Obsah (8)
Art. 133§ 43§ 94§ 92§ 21§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW218 2181087-2 SpruchW218 2181087-2/3E, W218 2181087-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2020, W228 2181087-1/16E, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Afghanistans, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei und deswegen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könnte.
- Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 144 Hv 75/18g am 08.05.2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a, Abs 3 SMG, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 144 Hv 75/18g am 08.05.2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem zweiten Beschuldigten in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Ecstasy (Wirkstoff MDMA), anderen gewerbsmäßig ( §70 Abs 1 Z 3 StGB) sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, und zwar auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wobei zumindest 100 Passanten die Örtlichkeit frequentierten, indem er in Begleitung des zweiten Beschuldigten Passanten ansprach, ob sie Suchtgift kaufen wollen, sodann mit den Abnehmern das Suchtgiftgeschäft vereinbarte und ihnen das Suchtgift übergab. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem zweiten Beschuldigten in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Ecstasy (Wirkstoff MDMA), anderen gewerbsmäßig ( §70 Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, und zwar auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wobei zumindest 100 Passanten die Örtlichkeit frequentierten, indem er in Begleitung des zweiten Beschuldigten Passanten ansprach, ob sie Suchtgift kaufen wollen, sodann mit den Abnehmern das Suchtgiftgeschäft vereinbarte und ihnen das Suchtgift übergab. Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem zweiten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), nämlich Kleidung im Gesamtwert von EUR 314,44 indem er in einer Umkleidekabine die Sicherungen versuchte zu entfernen, die Kleidungsstücke in einen mitgebrachten Rucksack steckte und versuchte, das Geschäft ohne zu bezahlen zu verlassen, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem zweiten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), nämlich Kleidung im Gesamtwert von EUR 314,44 indem er in einer Umkleidekabine die Sicherungen versuchte zu entfernen, die Kleidungsstücke in einen mitgebrachten Rucksack steckte und versuchte, das Geschäft ohne zu bezahlen zu verlassen, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde.
§ 43Abs 1 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Von zwei weiteren Vergehen, nämlich des Verdachts des Diebstahls und der Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer mangels Beweisen freigesprochen. Am 06.02.2020 langte eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 142
(1)StGB § 15 StGB § 127 StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Zweiten mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen im Wert von Euro 220,00 entwendet zu haben. Mit Urteil vom 01.07.2020 zu 163 Hv 12/20k des LG für Strafsachen Wien wurde er mangels Schuldbeweis freigesprochen. Am 06.02.2020 langte eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 142,
(1)StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Zweiten mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen im Wert von Euro 220,00 entwendet zu haben. Mit Urteil vom 01.07.2020 zu 163 Hv 12/20k des LG für Strafsachen Wien wurde er mangels Schuldbeweis freigesprochen.
- Mit 03.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer erfolgte jedoch nicht.
- Mit Bescheid vom 19.03.2021, Zl. 1071054304-200563822, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
§ 94Abs. 5 i
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend führte es aus, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes darstelle. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz lasse sich keine positive Zukunftsprognose ableiten. Trotz aller bekanntgegebener Fakten und seiner privaten Interessen seien die öffentlichen Interessen höher zu bewerten, weshalb der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen werden müsse.5. Mit Bescheid vom 19.03.2021, Zl. 1071054304-200563822, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte es aus, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes darstelle. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz lasse sich keine positive Zukunftsprognose ableiten. Trotz aller bekanntgegebener Fakten und seiner privaten Interessen seien die öffentlichen Interessen höher zu bewerten, weshalb der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen werden müsse.
