4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 21.01.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.01.2021, beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Absprache über die Einstellung seiner Bezüge, die mit Wirksamkeit 14.12.2020 erfolgt ist. Mit Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021, zugestellt am 11.02.2021 an den Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl, jedoch irrtümlich lautend auf „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“, wurde von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellt, dass die Einstellung der Bezüge des BF mit Wirksamkeit 14.12.2020 zu Recht erfolgte. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung.Mit Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021,, zugestellt am 11.02.2021 an den Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl, jedoch irrtümlich lautend auf „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“, wurde von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellt, dass die Einstellung der Bezüge des BF mit Wirksamkeit 14.12.2020 zu Recht erfolgte. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 23.03.2021, bei der Post aufgegeben am 24.03.2021 und eingelangt bei der belangten Behörde am 30.03.2021, hat der BF durch seinen Rechtsvertreter I.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 Z 2 AVG gestellt und gleichzeitig II.) eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2021, zu Zl. 400297/2021, erhoben. Mit Schreiben vom 23.03.2021, bei der Post aufgegeben am 24.03.2021 und eingelangt bei der belangten Behörde am 30.03.2021, hat der BF durch seinen Rechtsvertreter römisch eins.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestellt und gleichzeitig römisch zwei.) eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2021, zu Zl. 400297 aus 2021,, erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es im bekämpften Bescheid an einer Rechtsmittelbelehrung fehle, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen sei, fristgerecht bei der belangten Behörde die Beschwerde einzubringen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde schließlich im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.04.2021 zu Zl. 400314/2021 von der belangten Behörde zurückgewiesen, was diese im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021, am 11.02.2021 vom Rechtsvertreter des BF bzw. dessen Kanzlei übernommen worden sei und nicht ersichtlich sei, warum ein Rechtsanwalt keine Kenntnis von der Vorschrift des § 61 Abs. 2 AVG haben solle. Bei einer Rechtsmittelbelehrung handle es sich um ein bloß unwesentliches, nicht konstitutives Bescheidmerkmal. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde schließlich im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.04.2021 zu Zl. 400314 aus 2021, von der belangten Behörde zurückgewiesen, was diese im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021,, am 11.02.2021 vom Rechtsvertreter des BF bzw. dessen Kanzlei übernommen worden sei und nicht ersichtlich sei, warum ein Rechtsanwalt keine Kenntnis von der Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 2, AVG haben solle. Bei einer Rechtsmittelbelehrung handle es sich um ein bloß unwesentliches, nicht konstitutives Bescheidmerkmal. Gegen den Bescheid vom 12.04.2021 zu Zl. 400314/2021 richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter vom 14.04.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.04.2021, die der BF im Wesentlichen damit begründet, dass beide bekämpfte Bescheide mit „Dr. Klaus Mandl“ einen falschen Adressaten enthielten und auch keine Zustellvollmacht an einen solchen vorläge, weshalb ein Zustellmangel beim Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021 bestünde. Daher sei auch die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde am 23.03.2021 noch offen gewesen. In weiterer Folge werden die bereits den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Argumente erneut vorgebracht.Gegen den Bescheid vom 12.04.2021 zu Zl. 400314 aus 2021, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter vom 14.04.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.04.2021, die der BF im Wesentlichen damit begründet, dass beide bekämpfte Bescheide mit „Dr. Klaus Mandl“ einen falschen Adressaten enthielten und auch keine Zustellvollmacht an einen solchen vorläge, weshalb ein Zustellmangel beim Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021, bestünde. Daher sei auch die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde am 23.03.2021 noch offen gewesen. In weiterer Folge werden die bereits den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Argumente erneut vorgebracht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021, stellte die belangte Behörde fest, dass die Einstellung der Bezüge des BF, die mit Wirksamkeit 14.12.2020 erfolgt ist, rechtmäßig erfolgt sei. Dieser Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung.Mit Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021,, stellte die belangte Behörde fest, dass die Einstellung der Bezüge des BF, die mit Wirksamkeit 14.12.2020 erfolgt ist, rechtmäßig erfolgt sei. Dieser Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid wurde an den Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl versandt, jedoch lautend auf „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“, und dort am 11.02.2021 von Angehörigen der Kanzlei persönlich entgegengenommen. Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2021 (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) per Post Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag ist bei der belangten Behörde am 30.03.2021 eingelangt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem bezughabenden Verwaltungsakt samt den darin befindlichen Dokumenten, insbesondere Zustellnachweis und Postaufgabebestätigung. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003 bzw. 23.06.2015, 2015/22/0040 und 16.09.2015, 2015/22/0082 mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003 bzw. 23.06.2015, 2015/22/0040 und 16.09.2015, 2015/22/0082 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung
GVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
G können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). § 9 Abs. 3 leg. cit. lautet: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. lautet: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“ Im vorliegenden Fall ist der ursprüngliche Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021, am 11.02.2021 am Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl, zugestellt worden. Der RV des BF, der in dieser Funktion bereits den dem Bescheid zugrundeliegenden Antrag für den BF gestellt hatte, galt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch als dessen Zustellbevollmächtigter iSd § 9 Abs. 1 ZustG (vgl. VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0074, mwN). Der Empfänger am Bescheid lautete jedoch durch einen Irrtum der Behörde „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“.Im vorliegenden Fall ist der ursprüngliche Bescheid vom 10.02.2021 zu Zl. 400297 aus 2021,, am 11.02.2021 am Kanzleisitz des bevollmächtigten Vertreters des BF, Rechtsanwalt Dr. Karl Mandl, zugestellt worden. Der Regierungsvorlage des BF, der in dieser Funktion bereits den dem Bescheid zugrundeliegenden Antrag für den BF gestellt hatte, galt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch als dessen Zustellbevollmächtigter iSd Paragraph 9, Absatz eins, ZustG vergleiche VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0074, mwN). Der Empfänger am Bescheid lautete jedoch durch einen Irrtum der Behörde „Rechtsanwalt Dr. Klaus Mandl“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fehlzitate und Schreibfehler – sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten – jedoch unbeachtlich, das heißt, sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 06.09.2012, 2010/09/0131; 30.01.2001, 2000/05/0246).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fehlzitate und Schreibfehler – sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten – jedoch unbeachtlich, das heißt, sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche VwGH 06.09.2012, 2010/09/0131; 30.01.2001, 2000/05/0246). Selbst wenn man dem Standpunkt des BF folgen würde, wonach der Bescheid durch die falsche Benennung des RV des BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, wäre dieser Zustellfehler jedenfalls durch Entgegennahme des Schriftstücks geheilt (§ 7 ZustG), da eine Durchschnittsbetrachtung der Zustellung in einer Kanzleigemeinschaft wie der vorliegenden die Annahme erlaubt, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist (vgl. VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015). Die Entgegennahme des Bescheides ist am 11.02.2021 durch die Kanzlei des Rechtsanwalts erfolgt. Selbst wenn man dem Standpunkt des BF folgen würde, wonach der Bescheid durch die falsche Benennung des Regierungsvorlage des BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, wäre dieser Zustellfehler jedenfalls durch Entgegennahme des Schriftstücks geheilt (Paragraph 7, ZustG), da eine Durchschnittsbetrachtung der Zustellung in einer Kanzleigemeinschaft wie der vorliegenden die Annahme erlaubt, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist vergleiche VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015). Die Entgegennahme des Bescheides ist am 11.02.2021 durch die Kanzlei des Rechtsanwalts erfolgt. Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor und der Bescheid wurde am 11.02.2021 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist wäre daher grundsätzlich am 11.03.2021 abgelaufen.
