G 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 idgF wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) In Stattgebung der Beschwerden wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen
G 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2019 erteilt. Das Bundesamt ging von einer jemenitischen Staatsangehörigkeit der BF aus.2. Mit den oben in Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.05.2018, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2019 erteilt. Das Bundesamt ging von einer jemenitischen Staatsangehörigkeit der BF aus.
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde eine somalische Staatsangehörigkeit und eine im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgung festgestellt.4. Dem am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen dritten Kind der BF1, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2020, Zl. 1270676609/201084850,
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde eine somalische Staatsangehörigkeit und eine im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgung festgestellt. In der Folge stellte die BF1 für sich und die übrigen BF am 05.03.3021 beim Bundesamt Folgeanträge auf internationalen Schutz. Sie wurde von der Behörde belehrt, dass die Anträge aufgrund der Anhängigkeit der gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig seien. Mit Schreiben für die BF vom 25.03.2021 wurde u.a. auf den Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2020 verwiesen. Dem Schreiben waren neben dem genannten Bescheid eine Beurkundung (Beglaubigung) der anerkannten Vaterschaft zum zweitgeborenen Kind der BF1 durch den somalischen Staatsangehörigen XXXX beim entsprechenden Standesamt vom 02.03.2021, eine am 02.03.2021 ausgestellte Geburtsurkunde mit entsprechendem Eintrag der Vaterschaft sowie ein Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 16.02.2021 über die gemeinsame Obsorge der BF1 und XXXX über das gemeinsame am XXXX nachgeborene Kind, beigelegt.Mit Schreiben für die BF vom 25.03.2021 wurde u.a. auf den Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2020 verwiesen. Dem Schreiben waren neben dem genannten Bescheid eine Beurkundung (Beglaubigung) der anerkannten Vaterschaft zum zweitgeborenen Kind der BF1 durch den somalischen Staatsangehörigen römisch 40 beim entsprechenden Standesamt vom 02.03.2021, eine am 02.03.2021 ausgestellte Geburtsurkunde mit entsprechendem Eintrag der Vaterschaft sowie ein Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 16.02.2021 über die gemeinsame Obsorge der BF1 und römisch 40 über das gemeinsame am römisch 40 nachgeborene Kind, beigelegt. Das Schreiben vom 25.03.2021 wurde am 30.03.2021 samt Beilagen dem Bundesamt mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF1 und ihre beiden minderjährigen Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren haben am 26.09.2015 (BF1 und BF2) bzw. 06.04.2018 (BF3) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dem am XXXX im Bundesgebiet nachgeborenen dritten Kind der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2020, Zl. 1270676609/201084850,
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, wobei von der Behörde eigene das Kind betreffende asylrelevante Fluchtgründe festgestellt wurden.Die BF1 und ihre beiden minderjährigen Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren haben am 26.09.2015 (BF1 und BF2) bzw. 06.04.2018 (BF3) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dem am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeborenen dritten Kind der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2020, Zl. 1270676609/201084850,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, wobei von der Behörde eigene das Kind betreffende asylrelevante Fluchtgründe festgestellt wurden.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.
G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
G 2005 dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Behörde hat
G 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) dieser nicht straffällig geworden ist und (Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede(r) Asylwerber(in) erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede(
G 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) zu § 34 Abs. 6 AsylG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP, 24) soll damit „verhindert werden, dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht" (vgl. VwGH 30.04.2018, Zl. Ra 2017/01/0418, Rn 23).
Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) zu Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 Regierungsvorlage 330 BlgNR
G 2005 der Status der Asylberechtigten aufgrund eigener Fluchtgründe zuerkannt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Es liegen keine Hinweise für ein Aberkennungsverfahren vor. 3.3. Die BF1 ist die Mutter ihres minderjährigen ledigen Kindes römisch 40 . Letzterem wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2020, Zl. 1270676609/201084850,
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten aufgrund eigener Fluchtgründe zuerkannt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Es liegen keine Hinweise für ein Aberkennungsverfahren vor. Der BF1 war somit
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
G ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der BF1 war somit
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 bis 4b AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4 bis 4 b AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Da die übrigen BF minderjährige ledige Kinder der BF1 sind, war diesen im Rahmen des gemeinsam geführten Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie der BF1 zuzuerkennen, wobei für die BF3 § 3 Abs. 4b AsylG 2005 gilt.Da die übrigen BF minderjährige ledige Kinder der BF1 sind, war diesen im Rahmen des gemeinsam geführten Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie der BF1 zuzuerkennen, wobei für die BF3 Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 gilt. Hingewiesen wird abschließend darauf, dass die Wortfolge „iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005“ im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtlich unbeachtlich ist (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, Rn 18). Hingewiesen wird abschließend darauf, dass die Wortfolge „iVm Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005“ im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtlich unbeachtlich ist vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, Rn 18). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF3 aufgrund der nachträglich durch Geburtsurkunde nachgewiesenen Vaterschaft eines somalischen Staatsangehörigen zumindest von einer somalischen Staatsangehörigkeit auszugehen war (vgl. Somali Citizenship Regulations, 1963, Decree of the President of the Republic No. 129 of 19 February 1963, Art. 1, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=5ecf67914), wohingegen keine Anhaltspunkte für eine jemenitische Staatsangehörigkeit mehr vorliegen (vgl. Law No. 6 of 1990 on Yemeni Nationality, 26.08.1990, Art. 3, https://www.refworld.org/docid/3ae6b57b10.html). Angesichts des zuvor Ausgeführten kommt diesem Umstand aber keine entscheidungsrelevante Bedeutung mehr zu.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF3 aufgrund der nachträglich durch Geburtsurkunde nachgewiesenen Vaterschaft eines somalischen Staatsangehörigen zumindest von einer somalischen Staatsangehörigkeit auszugehen war vergleiche Somali Citizenship Regulations, 1963, Decree of the President of the Republic No. 129 of 19 February 1963, Artikel eins,, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=5ecf67914), wohingegen keine Anhaltspunkte für eine jemenitische Staatsangehörigkeit mehr vorliegen vergleiche Law No. 6 of 1990 on Yemeni Nationality, 26.08.1990, Artikel 3,, https://www.refworld.org/docid/3ae6b57b10.html). Angesichts des zuvor Ausgeführten kommt diesem Umstand aber keine entscheidungsrelevante Bedeutung mehr zu. 3.4. Aufgrund der Eindeutigkeit der Aktenlage im Rahmen des Umfanges der Anfechtung waren keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen mehr festzustellen oder neue Beweise aufzunehmen, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
GVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2. f. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W182.2198261.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.