, dass diese Dokumente für Personen, die sich im Ausland befänden, benötigt würden. Um aus diesem Büro hinauszukommen, habe er zugesagt, nachzufragen. Die Personen, die den Beschwerdeführer verfolgt hätten, wären in Zivil gewesen. Da der Beschwerdeführer aber lange Zeit als Vermittler tätig gewesen sei und Erfahrung gehabt habe, habe er erkannt, dass er verfolgt werde. Seine weiteren Widersprüche beim Bundesamt vorgehalten, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei falsch protokolliert worden und ihm der Fehler bei der Übersetzung nicht aufgefallen. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Leuten der Hezb-e Islami getötet. Vor ca. eineinhalb Monaten sei das Auto seines Vaters von einem zweiten Auto angefahren und er dabei verletzt worden. Danach hätte er einen Anruf erhalten, dass er nicht am Leben bleiben sollte, woraufhin die Familie die Sachen verkauft habe und nach Peschawar geflüchtet sei. Seit ca. eineinhalb Monaten befänden sich seine Angehörigen nicht mehr in Kabul. Später ergänzte der Beschwerdeführer vage, dass er zwei weitere Male davon bedroht gewesen sei, mitgenommen zu werden. Einmal sei er mit einem Klienten zum Zollamt gefahren, der ihn davor gerettet habe, ein weiteres Mal sei der Beschwerdeführer als Zeuge zum Gericht geladen gewesen und wäre wahrscheinlich festgenommen worden, wenn er bei der Ausstellung der Heiratsurkunde eines Klienten gewesen wäre. Diese Vorfälle seien für ihn gewöhnliche Vorkommnisse gewesen, weshalb er sie beim Bundesamt nicht erwähnt habe. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer um ehrenamtliche Tätigkeiten bemüht, jedoch nichts gefunden. Bei einer Tischlerei sei ihm zugesagt worden, dass er nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung dort beschäftigt werde. Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich keine. Er kenne zwar eine Familie hier und habe den Mann als Onkel bezeichnet, aber diese Familie hätte ihn aufgefordert, sie nicht zu besuchen, weil er ein junger Mann sei und die Leute schlecht sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe einige österreichische Freunde von der Fußballmannschaft, auch einen Freund in Graz und sei mit einer Dame in Wien befreundet. Am 14.9.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den damals aktuellen Länderfeststellungen ein. Am 29.4.2019 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Hierbei brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, nachdem vor acht oder neun Monaten mit seinem Vater etwas vorgefallen wäre, sei die ganze Familie, die Stiefmutter, fünf Schwestern und vier Brüder, nach Peschawar gezogen. Mit dem Onkel in Kabul bestehe kein Kontakt. Der Bruder, der wie der Beschwerdeführer als Vermittler gearbeitet habe, halte sich derzeit in der Türkei auf. Konkret hätten die Anhänger der Hezb-e Islami den Vater des Beschwerdeführers mit dem Auto verletzt. Nachdem sie ihn angefahren hätten, sei er in einer Privatklinik versorgt und nach seiner Rückkehr nach Hause mit der gesamten Familie nach Pakistan geflüchtet. Vorgehalten, anlässlich der Verhandlung am 5.9.2018 habe der Beschwerdeführer zwar erwähnt, dass sein Vater angefahren und dabei verletzt worden wäre, dabei aber keinen Konnex zur Hezb-e Islami gezogen, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte schon gesagt, dass es Anhänger dieser Partei gewesen wären. Der Rechtsvertreter brachte hierzu vor, dass der Zusammenhang des Vorbringens des Beschwerdeführers laut Protokoll auf einen Zusammenhang des Autounfalles mit der Rückkehrbefürchtung hindeute. Gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers spreche, dass sich die Zentrale der Hezb-e Islami in Kabul befinde. In Mazar-e Sharif sei der Beschwerdeführer bereits einmal gewesen, da er ledig sei, könne er dort nicht leben. Wegen seines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland würde er Probleme haben und die Menschen würden glauben, dass er aus der Religion gefallen wäre. Im Bundesgebiet führe der Beschwerdeführer kein Familienleben, er habe auch keine enge Beziehung. Zurzeit lerne er Deutsch A1 und A2, die Prüfung wäre ungefähr im August geplant. Andere Kurse, außer den Deutschkursen, habe der Beschwerdeführer nicht besucht. Gemeinnützige Arbeiten habe er nicht verrichtet, dort wo er wohne, gebe es keine Möglichkeiten. Der Gemeindevorstand habe eine Partei, bei der er sich angemeldet habe und an Veranstaltungen teilnehme. Vorgelegt wurde eine Karte der SPÖ, der Beschwerdeführer sei sich jedoch nicht sicher, ob er wirklich Mitglied sei. Er habe ein Formular ausgefüllt und kenne den Vornamen des Bürgermeisters. