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{'item': 'W121 2238178-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 11Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 4§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW121 2238178-1 Spruch, W121 2238178-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangten Behörde) vom XXXX wurde

§ 11Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangten Behörde) vom römisch 40 wurde

Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er vom Dienstgeber gekündigt worden sei. Er sei nach einem Vorfall am darauffolgenden Montag zur Arbeit erschienen. Auf seinem Arbeitsplatz sei bereits ein neuer Mitarbeiter gewesen. Er hätte ein Formular unterschreiben müssen, welches das einzige der Post gewesen sei. Er sei gekündigt worden. Aufgrund eines Angriffes sei er nun hinsichtlich seiner Wirbelsäule in Therapie und könne keine neue Arbeitsstelle suchen. Nach Beendigung der Therapie XXXX würde er wieder einen neuen Job suchen. Er könne nun keine Miete zahlen und seinen Lebensunterhalt nicht aufbringen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er vom Dienstgeber gekündigt worden sei. Er sei nach einem Vorfall am darauffolgenden Montag zur Arbeit erschienen. Auf seinem Arbeitsplatz sei bereits ein neuer Mitarbeiter gewesen. Er hätte ein Formular unterschreiben müssen, welches das einzige der Post gewesen sei. Er sei gekündigt worden. Aufgrund eines Angriffes sei er nun hinsichtlich seiner Wirbelsäule in Therapie und könne keine neue Arbeitsstelle suchen. Nach Beendigung der Therapie römisch 40 würde er wieder einen neuen Job suchen. Er könne nun keine Miete zahlen und seinen Lebensunterhalt nicht aufbringen. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Im Wesentlichen sei der Beschwerdeführer vom XXXX als Angestellter bei XXXX beschäftigt gewesen. Der Beschäftigerbetrieb hätte bei der Rücksprache mit dem AMS angegeben, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis im Probemonat auf eigenen Wunsch schriftlich gelöst hätte und der Abmeldegrund „Auflösung im Probemonat durch den Dienstnehmer“ somit korrekt sei. Eine Klage gegen die Auflösung hätte der Beschwerdeführer nicht eingebracht und auch nicht behauptet. Somit sei von einer Auflösung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Der vom Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigte Verdacht einer Nötigung am XXXX durch einen Verkehrsteilnehmer während der Arbeitszeit habe mit den grundsätzlichen Arbeitsbedingungen nichts zu tun und könne daher nicht als Nachsichtgrund berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Im Wesentlichen sei der Beschwerdeführer vom römisch 40 als Angestellter bei römisch 40 beschäftigt gewesen. Der Beschäftigerbetrieb hätte bei der Rücksprache mit dem AMS angegeben, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis im Probemonat auf eigenen Wunsch schriftlich gelöst hätte und der Abmeldegrund „Auflösung im Probemonat durch den Dienstnehmer“ somit korrekt sei. Eine Klage gegen die Auflösung hätte der Beschwerdeführer nicht eingebracht und auch nicht behauptet. Somit sei von einer Auflösung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Der vom Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigte Verdacht einer Nötigung am römisch 40 durch einen Verkehrsteilnehmer während der Arbeitszeit habe mit den grundsätzlichen Arbeitsbedingungen nichts zu tun und könne daher nicht als Nachsichtgrund berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er sich beim Dienstgeber lediglich über eine Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat erkundigt hätte, da er während seines Arbeitsverhältnisses am XXXX von einem Verkehrsteilnehmer angegriffen worden sei. Er hätte aber bis XXXX . weitergearbeitet. Am XXXX . sei er in die XXXX gekommen und sei zum Büro gebeten worden, woraufhin ihm der Dienstgeber gesagt hätte, dass man ihn kündige. Zudem hätte man ihm ein Schreiben ausgehändigt. Er hätte nur wissen wollen, wie es mit dem Probemonat aussieht.