4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 21.01.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.01.2021, beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Absprache über die Einstellung seiner Bezüge, die mit Wirksamkeit 14.12.2020 erfolgt ist. Mit Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021, zugestellt am 11.02.2021 an den Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl, jedoch irrtümlich lautend auf „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“, wurde von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellt, dass die Einstellung der Bezüge des BF mit Wirksamkeit 14.12.2020 zu Recht erfolgte. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung.Mit Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021,, zugestellt am 11.02.2021 an den Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl, jedoch irrtümlich lautend auf „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“, wurde von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellt, dass die Einstellung der Bezüge des BF mit Wirksamkeit 14.12.2020 zu Recht erfolgte. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 23.03.2021, bei der Post aufgegeben am 24.03.2021 und eingelangt bei der belangten Behörde am 30.03.2021, hat der BF durch seinen Rechtsvertreter I.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 Z 2 AVG gestellt und gleichzeitig II.) eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2021, zu Zl. 400297/2021, erhoben. Mit Schreiben vom 23.03.2021, bei der Post aufgegeben am 24.03.2021 und eingelangt bei der belangten Behörde am 30.03.2021, hat der BF durch seinen Rechtsvertreter römisch eins.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestellt und gleichzeitig römisch zwei.) eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2021, zu Zl. 400297 aus 2021,, erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es im bekämpften Bescheid an einer Rechtsmittelbelehrung fehle, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen sei, fristgerecht bei der belangten Behörde die Beschwerde einzubringen. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde schließlich im Bescheid vom 12.04.2021 zu Zl. 400314/2021 von der belangten Behörde zurückgewiesen, was diese im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021, am 11.02.2021 vom Rechtsvertreter des BF bzw. dessen Kanzlei übernommen worden sei und nicht ersichtlich sei, warum ein Rechtsanwalt keine Kenntnis von der Vorschrift des § 61 Abs. 2 AVG haben solle. Bei einer Rechtsmittelbelehrung handle es sich um ein bloß unwesentliches, nicht konstitutives Bescheidmerkmal.Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde schließlich im Bescheid vom 12.04.2021 zu Zl. 400314 aus 2021, von der belangten Behörde zurückgewiesen, was diese im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021,, am 11.02.2021 vom Rechtsvertreter des BF bzw. dessen Kanzlei übernommen worden sei und nicht ersichtlich sei, warum ein Rechtsanwalt keine Kenntnis von der Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 2, AVG haben solle. Bei einer Rechtsmittelbelehrung handle es sich um ein bloß unwesentliches, nicht konstitutives Bescheidmerkmal. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF, durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde vom 14.04.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.04.2021, die der BF im Wesentlichen damit begründet, dass beide bekämpfte Bescheide mit „Dr. Klaus Mandl“ einen falschen Adressaten enthielten und auch keine Zustellvollmacht an einen solchen vorläge, weshalb ein Zustellmangel beim Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021 bestünde. Daher sei auch die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde am 23.03.2021 noch offen gewesen sei. In weiterer Folge werden die bereits den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Argumente erneut vorgebracht. Dieses Verfahren zur Wiedereinsetzung wird am Bundesverwaltungsgericht zu GZ W221 2241476-3 geführt.Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF, durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde vom 14.04.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.04.2021, die der BF im Wesentlichen damit begründet, dass beide bekämpfte Bescheide mit „Dr. Klaus Mandl“ einen falschen Adressaten enthielten und auch keine Zustellvollmacht an einen solchen vorläge, weshalb ein Zustellmangel beim Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021, bestünde. Daher sei auch die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde am 23.03.2021 noch offen gewesen sei. In weiterer Folge werden die bereits den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Argumente erneut vorgebracht. Dieses Verfahren zur Wiedereinsetzung wird am Bundesverwaltungsgericht zu GZ W221 2241476-3 geführt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 15.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.
1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
G können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). § 9 Abs. 3 leg. cit. lautet: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. lautet: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“ Im vorliegenden Fall ist der ursprüngliche Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021, am 11.02.2021 am Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl, zugestellt worden. Der RV des BF, der in dieser Funktion bereits den dem Bescheid zugrundeliegenden Antrag für den BF gestellt hatte, galt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch als dessen Zustellbevollmächtigter iSd § 9 Abs. 1 ZustG (vgl. VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0074, mwN). Der Empfänger am Bescheid lautete jedoch durch einen Irrtum der Behörde „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“.Im vorliegenden Fall ist der ursprüngliche Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021,, am 11.02.2021 am Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl, zugestellt worden. Der Regierungsvorlage des BF, der in dieser Funktion bereits den dem Bescheid zugrundeliegenden Antrag für den BF gestellt hatte, galt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch als dessen Zustellbevollmächtigter iSd Paragraph 9, Absatz eins, ZustG vergleiche VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0074, mwN). Der Empfänger am Bescheid lautete jedoch durch einen Irrtum der Behörde „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fehlzitate und Schreibfehler – sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten – jedoch unbeachtlich, das heißt, sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 06.09.2012, 2010/09/0131; 30.01.2001, 2000/05/0246).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fehlzitate und Schreibfehler – sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten – jedoch unbeachtlich, das heißt, sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche VwGH 06.09.2012, 2010/09/0131; 30.01.2001, 2000/05/0246). Selbst wenn man dem Standpunkt des BF folgen würde, wonach der Bescheid durch die falsche Benennung des RV des BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, wäre dieser Zustellfehler jedenfalls durch Entgegennahme des Schriftstücks geheilt (§ 7 ZustG), da eine Durchschnittsbetrachtung der Zustellung in einer Kanzleigemeinschaft wie der vorliegenden die Annahme erlaubt, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist (vgl. VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015). Die Entgegennahme des Bescheides ist am 11.02.2021 durch die Kanzlei des Rechtsanwalts erfolgt. Selbst wenn man dem Standpunkt des BF folgen würde, wonach der Bescheid durch die falsche Benennung des Regierungsvorlage des BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, wäre dieser Zustellfehler jedenfalls durch Entgegennahme des Schriftstücks geheilt (Paragraph 7, ZustG), da eine Durchschnittsbetrachtung der Zustellung in einer Kanzleigemeinschaft wie der vorliegenden die Annahme erlaubt, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist vergleiche VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015). Die Entgegennahme des Bescheides ist am 11.02.2021 durch die Kanzlei des Rechtsanwalts erfolgt. Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor und der Bescheid wurde am 11.02.2021 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist ist daher grundsätzlich am 11.03.2021 abgelaufen. Der Bescheid hat jedoch entgegen § 61 Abs. 1 AVG keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 AVG gilt in diesem Fall das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.Der Bescheid hat jedoch entgegen Paragraph 61, Absatz eins, AVG keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Paragraph 61, Absatz 2, AVG gilt in diesem Fall das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Beschwerdeführer hat daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Beschwerdeführer hat daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG gestellt. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wurde mit Bescheid vom 11.04.2021 zu Zl. 400314/2021 von der belangten Behörde zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde des BF vom 14.04.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021 zu GZ W221 2241476-3/3E abgewiesen.Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wurde mit Bescheid vom 11.04.2021 zu Zl. 400314 aus 2021, von der belangten Behörde zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde des BF vom 14.04.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021 zu GZ W221 2241476-3/3E abgewiesen. Da der Wiedereinsetzungsantrag des BF keinen Erfolg hatte, erweist sie die hier gegenständliche Beschwerde vom 23.03.2021, zur Post gegeben am 24.04.2021 und bei der belangten Behörde eingelangt am 30.03.2021, als verspätet und ist daher als verspätet zurückzuweisen.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2241476.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.