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{'item': 'W245 2232826-1'}

Obsah (15)Art. 17Art. 133§ 22§ 38§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25§ 57Art. 58§ 13Artikel 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW245 2232826-1 SpruchW245 2232826-1/36E, W245 2232826-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 17

DSGVO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Dr. Michael GOGOLA als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul PICHLER, Siebensterngasse 4-6/6, 1070 Wien gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.05.2020, Zahl: 2020-0.256.089 (DSB-D130.357), betreffend Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, dass bei Eingabe bestimmter Suchparameter in die Suchmaschine des Mitbeteiligten XXXX (in der Folge auch „MB“) Ergebnisse angezeigt werden, welche im Zusammenhang mit einem Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) stehen. Dahingehend wurde der BF strafgerichtlich freigesprochen. Der BF beantragt die Löschung solcher Suchergebnisse sowie vorbeugend die Unterlassung einer Indexierung/Anzeige von Suchergebnissen, die im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf bzw. dem nachfolgenden Freispruch stehen. Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, dass bei Eingabe bestimmter Suchparameter in die Suchmaschine des Mitbeteiligten römisch 40 (in der Folge auch „MB“) Ergebnisse angezeigt werden, welche im Zusammenhang mit einem Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) stehen. Dahingehend wurde der BF strafgerichtlich freigesprochen. Der BF beantragt die Löschung solcher Suchergebnisse sowie vorbeugend die Unterlassung einer Indexierung/Anzeige von Suchergebnissen, die im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf bzw. dem nachfolgenden Freispruch stehen. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der BF war Dienstnehmer von XXXX mit Sitz in XXXX . Er wurde beschuldigt, dass er im Juli 2016 eine Frau vergewaltigt habe. römisch eins.
  2. Der BF war Dienstnehmer von römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Er wurde beschuldigt, dass er im Juli 2016 eine Frau vergewaltigt habe. I.
  3. Am 27.01.2019 forderte der BF den MB auf, dass er das Suchergebnis XXXX aus der Ergebnisliste entferne. Der BF begründete die Aufforderung damit, dass der thematisierte Sachverhalt hochgradig rufschädigend sei, da es noch kein Gerichtsurteil gebe. Die Rufschädigung erschwere signifikant die beruflichen Aussichten des BF (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  4. Am 27.01.2019 forderte der BF den MB auf, dass er das Suchergebnis römisch 40 aus der Ergebnisliste entferne. Der BF begründete die Aufforderung damit, dass der thematisierte Sachverhalt hochgradig rufschädigend sei, da es noch kein Gerichtsurteil gebe. Die Rufschädigung erschwere signifikant die beruflichen Aussichten des BF (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  5. Am XXXX wurde der BF vom „ XXXX “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freigesprochen (VWA ./26, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  6. Am römisch 40 wurde der BF vom „ römisch 40 “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freigesprochen (VWA ./26, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  7. In der Folge forderte der BF die Löschung der Suchergebnisse römisch eins.
  8. In der Folge forderte der BF die Löschung der Suchergebnisse ● XXXX und ● XXXX aus der Ergebnisliste des MB. Dies lehnte der MB am 25.07.2019 mit der Begründung ab, dass die Suchergebnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Zwecke, für die diese Informationen verarbeitet worden seien, erforderlich seien und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe (VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  9. Am 25.07.2019 setzte der BF den MB darüber in Kenntnis, dass angesichts des erfolgten Freispruches, die in der Ergebnisliste ausgewiesenen Artikel („ XXXX “) verleumderisch seien und die berufliche Karriere des BF zerstören würden. Darüber hinaus ersuchte der BF den MB darum, seine Entscheidung, die Artikel nicht aus der Ergebnisliste zu löschen, näher zu begründen. In diesem Zusammenhang führte der BF aus, dass ein öffentliches Interesse an diesem Thema nicht bestehe, zumal er eine Privatperson sei. Schließlich ersuchte der BF um Bekanntgabe der Beschwerdemöglichkeiten, die er gegen die Entscheidung des MB habe (VWA ./3, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  10. Am 25.07.2019 setzte der BF den MB darüber in Kenntnis, dass angesichts des erfolgten Freispruches, die in der Ergebnisliste ausgewiesenen Artikel („ römisch 40 “) verleumderisch seien und die berufliche Karriere des BF zerstören würden. Darüber hinaus ersuchte der BF den MB darum, seine Entscheidung, die Artikel nicht aus der Ergebnisliste zu löschen, näher zu begründen. In diesem Zusammenhang führte der BF aus, dass ein öffentliches Interesse an diesem Thema nicht bestehe, zumal er eine Privatperson sei. Schließlich ersuchte der BF um Bekanntgabe der Beschwerdemöglichkeiten, die er gegen die Entscheidung des MB habe (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  11. Am 14.08.2019 teilte der MB dem BF mit, dass er entsprechend seiner Richtlinien die Einträgerömisch eins.
  12. Am 14.08.2019 teilte der MB dem BF mit, dass er entsprechend seiner Richtlinien die Einträge ● XXXX ● XXXX ● XXXX und ● XXXX nicht aus den Suchergebnissen löschen werde. Dahingehend forderte der MB den BF auf, dass er sich an den jeweiligen Inhaber der Website wenden solle, um den Konflikt zu beheben (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  13. Am 10.09.2019 endete die Beschäftigung des BF bei XXXX (VWA ./33, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  14. Am 10.09.2019 endete die Beschäftigung des BF bei römisch 40 (VWA ./33, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  15. Am 23.09.2019 lehnte der MB eine weitere Anfrage des BF auf Löschung von Inhalten mit der Begründung ab, dass für die Verarbeitung der Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Neuerlich verwies der MB den BF darauf, dass er seinen Antrag auch direkt an den Webmaster der betreffenden Website richten könne, da dieser die Möglichkeit habe, die Inhalte aus dem Web zu löschen. Schließlich setzte der MB den BF darüber in Kenntnis, dass er sich mit der Eingangsbestätigung des Antrages beim MB sowie mit der angegebenen Referenznummer auch an die Datenschutzbehörde wenden könne (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  16. Am 23.09.2019 lehnte der MB eine weitere Anfrage des BF auf Löschung von Inhalten mit der Begründung ab, dass für die Verarbeitung der Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Neuerlich verwies der MB den BF darauf, dass er seinen Antrag auch direkt an den Webmaster der betreffenden Website richten könne, da dieser die Möglichkeit habe, die Inhalte aus dem Web zu löschen. Schließlich setzte der MB den BF darüber in Kenntnis, dass er sich mit der Eingangsbestätigung des Antrages beim MB sowie mit der angegebenen Referenznummer auch an die Datenschutzbehörde wenden könne (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  17. Darauf antwortete der BF am 23.09.2019, dass er nicht verstehe, warum ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Zudem merkte der BF an, dass der MB Anfragen nicht beantwortet habe.römisch eins.
  18. Darauf antwortete der BF am 23.09.2019, dass er nicht verstehe, warum ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Zudem merkte der BF an, dass der MB Anfragen nicht beantwortet habe. Unter Hinweis auf ein E-Mail vom 22.08.2019 zeigte der BF auf, dass aufgrund seines Freispruches kein öffentliches Interesse mehr bestehen könne. Auch sei der BF keine Person des öffentlichen Lebens. In den Artikeln werde der BF – mit voller Namensnennung, Fotos, Name des Arbeitgebers – völlig zu Unrecht einer kriminellen Handlung beschuldigt, die er nicht begangen habe. Diese Artikel seien extrem rufschädigend und es würden dadurch die Persönlichkeitsrechte des BF erheblich verletzt werden. Abschließend ersuchte der BF den MB darum, dass die drei Links in der Ergebnisliste des MB nicht mehr angezeigt werden sollen. Die Suchmaschinen XXXX und XXXX hätten die Einträge schon gelöscht (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In den Artikeln werde der BF – mit voller Namensnennung, Fotos, Name des Arbeitgebers – völlig zu Unrecht einer kriminellen Handlung beschuldigt, die er nicht begangen habe. Diese Artikel seien extrem rufschädigend und es würden dadurch die Persönlichkeitsrechte des BF erheblich verletzt werden. Abschließend ersuchte der BF den MB darum, dass die drei Links in der Ergebnisliste des MB nicht mehr angezeigt werden sollen. Die Suchmaschinen römisch 40 und römisch 40 hätten die Einträge schon gelöscht (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  19. Am 25.09.2019 stellte der BF gegenüber den MB einen Antrag

Art. 17DSGVO auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.

Hinsichtlich der Begründung seines Antrages verwies der BF auf die bisherige Korrespondenz. Insbesondere beantragte der BF neuerlich die Löschung der Einträge römisch eins.10. Am 25.09.2019 stellte der BF gegenüber den MB einen Antrag

Artikel 17, DSGVO auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.

