Obsah (23)
§ 12aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 28§ 68§ 53§ 18§ 16§ 6§ 22§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 67§ 62RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW240 1433522-7 SpruchW240 1433522-7/5E, W240 1433522-7/5E, BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht besch
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener oder BF) ist ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2012 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er bei der Erstbefragung am 20.09.2012 an, in seiner Heimat seit sechs Monaten als Boxtrainer gearbeitet zu haben. Vor ca. vier Monaten seien die Taliban zu ihm gekommen, hätten ihn gezwungen, mit ihnen mitzugehen und ihm gedroht, seinen linken Arm abzuhacken. Die Taliban hätten den BF zehn Tage lang in einer ca. 20 bis 30 Meter tiefen Grube festgehalten. Er habe sich schließlich selbstständig befreien können und sei geflüchtet. Der BF habe Angst, von den Taliban getötet zu werden.
- In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2013 führte der BF als Fluchtgrund aus, dass er sechs Monate lang in der Provinz Kunduz als Boxlehrer gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er von den Taliban bedroht und entführt worden. Boxen sei eine Tat der Ungläubigen und dürfe nicht von Moslems ausgeübt werden. Die Taliban hätten den BF in einen 15 bis 20 Meter tiefen Brunnen geworfen, es sei ihm aber von dort die Flucht gelungen. In der Folge sei er von Kunduz nach Kabul gegangen, wo er bei Freunden und Verwandten gewohnt habe. Eines Tages sei ein Drohbrief der Taliban vor der Tür des Hauses seiner Familie gelegen. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spitzel zu sein.
- Das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde der BF
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) 3. Das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) 4. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verwies das BVwG das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) zurück. 4. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verwies das BVwG das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) zurück. Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom XXXX , wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 87 Abs. 1 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und § 91 Abs. 2
- Fall StGB (Raufhandel) vor. Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom römisch 40 , wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und Paragraph 91, Absatz 2,
- Fall StGB (Raufhandel) vor.
- Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 13.06.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005, erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG, und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei.
Weiters sprach das BFA aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 5. Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 13.06.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 6. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt II.). 6. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt II. führte das BVwG unter Verweis auf die §§ 46 und 50 FPG aus, dass auf Grund des völligen Fehlens von Länderfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, es sich von selbst ergebe, dass das BFA von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren werde die belangte Behörde daher aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan einholen müssen. In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BVwG unter Verweis auf die Paragraphen 46 und 50 FPG aus, dass auf Grund des völligen Fehlens von Länderfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, es sich von selbst ergebe, dass das BFA von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren werde die belangte Behörde daher aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan einholen müssen.
- Am 16.09.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er an, keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er habe einen zweimonatigen Deutschkurs besucht. In Afghanistan sei er Boxtrainer gewesen, in Österreich habe er in einem Boxklub trainiert und Kindern in einem Gymnasium zwei Wochen lang in der Sporthalle der Schule Boxen beigebracht. Zum Fluchtgrund gab er erneut an, dass sein Leben durch die Taliban bedroht sei, diese hätten 2014 seinen älteren Bruder ermordet, sein jüngerer Bruder sei vor acht Monaten geflüchtet. Der BF wisse nicht, in welchem Lande er sich aufhalte. Die Informationen habe er von seiner Mutter in Kunduz erhalten.
- Mit Bescheid vom 27.09.2016 erteilte das BFA dem BF
§ 57Asyl
G 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt I).
Weiters sprach das BFA aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). 8. Mit Bescheid vom 27.09.2016 erteilte das BFA dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF kein Eingriff in ein durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorliege. Der BF sei im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und daher erst für einen kurzen Zeitraum hier aufhältig. Er habe während des ca. vierjährigen Aufenthalts nur zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern trainiere in einem Boxklub. Weiters habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Schließlich sei er während seines Aufenthalts bereits drei Mal strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. In seiner Begründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF kein Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorliege. Der BF sei im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und daher erst für einen kurzen Zeitraum hier aufhältig. Er habe während des ca. vierjährigen Aufenthalts nur zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern trainiere in einem Boxklub. Weiters habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Schließlich sei er während seines Aufenthalts bereits drei Mal strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. 9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.09.2016
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.09.2016
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom XXXX 2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (§§ 83 Abs. 1, 125, 288 Abs. 1 und 4, 107 Abs. 1, 84 Abs. 4, 297 Abs. 1,
- Fall) an. Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom römisch 40 2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 288, Absatz eins und 4, , 107 Absatz eins, 84, Absatz 4, 297, Absatz eins, 2, Fall) an. Das BVwG stellte mit näherer Begründung fest, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten.
- Am 28.06.2017 stellte der BF aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung am 05.07.2017 damit begründete, dass er dieselben Fluchtgründe habe wie 2012, er diese Probleme diesmal aber genauer schildern wolle. 2014 sei seine Familie nach Kunduz zurückgekehrt. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt und getötet. Sein jüngerer Bruder sei wegen der Probleme nach Europa und seine Mutter nach Amerika geflüchtet. Sein Vater sei gestorben und sein älterer Bruder getötet worden. Er habe deshalb keine Familie mehr in Afghanistan zu der er zurückkehren könne. Sein Leben sei bedroht. Der BF habe einen Boxklub in Kunduz gehabt, der von den Taliban niedergebrannt worden sei, die gesagt hätten, dieser Sport sei ungläubig. Die Taliban hätten ihn zwei Wochen misshandelt, bis ihm die Flucht gelungen sei. Die Taliban hätten in Kunduz das Haus weggenommen. Er sei in Gefahr und könne auch in anderen Städten gefunden werden.
- Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 BFA- VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Ferner wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. aus, die Sache sei mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 bereits entschieden worden, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF kein geschütztes Familien- und Privatleben iSd Art 8 EMRK habe sowie auf die festgestellte Faktenlage im Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, die verhältnismäßige gute Sicherheitslage in Kabul (zu der sich auch Feststellungen im Bescheid finden) und das Nichtbestehen eines realen Risikos einer Verletzung des Art 3 EMRK im Falle einer Rückführung verwiesen. Zu Spruchpunkt III. wurde § 55a Abs. 1 FPG zitiert und darauf hingewiesen, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu setzen sei.
Zu Spruchpunkt IV. kam die belangte Behörde im Kern aufgrund der Gefahrenprognose, die sich aus den vier Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzungen ergab, zur Feststellung, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der genannten Höhe
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei und dem Interesse des BF aufgrund der festgestellten Lebensumstände überwiege. Zu Spruchpunkt V. wurde schließlich argumentiert, dass
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. aus, die Sache sei mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 bereits entschieden worden, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF kein geschütztes Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK habe sowie auf die festgestellte Faktenlage im Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, die verhältnismäßige gute Sicherheitslage in Kabul (zu der sich auch Feststellungen im Bescheid finden) und das Nichtbestehen eines realen Risikos einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG zitiert und darauf hingewiesen, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu setzen sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. kam die belangte Behörde im Kern aufgrund der Gefahrenprognose, die sich aus den vier Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzungen ergab, zur Feststellung, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der genannten Höhe
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei und dem Interesse des BF aufgrund der festgestellten Lebensumstände überwiege. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde schließlich argumentiert, dass
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. 12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des Bescheides vom 02.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes II. zu lauten hat: „Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.“.
Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes V. zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt
§ 16Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu.“ 12. Mit Erkenntnis des BVw
G vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom 02.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.“. Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes römisch fünf. zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt
, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu.“
- Am 26.01.2019 stellte der BF neuerlich einen Folgeantrag. Bei der Einvernahme führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass sich seine Fluchtgründe seit seiner letzten Asylantragstellung nicht geändert hätten. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr; er habe Angst, dass er getötet werde. Zudem sei sein jüngerer Bruder 2016 von den Taliban verfolgt worden, dieser habe aber Afghanistan verlassen können. Seitdem habe er von seinem jüngeren Bruder nichts mehr gehört. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2014 in Kunduz umgebracht worden. Dazu führte der BF abschließend aus, dass dasselbe auch ihm passieren könne, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.
- Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 14. Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weil weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen einen Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E, seinem neuen Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G entgegen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) aus, dass aufgrund einer vorliegenden Rückkehrentscheidung (siehe Punkt I.1.11.) eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weil weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen einen Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E, seinem neuen Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG entgegen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) aus, dass aufgrund einer vorliegenden Rückkehrentscheidung (siehe Punkt römisch eins.1.11.) eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war.
- Die gegen den Bescheid vom 22.02.2019 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 (W245 1433522-5/2E), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Der BF hat am 29.10.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Im Zuge der Erstbefragung zum Folgeantrag am 02.11.2020 gab der BF zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass ein Grund, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkönne, sei das sein Leben dort in Gefahr sei und den anderen Grund habe er bis jetzt noch nie erwähnt. Es bleibe ihm nun nichts Anderes übrig, als die Wahrheit zu erzählen. In Kunduz sei sein Leben in Gefahr, deshalb sei er damals
(2012)nach Kabul gereist, um seine weitere Schleppung zu organisieren. Er habe dort ein Auto gehabt und sei damit weitergefahren. In der Nähe des Flughafens, habe ihn ein Verkehrspolizist anhalten wollen. Er sei noch nicht so oft mit dem Auto gefahren und habe deswegen die Bremse mit dem Gas verwechselt und habe den Polizeibeamten überfahren. Er habe sehr große Angst gehabt und sei einfach weitergefahren. Zuerst habe er nicht gewusst was mit dem Polizisten passiert sei, er habe aber in der Zeitung lesen können, dass ein unbekannter Fahrzeuglenker gesucht werde, der den Polizisten überfahren habe. Es sei auch in allen Nachrichten gewesen. Aus diesem Grund drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Bestrafung. Dazu befragt, wie die Beamten wüssten, dass er dort gewesen sei, antwortete er, dass er kurz darauf mit dem Auto stehen geblieben sei, dies dort stehen gelassen habe und zu Fuß geflüchtet sei. Es seien alle seine Papiere im Fahrzeug gewesen. Sie hätten gewusst wer er sei und dass er nach Europa geflüchtet sei. Nachgefragt warum er das nicht schon 2012 erwähnt habe, erwiderte er, er habe Angst gehabt, dass er dann hier deswegen ins Gefängnis müsse. Er habe nun die Wahrheit erzählt, aber es galten auch noch alle Gründe die er in den vorangegangenen Einvernahmen genannt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgten ihn entweder die Taliban oder der Staat sperre ihn ein und es drohe ihm die Todesstrafe. Er habe schon des Öfteren versucht sich umzubringen, weil er Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan habe. Bei seinen Versuchen habe er Rasierklingen verschluckt und sei in weiterer Folge operiert worden oder habe die Rasierklingen erbrochen.
- Am 17.11.2020 erfolgte zum Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Er erklärte, dass er psychische Probleme habe und deswegen eine Depotspritze bekommen habe. Er nehme Schlaf- und Schmerztabletten. Er habe eine Rasierklinge geschluckt und sei operiert worden. Dazu befragt, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, antwortete er, dass er wegen der Taliban nicht nach Afghanistan könne. Er habe auch Probleme mit der Justiz. Er sei 2012 auf dem Weg zum Flughafen in der Hauptstadt Kabul gewesen. Er habe die Bremse mit dem Gas verwechselt und habe einen Polizisten überfahren. Er sei ausgestiegen, dann habe er gesehen, dass dieser sich nicht mehr rühre. Er habe das Auto stehen gelassen und sei geflohen. Sie hätten seinen Namen in der Zeitung erwähnt und gesagt, dass der Polizist gestorben sei. Die Fluchtgründe seien alle noch aufrecht, dass Einzige sei noch, dass was er nun gesagt habe. Er habe es verschwiegen, weil er Angst gehabt habe.
- Am 18.11.2020 übermittelte die JA XXXX die medizinischen Unterlagen des BF an das BFA.
- Am 18.11.2020 übermittelte die JA römisch 40 die medizinischen Unterlagen des BF an das BFA.
- Am 07.01.2021 wurde durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Auftrag des BFA ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich des BF erstattet.
- Am 29.12.2020 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 80 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.
- Am 29.12.2020 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 80, Absatz eins, StGB von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt.
- Am 29.01.2021 fand aufgrund der Inhaftierung des BF im PAZ Wien XXXX eine ergänzende Einvernahme zum Folgeantrag durch das BFA über Skype statt. Er gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Er habe psychische Probleme. Vor einer Woche habe er ein paar Rasierklingen verschluckt. Er habe gehofft, dass er ins Krankenhaus gebracht werde. Die Rasierklinge habe er nach mehreren Stunden selbst ausgeschieden. Zum Grund für die wiederholte Antragstellung führte er aus, dass er ständig negative Bescheide bekommen habe. Er habe sich die ganze Zeit nicht getraut eine Tatsache, die ihm passiert sei, zu schildern. Als er vor seiner Ausreise in Kabul gewesen sei und der Schlepper die Ausreise organisier habe, habe der BF in der Zwischenzeit ein Auto gekauft. Eines Tages als er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei und ihn ein Verkehrsbeamter stoppen habe wollen, habe er unabsichtlich anstatt die Bremse, das Gaspedal erwischt. Er habe den Beamten mit hoher Geschwindigkeit erwischt. Nachdem er gemerkt habe, dass der Beamte gestorben sei, habe er aus Angst sein Auto und seine gesamten Papiere dort zurückgelassen. Er sei dann nach Hause gefahren, wo er im Fernsehen gesehen habe, dass man den Täter suche und sogar Geld bekomme, wenn man den Täter kenne.
