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{'item': 'W141 2227251-1'}

Obsah (14)§ 17Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW141 2227251-1 SpruchW141 2227251-1/4E, W141 2227251-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Eisenstadt (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 13.08.2019 wurde

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 17.07.2019 gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Eisenstadt (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 13.08.2019 wurde

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 17.07.2019 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Auslandsaufenthalt erst wieder am 17.07.2019 bei der belangten Behörde gemeldet habe.

  1. Gegen den Bescheid vom 13.08.2019 richtete sich die Beschwerde vom 07.09.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.
  2. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass sein Dienstverhältnis mit der XXXX mit 15.04.2019 einvernehmlich geendet habe. Er sei am 26.04.2019 erstmals bei seiner zuständigen Betreuerin, XXXX , gewesen und habe ihr mitgeteilt, dass er bereits am 24.11.2018 eine Urlaubsbuchung für den Zeitraum 18.05.2019 bis 01.06.2019 für Kroatien vorgenommen habe. Seine Betreuerin habe ihm mitgeteilt, dass es für einen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchten Urlaub zu keiner Streichung des Arbeitslosengeldes kommen würde. Sie habe den Zeitraum seines Urlaubs während der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Computer vermerkt. Der Beschwerdeführer wäre nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich sofort nach seiner Rückkehr zurückmelden hätte müssen. Aufgrund der Wetterverhältnisse in Kroatien im Mai 2019 habe er sich kurzfristig zu einer Umbuchung entschlossen und sein tatsächlich konsumierter Urlaub wäre vom 21.05.2019 bis 28.05.2019 in Trebesing in Kärnten und von 28.05.2019 bis 02.06.2019 dann in Kroatien gewesen. Diese Umbuchung habe er der belangten Behörde gemeldet. Am 17.07.2019 habe er eine Nachricht an die belangte Behörde gesendet und ausgeführt, dass er für Juli 2019 noch kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Am selben Tag wäre ihm mitgeteilt worden, dass sein Leistungsbezug am 20.05.2019 wegen Auslandsaufenthalt eingestellt worden sei und keine Meldung über die Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt erfolgt worden wäre. Während im August unverzüglich eine Mitteilung betreffend die Bezugsunterbrechung aufgrund seines Urlaubs an ihn ergangen wäre, sei diese im Mai ausgeblieben. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass sein Dienstverhältnis mit der römisch 40 mit 15.04.2019 einvernehmlich geendet habe. Er sei am 26.04.2019 erstmals bei seiner zuständigen Betreuerin, römisch 40 , gewesen und habe ihr mitgeteilt, dass er bereits am 24.11.2018 eine Urlaubsbuchung für den Zeitraum 18.05.2019 bis 01.06.2019 für Kroatien vorgenommen habe. Seine Betreuerin habe ihm mitgeteilt, dass es für einen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchten Urlaub zu keiner Streichung des Arbeitslosengeldes kommen würde. Sie habe den Zeitraum seines Urlaubs während der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Computer vermerkt. Der Beschwerdeführer wäre nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich sofort nach seiner Rückkehr zurückmelden hätte müssen. Aufgrund der Wetterverhältnisse in Kroatien im Mai 2019 habe er sich kurzfristig zu einer Umbuchung entschlossen und sein tatsächlich konsumierter Urlaub wäre vom 21.05.2019 bis 28.05.2019 in Trebesing in Kärnten und von 28.05.2019 bis 02.06.2019 dann in Kroatien gewesen. Diese Umbuchung habe er der belangten Behörde gemeldet. Am 17.07.2019 habe er eine Nachricht an die belangte Behörde gesendet und ausgeführt, dass er für Juli 2019 noch kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Am selben Tag wäre ihm mitgeteilt worden, dass sein Leistungsbezug am 20.05.2019 wegen Auslandsaufenthalt eingestellt worden sei und keine Meldung über die Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt erfolgt worden wäre. Während im August unverzüglich eine Mitteilung betreffend die Bezugsunterbrechung aufgrund seines Urlaubs an ihn ergangen wäre, sei diese im Mai ausgeblieben. Wäre die Mitteilung über die Leistungsunterbrechung unverzüglich nach Meldung bzw. Antritts des Urlaubs des Beschwerdeführers an diesen gesendet worden, hätte er die notwendigen Informationen zur Wiedermeldung Seite 2 entnehmen können bzw. hätte ihn seine Beraterin bei Bekanntgabe seines Urlaubes darauf aufmerksam machen müssen. Der Beschwerde wurden diverse Unterlagen beigelegt.