Hinsichtlich der Begründung seines Antrages verwies der BF auf die bisherige Korrespondenz. Insbesondere beantragte der BF neuerlich die Löschung der Einträge ● XXXX , ● XXXX und ● XXXX (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.

  1. Am 25.09.2019 teilte der MB mit, dass er aufgrund seiner Richtlinien entschieden habe, betreffend der drei Suchergebnisse vorerst keine Maßnahmen zu ergreifen. Zudem wies der MB den BF darauf hin, dass er Konflikte direkt mit dem Inhaber der betreffenden Website lösen solle (VWA ./8, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  2. Am 25.09.2019 teilte der MB mit, dass er aufgrund seiner Richtlinien entschieden habe, betreffend der drei Suchergebnisse vorerst keine Maßnahmen zu ergreifen. Zudem wies der MB den BF darauf hin, dass er Konflikte direkt mit dem Inhaber der betreffenden Website lösen solle (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  3. Am 01.10.2019 teilte der BF dem MB mit, dass er reputationsbedingt von seinem Arbeitgeber „gefeuert“ worden sei. Der BF sei wegen Depressionen in psychischer Behandlung. Da er in seinem Leben nie mehr einen Beruf ausüben werden könne, werde er sich umbringen. Der MB werde Blut auf seinen Händen haben. Das Leben des BF sei durch eine falsche Anschuldigung zerstört worden, welche trotz Freispruch ewig auf der Seite des MB zu finden sein werde (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  4. Am 01.10.2019 teilte der BF dem MB mit, dass er reputationsbedingt von seinem Arbeitgeber „gefeuert“ worden sei. Der BF sei wegen Depressionen in psychischer Behandlung. Da er in seinem Leben nie mehr einen Beruf ausüben werden könne, werde er sich umbringen. Der MB werde Blut auf seinen Händen haben. Das Leben des BF sei durch eine falsche Anschuldigung zerstört worden, welche trotz Freispruch ewig auf der Seite des MB zu finden sein werde (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  5. Darauf teilte der MB am 02.10.2019 mit, dass er keine Maßnahmen in Bezug auf die URLs (gemeint zu löschende Einträge) ergreifen werde. Der BF wurde aufgefordert, dass er sich direkt an den Inhaber der jeweiligen Website wenden solle, um eine Entfernung der Einträge zu veranlassen. römisch eins.
  6. Darauf teilte der MB am 02.10.2019 mit, dass er keine Maßnahmen in Bezug auf die URLs (gemeint zu löschende Einträge) ergreifen werde. Der BF wurde aufgefordert, dass er sich direkt an den Inhaber der jeweiligen Website wenden solle, um eine Entfernung der Einträge zu veranlassen. Zudem übermittelte der MB als Hinweis zwei Links, wo der BF eine Liste von Notrufnummern zur Suizidprävention finden könne (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  7. Am 17.10.2019 ersuchte der BF den MB neuerlich darum, Maßnahmen im Zusammenhang mit den drei URLs zu ergreifen. Dazu führte der BF aus, dass es unverständlich sei, zumal andere Suchmaschinenbetreiber inzwischen zugesagt hätten, die gegenständlichen Einträge zu entfernen. Der BF sei verärgert und enttäuscht über die starre Haltung des MB. Der BF hoffe, dass es auch mit dem MB zu einer Lösung kommen werde und er nicht gezwungen werde, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. römisch eins.
  8. Am 17.10.2019 ersuchte der BF den MB neuerlich darum, Maßnahmen im Zusammenhang mit den drei URLs zu ergreifen. Dazu führte der BF aus, dass es unverständlich sei, zumal andere Suchmaschinenbetreiber inzwischen zugesagt hätten, die gegenständlichen Einträge zu entfernen. Der BF sei verärgert und enttäuscht über die starre Haltung des MB. Der BF hoffe, dass es auch mit dem MB zu einer Lösung kommen werde und er nicht gezwungen werde, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Löschungsbegehren begründete der BF damit, dass er keine Person des öffentlichen Lebens sei, der Fall (gemeint die vermeintliche Vergewaltigung) selbst schon drei Jahre zurückliege, es kein öffentliches Interesse gebe, er in den drei Artikeln sehr negativ erwähnt werde, obwohl er die Straftat nicht begangen habe, sein Ruf beschädigt und seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien, die Veröffentlichung dieser drei Artikel in der Gesamtheit dem österreichischen und europäischen Recht widersprechen würde, der BF in der Verhandlung (gemeint im Zusammenhang mit der Vergewaltigung) komplett freigesprochen worden sei und die Artikel von Lesern missverständlich interpretiert werden könnten, da der Eindruck gewonnen werden könnte, dass er verurteilt worden sei, was tatsächlich nicht geschehen sei (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  9. Am 05.11.2019 forderte der BF im Wege seines Vertreters Rechtsanwalt Mag. Paul PICHLER den MB ( XXXX zudem auch XXXX und XXXX ) mit anwaltlichen Schreiben auf, die begehrten Löschungen laut beigelegter Liste bis zum 20.11.2019 vorzunehmen (VWA ./12, ./13 und ./14, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  10. Am 05.11.2019 forderte der BF im Wege seines Vertreters Rechtsanwalt Mag. Paul PICHLER den MB ( römisch 40 zudem auch römisch 40 und römisch 40 ) mit anwaltlichen Schreiben auf, die begehrten Löschungen laut beigelegter Liste bis zum 20.11.2019 vorzunehmen (VWA ./12, ./13 und ./14, siehe Punkt römisch zwei.2). Dabei führte der BF aus, dass er trotz des rechtskräftigen Freispruches seine Beschäftigung bei XXXX mit Sitz in XXXX verloren habe. Dem BF sei es seither nicht möglich, eine angemessene Beschäftigung zu finden. Dieser Umstand sei auf die Weigerung des MB zurückzuführen, Sucheinträge zu löschen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unternehmen beim Recruiting eine Recherche im Internet durchführen und hierzu (auch) die XXXX Suchmaschine verwenden würden. Die gegenständlichen Einträge seien geeignet, eine Einstellungsentscheidung dahingehend zu beeinflussen, dass einer Bewerbung nicht nähergetreten werde. Während alle anderen Suchmaschinenbetreiber den Löschungsaufforderungen des BF nachgekommen seien, werde die Erfüllung des berechtigten Anspruchs seitens des MB verweigert. Dabei führte der BF aus, dass er trotz des rechtskräftigen Freispruches seine Beschäftigung bei römisch 40 mit Sitz in römisch 40 verloren habe. Dem BF sei es seither nicht möglich, eine angemessene Beschäftigung zu finden. Dieser Umstand sei auf die Weigerung des MB zurückzuführen, Sucheinträge zu löschen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unternehmen beim Recruiting eine Recherche im Internet durchführen und hierzu (auch) die römisch 40 Suchmaschine verwenden würden. Die gegenständlichen Einträge seien geeignet, eine Einstellungsentscheidung dahingehend zu beeinflussen, dass einer Bewerbung nicht nähergetreten werde. Während alle anderen Suchmaschinenbetreiber den Löschungsaufforderungen des BF nachgekommen seien, werde die Erfüllung des berechtigten Anspruchs seitens des MB verweigert. Ferner wies der BF darauf hin, dass der EuGH Betreiber von Suchmaschinen zur Entfernung der Links aus der Ergebnisliste verpflichtet habe, wenn diese eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person darstellen könnten. Der BF nehme keine Rolle im öffentlichen Leben ein, die den Eingriff in die Grundrechte seiner Person durch ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit rechtfertigen könnte. Aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO sei zu entnehmen, dass personenbezogene Daten bei einem berechtigen Löschungsbegehren unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Stellung des Löschungsbegehrens zu löschen seien. Der BF habe vom MB erstmals am XXXX die Löschung von Einträgen gefordert (siehe Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Seitdem habe der MB den Löschungsanspruch grundlos verwehrt. Aus Artikel 12, Absatz 3, S. 1 DSGVO sei zu entnehmen, dass personenbezogene Daten bei einem berechtigen Löschungsbegehren unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Stellung des Löschungsbegehrens zu löschen seien. Der BF habe vom MB erstmals am römisch 40 die Löschung von Einträgen gefordert (siehe Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Seitdem habe der MB den Löschungsanspruch grundlos verwehrt. I.
  11. Am 22.11.2019 teilte die Rechtsabteilung von XXXX mit, dass sie nicht die Betreiberin der Suchmaschine und daher nicht die verantwortliche Stelle für eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Suchmaschine sei (VWA ./15, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Das XXXX teilte am 26.11.2019 dem BF per E-Mail mit, dass der Antrag des BF nicht bearbeitet werden könne. Es müsse hierfür das Formular XXXX verwendet werden (VWA ./16, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  12. Am 22.11.2019 teilte die Rechtsabteilung von römisch 40 mit, dass sie nicht die Betreiberin der Suchmaschine und daher nicht die verantwortliche Stelle für eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Suchmaschine sei (VWA ./15, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Das römisch 40 teilte am 26.11.2019 dem BF per E-Mail mit, dass der Antrag des BF nicht bearbeitet werden könne. Es müsse hierfür das Formular römisch 40 verwendet werden (VWA ./16, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  13. Am 02.12.2019 wurde vom BF im Wege seines Vertreters beim XXXX die Entfernung von 20 Sucheinträgen gefordert (VWA ./17, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Mit Schreiben des XXXX vom 11.12.2019 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Anfrage das Formular XXXX zu verwenden sei (VWA ./18, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  14. Am 02.12.2019 wurde vom BF im Wege seines Vertreters beim römisch 40 die Entfernung von 20 Sucheinträgen gefordert (VWA ./17, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Mit Schreiben des römisch 40 vom 11.12.2019 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Anfrage das Formular römisch 40 zu verwenden sei (VWA ./18, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  15. Am 17.12.2019 teilte der MB dem BF mit, dass die Linksrömisch eins.
  16. Am 17.12.2019 teilte der MB dem BF mit, dass die Links ● XXXX ; ● XXXX ; ● XXXX ; ● XXXX ; ● XXXX und ● XXXX aus den europäischen Versionen der XXXX für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des BF blockiert worden seien. Hinsichtlich der Linksaus den europäischen Versionen der römisch 40 für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des BF blockiert worden seien. Hinsichtlich der Links ● XXXX ; ● XXXX und ● XXXX sei der Name des BF auf diesen Seiten nicht gefunden worden. Es seien manuelle Maßnahmen ergriffen worden, um diese Seiten aus den europäischen Versionen der XXXX Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des BF auszuschließen. Bezüglich der Linkssei der Name des BF auf diesen Seiten nicht gefunden worden. Es seien manuelle Maßnahmen ergriffen worden, um diese Seiten aus den europäischen Versionen der römisch 40 Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des BF auszuschließen. Bezüglich der Links ● XXXX und ● XXXX überwiege das öffentliche Interesse, sodass diese nicht gelöscht werden würden. Betreffend der Links ● XXXX , ● XXXX und ● XXXX gebe es keine Verletzung der Rechte des BF, da sich unter diesen Links die Informationen auf eine andere Person mit dem gleichen Namen des BF beziehen würden. Die Links ● XXXX , ● XXXX und  römisch 40 und ● XXXX  römisch 40 seien wegen fehlender Relevanz nicht bearbeitet worden. Zu den Links ● XXXX , römisch 40 , ● XXXX und  römisch 40 und ● XXXX wurde auf die bereits erfolgten Antworten zu früheren Anfragen hingewiesen (VWA ./19, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  17. Am 18.12.2019 erfolgte vom BF eine Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“). Zudem wurde ein Antrag