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, er kenne sehr viele Menschen im Ort und würde ab und zu eingeladen. In weiterer Folge vorgelegt wurden nochmals die Mitgliedschaftsbestätigung beim Sportverein des Beschwerdeführers sowie eine Einstellungszusage einer Tischlerei (datiert mit 19.4.2019) bezüglich einer Stelle als Helfer oder Tischlerlehrling, sobald der Beschwerdeführer Asylstatus habe. Am 14.5.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den damals ausgehändigten Länderberichten ein. Dabei wurde erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass er nicht nur befürchte, aufgrund seiner Probleme mit der Hezb-e Islami verfolgt zu werden, sondern auch wegen seines areligiösen, nicht den afghanischen Wertvorstellungen entsprechenden Lebenswandels verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer wolle ein selbstbestimmtes Leben führen und eigenständig wesentliche Lebensentscheidungen treffen. Er lebe seinen Glauben nicht und fühle sich zu keiner Religion hingezogen. Beigelegt wurde ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdeführer sehr um Integration bemühe und sich seit etwa zwei Jahren ehrenamtlich auch im Rahmen der Kinderfreunde und der sozialdemokratischen Partei engagiere. Am 17.5.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Briefes, den der Bruder des Beschwerdeführers diesem aus der Türkei geschickt habe, übermittelt. Diesen Brief ließ das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge übersetzen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ca. sechs oder sieben Jahre als Vermittler gearbeitet und die erwünschten Dokumente von der Regierung auf legale Weise bekommen hätten. Nachdem sie einige legale Angelegenheiten für sie erledigt hätten, hätte die islamische Partei illegale Arbeit verlangt und zwar, dass die beiden Brüder für Personen, welche sich außerhalb des Landes befänden, Reisepässe organisierten. Der Beschwerdeführer hätte diese Anfrage abgelehnt und erklärt, er würde diese illegalen Aufträge nicht annehmen, auch wenn sie ihn töten würden. Anschließend seien die beiden Brüder mit verschiedenen Ausreden von bewaffneten Personen bedroht worden und sie hätten den Bruder des Beschwerdeführers ins Gefängnis gesteckt. Zudem hätten sie dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er tue, was sie wollten, würde sein Bruder in einer Woche zu Hause sein. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Bruder ins Gefängnis gekommen und habe ihm dies berichtet. Durch Geld und Vermittlungen sei der Bruder des Beschwerdeführers nach einem Jahr aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 25.3.2021 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, bei der der Beschwerdeführer zunächst eine Einstellungszusage der Tischlerei, mehrere Empfehlungsschreiben, ein weiteres Schreiben seines Gemeindeamtes sowie drei ärztliche Überweisungen vorlegte. Dazu erklärte er, es könne sein, dass er seit ca. zwei bis drei Jahren eine Erkrankung habe, an der nur Männer litten. Er hätte an einigen Kopfstellen Haare verloren und auch sonst gebe es einige Dinge, die nicht mehr so funktionierten, wie bei einem gesunden Mann. Er sei wegen seiner Beschwerden im Krankenhaus gewesen, wo man ihm erklärt habe, dass er für einige Untersuchungen privat aufkommen müsse. Die Ärzte und die Krankenhäuser hätten ihm keine Befunde ausgestellt. Vorgehalten, sein Bruder schreibe in seinem Brief, dass ihn der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im Gefängnis besucht hätte, er selbst habe in der Verhandlung jedoch ausgeführt, dass der Bruder erst zwei bis drei Tage nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan inhaftiert worden sei, versuchte der Beschwerdeführer dies damit zu erklären, sein namentlich genannter jüngerer Bruder habe den Bruder im Gefängnis besucht. Vorgehalten, in dem Brief sei ausdrücklich der Beschwerdeführer namentlich als Besucher angemerkt worden, antwortete dieser, er hätte den Brief seines Bruders nicht vollständig gelesen. Wenn er seinen Bruder im Gefängnis besucht hätte, hätte man ihn festgenommen. Der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers hielten sich in Quetta in Pakistan auf, in Afghanistan lebten entfernte Verwandte seiner Eltern und er habe einen Onkel mütterlicherseits. Er sei ein lediger junger Afghane und glaube nicht, dass die Verwandten bereit wären, ihn bei sich aufzunehmen. Mit seinem Vater spreche der Beschwerdeführer ungefähr einmal monatlich über das Handy eines Bekannten, sein älterer Bruder schicke dem Vater Geld für den Lebensunterhalt. Auch die Geschwister befänden sich alle im Quetta. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass sein Vater von Anhängern der Hezb-e Islami angefahren worden sei, antwortete jener, sein Vater habe ihm nach der Entlassung aus dem Krankenhaus mitgeteilt, dass die Leute, die ihn angefahren hätten, ihm nicht bekannt gewesen seien und es sich beim Autokennzeichen um das einer staatlichen Behörde handle. Die Partei sei noch immer in der aktuellen Regierung aktiv und deren Mitglieder arbeiteten bei verschiedenen afghanischen Behörden. Weiters gefragt, warum der Beschwerdeführer beim Bundesamt nicht erwähnt habe, dass sein Bruder ebenfalls Aufträge von der Hezb-e Islami erhalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe keine Aufträge für diese Partei ausgeführt, sie hätten zuerst den Beschwerdeführer angesprochen. Die beiden hätten sich gemeinsam im Büro dieser Gruppe befunden und nachdem der Beschwerdeführer die Arbeit für sie abgelehnt hätte, wären sie verfolgt worden. In Mazar-e Sharif habe der Beschwerdeführer kein Eigentum und ledigen jungen Männern würde man keine Häuser vermieten. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr aus Europa in Afghanistan Probleme bekommen würde. Zuerst würden sich die Leute fragen, welche Straftat er begangen hätte, dass man ihn zurückgeschoben habe. Andere würden denken, dass er zum Christentum konvertiert sei oder ein Spion wäre. Der Onkel mütterlicherseits habe früher als Landwirt gearbeitet, sei wegen seiner Herzprobleme derzeit nicht berufstätig. Zwei seiner Söhne arbeiteten und ernährten die gesamte Familie des Onkels. Sie wären selbst auf Hilfe angewiesen und daher nicht in der Lage, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder zu unterstützen. Zu den entfernten Verwandten hätte er keinen Kontakt und wisse nicht, was sie beruflich machten. Zu seinen Deutschkursen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in den letzten zweieinhalb Jahren keine mehr gegeben hätte und er auch keine Prüfung habe machen können. Er habe jedoch Kontakt zu den Bewohnern seines Wohnortes, in der Gemeinde gearbeitet und auch anderen Leuten bei verschiedenen Tätigkeiten geholfen. Zudem sei er als Reinigungskraft oder Maler tätig gewesen, habe älteren Dorfbewohner beim Schneeräumen geholfen und sei dafür bezahlt worden. Vom AMS hätte er sogar ein Schreiben mit der Erlaubnis, einen Kindergarten aufzumachen. Er habe die Kurse A1 und A2 parallel besucht, diese seien jedoch nicht abgeschlossen und nicht mehr veranstaltet worden. Der Beschwerdeführer erklärte in gebrochenem Deutsch, er habe viele österreichische Freunde vom Fußballtraining bzw. seinen Tätigkeiten, welche er verrichtet habe. Der Rechtsvertreterin wurden die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts übergeben und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Paschtu, Urdu, etwas Englisch und einfaches Deutsch. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX , geboren und reiste im Kindesalter mit seinen Eltern und Geschwistern nach Pakistan, Quetta, aus, wo er ca. drei Jahre die Grundschule besuchte und anschließend als Teppichknüpfer und Schmied arbeitete. Ungefähr im Jahr 2004 kehrte er mit seiner Familie nach Afghanistan zurück, wo er bis zu seiner Ausreise 2016 in Kabul lebte, den Beruf des Kochs erlernte und als solcher seinen Unterhalt verdiente. Dass er nebenbei als Vermittler bei Behörden tätig war, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 , geboren und reiste im Kindesalter mit seinen Eltern und Geschwistern nach Pakistan, Quetta, aus, wo er ca. drei Jahre die Grundschule besuchte und anschließend als Teppichknüpfer und Schmied arbeitete. Ungefähr im Jahr 2004 kehrte er mit seiner Familie nach Afghanistan zurück, wo er bis zu seiner Ausreise 2016 in Kabul lebte, den Beruf des Kochs erlernte und als solcher seinen Unterhalt verdiente. Dass er nebenbei als Vermittler bei Behörden tätig war, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen ernsthaften oder gar lebensbedrohenden Krankheiten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von Angehörigen der Hezb-e Islami oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer wurde nicht von der Hezb-e Islami aufgefordert, mit ihr zusammen zu arbeiten oder sie zu unterstützen bzw. für Parteiangehörige Dokumente zu beschaffen. Der Beschwerdeführer wurde von der Hezb-e Islami weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu dieser Partei. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Eine solche Verfolgung wurde von ihm auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Hezb-e Islami oder durch andere Personen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit April 2016 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 7.4.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über einfache Deutschkenntnisse und besuchte Deutschkurse, absolvierte jedoch keine Prüfungen.Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über eine Arbeitszusage.Der Beschwerdeführer verfügt über einfache Deutschkenntnisse und besuchte Deutschkurse, absolvierte jedoch keine Prüfungen., Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über eine Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer arbeitet regelmäßig ehrenamtlich, ist Mitglied einer politischen Partei und eines Sportvereines. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte Unterstützungsschreiben vorlegen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Logar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Zudem spricht er eine Landessprache (Dari) als Muttersprache sowie Paschtu und Urdu. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Stadt Kabul gelebt, ihm sind städtische Strukturen bekannt. Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronapandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Herat/Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat/Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in den Städten Herat/Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Zudem lebte der Beschwerdeführer von 2004 bis 2016 in Kabul, wo er eine Kochlehre absolvierte und als Jugendlicher und Erwachsener als Koch seinen Unterhalt verdiente, weshalb er sich alternstiv auch wieder in Kabul ansiedeln könnte. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 COVID-19 Letzte Änderung: 14.12.2020 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 02.09.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.09.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.09.2020; vgl. WB 28.06.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.09.2020; vergleiche WB 28.06.2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.09.2020). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 03.06.2020; vgl. Guardian 02.05.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 03.06.2020; vergleiche Guardian 02.05.2020). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.09.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.07.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.09.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.07.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.09.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 01.01.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53% der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23% der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.09.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.09.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis ...) um 18 bis 31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.07.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.09.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis ...) um 18 bis 31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.07.2020). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.09.2020; vgl. WB 15.07.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.09.2020; vergleiche WB 15.07.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.09.2020; vgl. AA 16.07.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.09.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.09.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.09.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.09.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.09.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Frauen und Kinder Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.09.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.09.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.08.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vgl. AAN 01.10.2020).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.09.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.09.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.08.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vergleiche AAN 01.10.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.08.2020; vgl. NYT 31.07.2020, IMPACCT 14.08.2020, UNOCHA 30.06.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.09.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.07.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.08.2020; vergleiche NYT 31.07.2020, IMPACCT 14.08.2020, UNOCHA 30.06.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.09.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.07.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen, und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.09.2020). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020). Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). [...]IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020). Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). [...] Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.12.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020) . Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Es gab im letzten Jahr