- Gegen den angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er hierbei aus, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt habe, seinem seit der strafgerichtlichen Verurteilung bestehenden Wohlverhalten bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung beizumessen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer schwer krank sei und sich wünsche, seine Eltern im Iran zu besuchen. Er könne auch keine Post beheben und keine Sozialleistungen beziehen und sei es ihm ohne Pass unmöglich, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Ferner wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2020, W228 2181087-1/16E, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Afghanistans, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehörte. In Österreich ist der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben (Baptisten) übergetreten und bekennt sich offen dazu. Der Beschwerdeführer ist seit 14.06.2020 getauft, ist ein aktives Mitglied der Baptistengemeinde Projekt: Gemeinde, Krummgasse 7, 1030 Wien und nimmt regelmäßig an Glaubenskursen sowie Gottesdiensten der Gemeinde (während Corona in Form von Online-Gottesdiensten und –kursen) teil. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan aufgrund seiner Religion, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt, da die Konversion zum Christentum in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit sowie als Verbrechen gegen den Islam gesehen wird und sogar mit dem Tod bestraft werden könnte. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 144 Hv 75/18g am 08.05.2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a, Abs 3 SMG, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 144 Hv 75/18g am 08.05.2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem zweiten Beschuldigten in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Ecstasy (Wirkstoff MDMA), anderen gewerbsmäßig ( §70 Abs 1 Z 3 StGB) sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, und zwar auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wobei zumindest 100 Passanten die Örtlichkeit frequentierten, indem er in Begleitung des zweiten Beschuldigten Passanten ansprach, ob sie Suchtgift kaufen wollen, sodann mit den Abnehmern das Suchtgiftgeschäft vereinbarte und ihnen das Suchtgift übergab. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem zweiten Beschuldigten in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Ecstasy (Wirkstoff MDMA), anderen gewerbsmäßig ( §70 Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, und zwar auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wobei zumindest 100 Passanten die Örtlichkeit frequentierten, indem er in Begleitung des zweiten Beschuldigten Passanten ansprach, ob sie Suchtgift kaufen wollen, sodann mit den Abnehmern das Suchtgiftgeschäft vereinbarte und ihnen das Suchtgift übergab. Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem zweiten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), nämlich Kleidung im Gesamtwert von EUR 314,44 indem er in einer Umkleidekabine die Sicherungen versuchte zu entfernen, die Kleidungsstücke in einen mitgebrachten Rucksack steckte und versuchte, das Geschäft ohne zu bezahlen zu verlassen, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer mit einem zweiten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), nämlich Kleidung im Gesamtwert von EUR 314,44 indem er in einer Umkleidekabine die Sicherungen versuchte zu entfernen, die Kleidungsstücke in einen mitgebrachten Rucksack steckte und versuchte, das Geschäft ohne zu bezahlen zu verlassen, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde.
§ 43Abs 1 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Bezüglich zwei weiterer Vergehen, nämlich Diebstahls und Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer mangels Beweisen freigesprochen. Am 06.02.2020 langte eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 142
(1)StGB § 15 StGB § 127 StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Zweiten mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen im Wert von Euro 220,00 entwendet zu haben. Mit Urteil vom 01.07.2020 zu 163 Hv 12/20k des LG für Strafsachen Wien wurde er mangels Schuldbeweis freigesprochen. Am 06.02.2020 langte eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 142,
(1)StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Zweiten mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen im Wert von Euro 220,00 entwendet zu haben. Mit Urteil vom 01.07.2020 zu 163 Hv 12/20k des LG für Strafsachen Wien wurde er mangels Schuldbeweis freigesprochen. Mit 03.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch Einsichtnahme in das Strafregister. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass dazu geben könnten, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Akteninhalts anzuzweifeln. Die obigen Feststellungen werden auch nicht bestritten. In der Beschwerde wird zusätzlich angeführt, dass der Beschwerdeführer an Leukämie erkrankt ist und den Konventionsreisepass benötigt, um seine Eltern im Iran zu besuchen. Dazu wird angemerkt, dass eine Erkrankung keine Begründung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellt. Der Vollständigkeit halber wird auch angemerkt, dass es befremdlich ist, dass der Beschwerdeführer, dem Asyl wegen seines Glaubenswechsels zum Christentum zuerkannt wurde, sofort nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes das Bedürfnis verspürt, in ein islamisches Land zu fahren, von dem es notorisch ist, dass zum Christentum konvertierte Muslime verfolgt werden könnten. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer den Wunsch verspürt, seine Eltern zu besuchen, allerdings ist es schwer nachvollziehbar, wie er sich im Iran vor Verfolgung schützen wird, wenn er doch angab, seinen Glauben immer offen zur Schau zu stellen und ihm deswegen eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat (Afghanistan) droht. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen tadellosen Lebenswandel führe und seine Tat bereue und sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen habe lassen. Dazu wird angemerkt, dass es tatsächlich derzeit keine weitere Verurteilung gibt, der Beschwerdeführer allerdings wiederholt im Verdacht des Diebstahls und der Körperverletzung steht und mangels Schuldbeweis freigesprochen wird, aber diese Häufung von Delikten nicht davon zeugt, dass der Beschwerdeführer willens und bemüht ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 94Abs.