§ 22Abs.

4 DSG vom BF eingebracht (VWA ./20, siehe Punkt II.2).römisch eins.19. Am 18.12.2019 erfolgte vom BF eine Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“). Zudem wurde ein Antrag

Paragraph 22, Absatz 4, DSG vom BF eingebracht (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2). Darin führte der BF aus, dass im gegenständlichen Fall das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre nicht nur erheblich, sondern klar verletzt worden sei. Es würden die Löschungsgründe des Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und d DSGVO vorliegen. Die Möglichkeit einer Löschungsverweigerung

Art. 17Abs.

3 lit. a DSGVO würden nicht vorliegen. Der BF sei keine Person des öffentlichen Lebens („public figure“) im Sinne der EGMR-Judikatur, es bestehe auch kein sonstiger Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben und der BF sei darüber hinaus von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen worden. Darin führte der BF aus, dass im gegenständlichen Fall das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre nicht nur erheblich, sondern klar verletzt worden sei. Es würden die Löschungsgründe des Artikel 17, Absatz eins, Litera a, c und d DSGVO vorliegen. Die Möglichkeit einer Löschungsverweigerung

Artikel 17, Absatz 3, Litera a, DSGVO würden nicht vorliegen.

Der BF sei keine Person des öffentlichen Lebens („public figure“) im Sinne der EGMR-Judikatur, es bestehe auch kein sonstiger Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben und der BF sei darüber hinaus von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen worden. Der Beschwerde (bzw. dem Antrag) legte der BF ein Konvolut von E-Mail-Korrespondenzen des BF mit dem XXXX (VWA ./21, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Konvolut von Aufforderungsschreiben des Vertreters des BF an den MB (VWA ./22, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Konvolut von E-Mail-Korrespondenzen des MB an den Vertreter des BF (VWA ./23, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Reisepasskopie des BF (VWA ./24, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein ZMR-Auszug des BF (VWA ./25, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Certificate of Acquittal (VWA ./26, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sowie ein Konvolut von Screenshots von Suchergebnissen und Zielseiten samt Übersicht (VWA ./27, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) bei.Der Beschwerde (bzw. dem Antrag) legte der BF ein Konvolut von E-Mail-Korrespondenzen des BF mit dem römisch 40 (VWA ./21, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Konvolut von Aufforderungsschreiben des Vertreters des BF an den MB (VWA ./22, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Konvolut von E-Mail-Korrespondenzen des MB an den Vertreter des BF (VWA ./23, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Reisepasskopie des BF (VWA ./24, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein ZMR-Auszug des BF (VWA ./25, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Certificate of Acquittal (VWA ./26, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sowie ein Konvolut von Screenshots von Suchergebnissen und Zielseiten samt Übersicht (VWA ./27, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) bei. I.20. Mit Schreiben vom 23.01.2020 forderte die bB den MB zur Stellungnahme auf (VWA ./28, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Am 09.03.2020 erfolgte eine Stellungnahme des MB. Aus dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bis auf sechs Einträge alle übrigen gelöscht worden seien.römisch eins.20. Mit Schreiben vom 23.01.2020 forderte die bB den MB zur Stellungnahme auf (VWA ./28, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Am 09.03.2020 erfolgte eine Stellungnahme des MB. Aus dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bis auf sechs Einträge alle übrigen gelöscht worden seien. Zu den Links ● XXXX , römisch 40 , ● XXXX und  römisch 40 und ● XXXX gab der MB an, dass die verlinkten Informationen faktisch korrekt seien. Dies werde auch vom BF nicht bestritten, sondern explizit anerkannt. Diese URLs würden zudem Informationen enthalten, die erst vor rund acht Monaten aktualisiert worden seien. Sie würden eine Faktenlage widerspiegeln, für welche ein öffentliches Interesse bestehe. Daher bestehe

Art. 17DSGVO kein Anspruch des BF auf Entfernung.

gab der MB an, dass die verlinkten Informationen faktisch korrekt seien. Dies werde auch vom BF nicht bestritten, sondern explizit anerkannt. Diese URLs würden zudem Informationen enthalten, die erst vor rund acht Monaten aktualisiert worden seien. Sie würden eine Faktenlage widerspiegeln, für welche ein öffentliches Interesse bestehe. Daher bestehe

Artikel 17, DSGVO kein Anspruch des BF auf Entfernung.

Hinsichtlich der Links ● XXXX , ● XXXX und ● XXXX bestehe kein Zusammenhang mit dem BF (VWA ./29, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.

