RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW204 2189938-1 SpruchW204 2189938-1/11E, W204 2189938-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Artikel 15
(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
Artikel 15
(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.). Im Jahr 2020 zählte die Provinz nach Angaben des UN Generalsekretärs zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (LIB, Kapitel 5.5.). Das Konfliktmuster im Distrikt Mazar-e Sharif, zu dem auch die Provinzhauptstadt gehört, unterschied sich vom allgemeinen Muster in der Provinz Balkh und in den verschiedenen Distrikten. Auch Mazar-e Sharif war einer der Bezirke in der Provinz Balkh, in denen eine geringere Anzahl von Vorfällen gemeldet wurde (EASO Security, 2.5.3.1.). Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt sowie im Distrikt Marmul findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt sowie im Distrikt Marmul findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.). II.5.9.3. Heratrömisch zwei.5.9.3. Herat Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.140.662 Einwohner, davon geschätzt 574.276 in der Provinzhauptstadt Herat Stadt. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 5.13). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktsebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte als unsicher gelten, kam es in Herat Stadt in den letzten Jahren zwar zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, allerdings nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die einen Einfluss auf das tägliche Leben gehabt hätten. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die als sehr sicher gilt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Im Jahr 2020 gab es 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge) (LIB, Kapitel 5.13, EASO Security 2.13.3.1.). In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
Artikel 15
(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
Artikel 15
(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.). Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.). II.5.9.4. Mazar-e Sharif und Herat Stadtrömisch zwei.5.9.4. Mazar-e Sharif und Herat Stadt Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. In Mazar-e Sharif sind die Häuser zu 66,5% im Eigentum der dort lebenden, während etwa 24,5% ihre Unterkunft mieten (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. In Mazar-e Sharif sind die Häuser zu 66,5% im Eigentum der dort lebenden, während etwa 24,5% ihre Unterkunft mieten (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und Rückkehrerinnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Mazar-e Sharif befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Mazar-e Sharif befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.). Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB, Kapitel 5.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 5.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 5.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 22). In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Die größten und bedeutendsten IDP- und Rückkehrerinnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (90,7%), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81% zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Herat befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (90,7%), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81% zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Herat befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.). II.5.10. Situation für Rückkehrer und Rückkehrerinnenrömisch zwei.5.10. Situation für Rückkehrer und Rückkehrerinnen In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Großteil der Rückkehrer kommt aus den Nachbarländern Iran und Pakistan. Aufgrund der sinkenden Anerkennungszahlen von Flüchtlingen in Europa steigt auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer aus dieser Region. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB, Kapitel 24). Als Vorsichtsmaßnahme in Zusammenhang mit COVID-19 hat UNHCR die freiwillige Rückführung registrierter afghanischen Flüchtlinge aus Pakistan, dem Iran und anderen Ländern mit 04.03.2020 eingestellt. Für den Iran wurde diese ab 30.04.2020 auf Wunsch iranischer Behörden wiederaufgenommen (EASO Indikatoren, Kapitel 1.2.2.). Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan war im September 2020 über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (LIB, Kapitel 24). UNHCR zufolge haben die COVID-19-Pandemie und die Lockdown-Maßnahmen dazu geführt, dass viele afghanische Flüchtlinge im Iran und Pakistan ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können, und deshalb aus beiden Ländern trotz weiterhin bestehender Risiken und Unsicherheit nach Afghanistan zurückkehren. Dies könne medizinische und soziale Leistungen in Afghanistan massiv unter Druck setzen (EASO Indikatoren, Kapitel 1.2.2.). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (LIB, Kapitel 24). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 24). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 24). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Unter Rückkehrern aus den Jahren 2016-17 lebten 58 % nach ihrer Rückkehr in gemieteten Unterkünften, 22 % in „anderen Arrangements“ (bei der Familie, in einem leerstehenden/besetzten Haus, in informellen Siedlungen) und 20 % in einem eigenen Haus. Der Eigenheimanteil ist damit deutlich geringer als in der allgemeinen Bevölkerung (EASO Indikatoren, Kapitel 2.7.4.). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 24). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Die Umsetzung des Programms ist aufgrund der Korruption schwierig und nicht immer möglich (LIB, Kapitel 24). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Kapitel 24). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Kapitel 24).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Kapitel 24). IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24). In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen. Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls sind höher. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (LIB, Kapitel 24). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 24.1.). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zum BF ergeben sich im Wesentlichen aus seinen dahingehend weitgehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Im Einzelnen ist dazu auszuführen, wie folgt: Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Das vom BF in der Erstbefragung (S. 1 EB) und auch noch in der Beschwerdeverhandlung (S. 5 VP) behauptete Geburtsdatum steht nicht nur im Widerspruch zum Ergebnis der vom BFA in Auftrag gegebenen Untersuchungen, dem der BF nicht nur nicht entgegengetreten ist, sondern das für ihn durch seine gesetzliche Vertretung akzeptiert worden ist, sondern steht auch im Widerspruch zum Eindruck der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung. Seinen Angaben konnte daher nicht gefolgt werden, sondern es ist vom durch das BFA festgelegten Mindestalter für das Verfahren auszugehen, wobei festzuhalten ist, dass der BF, wie der persönliche Eindruck zeigte, wahrscheinlich noch älter ist. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF jedenfalls - auch nach seinen eigenen Angaben - volljährig. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu den Umständen seines Aufwachsens und dabei insbesondere dem Schulbesuch und der Arbeitserfahrung des BF beruhen auf den in diesem Zusammenhang gleichbleibenden Angaben des BF, an denen daher kein Grund zu zweifeln besteht, auch wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung einzelne Angaben dazu erst auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben vor dem BFA bestätigte und nicht von sich aus tätigte (S. 1, 3 EB, S. 3 EV, S. 3ff VP). Den Angaben des BF, er beherrsche seine Muttersprache nicht in Wort und Schrift, ist jedoch nicht zu folgen, weil der BF bereits bei Einreise unterschreiben konnte. Ebenfalls für eine zumindest rudimentäre Kenntnis der Schriftsprache spricht, dass der BF im Bundesgebiet Dari und Farsi erlernen