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{'item': 'W181 2240006-1'}

Obsah (13)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 89c§ 24§ 34§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW181 2240006-1 Spruch, W181 2240006-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 236,90 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020, GZ. XXXX , von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan bestellt und iSd § 52 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG gerichtlich beeidet. Er wurde ersucht, die Fragen der Richterin direkt im Rahmen der Verhandlung zu beantworten und sein Gutachten somit mündlich zu erstatten. 1. Der Antragsteller wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020, GZ. römisch 40 , von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan bestellt und iSd Paragraph 52, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gerichtlich beeidet. Er wurde ersucht, die Fragen der Richterin direkt im Rahmen der Verhandlung zu beantworten und sein Gutachten somit mündlich zu erstatten.

  1. Am 04.09.2020 langte die diesbezügliche Honorarnote Nr. 241 im Wege des webERV beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: ANTRAGfür NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGEANTRAG, für NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 241 vom 04.08.2020 Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG EURO 2 begonnene Stunden à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 4,80 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG (Teilnahme an der Verhandlung)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG (Teilnahme an der Verhandlung) 2 begonnene Stunden à € 33,80 67,60 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 10 begonnene Stunden für Erstellung eines Gutachtens (nur SV-Länderkunde) à € 33,80 10 begonnene Stunden für Erstellung eines Gutachtens , (nur SV-Länderkunde) à € 33,80 338,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 467,80 20 % Umsatzsteuer 93,56 Gesamtsumme 561,36 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 561,40 Anmerkungen/Bescheinigungen: Mündliches Gutachten: Für dieses Gutachten habe ich meine Sammlung über außereheliche Beziehung und die Konsequenzen in der paschtunischen Gesellschaft und meine persönlichen Informationen über die Region des BF in XXXX , die ich 2018 bereist hatte, verwendet und dafür 3 Stunden vorgesehen. Ich habe für das Gutachten selbst 7 Stunden angegeben. Für dieses Gutachten habe ich meine Sammlung über außereheliche Beziehung und die Konsequenzen in der paschtunischen Gesellschaft und meine persönlichen Informationen über die Region des BF in römisch 40 , die ich 2018 bereist hatte, verwendet und dafür 3 Stunden vorgesehen. Ich habe für das Gutachten selbst 7 Stunden angegeben.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.03.2021, nachweislich zugestellt am 29.03.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung iSd § 34 Abs. 5 GebAG in Höhe von zehn Stunden à € 33,80 zu hoch bemessen sei, da der Antragsteller als länderkundiger Sachverständiger lediglich im Zeitraum 11:35 Uhr bis 13:10 Uhr der Verhandlung beigewohnt habe.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.03.2021, nachweislich zugestellt am 29.03.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Höhe von zehn Stunden à € 33,80 zu hoch bemessen sei, da der Antragsteller als länderkundiger Sachverständiger lediglich im Zeitraum 11:35 Uhr bis 13:10 Uhr der Verhandlung beigewohnt habe.
  4. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan bestellt und iSd § 52 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG gerichtlich beeidet wurde. Er wurde ersucht, die Fragen der Richterin direkt im Rahmen der Verhandlung zu beantworten und sein Gutachten somit mündlich zu erstatten. Der Antragsteller wohnte der Verhandlung als Sachverständiger im Zeitraum von 11:35 Uhr bis 13:10 Uhr bei. Die seiner Tätigkeit zugrundliegende Honorarnote wurde am 04.09.2020 im Wege des ERV eingebracht. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan bestellt und iSd Paragraph 52, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gerichtlich beeidet wurde. Er wurde ersucht, die Fragen der Richterin direkt im Rahmen der Verhandlung zu beantworten und sein Gutachten somit mündlich zu erstatten. Der Antragsteller wohnte der Verhandlung als Sachverständiger im Zeitraum von 11:35 Uhr bis 13:10 Uhr bei. Die seiner Tätigkeit zugrundliegende Honorarnote wurde am 04.09.2020 im Wege des ERV eingebracht.