  1. Mit Schreiben der bB vom 26.03.2020 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./30, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In seiner Äußerung vom 16.04.2020 gab der BF – zusammengefasst – an, dass unter Berücksichtigung der Leitlinien des EuGH-Urteils C-131/12 der BF nicht als public figure anzusehen sei. Nach erfolgtem Freispruch bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Auffindbarkeit identifizierender Berichterstattung über die Vorwürfe. Weiters wurde entgegnet, dass unter den Linksrömisch eins.
  2. Mit Schreiben der bB vom 26.03.2020 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./30, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In seiner Äußerung vom 16.04.2020 gab der BF – zusammengefasst – an, dass unter Berücksichtigung der Leitlinien des EuGH-Urteils C-131/12 der BF nicht als public figure anzusehen sei. Nach erfolgtem Freispruch bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Auffindbarkeit identifizierender Berichterstattung über die Vorwürfe. Weiters wurde entgegnet, dass unter den Links ● XXXX und ● XXXX nach wie vor Informationen zum BF ersichtlich seien (VWA ./31, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der Äußerung legte der BF noch E-Mails zwischen dem Vertreter des BF und dem MB bei (VWA ./32, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  3. Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die bB die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Der Antrag des BF, die Datenschutzbehörde möge gegen den MB eine Geldstrafe verhängen wurde zurückgewiesen.römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die bB die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Der Antrag des BF, die Datenschutzbehörde möge gegen den MB eine Geldstrafe verhängen wurde zurückgewiesen. Begründend führte die bB aus, dass der EGMR und in weiterer Folge der EuGH, in ihrer Rechtsprechung für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Reihe relevanter Kriterien entwickelt hätten (vgl. hierzu etwa das Urteil des EGMR vom 7.02.2012, 39954/08, Axel Springer gg. Deutschland, oder das Urteil des EuGH vom 14.02.2019, C-345/17, Sergejs Buivids). Entsprechend seien in eine solche Abwägung die folgenden Kriterien einzubeziehen: Die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse), die sachliche Richtigkeit der veröffentlichten Informationen, der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung, die Art der betroffenen Information, insbesondere ihre Sensitivität für das Privatleben des Betroffenen, und die Wahrscheinlichkeit oder der tatsächliche Eintritt eines materiellen bzw. immateriellen Schadens durch die Datenverarbeitung, sowie die seit der Veröffentlichung der Daten vergangene Zeit.Begründend führte die bB aus, dass der EGMR und in weiterer Folge der EuGH, in ihrer Rechtsprechung für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Reihe relevanter Kriterien entwickelt hätten vergleiche hierzu etwa das Urteil des EGMR vom 7.02.2012, 39954/08, Axel Springer gg. Deutschland, oder das Urteil des EuGH vom 14.02.2019, C-345/17, Sergejs Buivids). Entsprechend seien in eine solche Abwägung die folgenden Kriterien einzubeziehen: Die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse), die sachliche Richtigkeit der veröffentlichten Informationen, der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung, die Art der betroffenen Information, insbesondere ihre Sensitivität für das Privatleben des Betroffenen, und die Wahrscheinlichkeit oder der tatsächliche Eintritt eines materiellen bzw. immateriellen Schadens durch die Datenverarbeitung, sowie die seit der Veröffentlichung der Daten vergangene Zeit. Eine Gewichtung dieser Kriterien sei einzelfallbezogen vorzunehmen und hänge von den jeweiligen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab. Die bB gehe zunächst davon aus, dass der BF zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel als Investmentbanker bei XXXX eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen habe (vgl. die Leitlinien für die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Sache C-131/12 (WP 225), S. 16, die davon ausgehen, dass es sich bei Geschäftsleuten um Personen des öffentlichen Lebens handelt). Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Berichterstattung über den Prozess betreffend den Vergewaltigungsvorwurf bzw. den Freispruch des BF auch das Kriterium „Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse“ erfülle. Während der BF die sachliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen nicht bestreite, würden die Artikel dazu dienen, die Öffentlichkeit über den Prozess des BF bzw. das ergangene Urteil zu informieren. Obwohl die bereitgestellte Information dazu geeignet sein könnte, dem BF einen materiellen oder immateriellen Schaden zuzufügen, werde in den bereitgestellten Informationen jeweils ausdrücklich auf den rechtskräftigen Freispruch des BF hingewiesen. Da seit dem Prozess des BF bzw. seinem Freispruch im Juli 2019 auch nur ein recht kurzer Zeitraum vergangen sei, überwiege nach Ansicht der bB insgesamt das Recht auf Informationsfreiheit. Eine Gewichtung dieser Kriterien sei einzelfallbezogen vorzunehmen und hänge von den jeweiligen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab. Die bB gehe zunächst davon aus, dass der BF zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel als Investmentbanker bei römisch 40 eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen habe vergleiche die Leitlinien für die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Sache C-131/12 (WP 225), S. 16, die davon ausgehen, dass es sich bei Geschäftsleuten um Personen des öffentlichen Lebens handelt). Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Berichterstattung über den Prozess betreffend den Vergewaltigungsvorwurf bzw. den Freispruch des BF auch das Kriterium „Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse“ erfülle. Während der BF die sachliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen nicht bestreite, würden die Artikel dazu dienen, die Öffentlichkeit über den Prozess des BF bzw. das ergangene Urteil zu informieren. Obwohl die bereitgestellte Information dazu geeignet sein könnte, dem BF einen materiellen oder immateriellen Schaden zuzufügen, werde in den bereitgestellten Informationen jeweils ausdrücklich auf den rechtskräftigen Freispruch des BF hingewiesen. Da seit dem Prozess des BF bzw. seinem Freispruch im Juli 2019 auch nur ein recht kurzer Zeitraum vergangen sei, überwiege nach Ansicht der bB insgesamt das Recht auf Informationsfreiheit. Soweit der BF die Datenschutzbehörde aufgefordert habe, sie möge

§ 22Abs.

4 DSG dem MB die Weiterführung der Verarbeitung vorrübergehend untersagen, sei darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung einer solchen Untersagung das Vorliegen einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung, mithin „Gefahr im Verzug“, sei. Da die verfahrensgegenständlichen Artikel allerdings bereits im Juli 2019 erschienen seien, bzw. seit diesem Zeitpunkt über die Suchmaschine des MB auffindbar seien, könne schon aus diesem Grund zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Dezember 2019 von keiner wesentlichen unmittelbaren Gefährdung bzw. von „Gefahr im Verzug“ mehr ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen einer Untersagung

§ 22Abs.

4 DSG auch nicht vorliegen würden.Soweit der BF die Datenschutzbehörde aufgefordert habe, sie möge

Paragraph 22, Absatz 4, DSG dem MB die Weiterführung der Verarbeitung vorrübergehend untersagen, sei darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung einer solchen Untersagung das Vorliegen einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung, mithin „Gefahr im Verzug“, sei. Da die verfahrensgegenständlichen Artikel allerdings bereits im Juli 2019 erschienen seien, bzw. seit diesem Zeitpunkt über die Suchmaschine des MB auffindbar seien, könne schon aus diesem Grund zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Dezember 2019 von keiner wesentlichen unmittelbaren Gefährdung bzw. von „Gefahr im Verzug“ mehr ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen einer Untersagung

Paragraph 22, Absatz 4, DSG auch nicht vorliegen würden. Soweit der BF die bB dazu aufgefordert habe, sie wolle gegen den MB eine Geldbuße verhängen, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Administrativverfahrens keine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen verhängt werden könne. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hinzuweisen, dass aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Verantwortlichen abgeleiteten werden könne. Daher sei dahingehend der Antrag zurückzuweisen gewesen. Soweit der BF die bB dazu aufgefordert habe, sie wolle gegen den MB eine Geldbuße verhängen, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Administrativverfahrens keine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen verhängt werden könne. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hinzuweisen, dass aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Verantwortlichen abgeleiteten werden könne. Daher sei dahingehend der Antrag zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde am 25.05.2020 den Parteien zugestellt. I.

