Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 148Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW198 2224897-1 Spruch, W198 2224897-1/48E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl
§ 28Abs. 1 i
Vm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.09.2019 wurde ausgesprochen, dass die im Rahmen einer bei der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) für den Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 6.458,64 € zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von 668,90 € zu Recht bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei sohin aufgrund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von 7.127,54 € verpflichtet.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.09.2019 wurde ausgesprochen, dass die im Rahmen einer bei der römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) für den Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 6.458,64 € zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von 668,90 € zu Recht bestehen würden. , Die Beschwerdeführerin sei sohin aufgrund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von 7.127,54 € verpflichtet.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 erhob die Beschwerdeführervertretung fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und führte hierzu zusammenfassend aus, dass die Grundlage der Bescheiderlassung eine Wiederholungsprüfung sei und die damalige GPLA-Prüferin (Frau XXXX , nunmehr XXXX ) im Rahmen mehrerer Besprechungen zugegeben hätte, dass während des Prüfungsverfahrens seitens der Finanzverwaltung XXXX „Druck“ auf sie ausgeübt worden wäre. Weiters wären der gegenständlichen Prüfung umfangreiche Prüfungsmaßnahmen mehrere Mitarbeiter des XXXX vorgelagert gewesen und wurde abschließend die Zeugeneinvernahme des GPLA-Prüfungsorgans beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 erhob die Beschwerdeführervertretung fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und führte hierzu zusammenfassend aus, dass die Grundlage der Bescheiderlassung eine Wiederholungsprüfung sei und die damalige GPLA-Prüferin (Frau römisch 40 , nunmehr römisch 40 ) im Rahmen mehrerer Besprechungen zugegeben hätte, dass während des Prüfungsverfahrens seitens der Finanzverwaltung römisch 40 „Druck“ auf sie ausgeübt worden wäre. Weiters wären der gegenständlichen Prüfung umfangreiche Prüfungsmaßnahmen mehrere Mitarbeiter des römisch 40 vorgelagert gewesen und wurde abschließend die Zeugeneinvernahme des GPLA-Prüfungsorgans beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2019 (eingelangt am 30.10.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mittels Mängelbehebungsauftrag vom 03.12.2019 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin aufgefordert, den fehlenden Beschwerdeantrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG (demnach die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) zu ergänzen. Insbesondere sei das konkrete Beweisthema in Bezug auf die beantragte Zeugin zu benennen.
- Mittels Mängelbehebungsauftrag vom 03.12.2019 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin aufgefordert, den fehlenden Beschwerdeantrag im Sinne des , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG (demnach die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) zu ergänzen. Insbesondere sei das konkrete Beweisthema in Bezug auf die beantragte Zeugin zu benennen.
- Mit Eingabe vom 20.12.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung dargelegt, dass
§ 148Abs.
3 BAO ein Wiederholungsverbot bestehe, welches durch die Prüfung von XXXX verletzt worden wäre. Ebenso wurden weitere Zeugen zweier Behörden (Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich und XXXX beantragt und Unterlagen sowie Telefonprotokolle genannt, welche im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgelegt werden könnten. Der GPLA-Prüferin seien lediglich jene Unterlagen übergeben worden, welche den beiden genannten Behörden übermittelt worden wären. Abweichende Feststellungen auf Basis von Wiederholungsprüfungen seien rechtswidrig und wäre die zugrunde liegende Entscheidung daher ebenso rechtswidrig.5. Mit Eingabe vom 20.12.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung dargelegt, dass
, Paragraph 148, Absatz 3, BAO ein Wiederholungsverbot bestehe, welches durch die Prüfung von , römisch 40 verletzt worden wäre. Ebenso wurden weitere Zeugen zweier Behörden (Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich und römisch 40 beantragt und Unterlagen sowie Telefonprotokolle genannt, welche im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgelegt werden könnten. Der GPLA-Prüferin seien lediglich jene Unterlagen übergeben worden, welche den beiden genannten Behörden übermittelt worden wären. Abweichende Feststellungen auf Basis von Wiederholungsprüfungen seien rechtswidrig und wäre die zugrunde liegende Entscheidung daher ebenso rechtswidrig.