  3. Bei der am 13.10.2019 aufgenommenen Niederschrift betreffend die Beschwerde vom 10.09.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er bei seiner Beraterin, XXXX , erstmals am 26.04.2019 vorgesprochen habe. Er habe dann sofort seinen Urlaub angesprochen. Seine Beraterin habe den Urlaub in einer eigenen Schriftart und Farbe im Computer eingetragen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er gefragt worden wäre, wann er den Urlaub gebucht habe. Er habe gesagt im November 2018 für die letzte Maiwoche
  4. Seine Beraterin habe diesen eingetragen und ihn aufgeklärt, dass wenn der Urlaub vor der Arbeitslosigkeit gebucht worden sei, er nach dem Urlaub ein Nachsichtansuchen stellen könne und dies im Nachhinein ausbezahlt werden würde. Der Beschwerdeführer habe das genaue Datum des Urlaubs angegeben, welches von seiner Beraterin dann eingetragen worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er dann umgebucht habe. Sie wäre in Kärnten gewesen und hätten dort nach der Wetterlage entschieden nach Kroatien zu fahren und dort gebucht. Diese Änderung habe er der belangten Behörde per eAMS vor Urlaubsantritt mitgeteilt. Auf die Frage, ob er dies in den eAMS Nachrichten nachvollziehen könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies gehen müsste. Nach Einsicht in die eAMS Protokollierungen, wonach nach der Lebenslaufvorlage im April erst am 17.07.2019 die nächste eAMS Nachricht aufscheint, gab der Beschwerdeführer an, dass dies eher im Nachhinein gewesen wäre. Zur Stellungnahme der Beraterin des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass er ein sehr genauer Mensch wäre und wenn ihm dies gesagt worden wäre, er dies auch gemacht hätte. Angesprochen darauf, warum der Beschwerdeführer das Nachsichtsansuchen erst im Juli eingebracht habe, gab dieser an, dass „nach dem Urlaub" ein sehr dehnbarer Begriff sei.
  5. Bei der am 13.10.2019 aufgenommenen Niederschrift betreffend die Beschwerde vom 10.09.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er bei seiner Beraterin, römisch 40 , erstmals am 26.04.2019 vorgesprochen habe. Er habe dann sofort seinen Urlaub angesprochen. Seine Beraterin habe den Urlaub in einer eigenen Schriftart und Farbe im Computer eingetragen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er gefragt worden wäre, wann er den Urlaub gebucht habe. Er habe gesagt im November 2018 für die letzte Maiwoche
  6. Seine Beraterin habe diesen eingetragen und ihn aufgeklärt, dass wenn der Urlaub vor der Arbeitslosigkeit gebucht worden sei, er nach dem Urlaub ein Nachsichtansuchen stellen könne und dies im Nachhinein ausbezahlt werden würde. Der Beschwerdeführer habe das genaue Datum des Urlaubs angegeben, welches von seiner Beraterin dann eingetragen worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er dann umgebucht habe. Sie wäre in Kärnten gewesen und hätten dort nach der Wetterlage entschieden nach Kroatien zu fahren und dort gebucht. Diese Änderung habe er der belangten Behörde per eAMS vor Urlaubsantritt mitgeteilt. Auf die Frage, ob er dies in den eAMS Nachrichten nachvollziehen könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies gehen müsste. Nach Einsicht in die eAMS Protokollierungen, wonach nach der Lebenslaufvorlage im April erst am 17.07.2019 die nächste eAMS Nachricht aufscheint, gab der Beschwerdeführer an, dass dies eher im Nachhinein gewesen wäre. Zur Stellungnahme der Beraterin des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass er ein sehr genauer Mensch wäre und wenn ihm dies gesagt worden wäre, er dies auch gemacht hätte. Angesprochen darauf, warum der Beschwerdeführer das Nachsichtsansuchen erst im Juli eingebracht habe, gab dieser an, dass „nach dem Urlaub" ein sehr dehnbarer Begriff sei.