  1. Mit Schreiben vom 22.05.2020 erfolgte eine Urkundenvorlage des BF (VWA ./34, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In der Anlage übermittelte der BF ein E-Mail von XXXX , in dem ausgeführt wurde, dass die vom BF beantragten Sperren von Links durchgeführt worden seien (VWA ./35, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 22.05.2020 erfolgte eine Urkundenvorlage des BF (VWA ./34, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In der Anlage übermittelte der BF ein E-Mail von römisch 40 , in dem ausgeführt wurde, dass die vom BF beantragten Sperren von Links durchgeführt worden seien (VWA ./35, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 19.06.2020 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./36 bis ./45, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In der Beschwerde führte der BF aus, dass die in der Entscheidung der bB vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen sei. römisch eins.
  4. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 19.06.2020 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./36 bis ./45, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In der Beschwerde führte der BF aus, dass die in der Entscheidung der bB vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen sei. In diesem Zusammenhang führte der BF aus, dass er keine Person des öffentlichen Interesses sei. Der BF sei bis zum 10.09.2019 Dienstnehmer von XXXX in XXXX gewesen. Der BF sei nur einer von 64.000 Mitarbeitern des Konzerns gewesen; der BF sei ein Arbeitnehmer mittlerer Hierarchiestufe, im Tätigkeitsbereich M&A Advisory, gewesen. Der BF sei weder Eigentümer noch Leitungsorgan dieser Bank gewesen, auch habe er keine Leitungsfunktion oder eine Budgetverantwortung gehabt. Der BF könne daher nicht als „Geschäftsmann“ im Sinne der EGMR-Judikatur angesehen werden. In diesem Zusammenhang führte der BF aus, dass er keine Person des öffentlichen Interesses sei. Der BF sei bis zum 10.09.2019 Dienstnehmer von römisch 40 in römisch 40 gewesen. Der BF sei nur einer von 64.000 Mitarbeitern des Konzerns gewesen; der BF sei ein Arbeitnehmer mittlerer Hierarchiestufe, im Tätigkeitsbereich M&A Advisory, gewesen. Der BF sei weder Eigentümer noch Leitungsorgan dieser Bank gewesen, auch habe er keine Leitungsfunktion oder eine Budgetverantwortung gehabt. Der BF könne daher nicht als „Geschäftsmann“ im Sinne der EGMR-Judikatur angesehen werden. Zudem sei in den Medien über den BF vor den strafrechtlichen Vorwürfen weder aufgrund seiner beruflichen Funktion noch aus anderen Gründen berichtet worden. Auch habe sich der BF sich nicht selbst mit seinem Privatleben an die Öffentlichkeit gegeben. Auch bestehe kein sonstiger, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung in der XXXX rechtfertigender Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben. Aus der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich könne geschlossen werden, dass eine identifizierende Berichterstattung nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht zulässig sei. Auch bestehe kein sonstiger, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung in der römisch 40 rechtfertigender Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben. Aus der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich könne geschlossen werden, dass eine identifizierende Berichterstattung nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht zulässig sei. Ferner sei zu beachten, dass entsprechend der Judikatur des EGMR selbst Personen, die im öffentlichen Leben stehen würden, ein Recht auf Privatleben hätten. So sei aus der Veröffentlichung von Informationen kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinen Interesse zu entnehmen. Die Auffindbarkeit im Kontext personenbezogener Suchoperationen zur Person des BF nach rechtskräftigem Freispruch diene ausschließlich der Befriedigung der Neugier über Einzelheiten des Privatlebens des BF; ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinen Interesse sei nicht erkennbar. Zudem müsse der Privatsphäre selbst bei berühmten Personen gegenüber der Pressefreiheit mehr Gewicht zuerkannt werden. In diesem Sinne habe die Allgemeinheit höchstpersönliche Lebensbereiche zu respektieren. Zu diesem Lebensbereich zähle auch das Sexualverhalten. Daher sei der Vorwurf der Vergewaltigung nicht nur ein strafrechtlicher Vorwurf, sondern auch ein Vorwurf, der den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe. Zudem seien entsprechend der Judikatur des EGMR zur Rechtssache Axel Springer AG vs. Deutschland auch Entwicklungen des Strafverfahrens zu berücksichtigen. So sei der BF rechtskräftig freigesprochen worden. Diese maßgebliche Änderung im Strafverfahren führe zum Überwiegen der Privatsphäre des BF. Schließlich sei nach dem rechtskräftigen Freispruch kein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse mehr gegeben. Daher komme es auf den recht kurzen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Löschungsantrag nicht mehr an. I.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 23.06.2020 von der bB vorgelegt. Die Beschwerdesache langte am 09.07.2020 im BVwG ein (OZ 1).römisch eins.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 23.06.2020 von der bB vorgelegt. Die Beschwerdesache langte am 09.07.2020 im BVwG ein (OZ 1). Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass das Vorbringen zur Gänze bestritten werde. Die bB verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. I.
  7. Aufgrund eigener Erhebungen durch das BVwG wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Links (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., URL 1 - 6) keine Informationen über den BF enthalten. Zudem wurde festgestellt, dass auch das Ergebnis der XXXX keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links enthält. Vor dem Hintergrund der aktuellen Sachlage wurde der BF mit Schreiben vom 04.01.2021 zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 2).römisch eins.
  8. Aufgrund eigener Erhebungen durch das BVwG wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Links (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., URL 1 - 6) keine Informationen über den BF enthalten. Zudem wurde festgestellt, dass auch das Ergebnis der römisch 40 keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links enthält. Vor dem Hintergrund der aktuellen Sachlage wurde der BF mit Schreiben vom 04.01.2021 zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 2). I.
  9. Mit Stellungnahme vom 07.01.2021 bestätigte der BF, dass die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse nicht auffindbar seien. Dazu führte der BF aus, dass er durch persönliche Intervention erreicht habe, dass die Zielseitenbetreiber die verfahrensgegenständlichen Links offline genommen hätten. Trotzdem führte der BF aus, dass es weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung (§ 24 Abs. 2 Z. 5 DSG) und Erteilung von Aufträgen iSv Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO (gemeint Unterlassung der neuerlichen Indexierung der Einträge und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten) habe. Das rechtliche Interesse begründete der BF damit, eine dauerhafte Nichtauffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Links sicherzustellen, dass der MB künftig De-Indexierungsaufforderungen nicht mehr ignoriere sowie im Hinblick auf die jahrelange Verweigerung der De-Indexierung resultierende Schadenersatzansprüche des BF gegenüber den MB (OZ 3). römisch eins.
  10. Mit Stellungnahme vom 07.01.2021 bestätigte der BF, dass die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse nicht auffindbar seien. Dazu führte der BF aus, dass er durch persönliche Intervention erreicht habe, dass die Zielseitenbetreiber die verfahrensgegenständlichen Links offline genommen hätten. Trotzdem führte der BF aus, dass es weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) und Erteilung von Aufträgen iSv Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO (gemeint Unterlassung der neuerlichen Indexierung der Einträge und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten) habe. Das rechtliche Interesse begründete der BF damit, eine dauerhafte Nichtauffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Links sicherzustellen, dass der MB künftig De-Indexierungsaufforderungen nicht mehr ignoriere sowie im Hinblick auf die jahrelange Verweigerung der De-Indexierung resultierende Schadenersatzansprüche des BF gegenüber den MB (OZ 3). I.
  11. Mit Schreiben vom 12.01.2021 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag

Art. 133Abs. 1 Z. 2 i

Vm Abs. 7 B-VG beim BVwG ein (OZ 4). römisch eins.28. Mit Schreiben vom 12.01.2021 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG beim BVw

G ein (OZ 4). I.

  1. Mit E-Mail vom 26.01.2021 wurde der MB in gegenständlicher Beschwerdesache vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Am 26.01.2021 wurde vom MB bekanntgegeben, dass er Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Zugleich wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Am 03.02.2021 wurden vom BVwG dem MB Inhalte des Verfahrensaktes im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt (OZ 11). Ebenso am 03.02.2021 wurde der BF vom BVwG zur Stellungnahme und Urkundenvorlage aufgefordert (OZ 12).römisch eins.
  2. Mit E-Mail vom 26.01.2021 wurde der MB in gegenständlicher Beschwerdesache vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Am 26.01.2021 wurde vom MB bekanntgegeben, dass er Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Zugleich wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Am 03.02.2021 wurden vom BVwG dem MB Inhalte des Verfahrensaktes im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt (OZ 11). Ebenso am 03.02.2021 wurde der BF vom BVwG zur Stellungnahme und Urkundenvorlage aufgefordert (OZ 12). I.
  3. Am 12.02.2021 erfolgte die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 38Abs. 4 Vw

GG, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen (OZ 13).römisch eins.30. Am 12.02.2021 erfolgte die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen (OZ 13). I.