1 Z 2 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. § 71 Abs. 1 Z 2 AVG erfasst von seinem Wortlaut her alle Rechtsmittel, nicht nur die Berufung, schließt allerdings auch weiterhin nur ordentliche Rechtsmittel ein (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998
Sd § 61 AVG enthielt (§ 61 Rz 19; Hauer/Leukauf, AVG § 71 Anm 1a). Darunter verstehen die Materialien (AB 1998, 38) das „vollständige Fehlen“ der Rechtsmittelbelehrung (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 62 Rz 87).Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung iSd Paragraph 61, AVG enthielt (Paragraph 61, Rz 19; Hauer/Leukauf, AVG Paragraph 71, Anmerkung 1a). Darunter verstehen die Materialien Ausschussbericht 1998, 38) das „vollständige Fehlen“ der Rechtsmittelbelehrung vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraph 62, Rz 87). Für das Vorliegen dieses Wiedereinsetzungsgrundes kommt es – entgegen der insoweit verfehlten Rechtsansicht der Behörde, die sie begründend zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung ausführt – jedoch nicht darauf an, ob die Partei (oder ihr Vertreter) aufgrund ihrer Rechtskundigkeit von der Möglichkeit des Rechtsmittels hätten wissen müssen. Aufbauend auf den Überlegungen zur falschen Rechtsmittelbelehrung kommt vielmehr (nach VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038), bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, etwa dem Umstand, dass die Partei selbst Rechtsanwalt ist, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass sie rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung anhand eines – unvertretenen – juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 87).Für das Vorliegen dieses Wiedereinsetzungsgrundes kommt es – entgegen der insoweit verfehlten Rechtsansicht der Behörde, die sie begründend zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung ausführt – jedoch nicht darauf an, ob die Partei (oder ihr Vertreter) aufgrund ihrer Rechtskundigkeit von der Möglichkeit des Rechtsmittels hätten wissen müssen. Aufbauend auf den Überlegungen zur falschen Rechtsmittelbelehrung kommt vielmehr (nach VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038), bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, etwa dem Umstand, dass die Partei selbst Rechtsanwalt ist, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass sie rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung anhand eines – unvertretenen – juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 87). Ist in der Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelfrist angegeben, beginnt die Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis von der Verspätung des Rechtsmittels erlangt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 104).Ist in der Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelfrist angegeben, beginnt die Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis von der Verspätung des Rechtsmittels erlangt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 104). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs 2 AVG ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Der Wiedereinsetzungswerber hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen (vgl. etwa VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Der Wiedereinsetzungswerber hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu machen vergleiche etwa VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Diese Angaben sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Antrags bereits auf Grund der Angaben im Antrag zu überprüfen (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058; 24.11.2016, Ra 2016/21/0008). Diesbezüglich dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und damit nicht verbesserungsfähig (vgl. VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; 18.07.2002, 2001/16/0482).Diese Angaben sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Antrags bereits auf Grund der Angaben im Antrag zu überprüfen vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058; 24.11.2016, Ra 2016/21/0008). Diesbezüglich dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und damit nicht verbesserungsfähig vergleiche VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; 18.07.2002, 2001/16/0482). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist des BF enthält jedoch weder unter seinem Punkt „II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde“, noch an einer anderen Stelle, Ausführungen, die die Rechtzeitigkeit des Antrags überprüfen lassen, sondern beschränkt sich vielmehr auf Anführung der gesetzlichen Bestimmungen zu Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit von Bescheidbeschwerden im Allgemeinen sowie die – von ihm später in Abrede gestellte – Feststellung, der angefochtene Bescheid [vom 10.02.2021 zu Zl. 400297/2021] sei dem BF, zuhanden seines RV, am 11.02.2021 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer ist somit seiner Pflicht, bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen, nicht nachgekommen, weshalb es dem Wiedereinsetzungsantrag an einer Formalvoraussetzung fehlt.Der Beschwerdeführer ist somit seiner Pflicht, bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu machen, nicht nachgekommen, weshalb es dem Wiedereinsetzungsantrag an einer Formalvoraussetzung fehlt. Die Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2241476.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.