4 B-VG nicht zulässig.B)
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Angola und ihre damalige gesetzliche Vertretung stellte am 05.05.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.06.2000 wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt mit Bescheid vom 19.03.2018 bis zum 20.03.2020 zuletzt verlängert wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der mit Bescheid vom 28.06.2000 zuerkannte Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Absatz 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.01.2020 wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der mit Bescheid vom 28.06.2000 zuerkannte Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.01.2020 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde am 21.08.2020 letztlich fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 16.04.2021 teilte der Rechtsvertreter der BF mit, dass die am 21.08.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2020 zurückgezogen werde. Selbiges treffe auch auf den Eventualantrag zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Durch das Schreiben vom 16.04.2021 erfolgte unmissverständlich die zum Ausdruck gebrachte Erklärung, dass ein rechtliches Interesse des BF an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr bestehe. Folglich war das gegenständliche Verfahren einzustellen und der Bescheid vom 18.05.2020 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2239014.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.