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.1.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
§ 92Abs.
1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist
§ 92Abs.
3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist
Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. 3.
- Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).3.
- Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 144 Hv 75/18g am 08.05.2019 unstrittig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a, Abs 3 SMG, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Datum der letzten Tat war der 31.03.
- Da seit der Begehung der letzten Tat noch keine drei Jahre vergangen sind, ist jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 144 Hv 75/18g am 08.05.2019 unstrittig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Datum der letzten Tat war der 31.03.
- Da seit der Begehung der letzten Tat noch keine drei Jahre vergangen sind, ist jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614).Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Es wurden in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Straftaten zutiefst zu bereuen, einen Gesinnungswechsel durchlebt zu haben und fortan ein ordentliches Leben führen zu wollen bzw. gegenwärtig zu führen. Weiters sei es ihm wichtig, legal reisen zu können und seine Eltern im Iran besuchen zu können. Ferner sei es ihm unmöglich, eingeschriebene Post zu beheben, Sozialhilfe zu beziehen und praktisch unmöglich einen Arbeitsplatz zu finden. Diesen Angaben ist Folgendes zu erwidern: Im vorliegenden Fall ist aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits die belangte Behörde auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Diesen Angaben ist Folgendes zu erwidern: Im vorliegenden Fall ist aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits die belangte Behörde auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung rund zwei Jahre verstrichen sind, wobei der Beschwerdeführer auch in Haft war, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu insbesondere Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K10 zu § 92 FPG; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012).Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung rund zwei Jahre verstrichen sind, wobei der Beschwerdeführer auch in Haft war, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu insbesondere Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K10 zu Paragraph 92, FPG; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012). Angemerkt wird, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 22.10.
- 2008/21/0410).Angemerkt wird, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 22.10.
- 2008/21/0410). Schließlich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Straftaten während des offenen Asylverfahrens beging, also in gravierender Weise die Rechtsordnung jenes Staates missachtet hat, den er um Schutz vor Verfolgung ersucht hatte (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340).Schließlich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Straftaten während des offenen Asylverfahrens beging, also in gravierender Weise die Rechtsordnung jenes Staates missachtet hat, den er um Schutz vor Verfolgung ersucht hatte vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass sich ein Abspruch darüber erübrigt, da der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Behörde nicht ausgeschlossen wurde, abgesehen davon ist die Sinnhaftigkeit dieses Antrages nicht nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass nicht entzogen wurde – wie teilweise in der Beschwerde behauptet – sondern dessen Ausstellung versagt wurde. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.}.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.}.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Unlängst EuGH 26.7.2017, C-348/16, Sacko / Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano (Italien): Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren beschäftigte sich der EuGH mit der Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Ablehnung im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen Asylentscheidungen (Beschwerdeverfahren). Hierzu hielt der EuGH fest, dass Art 47 GRC entsprechend dem Art 6 Abs 1 EMRK auszulegen ist. Es besteht auch im Lichte des Art 47 GRC und dessen Auslegung anhand Art 6 Abs 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc- Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Unlängst EuGH 26.7.2017, C-348/16, Sacko / Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano (Italien): Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren beschäftigte sich der EuGH mit der Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Ablehnung im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen Asylentscheidungen (Beschwerdeverfahren). Hierzu hielt der EuGH fest, dass Artikel 47, GRC entsprechend dem Artikel 6, Absatz eins, EMRK auszulegen ist. Es besteht auch im Lichte des Artikel 47, GRC und dessen Auslegung anhand Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine absolute Verhandlungspflicht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc- Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG — unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG — unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632 aus 2012,). Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor. Die Beschwerdeausführungen bringen keine neuen Aspekte hervor. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2181087.2.00