  1. In seiner Stellungnahme vom 17.02.2021 (OZ 14 und OZ 15) führte der BF aus, dass aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass der frühere Arbeitgeber den BF letztlich wegen des rechtskräftig widerlegten Vergewaltigungsvorwurfes entlassen habe. römisch eins.
  2. In seiner Stellungnahme vom 17.02.2021 (OZ 14 und OZ 15) führte der BF aus, dass aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass der frühere Arbeitgeber den BF letztlich wegen des rechtskräftig widerlegten Vergewaltigungsvorwurfes entlassen habe. Ferner führte der BF aus, dass sein Vater erreicht habe, dass die verfahrensgegenständlichen Links von den Zielseitenbetreibern offline genommen worden seien. Der Vater wolle die private Korrespondenz mit den Zielseitenbetreibern nicht offenlegen und wolle dazu auch nicht aussagen. Der Stellungnahme legte der BF die Beendigungserklärung seines früheren Arbeitgebers, die Klageschrift gegen seinen früheren Arbeitgeber, den Vergleich mit seinem früheren Arbeitgeber, den gerichtlichen Einstellungsbeschluss, den Arbeitsvertrag mit seinem früheren Arbeitgeber und ein Organigramm seines früheren Arbeitgebers bei. I.
  3. Am 25.02.2021 beantragte der MB unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes die Abweisung der Beschwerde des BF. römisch eins.
  4. Am 25.02.2021 beantragte der MB unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes die Abweisung der Beschwerde des BF. I.
  5. Im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden den beteiligten Parteien jeweils die Stellungnahmen der anderen Parteien mit der Möglichkeit zur Replik übermittelt. In diesem Zusammenhang wurde vom BF eine Stellungnahme am 19.03.2021 übermittelt (OZ 20 und 21). Ebenso übermittelte der MB eine Stellungnahme am 19.03.2021 (OZ 22). römisch eins.
  6. Im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden den beteiligten Parteien jeweils die Stellungnahmen der anderen Parteien mit der Möglichkeit zur Replik übermittelt. In diesem Zusammenhang wurde vom BF eine Stellungnahme am 19.03.2021 übermittelt (OZ 20 und 21). Ebenso übermittelte der MB eine Stellungnahme am 19.03.2021 (OZ 22). I.
  7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters Mag. Paul PICHLER, der MB, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, und die bB teilnahmen. römisch eins.
  8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters Mag. Paul PICHLER, der MB, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, und die bB teilnahmen. I.
  9. Nach der Beschwerdeverhandlung übermittelten der MB am 30.03.2021 noch ein ergänzendes Vorbringen (OZ 24) und der BF am 30.03.2021 eine Replik zur Stellungnahme des MB vom 19.03.2021 (OZ 25).römisch eins.
  10. Nach der Beschwerdeverhandlung übermittelten der MB am 30.03.2021 noch ein ergänzendes Vorbringen (OZ 24) und der BF am 30.03.2021 eine Replik zur Stellungnahme des MB vom 19.03.2021 (OZ 25). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen:römisch zwei.
  12. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  13. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  14. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: römisch zwei.1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF absolvierte im Schuljahr 2004/2005 am Bundesrealgymnasium XXXX die Reifeprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg“. Anschließend studierte der BF an der Wirtschaftsuniversität Wien. Aus den Diplomprüfungszeugnissen vom XXXX und XXXX ist die Gesamtbeurteilung „ XXXX “ zu entnehmen. Zudem wurde der BF im Zuge seines Studiums in das XXXX aufgenommen. Ferner absolvierte der BF im Jahr 2005 ein Volontariat XXXX . Während des Studiums sammelte der BF auch praktische Erfahrungen bei XXXX in XXXX . Der BF absolvierte im Schuljahr 2004 aus 2005, am Bundesrealgymnasium römisch 40 die Reifeprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg“. Anschließend studierte der BF an der Wirtschaftsuniversität Wien. Aus den Diplomprüfungszeugnissen vom römisch 40 und römisch 40 ist die Gesamtbeurteilung „ römisch 40 “ zu entnehmen. Zudem wurde der BF im Zuge seines Studiums in das römisch 40 aufgenommen. Ferner absolvierte der BF im Jahr 2005 ein Volontariat römisch 40 . Während des Studiums sammelte der BF auch praktische Erfahrungen bei römisch 40 in römisch 40 . II.1.
  17. Zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei XXXX in XXXX :römisch zwei.1.
  18. Zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei römisch 40 in römisch 40 : Vom Dezember 2014 bis September 2019 war der BF bei der renommierten Bank XXXX in XXXX beschäftigt.Vom Dezember 2014 bis September 2019 war der BF bei der renommierten Bank römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Der BF war zuletzt als Vicepresident bei XXXX in XXXX beschäftigt. Das Jahreseinkommen eines Vicepresident bei XXXX beträgt ca. XXXX ,- (ca. XXXX -). Der BF war zuletzt als Vicepresident bei römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Das Jahreseinkommen eines Vicepresident bei römisch 40 beträgt ca. römisch 40 ,- (ca. römisch 40 -). Auf XXXX wurde am 01.04.2015 medial darüber berichtet, dass der BF von XXXX angeheuert wurde. Auf römisch 40 wurde am 01.04.2015 medial darüber berichtet, dass der BF von römisch 40 angeheuert wurde. Das Beschäftigungsverhältnis des BF wurde von XXXX wegen eines grundlegenden Vertrauensbruchs beendet. Das Beschäftigungsverhältnis des BF wurde von römisch 40 wegen eines grundlegenden Vertrauensbruchs beendet. Als Mitarbeiter der Bank XXXX in XXXX unterlag der BF der behördlichen Aufsicht ( XXXX ). Als Mitarbeiter der Bank römisch 40 in römisch 40 unterlag der BF der behördlichen Aufsicht ( römisch 40 ). II.1.
  19. Zum Vorwurf der Vergewaltigung:römisch zwei.1.
  20. Zum Vorwurf der Vergewaltigung: Wegen eines erhobenen Vorwurfs einer Vergewaltigung wurde der BF am XXXX für wenige Stunden im Vereinigten Königreich festgenommen. Wegen eines erhobenen Vorwurfs einer Vergewaltigung wurde der BF am römisch 40 für wenige Stunden im Vereinigten Königreich festgenommen. Am XXXX wurde der BF mit Entscheidung des XXXX , XXXX von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Am römisch 40 wurde der BF mit Entscheidung des römisch 40 , römisch 40 von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Zum Vorwurf der Vergewaltigung sowie zum Ergebnis der Gerichtsverhandlung wurde in Medien im Vereinigten Königreich in identifizierender Weise berichtet. II.1.
  21. Zu den verfahrensgegenständlichen Berichten in den Medien:römisch zwei.1.
  22. Zu den verfahrensgegenständlichen Berichten in den Medien: II.1.5.
  23. XXXX römisch zwei.1.5.
  24. römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 II.1.5.1.
  25. Hinweis am Beginn des Artikels:römisch zwei.1.5.1.
  26. Hinweis am Beginn des Artikels: Am Beginn des Artikels war Folgendes ausgeführt: „ XXXX “.Am Beginn des Artikels war Folgendes ausgeführt: „ römisch 40 “. Beim Wort XXXX war ein Hyperlink zum Artikel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. hinterlegt. Beim Wort römisch 40 war ein Hyperlink zum Artikel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. hinterlegt. XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX XXXX “ römisch 40 römisch 40 “ II.1.5.2.
  27. Ergänzung zum Artikel:römisch zwei.1.5.2.
  28. Ergänzung zum Artikel: In der vierten Unter-Überschrift des Artikels wird Folgendes ausgeführt: „ XXXX “.In der vierten Unter-Überschrift des Artikels wird Folgendes ausgeführt: „ römisch 40 “. II.1.5.
  29. XXXX :römisch zwei.1.5.
  30. römisch 40 : XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 II.1.5.
  31. Erklärung des BF zur Berichterstattung in der Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.1.5.
  32. Erklärung des BF zur Berichterstattung in der Beschwerdeverhandlung: „Dieser Fall hat in XXXX eine große Bedeutung erlangt, weil Menschen gerne etwas über XXXX und XXXX lesen. Medien berichten gerne über gewissen Themen wie Verbrechen jedweder Natur und berichten auf der anderen Seite auch über Angestellte in gewissen Branchen, wie z.B. XXXX . Die Kombination dieser beiden Faktoren hat natürlich in den Augen der britischen Medien das Potential viele Clicks zu produzieren.“„Dieser Fall hat in römisch 40 eine große Bedeutung erlangt, weil Menschen gerne etwas über römisch 40 und römisch 40 lesen. Medien berichten gerne über gewissen Themen wie Verbrechen jedweder Natur und berichten auf der anderen Seite auch über Angestellte in gewissen Branchen, wie z.B. römisch 40 . Die Kombination dieser beiden Faktoren hat natürlich in den Augen der britischen Medien das Potential viele Clicks zu produzieren.“ II.1.
  33. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers und zur De-Indexierung der Einträge durch den Mitbeteiligten:römisch zwei.1.
  34. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers und zur De-Indexierung der Einträge durch den Mitbeteiligten: In seinem Beschwerdeantrag vom 18.12.2019 an die bB beantragte der BF die Löschung/die Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierung. Aufgrund seines Antrages hat der BF um Entfernung/Löschung von folgenden Informationen (24 Suchergebnisse) aus dem Index des MB ersucht: XXXX römisch 40 ● XXXX XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Im Verfahren bei der bB hat der MB mit Ausnahme der folgenden sechs URLs alle gelöscht: ● XXXX URL 1) römisch 40 URL 1) XXXX URL 2) römisch 40 URL 2) XXXX URL 3) römisch 40 URL 3) XXXX URL 4) römisch 40 URL 4) XXXX URL 5) römisch 40 URL 5) ● XXXX (URL 6) In seiner Bescheidbeschwerde erklärte der BF, dass der MB hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des BF entsprochen habe. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG sind nur mehr URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6 verfahrensgegenständlich. Spätestens seit Anfang Jänner 2021 sind die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste des MB nicht mehr auffindbar. Die URL 1, URL 2 und URL 3 wurden vom MB Ende September/Anfang Oktober 2020 aus seinem Index gelöscht. Die Quellseiten zu URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar; die Quellseiten zu URL 4, URL 5 und URL 6 enthalten keine Informationen des BF. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2 und URL 3) besteht keine Gefahr einer neuerlichen Indexierung durch den MB. Es besteht keine Gefahr, dass die URL 4, URL 5 und URL 6 neuerlich Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF enthalten werden. II.1.
  35. Zur neuerlichen Indexierung von Sucheinträgen, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen stehen:römisch zwei.1.
  36. Zur neuerlichen Indexierung von Sucheinträgen, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen stehen: Der BF zeigt auf, dass durch den MB eine Indexierung von Sucheinträgen erfolgt, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen bzw. dem nachfolgenden Freispruch stehen. Die neue Indexierung haben jedoch nicht eine (neuerliche) Indexierung der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) zum Gegenstand. Derzeit werden Löschungsanträge des BF vom MB vollständig erledigt. II.1.
  37. Kommentar des Beschwerdeführers zum Buch „ XXXX “ von XXXX :römisch zwei.1.
  38. Kommentar des Beschwerdeführers zum Buch „ römisch 40 “ von römisch 40 : " XXXX " römisch 40 Diesen Beitrag hat der BF Ende 2019/Anfang 2020 geschrieben. Dieser Beitrag des BF wurde nach dem 02.02.2021 entfernt. II.1.
  39. Zur Rechtsanwaltskanzlei „ XXXX “:römisch zwei.1.
  40. Zur Rechtsanwaltskanzlei „ römisch 40 “: Im Strafverfahren vor dem XXXX (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde der BF von XXXX vertreten. Im Strafverfahren vor dem römisch 40 (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde der BF von römisch 40 vertreten. Auf der Website „ XXXX “ wird die Anwaltskanzlei XXXX als herausragende Anwaltskanzlei für Strafrecht beschrieben. Andere Kanzleien sind in Bezug auf die Qualität mit XXXX nicht vergleichbar. XXXX ist die erste Adresse für jeden, der über die nötigen Mittel verfügt und die beste Verteidigung verlangt.Auf der Website „ römisch 40 “ wird die Anwaltskanzlei römisch 40 als herausragende Anwaltskanzlei für Strafrecht beschrieben. Andere Kanzleien sind in Bezug auf die Qualität mit römisch 40 nicht vergleichbar. römisch 40 ist die erste Adresse für jeden, der über die nötigen Mittel verfügt und die beste Verteidigung verlangt. Als wichtige Klienten dieser Kanzlei sind folgende Personen ausgewiesen: An erster Stelle XXXX ( XXXX ) und an zweiter Stelle der Beschwerdeführer XXXX . Als weitere wichtige Klienten sind unter anderem XXXX ( XXXX ), XXXX , XXXX und XXXX ausgewiesen.Als wichtige Klienten dieser Kanzlei sind folgende Personen ausgewiesen: An erster Stelle römisch 40 ( römisch 40 ) und an zweiter Stelle der Beschwerdeführer römisch 40 . Als weitere wichtige Klienten sind unter anderem römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Name des BF auf der Website „ XXXX “ als Keyword für eine andere prominente Person ( XXXX ) geführt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Name des BF auf der Website „ römisch 40 “ als Keyword für eine andere prominente Person ( römisch 40 ) geführt wurde. II.
  41. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  42. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag des BF auf Löschung des Eintrages XXXX in der Ergebnisliste des MB, vom 27.01.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./2 – Ablehnung des MB auf Löschung der Einträge XXXX und XXXX in seiner Ergebnisliste, vom 25.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./3 – Ersuchen des BF an den MB das Nichtlöschen von erwähnten Artikel ( XXXX ) näher zu begründen sowie Ersuchen um Bekanntgabe von Beschwerdemöglichkeiten, vom 25.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./4 – Mitteilung des MB, dass die Artikel von XXXX , XXXX , XXXX nicht gelöscht werden, sowie Verweis auf Inhaber auf Website, vom 14.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Mitteilung des MB über Nichtlöschen von Einträgen sowie Hinweis auf die Möglichkeit, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden, vom 23.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Aufforderung des BF dass drei Links gelöscht werden, Bezugnahme auf XXXX und XXXX , vom 23.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 –Antrag des BF auf Löschung