- Die eingelangte Mängelbehebung wurde der belangten Behörde mittels Parteiengehör vom 02.01.2020 zwecks Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
- Mittels gerichtlichen Schreiben vom 02.01.2020 wurde die Rechtsvertretung zur umgehenden Vorlage der im Schriftsatz vom 20.12.2019 angeführten Unterlagen aufgefordert.
- Am 29.01.2020 langte eine mit 07.01.2020 datierte Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher festgehalten wurde, dass sich das Vorbringen der Rechtsvertretung lediglich auf das lohnsteuerrechtliche Verfahren beziehen könne, da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Wiederholung einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben handeln würde (Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wären keine Feststellungen für bereits geprüfte Zeiträume getroffen worden und könne daher auch das Wiederholungsverbot
§ 148Abs.
3 BAO nicht verletzt worden sein.8. Am 29.01.2020 langte eine mit 07.01.2020 datierte Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher festgehalten wurde, dass sich das Vorbringen der Rechtsvertretung lediglich auf das lohnsteuerrechtliche Verfahren beziehen könne, da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Wiederholung einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben handeln würde (Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wären keine Feststellungen für bereits geprüfte Zeiträume getroffen worden und könne daher auch das Wiederholungsverbot
Paragraph 148, Absatz 3, BAO nicht verletzt worden sein.
- Die abgegebene Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 30.01.2020 übermittelt und replizierte diese mittels Eingabe vom 07.05.
- Am 14.05.2020 wurde die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 07.05.2020 an die belangte Behörde übermittelt und wiederholte diese mittels Eingabe vom 28.05.2020, datiert mit 20.05.2020, dass es nicht nachvollziehbar wäre, inwiefern es sich bei der gegenständlichen Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben um eine Wiederholungsprüfung handeln könne. Seitens der Gesundheitskasse wäre in der Stellungnahme vom 07.01.2020 lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 20.12.2019 nur auf das lohnsteuerrechtliche Verfahren beziehen könne und nicht auf die sozialversicherungsrechtlichen Feststellungen. Es sei nicht behauptet worden, dass keine GPLA-Prüfung durch eine Mitarbeiterin der ÖGK durchgeführt worden sei. Durch die belangte Behörde wären bisher zwei Gemeinsame Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben durchgeführt worden (Prüfzeiträume: 01.01.2011 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 31.12.2017). Im Prüfverfahren betreffend den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 wären keine Feststellungen für bereits geprüfte Zeiträume getroffen worden und es könne daher auch das Wiederholungsverbot
§ 148Abs.
3 BAO nicht verletzt worden sein. 10. Am 14.05.2020 wurde die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 07.05.2020 an die belangte Behörde übermittelt und wiederholte diese mittels Eingabe vom 28.05.2020, , datiert mit 20.05.2020, dass es nicht nachvollziehbar wäre, inwiefern es sich bei der gegenständlichen Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben um eine Wiederholungsprüfung handeln könne. Seitens der Gesundheitskasse wäre in der Stellungnahme vom 07.01.2020 lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 20.12.2019 nur auf das lohnsteuerrechtliche Verfahren beziehen könne und nicht auf die sozialversicherungsrechtlichen Feststellungen. Es sei nicht behauptet worden, dass keine GPLA-Prüfung durch eine Mitarbeiterin der ÖGK durchgeführt worden sei. Durch die belangte Behörde wären bisher zwei Gemeinsame Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben durchgeführt worden (Prüfzeiträume: 01.01.2011 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 31.12.2017). Im Prüfverfahren betreffend den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 wären keine Feststellungen für bereits geprüfte Zeiträume getroffen worden und es könne daher auch das Wiederholungsverbot
Paragraph 148, Absatz 3, BAO nicht verletzt worden sein.
- Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Rechtsvertretung mit Parteiengehör vom 29.05.2020 zugesandt.
- Mittels gerichtlicher Aufforderung vom 06.07.2020 wurde der Rechtsvertretung neuerlich die Vorlage gewünschter Dokumente aufgetragen.
- Am 04.08.2020 einlangend (mit 02.08.2020 datierter Schriftsatz) nahm die Rechtsvertretung zur neuerlich erhaltenen Aufforderung Stellung und führte aus, dass aufgrund des Umstands, dass die von XXXX abgewickelte Betriebsprüfung durchaus als „sonderbar“ bezeichnet werden könne, aus steuerberaterlicher Vorsicht um Verständnis ersucht werde und die geforderten Unterlagen erst im Rahmen diverser Zeugeneinvernahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden würden. Die gewählte Vorgangsweise sei nach eigener Ansicht durch § 25 Abs. 6 VwGVG gedeckt. Weiters wurde hingewiesen, dass sämtliche Unterlagen der belangten Behörde aufliegen müssten und im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung von XXXX zu würdigen gewesen wären.
- Am 04.08.2020 einlangend (mit 02.08.2020 datierter Schriftsatz) nahm die Rechtsvertretung zur neuerlich erhaltenen Aufforderung Stellung und führte aus, dass aufgrund des Umstands, dass die von römisch 40 abgewickelte Betriebsprüfung durchaus als „sonderbar“ bezeichnet werden könne, aus steuerberaterlicher Vorsicht um Verständnis ersucht werde und die geforderten Unterlagen erst im Rahmen diverser Zeugeneinvernahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden würden. Die gewählte Vorgangsweise sei nach eigener Ansicht durch , Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG gedeckt. Weiters wurde hingewiesen, dass sämtliche Unterlagen der belangten Behörde aufliegen müssten und im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung von römisch 40 zu würdigen gewesen wären.
- Die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 02.08.2020 wurde der belangten Behörde am 11.08.2020 zur Kenntnis gebracht.
- Mittels Schreiben vom 02.12.2020 wurde der Rechtsvertretung die Äußerung betreffend Zweckmäßigkeit einer Zeugeneinvernahme, welche der gleichen Behörde zuzuordnen sind, sowie die Nennung des in Verbindung stehenden – konkreten – Beweisthemas aufgetragen.
- Mit gerichtlichen Schreiben vom 02.12.2020 erging die Ausschreibung eines Verhandlungstermins für 30.12.
- Am 15.12.2020 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die Auswahl der als Zeugen einzuvernehmenden Personen sehr sorgfältig gewählt worden und eine derartige Einvernahme für die Abwicklung eines fairen Verfahrens unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte unerlässlich wäre. Es werde daher kein Beweisantrag zurückgezogen und bleibe die Einvernahme aller Zeugen bestehen. Weiters wurde – sofern die Verhandlung nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben (Ausgangsbeschränkungen) des Gesundheitsministeriums bzw. des Justizministeriums abgehalten werde, um Terminverschiebung ersucht.
- Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste folglich die Verlegung der Verhandlung auf den 11.05.2021 und wurde der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung vom 15.12.2020 am 16.12.2020 übermittelt.
- Am 17.03.2021 erging der gerichtliche Auftrag an die Rechtsvertretung, sofern diese der Auffassung sei, dass die beantragten Zeugen derselben Behörde unterschiedliche Wahrnehmungen bezüglich des maßgeblichen Sachverhalts hätten, konkret darzulegen, um welche Wahrnehmungen es sich handle. Zugleich wurde in Hinblick auf die Thematik Beweisanträge bzw. –vorlage auf 17 BVwGG iVm § 43 Abs. 2 und 4 AVG hingewiesen.