konnte. Auch der BF gab zudem an, das Schreiben ursprünglich erlernt, allerdings vergessen zu haben (S. 6 VP), was wenig lebensnah erscheint und daher auch nicht glaubhaft ist. Die Feststellung zur Sozialisierung des BF nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich einerseits daraus, dass er bis zur Flucht nach Europa in Afghanistan in einer afghanischen Familie aufwuchs und dort am Gesellschaftsleben teilnahm. Auch im Bundesgebiet orientierte sich der BF insbesondere in seinen prägenden Jugendjahren an anderen Paschtunen, wie insbesondere aus dem von ihm vorgelegten Sozialbericht hervorgeht. Auch durch diese wurde er somit mit den afghanischen Gepflogenheiten weiter vertraut gemacht. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Aussagen während des gesamten Verfahrens. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF, gesund zu sein (S. 4 VP). Er legte während des gesamten Verfahrens keine Unterlagen vor, die eine medizinische Beeinträchtigung nahelegen würden. Die Arbeitsfähigkeit folgt daher bereits aus dem Gesundheitszustand. III.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:römisch drei.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: In der Erstbefragung brachte der BF vor, er habe Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen. Sein Vater habe für die reguläre Armee gekämpft, weswegen die Familie ein besonderes Feindbild darstelle. Sein Vater sei vor ein paar Monaten von den Taliban festgenommen worden und der BF wisse nicht, ob dieser noch lebe. In der Einvernahme brachte der BF dann vor, sein Vater habe für die Nationalarmee gearbeitet und sei in Gefangenschaft der Taliban geraten. Danach hätten sie Probleme bekommen. Die Taliban hätten gesagt, der Vater könne nach Hause gehen, aber nur, wenn jemand anderer aus der Familie zu den Taliban gehe. Da er der älteste zu Hause gewesen sei, hätte er gehen sollen. Seine Mutter sei jedoch dagegen gewesen und habe gesagt, dass der BF das Land verlassen solle. Er persönlich sei noch nicht von den Taliban bedroht worden. Sein Vater befinde sich noch immer in Gefangenschaft. Wie die Entführung passiert sei, könne der BF nicht angeben. Er habe davon aber von den Dorfbewohnern und später durch einen Brief der Taliban erfahren. Der BF brachte damit zwar das gesamte Verfahren über vor, sein Vater sei von den Taliban entführt und auch er selbst sei aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Nichtsdestotrotz ist es ihm nicht gelungen, seine diesbezügliche Aussage glaubhaft zu machen, weil diese während des gesamten Verfahrens oberflächlich blieb und er sich trotz dieser oberflächlichen Schilderung in wesentlichen Punkten widersprach, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF zum Zeitpunkt der angeblichen Entführung und Bedrohung wie auch anlässlich der Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war. Auch diese Minderjährigkeit des BF ändert jedoch am Ergebnis nichts. So gab der BF vor dem BFA an, die Taliban hätten nach der Entführung seines Vaters nur gefordert, dass sich einer aus der Familie den Taliban anschließen müsse, damit sein Vater freigelassen werde. Die restlichen Familienmitglieder seien in dem Brief nicht vorgekommen und auch sonst nicht bedroht worden (S. 5f EV). Dagegen gab er in der Beschwerdeverhandlung an, die Taliban hätten gefordert, dass die gesamte Familie für die Taliban arbeite (S. 14 VP). Entgegen den Angaben vor dem BFA habe sich die Bedrohung daher nicht nur gegen den BF, sondern gegen die gesamte Familie gerichtet. Mit dieser Steigerung seiner Bedrohung versuchte der BF offensichtlich, seine Behauptungen zum Umzug der Familie nachvollziehbarer zu machen. Der BF gab vor dem BFA auch noch an, die Taliban hätten die Mitarbeit eines Familienmitglieds gefordert, dafür werde der Vater des BF entlassen (S. 5 EV). Von einem derartigen „Tauschangebot“ erwähnte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts mehr. Nach den dortigen Angaben hätten die Taliban nur gefordert, dass sich die ältesten Familienmitglieder den Taliban anschließen sollten (S. 16 VP). Hätte