Art. 17DSGVO bezüglich der Einträge XXXX und XXXX vom 25.09.2019 (siehe Punkt Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Ablehnung des MB auf Löschung, Hinweis auf Inhaber der betreffenden Website, vom 25.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Mitteilung des BF über reputationsbedingte Entlassung, psychischer Behandlung wegen Depressionen, Hinweis auf Suizidabsicht, vom 01.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Ablehnung des MB auf Löschung, Hinweis auf eine Liste mit Notrufnummern zur Suizidprävention, vom 02.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Aufforderung des BF sowie eine eingehende Begründung für die Löschung von drei URLs vom 17.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./12 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./13 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./14 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./15 – Rückmeldung von XXXX , dass sie für die Bearbeitung des BF nicht verantwortlich ist, vom 22.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./16 – Aufforderung vom XXXX zur Eingabe der Anfrage in ein vorgegebenes Formular, vom 26.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./17 – Löschungsaufforderung von 20 Suchergebnissen des BF im Wege seines Vertreters vom 12.02.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./18 – Aufforderung vom XXXX zur Eingabe der Anfrage in ein vorgegebenes Formular, vom 11.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./19 – Rückmeldung des MB zu der Löschungsaufforderung des BF vom 17.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./20 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./21 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage A – E-Mails zwischen BF und MB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./22 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage B – Aufforderungsschreiben des Vertreters (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./23 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage C – E-Mails des MB an Vertreter (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./24 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage D – Reispasskopie des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./25 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage E – ZMR-Auszug des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./26 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage F – Certificate of Acquittal (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./27 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage G – Screenshots, Zielseiten (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./28 – Fristerstreckungsgesuch des MB vom 21.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./29 – Stellungnahme des MB vom 09.03.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./30 – Aufforderung der bB an BF zur Stellungnahme am 26.03.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./31 – Stellungnahme des BF vom 16.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./32 – Stellungnahme des BF vom 16.04.2020 – Beilage H – E-Mails zwischen Vertreter und MB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./33 – Bescheid der bB vom 20.05.2020, den Parteien am 25.05.2020 per E-Mail zugestellt (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./34 – Urkundenvorlage durch den BF vom 22.05.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./35 – Urkundenvorlage durch den BF vom 22.05.2020 – Beilage I – E-Mail von XXXX vom 22.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./36 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./37 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage I – Bestätigung zum Geschworenengericht (siehe Punkt I.24), ./38 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage J – Löschungsbestätigung von XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./39 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage J – Löschungsbestätigung von XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./40 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Diplomprüfungszeugnis vom XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./41 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Diplomprüfungszeugnis vom XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./42 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Reifeprüfungszeugnis (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./43 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Bestätigung über Volontariat an der österr. Botschaft in XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./44 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Letter of Refandreasce (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./45 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Aufnahme in das WU-Wien-Center of Excellence (siehe Punkt I.24) und ./46 – Aktenvorlage durch die bB mit Schreiben vom 23.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag des BF auf Löschung des Eintrages römisch 40 in der Ergebnisliste des MB, vom 27.01.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./2 – Ablehnung des MB auf Löschung der Einträge römisch 40 und römisch 40 in seiner Ergebnisliste, vom 25.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./3 – Ersuchen des BF an den MB das Nichtlöschen von erwähnten Artikel ( römisch 40 ) näher zu begründen sowie Ersuchen um Bekanntgabe von Beschwerdemöglichkeiten, vom 25.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./4 – Mitteilung des MB, dass die Artikel von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 nicht gelöscht werden, sowie Verweis auf Inhaber auf Website, vom 14.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Mitteilung des MB über Nichtlöschen von Einträgen sowie Hinweis auf die Möglichkeit, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden, vom 23.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Aufforderung des BF dass drei Links gelöscht werden, Bezugnahme auf römisch 40 und römisch 40 , vom 23.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 –Antrag des BF auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO bezüglich der Einträge römisch 40 und römisch 40 vom 25.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Ablehnung des MB auf Löschung, Hinweis auf Inhaber der betreffenden Website, vom 25.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Mitteilung des BF über reputationsbedingte Entlassung, psychischer Behandlung wegen Depressionen, Hinweis auf Suizidabsicht, vom 01.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Ablehnung des MB auf Löschung, Hinweis auf eine Liste mit Notrufnummern zur Suizidprävention, vom 02.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Aufforderung des BF sowie eine eingehende Begründung für die Löschung von drei URLs vom 17.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./12 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an römisch 40 , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./13 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an römisch 40 , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./14 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an römisch 40 , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./15 – Rückmeldung von römisch 40 , dass sie für die Bearbeitung des BF nicht verantwortlich ist, vom 22.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./16 – Aufforderung vom römisch 40 zur Eingabe der Anfrage in ein vorgegebenes Formular, vom 26.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./17 – Löschungsaufforderung von 20 Suchergebnissen des BF im Wege seines Vertreters vom 12.02.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./18 – Aufforderung vom römisch 40 zur Eingabe der Anfrage in ein vorgegebenes Formular, vom 11.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./19 – Rückmeldung des MB zu der Löschungsaufforderung des BF vom 17.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./20 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./21 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage A – E-Mails zwischen BF und MB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./22 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage B – Aufforderungsschreiben des Vertreters (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./23 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage C – E-Mails des MB an Vertreter (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./24 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage D – Reispasskopie des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./25 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage E – ZMR-Auszug des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./26 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage F – Certificate of Acquittal (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./27 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage G – Screenshots, Zielseiten (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./28 – Fristerstreckungsgesuch des MB vom 21.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./29 – Stellungnahme des MB vom 09.03.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./30 – Aufforderung der bB an BF zur Stellungnahme am 26.03.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./31 – Stellungnahme des BF vom 16.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./32 – Stellungnahme des BF vom 16.04.2020 – Beilage H – E-Mails zwischen Vertreter und MB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./33 – Bescheid der bB vom 20.05.2020, den Parteien am 25.05.2020 per E-Mail zugestellt (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./34 – Urkundenvorlage durch den BF vom 22.05.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./35 – Urkundenvorlage durch den BF vom 22.05.2020 – Beilage römisch eins – E-Mail von römisch 40 vom 22.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./36 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./37 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage römisch eins – Bestätigung zum Geschworenengericht (siehe Punkt römisch eins.24), ./38 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage J – Löschungsbestätigung von römisch 40 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./39 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage J – Löschungsbestätigung von römisch 40 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./40 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Diplomprüfungszeugnis vom römisch 40 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./41 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Diplomprüfungszeugnis vom römisch 40 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./42 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Reifeprüfungszeugnis (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./43 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Bestätigung über Volontariat an der österr. Botschaft in römisch 40 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./44 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Letter of Refandreasce (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./45 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Aufnahme in das WU-Wien-Center of Excellence (siehe Punkt römisch eins.24) und ./46 – Aktenvorlage durch die bB mit Schreiben vom 23.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: römisch zwei.2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren (siehe insbesondere VWA ./36, Seite 12, ./40, ./41, ./42, ./43, ./44 und ./45). II.2.3. Zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei XXXX in XXXX :römisch zwei.2.3. Zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei römisch 40 in römisch 40 : Die Feststellungen zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag des BF sowie aus der Beendigungserklärung von XXXX in XXXX (OZ 14 und 15).Die Feststellungen zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag des BF sowie aus der Beendigungserklärung von römisch 40 in römisch 40 (OZ 14 und 15). Die Höhe des Einkommens eines Vicepresident bei XXXX ergibt sich aus medialer Berichterstattung (siehe XXXX , zuletzt abgefragt am 11.03.2021). Dies wurde auch vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Sohin konnte dies festgestellt werden. Die Höhe des Einkommens eines Vicepresident bei römisch 40 ergibt sich aus medialer Berichterstattung (siehe römisch 40 , zuletzt abgefragt am 11.03.2021). Dies wurde auch vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Sohin konnte dies festgestellt werden. Die Feststellung zur medialen Berichterstattung über einen Jobwechsel des BF beruht auf ein notorisches Suchergebnis im Internet XXXX , zuletzt abgefragt am 11.03.2021).Die Feststellung zur medialen Berichterstattung über einen Jobwechsel des BF beruht auf ein notorisches Suchergebnis im Internet römisch 40 , zuletzt abgefragt am 11.03.2021). Die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis seitens XXXX in XXXX wegen eines grundlegenden Vertrauensbruchs beendet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Beendigungserklärung, welche vom BF vorgelegt wurde (OZ 14 und 15). Diesen schwerwiegenden Vertrauensbruch begründete XXXX in XXXX zusammengefasst damit, dass der BF seine Verhaftung am XXXX seinem Arbeitgeber nicht gemeldet habe. Wegen der Verhaftung habe der BF zwei Kundentermine versäumt. Die Abwesenheit vom Dienst, die durch die Verhaftung des BF verursacht worden sei, sei vom BF im Nachhinein tatsachenwidrig mit einer Krankheit begründet worden. Auch habe der BF in der Folge bei mehreren Gelegenheiten ( XXXX ) die Verhaftung und die strafrechtlichen Untersuchungen gegenüber seinem Arbeitgeber nicht bekanntgeben. Durch dieses Verhalten habe der BF gegen den Verhaltenskodex von XXXX verstoßen, welcher auch ein integraler Bestandteil des Dienstvertrages des BF gewesen sei (OZ 14 und 15, siehe dazu vorgelegter Arbeitsvertrag des BF). Den Verstoß gegen den Verhaltenskodex habe der BF mit seinem Recht auf Privatsphäre begründet. Zudem habe der BF die Verhaftung deshalb nicht offengelegt, weil er die Sorge gehabt habe, dass dieser Umstand sich negativ auf seine Karriere auswirken könnte. Auch mit dem Bewusstsein, dass sein Verhalten gegen den Verhaltenskodex verstoßen würde, würde der BF eine Verhaftung nicht bekanntgeben bzw. würde der BF auch im Nachhinein keine andere Vorgangsweise wählen. In diesem Zusammenhang führte XXXX in der Beendigungserklärung aus, dass nicht darauf vertraut werden könne, dass der BF andere kritischen Offenlegungen, die