- Am 17.03.2021 erging der gerichtliche Auftrag an die Rechtsvertretung, sofern diese der Auffassung sei, dass die beantragten Zeugen derselben Behörde unterschiedliche Wahrnehmungen bezüglich des maßgeblichen Sachverhalts hätten, konkret darzulegen, um welche Wahrnehmungen es sich handle. Zugleich wurde in Hinblick auf die Thematik Beweisanträge bzw. –vorlage auf 17 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 und 4 AVG hingewiesen.
- Am 15.04.2021 replizierte die Rechtsvertretung, dass der Grund für die Ladung von Zeugen der gleichen Behörden der sei, dass die gleiche Behörde teilweise diametral unterschiedliche Entscheidungen getroffen hätte (immerhin seien die Steuerbescheide des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch das XXXX aufgehoben bzw. korrigiert worden), wobei man diese Korrekturen durch Durchführung einer GPLA offensichtlich (durch die gleiche Behörde) wieder zurücknehmen habe wollen. Entsprechende Interventionen seien auch von der zuständigen Prüferin, XXXX , bestätigt worden.
- Am 15.04.2021 replizierte die Rechtsvertretung, dass der Grund für die Ladung von Zeugen der gleichen Behörden der sei, dass die gleiche Behörde teilweise diametral unterschiedliche Entscheidungen getroffen hätte (immerhin seien die Steuerbescheide des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch das römisch 40 aufgehoben bzw. korrigiert worden), wobei man diese Korrekturen durch Durchführung einer GPLA offensichtlich (durch die gleiche Behörde) wieder zurücknehmen habe wollen. Entsprechende Interventionen seien auch von der zuständigen Prüferin, römisch 40 , bestätigt worden.
- Die Replik vom 15.04.2021 wurde der belangten Behörde am 19.04.2021 mittels Parteiengehör vom 16.04.2021 zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 erging das gerichtliche Auskunftsersuchen an das Finanzamt XXXX , mittels welchem auf die in Aussicht genommenen Zeugeneinvernahmen hingewiesen und die Replik der Rechtsvertretung vom 15.04.2021 zur Beantwortung/Stellungnahme dazugehöriger Fragen übermittelt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 erging das gerichtliche Auskunftsersuchen an das Finanzamt römisch 40 , mittels welchem auf die in Aussicht genommenen Zeugeneinvernahmen hingewiesen und die Replik der Rechtsvertretung vom 15.04.2021 zur Beantwortung/Stellungnahme dazugehöriger Fragen übermittelt wurde.
- Am 04.05.2021 erfolgte die Ladungsaussendung an sämtlich beantragte Zeugen.
- Mittels Schriftsatz vom 10.05.2021 gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin schließlich die Zurückziehung der Beschwerde bekannt und begründete dies damit, dass laut telefonischer Auskunft von XXXX die Korrekturen der Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2017 die Jahre 2015, 2016 und 2017 betreffend im Rahmen der GPLA-Prüfung bestätigt worden seien. Die anderen im Bescheid vom 18.10.2019 festgestellten Abgaben wären nicht Teil einer Prüfung gewesen und liege insofern diesbezüglich keine Wiederholungsprüfung vor.
- Mittels Schriftsatz vom 10.05.2021 gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin schließlich die Zurückziehung der Beschwerde bekannt und begründete dies damit, dass laut telefonischer Auskunft von römisch 40 die Korrekturen der Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2017 die Jahre 2015, 2016 und 2017 betreffend im Rahmen der GPLA-Prüfung bestätigt worden seien. Die anderen im Bescheid vom 18.10.2019 festgestellten Abgaben wären nicht Teil einer Prüfung gewesen und liege insofern diesbezüglich keine Wiederholungsprüfung vor.
- Noch am gleichen Tag folgte eine Abberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, hat mit Schreiben vom 10.05.2021 die Beschwerde zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben (Erklärung) der Rechtsvertretung vom 10.05.2021 ganz eindeutig und unzweifelhaft.
- Rechtliche Beurteilung:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Verfahrenseinstellung:, Zu A) Verfahrenseinstellung: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.05.2021 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. Z 1 Vw
GVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2224897.1.00