der BF aber tatsächlich einen derartigen Drohbrief erhalten, wüsste er was darinstand, zumal er selbst direkt bedroht worden sein soll. Dass ihm das nicht möglich war, zeigt, dass der BF nicht von selbst Erlebtem berichtete. Ein derartiger Tausch scheint im Übrigen wenig plausibel und würde für die Taliban schon deshalb wenig Sinn machen, weil sie einen an den Waffen ausgebildeten Mann gegen ein in dieser Hinsicht unausgebildetes Kind eintauschen müssten. Darüber hinaus sagte der BF vor dem BFA aus, sein Vater habe den Kindern nicht gesagt, als was er arbeite. Er habe immer nur gesagt, er gehe nach Jalalabad, um dort zu arbeiten. Auch seine Mutter habe den Kindern nicht sagen wollen, was der Vater arbeite (S. 6 EV). Auch nach seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht habe ihm sein Vater zwar nicht erzählt, dass er bei der Armee arbeite, allerdings habe er ihm entgegen seinen Angaben vor dem BFA erzählt, dass er in einer Brotbäckerei arbeite (S. 17f VP). Auch dieser Widerspruch zeigt, dass der BF nicht von selbst Erlebtem berichtet, weswegen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Vater tatsächlich bei der Armee arbeitete. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA dann an, dass sein Onkel nach der Ausreise des BF gestorben sei. Der Onkel sei bei einem Schusswechsel getötet worden. Er wisse nur, dass es eine Schießerei gegeben habe, Genaueres könne er nicht angeben (S. 7 EV). Gleichzeitig verneinte er in der Einvernahme eine weitere Bedrohung seiner Familienangehörigen durch die Taliban nach der Ausreise. Jedoch soll der Tod seines Onkels nach seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht auch mit der Bedrohung gegen ihn selbst zusammenhängen. So sei seinem Onkel gesagt worden, dass eine Person aus der Familie weggegangen sei und er diese Person übergeben müsse. Da der Onkel das nicht gekonnt habe, weil der BF in Österreich sei, sei der Onkel erschossen worden (S. 17 VP). Auch damit steigert der BF sein Vorbringen und stellt nunmehr den Tod seines Onkels in Zusammenhang mit seiner eigenen Bedrohung, während er das vor dem BFA noch nicht getan hat. Vielmehr hat er dort eine Gefährdung auch der Familienmitglieder auf Nachfrage explizit verneint, obwohl er auch damals in Kontakt mit seiner Familie war. Er müsste daher auch damals in der Lage gewesen sein, anzugeben, dass die Ermordung des Onkels mit ihm selbst zusammenhing. Der BF gab aber auf Nachfrage durch das BFA, was die Fotos des Onkels darstellen sollten, nur an, das Foto soll auf die Probleme der Taliban hinweisen. Eine Ermordung wegen des BF behauptete er damit aber nicht. Das zeigt nicht nur, dass die vom BF geschilderte Bedrohungslage tatsächlich nicht existiert, sondern legt vielmehr nahe, dass sein Onkel noch lebt, zumal nicht feststeht, wer der Tote auf dem vom BF vorgelegten Bild ist. Dass der BF nicht von selbst Erlebtem berichtet, zeigt sich neben den bereits aufgezeigten Widersprüchen auch darin, dass der BF sein Vorbringen während des gesamten Verfahrens völlig oberflächlich schilderte, ohne auf irgendwelche Details eingehen zu können. Durch seine Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er nicht den Eindruck vermitteln, als hätte er diese Bedrohungslage tatsächlich erlebt. Das zeigt sich insbesondere bei seiner Schilderung der Situation, als er erfahren haben soll, dass sein Vater entführt worden sei (S. 16 VP), aber auch an seiner Schilderung des Erhalts des Drohbriefs. Zur Entführung seines Vaters gab der BF nur an, dass seine Mutter und sein Onkel im Dorf von den anderen Leuten davon erfahren hätten. Erst auf weitere Nachfrage schilderte der BF, dass er selbst zu Hause gewesen sei und seine Mutter ihm gesagt habe, was passiert sei. Für ihn sei es schwer gewesen zu erfahren, dass die Taliban den Vater mitgenommen hätten (S. 16 VP). Obwohl der BF diese Situation selbst erlebte und daher trotz seiner Minderjährigkeit in der Lage sein müsste, umfassende Angaben machen zu können, zog sich der BF dabei stets auf allgemeine Stehsätze zurück, ohne auf seine eigene konkrete