- Am 29.01.2021 fand aufgrund der Inhaftierung des BF im PAZ Wien römisch 40 eine ergänzende Einvernahme zum Folgeantrag durch das BFA über Skype statt. Er gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Er habe psychische Probleme. Vor einer Woche habe er ein paar Rasierklingen verschluckt. Er habe gehofft, dass er ins Krankenhaus gebracht werde. Die Rasierklinge habe er nach mehreren Stunden selbst ausgeschieden. Zum Grund für die wiederholte Antragstellung führte er aus, dass er ständig negative Bescheide bekommen habe. Er habe sich die ganze Zeit nicht getraut eine Tatsache, die ihm passiert sei, zu schildern. Als er vor seiner Ausreise in Kabul gewesen sei und der Schlepper die Ausreise organisier habe, habe der BF in der Zwischenzeit ein Auto gekauft. Eines Tages als er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei und ihn ein Verkehrsbeamter stoppen habe wollen, habe er unabsichtlich anstatt die Bremse, das Gaspedal erwischt. Er habe den Beamten mit hoher Geschwindigkeit erwischt. Nachdem er gemerkt habe, dass der Beamte gestorben sei, habe er aus Angst sein Auto und seine gesamten Papiere dort zurückgelassen. Er sei dann nach Hause gefahren, wo er im Fernsehen gesehen habe, dass man den Täter suche und sogar Geld bekomme, wenn man den Täter kenne.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. 821309807/201076334, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z
- BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. 821309807/201076334, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass keine Sachverhaltsveränderungen seiner Fluchtgründe vorlägen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer individuellen Bedrohung im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre oder ihm ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
- Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 26.03.2021 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Die Behörde habe verkannt, dass sich der psychische Zustand des BF seit Erstantragstellung so massiv verschlechtert habe das ihm nicht nur aufgrund des von ihm verursachten Unfalls Verfolgung drohe, sondern auch aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung psychisch Erkrankter in Afghanistan. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass der BF nach Mazar-e Sharif gehen könne, ohne zu berücksichtigen, dass sich ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem fehlenden familiären Netzwerk in Anbetracht der aktuellen Rahmenbedingungen keine IFA eröffne.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 14.04.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, der BF sei volljährig, arbeitsfähig und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei sunnitischer Moslem und sei in Kunduz geboren sowie im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er in der Folge den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht habe. Der BF hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Dort habe er auch eine Ausbildung zum Boxtrainer gemacht und sei danach in seine Heimatprovinz Kunduz zurückgekehrt, wo er mehrere Monate als Boxtrainer in seinem eigenen Boxklub gearbeitet habe. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2012 habe sich der BF in Kabul aufgehalten. Die Familie des BF besitze in Kabul ein großes Haus, an dem auch der BF nach dem Tod seines Vaters einen Anteil erhalten habe. Der BF habe Freunde und Verwandte in Kabul. Es sei dem BF möglich sowohl zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan als auch in Deutschland den Kontakt herzustellen. Der BF leide an einer schizoaffektiven Störung. Die eingeleitete dauerhafte medikamentöse neuroleptische Therapie (derzeit Abilify Maintena-Wirkstoff Aripiprazol) solle weitergeführt werden. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt, der etwaige Therapieadaptierungen vornehmen könnte, seien anzuraten. Unter laufender Therapie würden sich keine wesentlichen Symptome der Grunderkrankung der schizoaffektiven Störung, welche weitgehend remittiert sei, zeigen. Der BF habe in der Vergangenheit Lebensüberdrussgedanken geäußert und einen Selbstmordversuch unternommen. Er habe mehrmals Rasierklingenköpfe (BIC Rasierer) verschluckt, die endoskopisch entfernt worden oder von ihm selbst ausgeschieden worden seien. Eine suizidale Einengung liege aber aktuell nicht vor. Der BF leide an keiner schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Der Gesundheitszustand des BF stehe seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Der BF sei arbeitsfähig. Der BF weise in Österreich zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen auf und hat sich bis 17.01.2021 in Strafhaft befunden. Der BF brachte mehrere Asylanträge in Österreich ein, am 29.10.2020 den letzten. Diesen Antrag habe der BF einerseits damit begründet, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden, ergänzend habe er angegeben, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan einen Polizeibeamten überfahren habe. Der BF hat in seinem Folgeantrag keinen geänderten Sachverhalt in Bezug auf sein Fluchtvorbringen wegen der Verfolgung durch die Taliban im Vergleich zu jenem über den das BVwG zuletzt mit Erkenntnis vom 15.03.2019 rechtskräftig entschieden hat, vorgetragen. Darüber hinaus fehle es in Bezug auf sein Vorbringen, dass einen Polizeibeamten überfahren habe, an einem glaubwürdigen Kern. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kunduz ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Er könne sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan allerdings erneut in seinem Herkunftsort in der Stadt Kabul niederlassen. Ihm steht jedoch auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e-Scharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e-Scharif könne der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wurde vom BVwG festgehalten, dass der BF aktuell 31 Jahre alt und soweit gesund sei bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK sei hierzu nicht erkennbar. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, der BF sei volljährig, arbeitsfähig und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei sunnitischer Moslem und sei in Kunduz geboren sowie im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er in der Folge den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht habe. Der BF hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Dort habe er auch eine Ausbildung zum Boxtrainer gemacht und sei danach in seine Heimatprovinz Kunduz zurückgekehrt, wo er mehrere Monate als Boxtrainer in seinem eigenen Boxklub gearbeitet habe. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2012 habe sich der BF in Kabul aufgehalten. Die Familie des BF besitze in Kabul ein großes Haus, an dem auch der BF nach dem Tod seines Vaters einen Anteil erhalten habe. Der BF habe Freunde und Verwandte in Kabul. Es sei dem BF möglich sowohl zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan als auch in Deutschland den Kontakt herzustellen. Der BF leide an einer schizoaffektiven Störung. Die eingeleitete dauerhafte medikamentöse neuroleptische Therapie (derzeit Abilify Maintena-Wirkstoff Aripiprazol) solle weitergeführt werden. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt, der etwaige Therapieadaptierungen vornehmen könnte, seien anzuraten. Unter laufender Therapie würden sich keine wesentlichen Symptome der Grunderkrankung der schizoaffektiven Störung, welche weitgehend remittiert sei, zeigen. Der BF habe in der Vergangenheit Lebensüberdrussgedanken geäußert und einen Selbstmordversuch unternommen. Er habe mehrmals Rasierklingenköpfe (BIC Rasierer) verschluckt, die endoskopisch entfernt worden oder von ihm selbst ausgeschieden worden seien. Eine suizidale Einengung liege aber aktuell nicht vor. Der BF leide an keiner schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Der Gesundheitszustand des BF stehe seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Der BF sei arbeitsfähig. Der BF weise in Österreich zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen auf und hat sich bis 17.01.2021 in Strafhaft befunden. Der BF brachte mehrere Asylanträge in Österreich ein, am 29.10.2020 den letzten. Diesen Antrag habe der BF einerseits damit begründet, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden, ergänzend habe er angegeben, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan einen Polizeibeamten überfahren habe. Der BF hat in seinem Folgeantrag keinen geänderten Sachverhalt in Bezug auf sein Fluchtvorbringen wegen der Verfolgung durch die Taliban im Vergleich zu jenem über den das BVwG zuletzt mit Erkenntnis vom 15.03.2019 rechtskräftig entschieden hat, vorgetragen. Darüber hinaus fehle es in Bezug auf sein Vorbringen, dass einen Polizeibeamten überfahren habe, an einem glaubwürdigen Kern. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kunduz ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Er könne sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan allerdings erneut in seinem Herkunftsort in der Stadt Kabul niederlassen. Ihm steht jedoch auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e-Scharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e-Scharif könne der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wurde vom BVwG festgehalten, dass der BF aktuell 31 Jahre alt und soweit gesund sei bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK sei hierzu nicht erkennbar.