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er sich beim Dienstgeber lediglich über eine Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat erkundigt hätte, da er während seines Arbeitsverhältnisses am römisch 40 von einem Verkehrsteilnehmer angegriffen worden sei. Er hätte aber bis römisch 40 . weitergearbeitet. Am römisch 40 . sei er in die römisch 40 gekommen und sei zum Büro gebeten worden, woraufhin ihm der Dienstgeber gesagt hätte, dass man ihn kündige. Zudem hätte man ihm ein Schreiben ausgehändigt. Er hätte nur wissen wollen, wie es mit dem Probemonat aussieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitslosengeldbezug war unterbrochen durch ein Dienstverhältnis vom XXXX , Feiertagsvergütung und Urlaubsersatzleistung sowie ein Dienstverhältnis vom XXXX .Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitslosengeldbezug war unterbrochen durch ein Dienstverhältnis vom römisch 40 , Feiertagsvergütung und Urlaubsersatzleistung sowie ein Dienstverhältnis vom römisch 40 . Er war im Zeitraum XXXX als vollzeitbeschäftigter XXXX bei der XXXX beschäftigt. Der erste Monat wurde als Probemonat vereinbart.Er war im Zeitraum römisch 40 als vollzeitbeschäftigter römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt. Der erste Monat wurde als Probemonat vereinbart. Der Beschwerdeführer zeigte bei der Polizei einen Verdacht einer Nötigung am XXXX durch einen anderen Verkehrsteilnehmer während der Arbeitszeit an, da er von dem anderen Pkw-Lenker aufgefordert worden sei, wegzufahren. Dieser hätte sodann versucht, den Beschwerdeführer durch die geöffnete Fensterscheibe zu schlagen.Der Beschwerdeführer zeigte bei der Polizei einen Verdacht einer Nötigung am römisch 40 durch einen anderen Verkehrsteilnehmer während der Arbeitszeit an, da er von dem anderen Pkw-Lenker aufgefordert worden sei, wegzufahren. Dieser hätte sodann versucht, den Beschwerdeführer durch die geöffnete Fensterscheibe zu schlagen. Das Dienstverhältnis wurde von Seiten des Beschwerdeführers am XXXX freiwillig in der Probezeit aufgelöst.Das Dienstverhältnis wurde von Seiten des Beschwerdeführers am römisch 40 freiwillig in der Probezeit aufgelöst. Die Abmeldung bei der Gesundheitskasse weist ebenfalls eine Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit durch den Beschwerdeführer aus. Die Einbringung einer Klage des Beschwerdeführers gegen die Auflösung konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass er im Zeitraum XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX stand, ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass er im Zeitraum römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 stand, ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Dass der erste Monat als Probemonat vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner der beteiligten Parteien bestritten. Die Beendigung des Dienstverhältnisses XXXX im Probemonat und dessen Zeitpunkt sind unstrittig. Strittig ist im Wesentlichen jedoch, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat durch den Beschwerdeführer selbst, oder den Dienstgeber erfolgt ist.Die Beendigung des Dienstverhältnisses römisch 40 im Probemonat und dessen Zeitpunkt sind unstrittig. Strittig ist im Wesentlichen jedoch, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat durch den Beschwerdeführer selbst, oder den Dienstgeber erfolgt ist. Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass bereits die im Verfahrensakt aufliegende Abmeldung bei der Gesundheitskasse am XXXX mit dem Abmeldungsgrund „Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer“ versehen ist. Am selben Tag meldete sich der Beschwerdeführer laut vorliegendem Aktenvermerk vom XXXX telefonisch beim AMS und führte an, dass das Dienstverhältnis u.a. aufgrund eines Vorfalls (Anzeige bei der Polizei) in der Probezeit beendet worden sei. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom AMS um eine Stellungnahme zur Lösung des Dienstverhältnisses ersucht, woraufhin er mit Stellungnahme vom XXXX zunächst angab, dass er aufgrund des Angriffs eines Verkehrsteilnehmers Angst in der Arbeit gehabt hätte. Am letzten Tag der Arbeit sei ihm eine Lösung durch den Dienstgeber vorgelegt worden. Er selbst hätte jedoch auf die einvernehmliche Lösung bestanden, woraufhin man ihm geantwortet hätte, dass man es sich anders überlegt hätte und sie nicht Zeit für „alles“ hätten. An dem Arbeitsplatz sei bereits ein anderer Mitarbeiter gewesen. Die Frage, ob er eine Klage gegen den Dienstgeber erhoben hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet und auch kein Nachweis darüber vorgelegt.Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass bereits die im Verfahrensakt aufliegende Abmeldung bei der Gesundheitskasse am römisch 40 mit dem Abmeldungsgrund „Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer“ versehen ist. Am selben Tag meldete sich der Beschwerdeführer laut vorliegendem Aktenvermerk vom römisch 40 telefonisch beim AMS und führte an, dass das Dienstverhältnis u.a. aufgrund eines Vorfalls (Anzeige bei der Polizei) in der Probezeit beendet worden sei. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom AMS um eine Stellungnahme zur Lösung des Dienstverhältnisses ersucht, woraufhin er mit Stellungnahme vom römisch 40 zunächst angab, dass er aufgrund des Angriffs eines Verkehrsteilnehmers Angst in der Arbeit gehabt hätte. Am letzten Tag der Arbeit sei ihm eine Lösung durch den Dienstgeber vorgelegt worden. Er selbst hätte jedoch auf die einvernehmliche Lösung bestanden, woraufhin man ihm geantwortet hätte, dass man es sich anders überlegt hätte und sie nicht Zeit für „alles“ hätten. An dem Arbeitsplatz sei bereits ein anderer Mitarbeiter gewesen. Die Frage, ob er eine Klage gegen den Dienstgeber erhoben hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet und auch kein Nachweis darüber vorgelegt. XXXX hingegen teilte im Beschwerdevorprüfungsverfahren des AMS mit, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis im Probemonat auf eigenen Wunsch schriftlich gelöst hat und der Abmeldegrund bei der Gesundheitskasse somit korrekt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, die Auflösung des Dienstverhältnisses mittels Klage angefochten zu haben. römisch 40 hingegen teilte im Beschwerdevorprüfungsverfahren des AMS mit, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis im Probemonat auf eigenen Wunsch schriftlich gelöst hat und der Abmeldegrund bei der Gesundheitskasse somit korrekt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, die Auflösung des Dienstverhältnisses mittels Klage angefochten zu haben. Der Beschwerdeführer war auch in der mündlichen Verhandlung keineswegs in der Lage, den von ihm geschilderten vermeintlichen Inhalt des Beendigungsgespräches bei XXXX am XXXX glaubhaft zu machen. Vielmehr werden die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung als Schutzbehauptung gewertet. So gab er in der Verhandlung erstmals an, dass er seine Vorgesetzten lediglich gefragt hätte, wie es mit einer Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats aussehe, weil er angegriffen worden sei. Es sei ihm auch gesagt worden, dass es einvernehmlich aufgelöst werden könnte. Am XXXX . sei er sodann ins Büro gebeten worden, wo ihm gesagt worden sei, dass er gekündigt werde. Die Frage der erkennenden Richterin, ob ihm die Arbeit als Zusteller zu gefährlich gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab sodann unglaubwürdig an, dass er nur nachfragen hätte wollen, wie es ausschaue, weil er angegriffen worden sei. Er hätte eine neue Firma im Auge gehabt, die ihn dann aber doch nicht aufgenommen hätte wegen der derzeitigen Pandemie.Der Beschwerdeführer war auch in der mündlichen Verhandlung keineswegs in der Lage, den von ihm geschilderten vermeintlichen Inhalt des Beendigungsgespräches bei römisch 40 am römisch 40 glaubhaft zu machen. Vielmehr werden die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung als Schutzbehauptung gewertet. So gab er in der Verhandlung erstmals an, dass er seine Vorgesetzten lediglich gefragt hätte, wie es mit einer Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats aussehe, weil er angegriffen worden sei. Es sei ihm auch gesagt worden, dass es einvernehmlich aufgelöst werden könnte. Am römisch 40 . sei er sodann ins Büro gebeten worden, wo ihm gesagt worden sei, dass er gekündigt werde. Die Frage der erkennenden Richterin, ob ihm die Arbeit als Zusteller zu gefährlich gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab sodann unglaubwürdig an, dass er nur nachfragen hätte wollen, wie es ausschaue, weil er angegriffen worden sei. Er hätte eine neue Firma im Auge gehabt, die ihn dann aber doch nicht aufgenommen hätte wegen der derzeitigen Pandemie. Der erkennende Senat ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles der versuchten Nötigung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer das Dienstverhältnis in der Probezeit von sich aus freiwillig gelöst hat. Nicht zuletzt aus diesem