  1. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020, XXXX , dem Gebührenantrag vom 04.09.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.03.2021, GZ. W181 2240006-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 04.09.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.03.2021, GZ. W181 2240006-1/2Z, und dem Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

§ 34Abs. 5 Geb

AG iVm § 273 ZPO Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO

§ 25Geb

AG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

Paragraph 25, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch. Der Antragsteller wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX telefonisch zur Verhandlung am 04.09.2020 im Verfahren zur XXXX geladen und auch bereits im Vorfeld des Telefonats über den Gutachtensauftrag informiert. An der Verhandlung vom 04.09.2020, XXXX , nahm er auch auftragsgemäß teil. Der Antragsteller wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 telefonisch zur Verhandlung am 04.09.2020 im Verfahren zur römisch 40 geladen und auch bereits im Vorfeld des Telefonats über den Gutachtensauftrag informiert. An der Verhandlung vom 04.09.2020, römisch 40 , nahm er auch auftragsgemäß teil. Erstattet der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung, so hat er Anspruch auf die für diese Leistung vorgesehene Gebühr für Mühewaltung

§ 34Geb

AG (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, Anm. 8 zu § 35). Erstattet der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung, so hat er Anspruch auf die für diese Leistung vorgesehene Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, GebAG vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, Anmerkung 8 zu Paragraph 35,). In seiner Honorarnote machte der Antragsteller zehn begonnene Stunden à € 33,80

§ 34Abs. 5 Geb

AG iVm § 273 ZPO für die Erstellung eines Gutachtens geltend. In seiner Honorarnote machte der Antragsteller zehn begonnene Stunden à € 33,80

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO für die Erstellung eines Gutachtens geltend. , Im Zuge seiner Bestellung als länderkundiger Sachverständiger kam es zu keiner Gutachtenserstattung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020, sondern gab er ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020 zum einen Auskunft über die außereheliche Beziehung und die Konsequenzen in der paschtunischen Gesellschaft, zum anderen flossen seine Kenntnisse sowie persönlichen Informationen der (Heimat-)Region des Beschwerdeführers XXXX in Afghanistan mit ein (vgl. Niederschrift mündliche Verhandlung, XXXX , S. 17 ff). Im Zuge seiner Bestellung als länderkundiger Sachverständiger kam es zu keiner Gutachtenserstattung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020, sondern gab er ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020 zum einen Auskunft über die außereheliche Beziehung und die Konsequenzen in der paschtunischen Gesellschaft, zum anderen flossen seine Kenntnisse sowie persönlichen Informationen der (Heimat-)Region des Beschwerdeführers römisch 40 in Afghanistan mit ein vergleiche Niederschrift mündliche Verhandlung, römisch 40 , S. 17 ff). Da sich der gerichtliche Auftrag auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränkt, an welcher der Antragsteller im Zeitraum von 11:35 Uhr bis 13:10 Uhr teilgenommen und ein Gutachten über die außereheliche Beziehung und die Konsequenzen einer solchen in der paschtunischen Gesellschaft sowie die (Heimat-)Region des Beschwerdeführers XXXX in Afghanistan mündlich in der Verhandlung erstattet hat, kann lediglich eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von zwei begonnenen Stunden zuerkannt werden. Da sich der gerichtliche Auftrag auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränkt, an welcher der Antragsteller im Zeitraum von 11:35 Uhr bis 13:10 Uhr teilgenommen und ein Gutachten über die außereheliche Beziehung und die Konsequenzen einer solchen in der paschtunischen Gesellschaft sowie die (Heimat-)Region des Beschwerdeführers römisch 40 in Afghanistan mündlich in der Verhandlung erstattet hat, kann lediglich eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von zwei begonnenen Stunden zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG EURO 2 begonnene Stunden à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 4,80 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG (Teilnahme an der Verhandlung)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG (Teilnahme an der Verhandlung) 2 begonnene Stunden à € 33,80 67,60 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 2 begonnene Stunden für Erstellung eines Gutachtens (nur SV-Länderkunde) à € 33,80 2 begonnene Stunden für Erstellung eines Gutachtens , (nur SV-Länderkunde) à € 33,80 67,60 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 197,40 20 % Umsatzsteuer 39,48 Gesamtsumme 236,88 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 236,90 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 236,90 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2240006.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.