- Der nach seiner Verlegung von der Justizanstalt XXXX im Jänner 2021 im Polizeianhaltezentrum XXXX aufhältige Betroffene stellte am 26.04.2021 seinen fünften und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung am 26.04.2021 gab der BF befragt, warum er trotz rechtskräftig negativ entschiedener Vorverfahren nunmehr neuerlich einen Asylantrag in Österreich stelle an, er glaube an die Kirche und an das Christentum, aus diesem Grunde wolle er in Österreich bleiben. Es sei ihm nicht möglich in ein islamisches Land zurückzukehren, dies seien alle seine Fluchtgründe. Er habe vor über zwei Monaten diese Entscheidung für sich gefasst.
- Der nach seiner Verlegung von der Justizanstalt römisch 40 im Jänner 2021 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 aufhältige Betroffene stellte am 26.04.2021 seinen fünften und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung am 26.04.2021 gab der BF befragt, warum er trotz rechtskräftig negativ entschiedener Vorverfahren nunmehr neuerlich einen Asylantrag in Österreich stelle an, er glaube an die Kirche und an das Christentum, aus diesem Grunde wolle er in Österreich bleiben. Es sei ihm nicht möglich in ein islamisches Land zurückzukehren, dies seien alle seine Fluchtgründe. Er habe vor über zwei Monaten diese Entscheidung für sich gefasst. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2021 tätigte der Betroffene im Wesentlichen folgende Angaben: „(…) LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? VP: gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie in der Angelegenheit vertreten oder haben Sie eine Vollmacht erteilt? VP: Nein.LA: Werden Sie in der Angelegenheit vertreten oder haben Sie eine Vollmacht erteilt? , VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung und/oder bekommen Sie Medikamente? VP: Ich nehme Medikamente ein, weil ich im Bauchbereich operiert worden bin. LA: Wann sind Sie operiert worden? VP: Im Jahr
- Ich wurde 2-Mal operiert. Nachgefragt: Ich war 5 Jahre lang im Gefängnis und es wurde mir mitgeteilt, dass ich in Schubhaft genommen werden würde. Da ich nach Afghanistan nicht zurückkehren kann war ich so verzweifelt, dass ich Rasierklingen geschluckt habe, daher wurde ich operiert. LA: Leiden Sie an lebensgefährlichen Erkrankungen? VP: In meiner Haftzeit wurden mir 23 Spritzen verabreicht und seither nehme ich deshalb Tabletten ein. Ich weiß nicht wofür die Spritzen waren, aber nach der Verabreichung der Spritzen konnte ich nicht gut gehen und meine Hände und Füße nicht richtig bewegen. Nachgefragt. Der Arzt hat mir gesagt, dass ich meine Nerven schon verloren habe und mein Kopf schon kaputt ist. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja.LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? , VP: Ja. LA: Ihre Vorverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen.LA: Ihre Vorverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG übernommen, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. VP: Ich bin seit 3 1/2 Monaten Christ geworden. Afghanistan habe ich als Christ keinen Platz zum Leben. LA: Wie entstand das Interesse am Christentum? VP: Im Gefängnis hat mir der Pfarrer aus der Kirche sehr geholfen. Er hat mir etwas zu essen gegeben und auch Zigaretten. Wir kamen so ins Gespräch und ich sagte ihm, dass ich ein Christ werden möchte. Er sagt, dass ich im Gefängnis wenige Möglichkeiten haben würde, aber, wenn ich entlassen werde, soll ich dann zu ihm in die Kirche gehen. Ich würde dann einen 6-monatigen Taufvorbereitungskurs machen und erst dann könne ich getauft werden. LA: Gibt es einen besonderen Anlass / einen Grund für das Interesse am Christentum? VP: Seit 2012 bis 2021 habe ich Probleme mit den muslimischen Leuten. Ich hatte auch in Afghanistan diese Probleme. LA: Haben Sie eine Bibel? VP: Ich habe schon um eine Bibel gebeten. Ich habe mit einer Mitarbeiterin vom VMÖ gesprochen, mir wurde gesagt, dass die Frau Julia mir eine Bibel auf der Sprache Farsi zukommen lassen würde. Ich habe aber bis jetzt keine Erhalten. LA: Wann war dieses Gespräch mit der VMÖ Mitarbeiter? VP: vor ca. einer Woche. LA: Haben Sie in Ihrer Heimat Informationen über das Christentum? VP: Ich habe den Pfarrer geben, mir über das Christentum etwas beizubringen. Er sagte mir, dass er das im Gefängnis nicht darf. Nach meiner Freilassung solle ich dann zu ihm in die Kirche gehen. Im Gefängnis gehe ich sonntags in die Kirche. LA: Wann war das Gespräch mit dem Pfarrer? VP: Das war letzten Mittwoch. In der Schubhaft. Ich habe auch seine Telefonnummer. Ich esse auch Schweinefleisch in bin wirklich kein Moslem mehr. LA: Nennen Sie Inhalte des Christentums? VP: Bis jetzt weiß ich nichts aber ich habe den Pfarrer ja darum gebeten und er meinte, dass er mir erst nach meiner Freilassung etwas beibringen könnte. Der Pfarrer hat gesagt, dass ich nach einem Taufvorbereitungskurs getauft werden könne. L: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länder-feststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe. Die von Ihnen in den Raum gestellte Gefährdungslage weist keinen glaubhaften Kern auf. Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Festzustellen ist weiter, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen weist keinen glaubhaften Kern auf. L: Möchten Sie dazu bzw. zur Lage in Afghanistan eine Stellungnahme abgeben? VP: Wenn mein Leben in Afghanistan nicht in Gefahr wäre, hätte ich die Zeit hier nicht im Gefängnis durchgehalten. Ich würde bei einer Rückkehr getötet werden. Ich war ca. 6 Jahre im Gefängnis und habe in dieser Zeit viel durchgemacht. Ich habe Spritzen bekommen und konnte mich danach nicht richtig bewegen. Ich habe unter dieser Situation sehr gelitten. Seit 2012 habe ich hier in Österreich Probleme mit den muslimischen Leuten. Ich bin jetzt Christ geworden und werde im Fall einer Rückkehr 100 prozentig getötet. Außerdem müsste ich in Afghanistan eine Kalaschnikow tragen und entweder an der Seite der Regierung oder an der Seite der Taliban kämpfen und Menschen töten, das will ich nicht. Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben? VP: Ich bin ein Mensch und verdiene eine
- Chance. Hier werden doch die Menschenrechte berücksichtigt. Ich habe dem Land Österreich nichts angetan. Ich hatte nur mit muslimischen Leuten Probleme. LA: Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen? VP: Ich habe alles gesagt. Ich bitte Sie mir eine Chance zu geben. Ich bin ein armer Mensch und habe in Afghanistan niemanden mehr. Meine Mutter ist in Amerika. Ich habe in Afghanistan keine Familie mehr. Ich werde mir ab jetzt nichts mehr zu Schulden kommen lassen, aber bitte geben sie mir eine weitere Chance. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ja. LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen? VP: Nein. (…)“ Das BFA teilte dem Betroffenen mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die Verfahrensanordnung wurde dem Betroffenen übersetzt und nachweislich ausgefolgt.
- Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 08.05.2021 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.05.2021 dokumentiert. 26. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 08.05.2021 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.05.2021 dokumentiert. Begründend führte das BFA im Wesentlichen wie folgt aus: „(…) - zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan wurden bisher 61.455 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher diesbezügliche 2.673 Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.ihu.edu/map.html, abgerufen am 08.05.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/lnformationen-zum-Coronavirus/Coronavirus-Haeufigqestellte-Fragen.html, abgerufen am 08.05.2021). Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung., zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie in der Erstbefragung im Wesentlichen vor: Ich glaube an die Kirche und an das Christentum. Aus diesem Grunde möchte ich in Österreich bleiben. Mir ist es nicht möglich in ein islamisches Land zurück zu kehren. Das sind all meine Fluchtgründe. Ich habe keine weiteren. Bei der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass Sie konvertiert wären. Sie sind jedoch nicht in der Lage auch nur ansatzweise Angaben über das Christentum zu tätigen, daher scheidet jedenfalls ein ernsthafter Konvertierungswille aus und handelt es sich jedenfalls um Angaben, die keinesfalls glaubhaft nachvollzogen werden können. Sie haben keine Ahnung vom Christentum. Ihrem Vorbringen war jedenfalls nicht nachvollziehbar und kann diesem kein glaubhafter Kern entnommen werden. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein., zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.zu Ihrem Privat- und Familienleben:Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde., zu Ihrem Privat- und Familienleben: Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichten Informationen. Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt., betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt. Ihr Vorbringen betreffend den Wunsch einer Konvertierung konnte keinesfalls glaubhaft nachvollzogen werden. Sie sind nicht einmal in der Lage auch nur ansatzweise Angaben über das Christentum zu tätigen, daher scheidet jedenfalls ein ernsthafter Konvertierungswille aus und handelt es sich jedenfalls um Angaben, die die keinen glaubhaften Kern aufweisen. Sie haben
Ihren Angaben jedenfalls nicht einem Ansatzweise eine Ahnung vom Christentum und daher fehlt es an der inneren Überzeugung und waren Ihre diesbezüglichen Angaben daher jedenfalls nicht glaubhaft. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht bloß von Nebenumständen kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, ZB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Es wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a
(2)lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Paragraph 12, a
(2)lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist. (…)“
- Der diesbezügliche Verwaltungsakt langte am 10.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans. Er ist arbeitsfähig. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde in der Provinz Kunduz geboren und ist schließlich im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er in der Folge den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Der BF hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Dort hat er auch eine Ausbildung zum Boxtrainer gemacht und kehrte danach in seine Heimatprovinz Kunduz zurück, wo er mehrere Monate als Boxtrainer in seinem eigenen Boxklub gearbeitet hat. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2012 hat sich der BF in Kabul aufgehalten. Die Familie des BF besitzt in Kabul ein großes Haus, an dem auch der BF nach dem Tod seines Vaters einen Anteil erhielt. Der BF hat Freunde und Verwandte in Kabul. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt und hat auch keine Kinder. Die Mutter des BF sowie die beiden Brüder des BF lebten bis zumindest Mai 2014 im Haus in Kabul. Die Mutter des BF ist nicht alleine nach Amerika ausgewandert. Sein älterer Bruder wurde nicht im Jahr 2014 getötet. Seine Mutter und sein älterer Bruder leben weiterhin im Haus in Kabul. Sein jüngerer Bruder hält sich in Deutschland auf. Seine Tante mütterlicherseits lebt in Frankfurt. Der BF kann sowohl zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan als auch in Deutschland den Kontakt herstellen. Der BF leidet an einer schizoaffektiven Störung. Die eingeleitete dauerhafte medikamentöse neuroleptische Therapie (derzeit Abilify Maintena-Wirkstoff Aripiprazol) sollte weitergeführt werden. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt, der etwaige Therapieadaptierungen vornehmen könnte, sind anzuraten. Unter laufender Therapie zeigen sich keine wesentlichen Symptome der Grunderkrankung der schizoaffektiven Störung welche weitgehend remittiert ist. Der BF hat in der Vergangenheit Lebensüberdrussgedanken geäußert und einen Selbstmordversuch unternommen. Er hat mehrmals Rasierklingenköpfe (BIC Rasierer) verschluckt, die endoskopisch entfernt wurden oder von ihm selbst ausgeschieden wurden. Eine suizidale Einengung liegt aber aktuell nicht vor. Der BF leidet an keiner schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Der Gesundheitszustand des BF steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Der BF ist arbeitsfähig. Der BF hat keine Familienangehörigen oder enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er war im November 2015 zwei Wochen lang als Boxtrainer tätig. Er hat während seiner Strafhaft bis Ende Dezember 2020 gearbeitet. Er hat in fünf oder sechs Betrieben gearbeitet, z.B. in der Wäscherei, er hat Hefte gebündelt und zum Versand hergerichtet und auch Kabel recycelt. Der BF hat so EUR 1.600, -- gespart. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf und hat sich bis 17.01.2021 in Strafhaft befunden: Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX 2013 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, §§ 87 Abs. 1 und 91 Abs. 2,
- Fall StGB. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom römisch 40 2013 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraphen 87, Absatz eins und 91 Absatz 2, eins, Fall StGB. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX 2015 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe wegen §§ 125, 15 und 87 Abs. 1 sowie 83 Abs. 1 StGB. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom römisch 40 2015 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 125, 15 und 87 Absatz eins, sowie 83 Absatz eins, StGB. Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom XXXX 2016 zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 5 Jahren wegen § 83 Abs. 1 StGB. Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom römisch 40 2016 zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 5 Jahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX 2016 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen §§ 83 Abs. 1, 125, 288 Abs. 1 und 4, 107 Abs. 1, 84 Abs. 4, 297 Abs. 1,
- Fall, 15 und 83 Abs. 1 StGB. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom römisch 40 2016 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 288, Absatz eins und 4, 107 Absatz eins, 84, Absatz 4, 297, Absatz eins, 2, Fall, 15 und 83 Absatz eins, StGB. Urteil des Landesgerichts Steyr vom XXXX 2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen § 107 Abs. 1 StGB. Urteil des Landesgerichts Steyr vom römisch 40 2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB. Der BF hat Afghanistan verlassen und ist über den Iran (mit einem mehrmonatigen Aufenthalt), die Türkei, Griechenland, und weiter über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 20.09.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in seiner Heimat von den Taliban verfolgt werde. Sie hätten ihn bedroht sowie entführt und rekrutieren wollen. Bei seiner zweiten Einvernahme steigerte der BF sein Vorbringen im Wesentlichen dadurch, dass er angab, der Boxklub den er sechs Monate in Kunduz betrieben habe, sei von den Taliban in Brand gesetzt worden, weil Boxen eine Tat von Ungläubigen sei. Die Taliban hätten ihm mit einem Messer verletzt und geschlagen, er sei den Entführer entkommen und dann nach Kabul geflüchtet, wo Drohungen mit Anrufen und Briefen aber weitergegangen seien Das Bundesamt und das BVwG erachteten dieses Vorbringen aufgrund der unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft. Dieses erste Asylverfahren des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 (W145 1433522-1/6E) rechtskräftig negativ entschieden. Am 28.06.2017 stellte der BF seinen ersten Folgeantrag. Er brachte neuerlich diese Verfolgung durch die Taliban vor und ergänzte diese mit der Behauptung, in der Zwischenzeit