  7. Mit Bescheid vom 04.11.2019 wurde die Beschwerde vom 10.09.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 04.11.2019 wurde die Beschwerde vom 10.09.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 17.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.11.2019, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 08.01.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.01.2009 bis 23.07.2014 und wieder vom 27.09.2014 bis 15.04.2019 als Angestellte bei XXXX vollversichert beschäftigt. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.01.2009 bis 23.07.2014 und wieder vom 27.09.2014 bis 15.04.2019 als Angestellte bei römisch 40 vollversichert beschäftigt. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches ihm ab 18.04.2019 in Höhe von € 54,15 täglich zuerkannt wurde. Seit 01.11.2019 bis laufend ist der Beschwerdeführer als Angestellter beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Seit 01.11.2019 bis laufend ist der Beschwerdeführer als Angestellter beim Dienstgeber , römisch 40 beschäftigt. Am 26.04.2019 wurde seitens der belangten Behörde der Leistungsbezug mit 20.05.2019 mit dem Vermerk eingestellt, dass der Beschwerdeführer ab 18.05.2019 im Ausland ist. Am 17.07.2019 teilte der Beschwerdeführer per eAMS Nachricht mit, dass sein Geld noch nicht überwiesen ist. In der Antwortnachricht wurde er auf die Einstellung wegen Auslandsaufenthalts aufmerksam gemacht und dass er sich dringend mit seiner Beraterin in Verbindung setzen sollte. Am 18.07.2019 schrieb der Beschwerdeführer, er hat gedacht, dass XXXX alles notiert hat und nach dem Urlaub automatisch wieder alles läuft. Er übermittelte der belangten Behörde die Buchungsbestätigung vom 17.05.2019 des XXXX in Trebesing (Kärnten) für den Reservierungszeitraum 21.05.2019 bis 28.05.2019 und das Buchungsmail des XXXX (Kroatien) für den Reservierungszeitraum 28.05.2019 bis 02.06.2019.Am 18.07.2019 schrieb der Beschwerdeführer, er hat gedacht, dass römisch 40 alles notiert hat und nach dem Urlaub automatisch wieder alles läuft. Er übermittelte der belangten Behörde die Buchungsbestätigung vom 17.05.2019 des römisch 40 in Trebesing (Kärnten) für den Reservierungszeitraum 21.05.2019 bis 28.05.2019 und das Buchungsmail des römisch 40 (Kroatien) für den Reservierungszeitraum 28.05.2019 bis 02.06.
  4. Der Beschwerdeführer wurde in der Antwort auf die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache hingewiesen. Am 22.07.2019 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und teilte danach wiederum per eAMS mit, dass ihm beim letzten Termin gesagt worden ist, dass er nach seinem Urlaub die Einreichung des vor seiner Arbeitslosigkeit gebuchten Urlaubs machen kann. Dass sich der Beschwerdeführer zurückmelden muss, ist ihm nicht mitgeteilt worden. Mit Nachricht vom 05.08.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass man mit seiner Beraterin den vorliegenden Fall besprochen hat und es wurde dies aus Sicht der belangten Behörde dargelegt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde XXXX um eine Stellungnahme ersucht. Diese teilte per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer beim Kontrolltermin am 26.04.2019 einen Auslandsaufenthalt mit 18.05.2019 mitgeteilt hat, jedoch kein Ende nennen konnte, denn dann wäre eine Bezugsunterbrechung mit genauem Ende gemacht worden. Es ist dem Beschwerdeführer sicher mitgeteilt worden, dass er sich nach Urlaubsende innerhalb einer Woche bei der belangten Behörde per E-Mail oder persönlich zurückmelden und auch das Nachsichtsansuchen stellen muss. Der Beschwerdeführer ist auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er aus diesem Grund keinen Kontrolltermin bekommt. Eine Änderung des Urlaubs ist auch nicht bekannt gewesen.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde römisch 40 um eine Stellungnahme ersucht. Diese teilte per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer beim Kontrolltermin am 26.04.2019 einen Auslandsaufenthalt mit 18.05.2019 mitgeteilt hat, jedoch kein Ende nennen konnte, denn dann wäre eine Bezugsunterbrechung mit genauem Ende gemacht worden. Es ist dem Beschwerdeführer sicher mitgeteilt worden, dass er sich nach Urlaubsende innerhalb einer Woche bei der belangten Behörde per E-Mail oder persönlich zurückmelden und auch das Nachsichtsansuchen stellen muss. Der Beschwerdeführer ist auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er aus diesem Grund keinen Kontrolltermin bekommt. Eine Änderung des Urlaubs ist auch nicht bekannt gewesen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gab der Beschwerdeführer niederschriftlich am 31.10.2019 an, bei XXXX am 26.04.2019 vorgesprochen zu haben und dabei seinen Urlaub angesprochen zu haben. XXXX hat diesen in einer eigenen Schrift und anderen Farbe im Computer eingetragen. Der Beschwerdeführer hat das genaue Datum angegeben und gesehen, dass die Beraterin dies eingetragen hat. Der Beschwerdeführer erläuterte weiters die Umbuchung und zunächst, dass er diese vor Urlaubsantritt der belangten Behörde per eAMS mitgeteilt hat. Auf die Frage, ob er dies nachvollziehen kann und nach Einsicht in die eAMS Protokollierungen gab der Beschwerdeführer an, dass dies eher im Nachhinein gewesen ist.