Grund werden die Angaben des Beschwerdeführers zum vermeintlichen Gesprächsinhalt mit dem Dienstgeber, wonach er sich bloß nach einer etwaigen Auflösung erkundigen hätte wollen und sodann gekündigt worden sei, als Schutzbehauptung gewertet. Der erkennende Senat gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat und keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe vorliegen. Der vom Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigte Verdacht einer Nötigung am XXXX während der Arbeitszeit durch einen Unbekannten hat mit den grundsätzlichen Arbeitsbedingungen als Postzusteller nichts zu tun und konnte daher nicht berücksichtigt werden.Der vom Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigte Verdacht einer Nötigung am römisch 40 während der Arbeitszeit durch einen Unbekannten hat mit den grundsätzlichen Arbeitsbedingungen als Postzusteller nichts zu tun und konnte daher nicht berücksichtigt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

§ 11Al

VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX .Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 . Das Dienstverhältnis wurde - wie festgestellt - vom Beschwerdeführer freiwillig während der Probezeit beendet und hat er dadurch den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt.Das Dienstverhältnis wurde - wie festgestellt - vom Beschwerdeführer freiwillig während der Probezeit beendet und hat er dadurch den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen, wie z. B. die Aufnahme einer anderen Beschäftigung und gesundheitliche Gründe, kommen als Nachsichtsgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht Praxiskommentar, 11. Lfg, § 11, Rz 297).Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen, wie z. B. die Aufnahme einer anderen Beschäftigung und gesundheitliche Gründe, kommen als Nachsichtsgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht Praxiskommentar, 11. Lfg, Paragraph 11,, Rz 297). Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das AMS in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11. Lfg, § 11, Rz 291). Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das AMS in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11. Lfg, Paragraph 11,, Rz 291). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer am XXXX zur Beendigung seines gegenständlichen Dienstverhältnisses niederschriftlich (im Wege des Ersuchens der schriftlichen Beantwortung von Fragen) befragt. Der Beschwerdeführer gab mit Stellungnahme vom XXXX – neben der behaupteten (im Ergebnis unglaubwürdigen) Beendigung durch den Dienstgeber – lediglich an, dass er aufgrund des Vorfalls mit dem anderen Verkehrsteilnehmer am XXXX Angst bei der Arbeit gehabt hätte. Es ist dem AMS aber darin zuzustimmen, dass dies keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtgrund für eine Auflösung darstellt zumal dies nichts mit den grundsätzlichen Arbeitsbedingungen als XXXX zu tun hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch darüber hinaus, nämlich bis zum XXXX als XXXX gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer nannte im weiteren Verfahren auch keine weiteren Gründe.Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer am römisch 40 zur Beendigung seines gegenständlichen Dienstverhältnisses niederschriftlich (im Wege des Ersuchens der schriftlichen Beantwortung von Fragen) befragt. Der Beschwerdeführer gab mit Stellungnahme vom römisch 40 – neben der behaupteten (im Ergebnis unglaubwürdigen) Beendigung durch den Dienstgeber – lediglich an, dass er aufgrund des Vorfalls mit dem anderen Verkehrsteilnehmer am römisch 40 Angst bei der Arbeit gehabt hätte. Es ist dem AMS aber darin zuzustimmen, dass dies keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtgrund für eine Auflösung darstellt zumal dies nichts mit den grundsätzlichen Arbeitsbedingungen als römisch 40 zu tun hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch darüber hinaus, nämlich bis zum römisch 40 als römisch 40 gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer nannte im weiteren Verfahren auch keine weiteren Gründe. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat und kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit insgesamt mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2238178.1.00

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