(2014)sei sein älterer Bruder wegen ihm von den Taliban getötet worden und sein jüngerer Bruder nach Europa und seine Mutter nach Amerika geflüchtet. Dieses Vorbringen war, mit Ausnahme der behaupteten Tötung des Bruders und der Behauptung seine Mutter und sein anderer Bruder seien deswegen geflüchtet, ident mit seinem Vorbringen aus 2013 und fehlte es dem neuen Vorbringen darüber hinaus an einem glaubhaften Kern. Dieser erste Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017 (W208 14335224/3E) rechtskräftig negativ entschieden, wobei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen wurden. Am 26.01.2019 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag, wo er neuerlich die Verfolgung durch die Taliban vorbrachte und auf die bisherigen Angaben im Verfahren verwies. Dieser zweite Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.03.2019 (W245 1433522-5/2E) rechtskräftig negativ entschieden Am 29.10.2020 brachte der BF wieder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Diesen Antrag begründet er einerseits damit, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Ergänzend gab er an, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan einen Polizeibeamten überfahren habe. Der BF hatte in seinem Folgeantrag keinen geänderten Sachverhalt in Bezug auf sein Fluchtvorbringen wegen der Verfolgung durch die Taliban im Vergleich zu jenem über den das BVwG zuletzt mit Erkenntnis vom 15.03.2019 rechtskräftig entschieden hat, vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es in Bezug auf sein Vorbringen, dass einen Polizeibeamten überfahren habe, an einem glaubwürdigen Kern. Der nach seiner Verlegung von der Justizanstalt XXXX im Jänner 2021 im Polizeianhaltezentrum XXXX aufhältige Betroffene stellte am 26.04.2021 seinen fünften und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Antrag begründete der BF einerseits neuerlich mit denselben Fluchtgründen wie in den vorangegangenen Verfahren. Weiters behauptete der Betroffene im gegenständlichen Verfahren erstmals, dass er Interesse am Christentum habe, zum Christentum wechseln wolle, er jedoch bisher noch nicht viele Informationen über das Christentum erlangen hätte können. Auf Nachfrage habe er kaum Kenntnisse übers Christentum darlegen können, er habe jedoch verlangt, dass ein Pfarrer komme und ihn taufe. Das erstmalige Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, dass er nunmehr auch zum Christentum konvertiert sei bzw. konvertieren wolle erscheint vor dem Hintergrund der zahlreichen erfolglosen Antragstellungen des BF in Österreich und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits in der Vergangenheit durch Steigerung und Austausch seines Vorbringens seine Bereitschaft Falschangaben vor Behörden zu tätigen, dargelegt hatte und überdies zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen aufweist, welche ebenfalls klar gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sprechen, in keiner Weise glaubhaft. Schließlich konnte der BF nicht einmal ansatzweise glaubhaft darlegen, dass er nunmehr tatsächlich Interesse am Christentum habe, sondern dieses wiederum neue Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren offensichtlich nur deshalb behauptet, um seiner Überstellung in den Herkunftsstaat zu verhindern, weshalb diese nunmehr wieder neue überaus vage Behauptung des BF im gegenständlichen Verfahren, wonach er sich seit einigen Monaten fürs Christentum interessiere, keinen glaubhaften Kern aufweist. Der nach seiner Verlegung von der Justizanstalt römisch 40 im Jänner 2021 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 aufhältige Betroffene stellte am 26.04.2021 seinen fünften und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Antrag begründete der BF einerseits neuerlich mit denselben Fluchtgründen wie in den vorangegangenen Verfahren. Weiters behauptete der Betroffene im gegenständlichen Verfahren erstmals, dass er Interesse am Christentum habe, zum Christentum wechseln wolle, er jedoch bisher noch nicht viele Informationen über das Christentum erlangen hätte können. Auf Nachfrage habe er kaum Kenntnisse übers Christentum darlegen können, er habe jedoch verlangt, dass ein Pfarrer komme und ihn taufe. Das erstmalige Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, dass er nunmehr auch zum Christentum konvertiert sei bzw. konvertieren wolle erscheint vor dem Hintergrund der zahlreichen erfolglosen Antragstellungen des BF in Österreich und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits in der Vergangenheit durch Steigerung und Austausch seines Vorbringens seine Bereitschaft Falschangaben vor Behörden zu tätigen, dargelegt hatte und überdies zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen aufweist, welche ebenfalls klar gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sprechen, in keiner Weise glaubhaft. Schließlich konnte der BF nicht einmal ansatzweise glaubhaft darlegen, dass er nunmehr tatsächlich Interesse am Christentum habe, sondern dieses wiederum neue Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren offensichtlich nur deshalb behauptet, um seiner Überstellung in den Herkunftsstaat zu verhindern, weshalb diese nunmehr wieder neue überaus vage Behauptung des BF im gegenständlichen Verfahren, wonach er sich seit einigen Monaten fürs Christentum interessiere, keinen glaubhaften Kern aufweist. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass das erstmals getätigte Vorbringen einer (beabsichtigten) Konversion zum Christentum insofern kein glaubwürdiger Kern zukommt, als nicht glaubwürdig ist, dass das im Zuge des gegenständlich fünften Asylantrages in Österreich erstmals bekundete Interesse des Fremden am Christentum auf einem tatsächlichen inneren Bedürfnis bzw. auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der Fremde eine solche auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben würde, woran sich allenfalls eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität knüpfen könnte. Das Vorbringen, dass er nunmehr plötzlich Interesse am Christentum habe bzw. konvertieren wolle erscheint unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF in keiner Weise nachvollziehbar und ist dieses Vorbringen bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant. Der Betroffene leidet in Summe an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kunduz ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kunduz ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Er kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan allerdings erneut in seinem Herkunftsort in der Stadt Kabul niederlassen. Ihm steht jedoch auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e-Scharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e-Scharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, ist festzuhalten, dass der BF aktuell 31 Jahre alt und soweit gesund ist bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, ist festzuhalten, dass der BF aktuell 31 Jahre alt und soweit gesund ist bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar. Der Betroffene hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Der Betroffene hat in Österreich keine Verwandten. Der Betroffene wurde in Österreich wiederholt strafrechtlich verurteilt und war wiederholt inhaftiert. Der Betroffene verfügt in Österreich über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden, seiner persönlichen Situation, seiner privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Betroffenen, zu seinem sozialen Hintergrund in Afghanistan und zu seinem Leben in Österreich gründen auf den diesbezüglich im Wesentlich widerspruchsfreien und folglich glaubhaften Angaben des Betroffenen in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Feststellungen zu den zahlreichen Anträgen auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakten. Die Feststellung, dass der BF sowohl zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan als auch in Deutschland den Kontakt herstellen kann, gründet auf seinen eigenen Angaben und dem Umstand, dass er vor dem Hintergrund seines gesteigerten sowie ausgetauschten Vorbringens die Bereitschaft Falschangaben vor Behörden und Gerichten dargelegt hat, weshalb der Behauptung, er könne zu seinen Verwandten keinen Kontakt herstellen, ebenfalls nicht als glaubhaft eingestuft werden kann, sondern ist diese Behauptung – neben seinem wiederholt gesteigerten bzw. ausgetauschten Fluchtvorbringen und seinem Suizidversuch – als weiterer Versuch zu werten, seiner bereits wiederholt verfügten Abschiebung nach Afghanistan entgegenzuwirken. Das Vorbringen des Betroffenen im gegenständlichen Verfahren weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Betroffene behauptete im gegenständlichen neben den bereits als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen über seine Probleme mit den Taliban erstmals, dass er Interesse am Christentum habe, zum Christentum wechseln wolle, er jedoch bisher noch nicht viele Informationen über das Christentum erlangen hätte können. Auf Nachfrage habe er kaum Kenntnisse übers Christentum darlegen können, er habe jedoch verlangt, dass ein Pfarrer komme und ihn taufe. Das erstmalige Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, dass er nunmehr auch zum Christentum konvertiert sei bzw. konvertieren wolle erscheint vor dem Hintergrund der zahlreichen erfolglosen Antragstellungen des BF in Österreich und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits in der Vergangenheit durch Steigerung und durch den Austausch seines Vorbringens seine Bereitschaft Falschangaben vor Behörden zu tätigen, dargelegt hatte, in keiner Weise glaubhaft. Schließlich konnte der BF nicht einmal ansatzweise glaubhaft darlegen, dass er nunmehr tatsächlich Interesse am Christentum habe, sondern dieses wieder neue Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Das Vorbringen, dass er nunmehr plötzlich Interesse am Christentum habe bzw. konvertieren wolle erscheint unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF in keiner Weise nachvollziehbar und ist dieses Vorbringen bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant. Die Feststellung zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen, der gründet auf dessen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen vor dem BFA sowie aus den ärztlichen Unterlagen und dem eingeholten Gutachten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Betroffenen, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen könnte, sind nicht hervorgekommen. Dass der BF an einer schizoaffektiven Störung leidet geht aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 07.01.2021 hervor (AS. 283 ff.). In dem Gutachten wurde weiters dargelegt, dass trotz des vorliegenden Krankheitsbildes die Durchführung einer Überstellung in ein Ankunftsland und in weiterer Folge der Verbleib im Ankunftsland möglich sei, ohne dass von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. Dies setzte aber voraus, dass die eingeleitete dauerhafte medikamentöse neuroleptische Therapie (derzeit Abilify Maintena-Wirkstoff Aripiprazol) auch weiterhin verabreicht werde. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt, der etwaige Therapieadaptierungen vornehmen könnte, seien ebenfalls anzuraten. Unter laufender Therapie zeigten sich keine wesentlichen Symptome der Grunderkrankung der schizoaffektiven Störung welche weitgehend remittiert sei. Diesen Schlussfolgerungen ist der BF nicht entgegengetreten. Die Feststellung, dass der BF in der Vergangenheit Lebensüberdrussgedanken geäußert hat und einen Selbstmordversuch unternommen hat geht aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 07.01.2021 hervor (AS. 269, 281). Weiters wurde in dem Gutachten festgehalten, dass eine suizidale Einengung aktuell nicht vorliegt (AS. 281). Dass er mehrmals Rasierklingenköpfe (BIC Rasierer) verschluckt hat, die endoskopisch entfernt wurden oder von ihm selbst ausgeschieden wurden, ergibt sich aus dem Dekurs des Landeskrankenhauses – Universitätklinikum XXXX vom 30.09.2020 und seinen eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 29.01.2021 (AS. 189, 515). Im gegenständlichen Verfahren führte der BF einzig an, es seien ihm im Gefängnis Tabletten und Spritzen verabreicht worden, er wisse nicht, wofür bzw. wogegen. Ein Arzt habe ihm erklärt, dass er seine Nerven verloren habe und sein Kopf kaputt sei.Dass der BF an einer schizoaffektiven Störung leidet geht aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 07.01.2021 hervor (AS. 283 ff.). In dem Gutachten wurde weiters dargelegt, dass trotz des vorliegenden Krankheitsbildes die Durchführung einer Überstellung in ein Ankunftsland und in weiterer Folge der Verbleib im Ankunftsland möglich sei, ohne dass von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. Dies setzte aber voraus, dass die eingeleitete dauerhafte medikamentöse neuroleptische Therapie (derzeit Abilify Maintena-Wirkstoff Aripiprazol) auch weiterhin verabreicht werde. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt, der etwaige Therapieadaptierungen vornehmen könnte, seien ebenfalls anzuraten. Unter laufender Therapie zeigten sich keine wesentlichen Symptome der Grunderkrankung der schizoaffektiven Störung welche weitgehend remittiert sei. Diesen Schlussfolgerungen ist der BF nicht entgegengetreten. Die Feststellung, dass der BF in der Vergangenheit Lebensüberdrussgedanken geäußert hat und einen Selbstmordversuch unternommen hat geht aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 07.01.2021 hervor (AS. 269, 281). Weiters wurde in dem Gutachten festgehalten, dass eine suizidale Einengung aktuell nicht vorliegt (AS. 281). Dass er mehrmals Rasierklingenköpfe (BIC Rasierer) verschluckt hat, die endoskopisch entfernt wurden oder von ihm selbst ausgeschieden wurden, ergibt sich aus dem Dekurs des Landeskrankenhauses – Universitätklinikum römisch 40 vom 30.09.2020 und seinen eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 29.01.2021 (AS. 189, 515). Im gegenständlichen Verfahren führte der BF einzig an, es seien ihm im Gefängnis Tabletten und Spritzen verabreicht worden, er wisse nicht, wofür bzw. wogegen. Ein Arzt habe ihm erklärt, dass er seine Nerven verloren habe und sein Kopf kaputt sei. Der psychische und physische Gesundheitszustand des BF gestaltet sich demnach derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, welche nur in Österreich behandelbar ist. Aus den aktuellsten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht hervor, dass es in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken gibt. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienst-leistungen nutzen. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlen, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind. In städtischen Gebieten sind Medikamente leicht zugänglich, da es dort viele private Apotheken gibt. Auf den afghanischen Märkten sind mittlerweile alle Arten von Medikamenten erhältlich, aber die Kosten variieren je nach Qualität, Firmennamen und Hersteller. Zur Behandlung psychisch erkrankter Personen in Afghanistan ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in der afghanischen Bevölkerung viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen leiden. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. Es stehen landesweit 320 Krankenhausbetten im öffentlichen und privaten Sektor für Menschen mit psychischen Problemen zur Verfügung. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus und ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik und ein privates psychiatrisches Krankenhaus. Die Internationale Psycho-Soziale Organisation (IPSO) bietet Menschen in Kabul Beratungsdienste zu psychosozialen und psychischen Gesundheitsfragen an. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.06.2019 geht hervor, dass der Wirkstoff Aripiprazol in Kabul uneingeschränkt verfügbar ist. In Mazar-e Sharif ist dieser Wirkstoff einer Quelle zufolge mit Liefereinschränkungen von drei Wochen verfügbar, wobei als verfügbarer Alternativwirkstoff Quetiapin angeführt wurde. Einer zweiten Quelle zufolge ist der Wirkstoff Aripiprazol in Mazar-e Sharif nicht verfügbar, doch als verfügbare alternative Medikamente wurden Respiridon und Haloperiodol angeführt. In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten war die Rede von einer Fortführung einer dauerhaften medikamentöse neuroleptischen Therapie. Es wurde zwar vermerkt, dass dem BF derzeit Abilify Maintena, mit dem Wirkstoff Aripiprazol, verabreicht werde. Dass die Behandlung mit einem alternativen Wirkstoff ausgeschlossen wäre, geht aus dem Gutachten allerdings nicht hervor. Auch in der Beschwerde findet sich keine solche schlüssige Argumentation. Ebenso wenig war den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass eine zukünftig notwendige Therapieadaptierung in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif grundsätzlich unmöglich wäre. Auch mit dem Verweis auf Auszüge aus einer Anfragebeantwortung vom 07.05.2020 waren keine begründeten Zweifel an der grundsätzlichen Möglichkeit eines Zugangs zur psychischen Behandlung und Medikamenten zumindest in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif ersichtlich. Aus den Angaben des BF in der Vergangenheit und vor dem Hintergrund, dass der neuen Behauptung des BF, wonach er keine Verwandte mehr in Afghanistan hätte, kein Glaube geschenkt wird, weil der BF wiederholt in der Vergangenheit durch Steigerung und Austausch seines Vorbringens seine Bereitschaft Falschangaben vor Behörden zu tätigen, dargelegt hatte und überdies zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen aufweist, welche ebenfalls klar gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sprechen, ergibt sich, dass der BF in Afghanistan durch seine Familie unterstützt werden kann. Die Mutter und der ältere Bruder des BF leben demnach weiterhin in Kabul, weshalb er dort jedenfalls über ein örtliches Netzwerk verfügen würde, von dem anzunehmen ist, dass es ihn bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort im Bedarfsfall sowohl sozial als auch finanziell unterstützt. Die Familie des BF besitzt in Kabul ein großes Haus, an dem auch der BF nach dem Tod seines Vaters einen Anteil erhielt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb seine Familienangehörigen dem BF nicht die notwendigste Unterstützung bei seiner Rückkehr angedeihen lassen würde. Darüber hinaus hat der BF in Österreich EUR 1.600, -- gespart. Aufgrund der festgestellten grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen, der Verfügbarkeit des Wirkstoffes Aripiprazol bzw. Alternativwirkstoffe bzw. Alternativmedikamente sowie der Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie, auch in finanzieller Hinsicht, ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF kommen würde. Die Feststellung, dass der BF arbeitsfähig ist ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen des BF. Es haben sich auch sonst keine Umstände einer Arbeitsunfähigkeit des BF im Verfahren ergeben. Der psychische und physische Gesundheitszustand des BF gestaltet sich demnach derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, welche nur in Österreich behandelbar ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit in Summe seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen wie bereits in der Vergangenheit das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Betroffenen in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der eigeholten Abfrage aus der Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems GVS. Der Betroffene gab bereits im Erstverfahren zu Protokoll, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Dass sich daran etwas geändert hätte, wurde weder behauptet noch gibt es hierfür Anhaltspunkte aufgrund seiner Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren. Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch gab der Betroffene im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor dem BFA ausdrücklich an, dass sich an seinem Privatleben in Österreich nichts geändert habe. Eine finanzielle Abhängigkeit von einer in Österreich lebenden Person verneinte der Betroffene, der wiederholt in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde und inhaftiert war, ebenfalls. Die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und die wiederholte Inhaftierung des BF ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA sowie im Erkenntnis des BVwG enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan. Es hat sich keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
§ 22
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186 aus 2018, ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG erlassen wurde,1.
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG besteht,1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. …
(6)Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
§ 53Abs.
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG und Ausweisungen
§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden.“
(6)Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und Ausweisungen
Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden.“ , § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: „Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs.
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
§ 62Abs.
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
§ 62Abs.
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
§ 22BFA-VG zu übermitteln.
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
§ 22
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: „§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
§ 46
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ , 3.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren: Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 20.09.2012 wies das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 22.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde der BF
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verwies das BVwG das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) zurück. Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 20.09.2012 wies das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 22.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verwies das BVwG das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) zurück. Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom XXXX , wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 87 Abs. 1 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und § 91 Abs. 2
- Fall StGB (Raufhandel) vor. Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom römisch 40 , wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und Paragraph 91, Absatz 2,
- Fall StGB (Raufhandel) vor. Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 13.06.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005, erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG, und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei.
Weiters sprach das BFA aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 13.06.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt II.). Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Bescheid vom 27.09.2016 erteilte das BFA dem BF
§ 57Asyl
G 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt I).
Weiters sprach das BFA aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 27.09.2016 erteilte das BFA dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.09.2016
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.09.2016
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom XXXX 2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (§§ 83 Abs. 1, 125, 288 Abs. 1 und 4, 107 Abs. 1, 84 Abs. 4, 297 Abs. 1, 2. Fall) an. Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom römisch 40 2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 288, Absatz eins und 4, , 107 Absatz eins, 84, Absatz 4, 297, Absatz eins, 2, Fall) an. Am 28.06.2017 stellte der BF aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 BFA- VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Ferner wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des Bescheides vom 02.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes II. zu lauten hat: „Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.“.
Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes V. zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt
§ 16Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu.“ Mit Erkenntnis des BVw
G vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom 02.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.“. Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes römisch fünf. zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu.“ Am 26.01.2019 stellte der BF neuerlich einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die gegen den Bescheid vom 22.02.2019 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 (W245 1433522-5/2E), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Am 26.01.2019 stellte der BF neuerlich einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die gegen den Bescheid vom 22.02.2019 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 (W245 1433522-5/2E), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der BF hat am 29.10.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. 821309807/201076334, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 2. BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der BF hat am 29.10.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. 821309807/201076334, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Entscheidung des BVwG vom 14.04.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Der nach seiner Verlegung von der Justizanstalt XXXX im Jänner 2021 im Polizeianhaltezentrum XXXX aufhältige Betroffene stellte am 26.04.2021 seinen fünften und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Antrag begründete der BF neuerlich mit denselben Fluchtgründen wie in den vorangegangenen Verfahren. Weiters behauptete der Betroffene im gegenständlichen Verfahren erstmals, dass er Interesse am Christentum habe, zum Christentum wechseln wolle, er jedoch bisher noch nicht viele Informationen über das Christentum erlangen hätte können. Der nach seiner Verlegung von der Justizanstalt römisch 40 im Jänner 2021 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 aufhältige Betroffene stellte am 26.04.2021 seinen fünften und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Antrag begründete der BF neuerlich mit denselben Fluchtgründen wie in den vorangegangenen Verfahren. Weiters behauptete der Betroffene im gegenständlichen Verfahren erstmals, dass er Interesse am Christentum habe, zum Christentum wechseln wolle, er jedoch bisher noch nicht viele Informationen über das Christentum erlangen hätte können. Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass auch der gegenständliche Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde im gegenständlichen Asylverfahren in Österreich nicht in substantiiert Weise dargelegt noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Das Vorbringen des Betroffenen im gegenständlichen Verfahren weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Betroffene behauptete im gegenständlichen neben den bereits als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen, dass er bereits in der Vergangenheit gesteigert bzw. ausgetauscht hatte, erstmals, dass er seit einigen Monaten Interesse am Christentum habe, zum Christentum wechseln wolle, er jedoch bisher noch nicht viele Informationen über das Christentum erlangen hätte können. Auf Nachfrage habe er kaum Kenntnisse ü