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gab der Beschwerdeführer niederschriftlich am 31.10.2019 an, bei römisch 40 am 26.04.2019 vorgesprochen zu haben und dabei seinen Urlaub angesprochen zu haben. römisch 40 hat diesen in einer eigenen Schrift und anderen Farbe im Computer eingetragen. Der Beschwerdeführer hat das genaue Datum angegeben und gesehen, dass die Beraterin dies eingetragen hat. Der Beschwerdeführer erläuterte weiters die Umbuchung und zunächst, dass er diese vor Urlaubsantritt der belangten Behörde per eAMS mitgeteilt hat. Auf die Frage, ob er dies nachvollziehen kann und nach Einsicht in die eAMS Protokollierungen gab der Beschwerdeführer an, dass dies eher im Nachhinein gewesen ist. Zur Stellungnahme der Beraterin gab der Beschwerdeführer an, dass, wenn die Beraterin ihm dies gesagt hat, er dies auch gemacht hätte. Das Nachsichtsansuchen hat er deshalb erst im Juli gemacht, da „nach dem Urlaub" ein sehr dehnbarer Begriff ist.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 06.04.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Im zur Person des Beschwerdeführers EDV- mäßig geführten Datensatz wurden am 26.04.2019 in der Rubrik „Vormerkzeiten" in blauer Schrift die Daten zum letzten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers erfasst sowie in schwarzer Schrift die Bezugseinstellung wegen Urlaubs ab 20.05.2019, ohne Enddatum. Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht hat, welches ihm ab 18.04.2019 in Höhe von € 54,15 zuerkannt wurde. Am 26.04.2019 gab der Beschwerdeführer seiner Beraterin bekannt, dass er ab 18.05.2019 auf Urlaub im Ausland ist. Das Ende seines Urlaubs gab der Beschwerdeführer nicht an. Er wurde auf die Möglichkeit eines Ansuchens auf Nachsicht und die erforderliche Wiedermeldung hingewiesen. Der Kroatienurlaub wurde vom Beschwerdeführer im November 2018 für die Zeit vom 18.05.2019 bis 01.06.2019 gebucht, jedoch im Mai 2019 storniert. Tatsächlich war der Beschwerdeführe vom 21.05.2019 bis 28.05.2019 auf Urlaub in Kärnten und vom 28.05.2019 bis 02.06.2019 auf Auslandsurlaub. Diese Urlaubsdaten hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 17.07.2019 gemeldet. Die Feststellungen zu den Buchungen, der Stornierung und den Urlauben ergeben sich aus den vorgelegten Buchungs- bzw. Stornobestätigungen sowie den Angaben, welche schlüssig sind. Am 17.07.2019 hat der Beschwerdeführer sich erstmals nach der Bezugseinstellung ab 20.05.2019 bei der belangten Behörde per eAMS gemeldet. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass der nächste Kontakt nach April 2019 mit der belangten Behörde am 17.07.2019 erfolgte und stimmt dies mit den Aufzeichnungen der belangten Behörde überein. Laut Protokollierung der belangten Behörde wurde der elektronische Datensatz des Beschwerdeführers zwischen 26.04.2019 und 17.07.2019 nicht aufgerufen. Fest steht daher, dass in keiner Rubrik zum Datensatz des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde das Enddatum vermerkt ist. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Urlaub erst wieder am 17.07.2019 mit der belangten Behörde Kontakt aufnahm und sich daher verspätet zurückmeldete, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Antragstellung auf die Notwendigkeit einer Widermeldung innerhalb einer Woche jeden Aufenthalt im Ausland der belangten Behörde mitzuteilen. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis, woraus zu schließen ist, dass er Kenntnis von den Meldepflichten der belangten Behörde hatte. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er bei seiner persönlichen Vorsprache am 26.04.2019 bekannt gab, dass er vom 18.05.2019 bis 01.06.2019 einen Kroatienurlaub gebucht habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom 28.05.2019 bis 02.06.2019 in Kärnten und Kroatien war, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer das Ende seines Urlaubs bei diesem Gespräch nicht genannt hat. Dies vor allem daher, da laut Eintrag der belangten Behörde von diesem Tag der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit 20.05.2019 eingestellt wurde. Wäre das Ende des Urlaubs im Vorhinein bekannt gewesen, dann wäre eine Bezugsunterbrechung mit genauem Ende gemacht worden. Ein Enddatum wurde in der Bezugseinstellung jedoch nicht eingetragen. Damit übereinstimmend erklärte die Beraterin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdeverfahrens per E-Mail, dass der Beschwerdeführer beim Kontrolltermin am 26.04.2019 einen Auslandsaufenthalt mit 18.05.2019 mitgeteilt hat, jedoch kein Ende nennen konnte. Sie führte aus, dass dem Beschwerdeführer sicher mitgeteilt worden, dass er sich nach Urlaubsende innerhalb einer Woche bei der belangten Behörde per E-Mail oder persönlich zurückmelden und auch das Nachsichtsansuchen stellen muss. Der Beschwerdeführer ist auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er aus diesem Grund keinen Kontrolltermin bekommt. Eine Änderung des Urlaubs ist auch nicht bekannt gewesen. Auch führte der Beschwerdeführer selbst an, dass er über die Möglichkeit des Nachsichtsansuchens wegen Auslandsaufenthalt informiert wurde. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich über diese Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde, ohne über die erforderliche Wiedermeldung – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – zu sprechen. Der Beschwerdeführer brachte bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2019 weiter vor, dass er die Änderung des Urlaubs vor Urlaubsantritt der belangten Behörde bekannt gab. Nach Durchsicht des eAMS Kontos des Beschwerdeführers nahm dieser jedoch von der getätigten Aussage abstand und erklärte erst nach Ende des Urlaubs seinen geänderten Aufenthalt der belangten Behörde bekannt gegeben zu haben. Konkret legte er am 18.07.2019 eine Buchungs- bzw. Reservierungsbestätigung vor. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass er grundsätzlich ein sehr genauer Mensch sei, so kann dem seine Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.10.2019 entgegengehalten werden, wonach der Grund für das späte Nachsichtsansuchen (Juli) sei, dass „nach dem Urlaub" ein sehr dehnbarer Begriff wäre. Der erkennende Senat geht daher unzweifelhaft davon aus, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2019 kein Enddatum für seinen Urlaub der belangten Behörde genannt hat. Unter Beachtung der Gesamtumstände wird den Angaben der Betreuerin, XXXX , mehr Glauben geschenkt. Dies deshalb, da diese eine widerspruchsfreie nachvollziehbare Stellungnahme abgegeben hat und deren korrekte Vorgehensweise betreffend Meldung von Auslandsaufenthalten in allen anderen Punkten vom Beschwerdeführer auch nur bestätigt werden konnte, wie etwa die Beurteilung von vor der Arbeitslosigkeit gebuchtem Urlaub, das Procedere von Nachsichtsansuchen und die Nichtvorschreibung eines Kontrolltermins.Der erkennende Senat geht daher unzweifelhaft davon aus, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2019 kein Enddatum für seinen Urlaub der belangten Behörde genannt hat. Unter Beachtung der Gesamtumstände wird den Angaben der Betreuerin, römisch 40 , mehr Glauben geschenkt. Dies deshalb, da diese eine widerspruchsfreie nachvollziehbare Stellungnahme abgegeben hat und deren korrekte Vorgehensweise betreffend Meldung von Auslandsaufenthalten in allen anderen Punkten vom Beschwerdeführer auch nur bestätigt werden konnte, wie etwa die Beurteilung von vor der Arbeitslosigkeit gebuchtem Urlaub, das Procedere von Nachsichtsansuchen und die Nichtvorschreibung eines Kontrolltermins. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine jahrzehntelange Mitarbeiterin (im Bereich Arbeitslosenversicherung), zu deren täglicher Routinearbeiten die Einstellung von Leistungsbezügen aufgrund von Meldungen von Arbeitslosen zählt, ein Enddatum erfasst hätte, wenn der Beschwerdeführer dies genannt hätte bzw. diese auf die Notwendigkeit der Wiedermeldung hingewiesen hat. Indiz dafür, wonach den Angaben der Beraterin mehr Glauben geschenkt werden kann als dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem dessen Einwand, wonach der die Änderung seines Urlaubs bereits vor dessen Antritt bekannt gegeben habe. Durch die Protokollierungen im Datensatz widerlegt, änderte der Beschwerdeführer anschließend wie bereits ausgeführt sein Vorbringen. Der Beschwerdeführer meldete sich unbestritten erst am 17.07.2019, sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen sieben Tages Frist, wieder bei der belangten Behörde und wurde ihm von der belangten Behörde ab diesem Tag wieder Arbeitslosengeld zuerkannt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Ende des Urlaubs, sohin ab 02.06.2019 bzw. 03.06.2019 Arbeitslosengeld gebührt, obwohl er sich erst mit 17.07.2019 bei der belangten Behörde rückmeldete.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 16 Abs. 1 lit g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände

§ 16Abs. 3 Al

VG nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag

§ 46Abs. 6 Al

VG unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle

§ 46Abs. 1 Al

VG persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle

, Paragraph 46, Absatz eins, AlVG persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug

§ 46Abs. 5 Al

VG neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Nach dieser Bestimmung führt daher nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes zur Unterbrechung des Leistungsbezugs, sondern bereits die Mitteilung eines solchen, auch wenn dieser dann - entgegen der Mitteilung - nicht eintritt. Die arbeitslose Person steht in der Zeit der gemeldeten aber nicht eingetretenen Unterbrechung bis zur Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice für eine Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde unzweifelhaft einen Ruhensgrund, nämlich einen Auslandsaufenthalt ab 18.05.2019 mitgeteilt, welcher dann jedoch nicht mit 19.05.2019 eingetreten ist, sondern erst mit 29.05.2019.

§ 46Abs. 6 Al

VG hätten der Beschwerdeführer sich binnen einer Woche, nämlich bis 27.05.2019 melden müssen, um den Zeitraum des Inlandsurlaubs ausbezahlt zu erhalten.Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde unzweifelhaft einen Ruhensgrund, nämlich einen Auslandsaufenthalt ab 18.05.2019 mitgeteilt, welcher dann jedoch nicht mit 19.05.2019 eingetreten ist, sondern erst mit 29.05.2019.

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG hätten der Beschwerdeführer sich binnen einer Woche, nämlich bis 27.05.2019 melden müssen, um den Zeitraum des Inlandsurlaubs ausbezahlt zu erhalten. Nach § 46 Abs. 5 AlVG ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes nach einem Ruhen, bei dem dem Arbeitsmarktservice das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.Nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes nach einem Ruhen, bei dem dem Arbeitsmarktservice das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Im vorliegenden Fall ruhte das Arbeitslosengeld für den Auslandsaufenthalt vom 29.05.2019 bis 02.06.
  7. Das Ende des Auslandsaufenthaltes war der belangten Behörde nicht bekannt. Da dieser Ruhenszeitraum unter 62 Tage liegt, genügt für die neuerliche Geltendmachung eine persönliche Wiedermeldung, welche grundsätzlich auch telefonisch erfolgen kann soweit nicht eine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben ist. Es hätte daher einer Wiedermeldung bis spätestens 10.06.2019 bedurft. Über die Notwendigkeit einer Wiedermeldung war der Beschwerdeführer informiert. Er hat sich nachweislich erst am 17.07.2019 wiedergemeldet, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab diesen Zeitpunkt gegeben ist. Ein Nachsichtsgrund

§ 16Abs. 3 Al

VG war nicht gegeben, da er den tatsächlichen Auslandsaufenthalt erst während des Bezugs von Arbeitslosengeld gebucht hatte.Ein Nachsichtsgrund

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG war nicht gegeben, da er den tatsächlichen Auslandsaufenthalt erst während des Bezugs von Arbeitslosengeld gebucht hatte. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2227251.1.00

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