individuelle Situation einzugehen und nachvollziehbar zu beschreiben, wie er sich dabei gefühlt habe. Das gilt, wie bereits oben ausgeführt, auch für die Berichte zum angeblichen Erhalt des Drohbriefs. Dazu gab der BF nur an, dass er den Brief nicht habe lesen können. Sein Onkel habe ihn gelesen und seine Mutter habe dem BF dann gesagt, was in dem Brief gestanden habe (S. 17 VP). Auch in dieser Hinsicht begnügt sich der BF mit einer völlig oberflächlichen unkonkreten Schilderung und nimmt insbesondere nicht auf sein eigenes Erleben Bezug. Der Aussage kann daher keine Glaubhaftigkeit zukommen. Gerade der Brief soll den BF ja dazu bewogen haben, sein Land fluchtartig zu verlassen. Er müsste daher dieses Ereignis noch in Erinnerung haben und dazu konkrete Angaben tätigen können, was ihm aber nicht möglich war. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass er die von ihm geschilderte Situation nicht tatsächlich selbst erlebt hat. Auch die weiteren Angaben des BF zeigen, dass die Familie des BF keinen Bedrohungen ausgesetzt war. Abgesehen davon, dass die zeitlichen Angaben zum angeblichen Umzug (siehe dazu noch näher unten) widersprüchlich sind, sodass die Angaben bereits aus diesem Grund wenig glaubhaft erscheinen, konnte der BF auf konkrete Nachfrage beziehungsweise Vorhalt nicht angeben, welche konkrete Bedrohung seine Mutter, die nach seinen eigenen Angaben allen bisherigen Bedrohungslagen (Entführung ihres Mannes, Bedrohung ihres Sohnes beziehungsweise der gesamten Familie, Ermordung ihres Bruders, danach noch ein etwa zweijähriger Aufenthalt im Heimatdorf) zum Trotz weiterhin in ihrem Heimatdorf blieb, plötzlich dazu gebracht haben sollte, Afghanistan zu verlassen. Der BF war dazu nicht in der Lage, obwohl es sich dabei um aktuelle Vorfälle handelt und er in Kontakt mit seiner Familie steht, sodass davon auszugehen ist, dass er darüber konkrete Angaben machen kann. Der BF war dazu aber nicht ansatzweise in der Lage, sondern zog sich stets auf allgemeine und stets gleichbleibende Stehsätze zurück, wonach die Taliban alle Familienmitglieder eines Militärangehörigen töten würden. Bestünde tatsächlich eine Bedrohungslage wäre der BF in der Lage, diese auch konkret zu schildern, auch wenn es sich bei ihm um einen introvertierten jungen Mann handelt. Da der BF keine aktuellen Bedrohungen schildern konnte, ist auch davon auszugehen, dass zuvor keine Bedrohungen bestanden. Der BF sagte zudem aus, dass die Taliban schon immer in seinem Dorf gewesen seien (S. 17 VP). Gleichzeitig sagte er aus, dass die Taliban alle Angehörigen einer Person, die für die Regierung arbeiteten, vernichten würden (S. 8 VP). Diese Aussagen stehen jedoch in unauflösbarem Widerspruch zueinander, weil demgemäß die Taliban stets Zugang zur Familie des BF gehabt hätten und sie demzufolge vernichtet hätten. Der BF sagte jedoch nicht nur aus, dass seine Familie nach der Flucht des BF dort noch weiter – zunächst ohne Probleme – wohnte, sondern auch, dass nach der Entführung seines Vaters etwa sieben Monate vergangen seien, in denen nichts passiert sei (S. 16 VP). Erst dann hätten die Taliban dem BF mittels Drohbrief gedroht. Aufgrund der Vorherrschaft der Taliban während des gesamten Zeitraums erscheint das wenig lebensnah und daher nicht glaubhaft. Vielmehr wäre bei direktem Zugriff der Taliban auf die Familie davon auszugehen, dass die Taliban nicht nur einen einzigen Drohbrief unerkannt vor die Haustür legen, sondern auch persönlich die Familie aufsuchen, um diese zu bedrohen beziehungsweise wären weitere Übergriffe auf diese anzunehmen. Das Vorbringen des BF ist damit insgesamt unplausibel und damit nicht glaubhaft. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass der BF bei der Befragung zu den Familienangehörigen angab, nach dem Tod seines Vaters sei der Onkel mütterlicherseits das Familienoberhaupt gewesen (S. 7 VP). Dagegen behauptete er ansonsten, er wisse nicht, was mit seinem Vater geschehen sei (S. 8 VP) beziehungsweise dass dieser sich noch in Gefangenschaft befinde (S. 5 EV). Auch das zeigt, dass die vom BF geschilderte Entführung nicht stattgefunden hat, auch wenn sein Vater möglicherweise tatsächlich verstorben / verschollen ist. Ansonsten hätte der BF nämlich auch bei dieser Schilderung nicht den Tod, sondern die Entführung des Vaters als Grund für den Wechsel des Familienoberhauptes bekanntgegeben. III.4. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.4. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen Kurs- und Schulbesuchen sowie zu seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Bezug des BF zu älteren Paschtunen und der Wichtigkeit der Religion für den BF beruhen dabei insbesondere auf dem vom BF vorgelegten Sozialbericht. Die Feststellungen zur „Patenfamilie“ waren vor allem aufgrund der vorgelegten Schreiben zu treffen. Aufgrund der Aussage des BF konnte auch die Feststellung zur Beziehung erfolgen. Aus dem vom BF geschilderten Tagesablauf, wonach er die Schule besuche, danach Sport betreibe und er in der warmen Jahreszeit schwimmen gewesen sei (S. 12 VP), ergibt sich, dass die Beziehung nicht besonders intensiv ist, weil er seine Freundin ansonsten auch dabei erwähnt hätte, da er mit ihr wohl ebenfalls Zeit verbracht hätte. Die geringe Intensität ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie sich etwa nur ein- bis zweimal pro Woche sehen und seine Freundin in einer WG wohnt, in der kein Männerbesuch erlaubt ist (S. 6 VP). Auch auf die Frage, woran die besondere Integration erkannt werden könne sowie ob der BF noch etwas zu Österreich angeben wolle, was ihm wichtig erscheine, erwähnte er mit keinem Wort seine Freundin. Dazu gab er nur an, er habe die Sprache gelernt, sei in die Schule gegangen, wolle den Pflichtschulabschluss machen und danach einen Beruf erlernen sowie später arbeiten (S. 13 VP). Wenn er eine Zukunft mit seiner Freundin geplant hätte, würde er das wohl auch in diesem Zusammenhang angeben. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, die zum Bezug der Grundversorgung aus einem aktuellen GVS Auszug. III.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch drei.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Den Angaben des BF, wonach seine Familie nicht mehr in Afghanistan lebe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Bedrohung durch die Taliban, die der Grund für den Umzug gewesen sei, vom BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte, sind auch seine Angaben isoliert dazu nicht glaubhaft, weil seine Angaben zu den Familienangehörigen widersprüchlich sind. So gab er etwa vor dem BFA an, er habe keine Onkel und Tanten väterlicherseits (S. 3 EV). Hingegen gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, ein Onkel väterlicherseits lebe in der Nähe des Dorfes (S. 6 VP), während er danach behauptete, sein Vater habe keine Geschwister (S. 7 VP). Bereits diese unterschiedlichen Angaben zeigen, dass der BF zu seinen Verwandten keine der Wahrheit entsprechende Angaben machte. Außerdem gab der BF vor dem BFA auch an, dass er einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits habe. Auf Nachfrage gab der BF dann vor dem BFA explizit an, sein Onkel lebe im Heimatdistrikt des BF (S. 3 EV). Später vor dem BFA behauptete er dagegen, dass sein Onkel bei einem Schusswechsel getötet worden sei (S. 7 EV). Daraus folgt, dass der BF entweder bereits vor dem BFA widersprüchliche Angaben zu seinem Onkel machte oder aber ein zweiter Onkel noch im Heimatdorf lebte. Darüber hinaus gab er zunächst an, seine Mutter sei nach der Ermordung seines Onkels mit dessen Familie nach Pakistan gezogen (S. 7 VP). Dagegen habe der Umzug nach seiner späteren Aussage erst zwei Jahre nach dem Tod des Onkels stattgefunden. Ebenso sagte er zunächst aus, dass sein Cousin inzwischen auch bei der Familie in Pakistan sei (S. 7 VP) und somit, dass dem zuvor nicht so gewesen wäre, während er später wiederum angab, sein Cousin sei sofort mit der Familie mit nach Pakistan gereist (S. 15 VP). Der BF war aber in ständigem Kontakt mit seiner Familie. Er müsste daher gleichbleibend angeben können, wann sein Cousin Afghanistan verlassen haben soll. Diese unterschiedli