dem Verhaltenskodex erforderlich seien, vornehme bzw. der BF eine Angelegenheit eskalieren lasse. Die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis seitens römisch 40 in römisch 40 wegen eines grundlegenden Vertrauensbruchs beendet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Beendigungserklärung, welche vom BF vorgelegt wurde (OZ 14 und 15). Diesen schwerwiegenden Vertrauensbruch begründete römisch 40 in römisch 40 zusammengefasst damit, dass der BF seine Verhaftung am römisch 40 seinem Arbeitgeber nicht gemeldet habe. Wegen der Verhaftung habe der BF zwei Kundentermine versäumt. Die Abwesenheit vom Dienst, die durch die Verhaftung des BF verursacht worden sei, sei vom BF im Nachhinein tatsachenwidrig mit einer Krankheit begründet worden. Auch habe der BF in der Folge bei mehreren Gelegenheiten ( römisch 40 ) die Verhaftung und die strafrechtlichen Untersuchungen gegenüber seinem Arbeitgeber nicht bekanntgeben. Durch dieses Verhalten habe der BF gegen den Verhaltenskodex von römisch 40 verstoßen, welcher auch ein integraler Bestandteil des Dienstvertrages des BF gewesen sei (OZ 14 und 15, siehe dazu vorgelegter Arbeitsvertrag des BF). Den Verstoß gegen den Verhaltenskodex habe der BF mit seinem Recht auf Privatsphäre begründet. Zudem habe der BF die Verhaftung deshalb nicht offengelegt, weil er die Sorge gehabt habe, dass dieser Umstand sich negativ auf seine Karriere auswirken könnte. Auch mit dem Bewusstsein, dass sein Verhalten gegen den Verhaltenskodex verstoßen würde, würde der BF eine Verhaftung nicht bekanntgeben bzw. würde der BF auch im Nachhinein keine andere Vorgangsweise wählen. In diesem Zusammenhang führte römisch 40 in der Beendigungserklärung aus, dass nicht darauf vertraut werden könne, dass der BF andere kritischen Offenlegungen, die

dem Verhaltenskodex erforderlich seien, vornehme bzw. der BF eine Angelegenheit eskalieren lasse. Insgesamt sind die Ausführungen von XXXX in der Beendigungserklärung schlüssig und nachvollziehbar. Daher war festzustellen, dass das Dienstverhältnis von XXXX wegen eines grundlegenden Vertrauensbruches beendet wurde.Insgesamt sind die Ausführungen von römisch 40 in der Beendigungserklärung schlüssig und nachvollziehbar. Daher war festzustellen, dass das Dienstverhältnis von römisch 40 wegen eines grundlegenden Vertrauensbruches beendet wurde. Die Ausführungen des BF, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses eine Folge der Kenntniserlangung seines früheren Arbeitgebers über den letztlich rechtskräftig widerlegten Vergewaltigungsvorwurf gewesen sei und die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen anderen Konnex als den Vergewaltigungsvorwurf habe (OZ 14, Stellungnahme des BF vom 17.02.2021) ist mit der Beendungserklärung von XXXX nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich in der Beendigungserklärung von XXXX dargelegt, dass die strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus konnte der BF im Verfahren nicht nachweisen, dass ausschließlich der Vergewaltigungsvorwurf Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch XXXX gewesen sein soll. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Dienstverhältnis von XXXX erst nach erfolgtem Freispruch des BF beendet wurde. Auch vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen des BF, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen anderen Konnex als den Vergewaltigungsvorwurf gehabt habe, nicht nachvollziehbar.Die Ausführungen des BF, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses eine Folge der Kenntniserlangung seines früheren Arbeitgebers über den letztlich rechtskräftig widerlegten Vergewaltigungsvorwurf gewesen sei und die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen anderen Konnex als den Vergewaltigungsvorwurf habe (OZ 14, Stellungnahme des BF vom 17.02.2021) ist mit der Beendungserklärung von römisch 40 nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich in der Beendigungserklärung von römisch 40 dargelegt, dass die strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus konnte der BF im Verfahren nicht nachweisen, dass ausschließlich der Vergewaltigungsvorwurf Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch römisch 40 gewesen sein soll. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Dienstverhältnis von römisch 40 erst nach erfolgtem Freispruch des BF beendet wurde. Auch vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen des BF, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen anderen Konnex als den Vergewaltigungsvorwurf gehabt habe, nicht nachvollziehbar. Zudem gab XXXX in der Beendigungserklärung an, dass der BF als zertifizierte Person aufsichtsrechtlicher Anforderungen der XXXX unterliege und von ihm daher ein integres Handeln gefordert werde. Dies wurde auch vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Daher konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.Zudem gab römisch 40 in der Beendigungserklärung an, dass der BF als zertifizierte Person aufsichtsrechtlicher Anforderungen der römisch 40 unterliege und von ihm daher ein integres Handeln gefordert werde. Dies wurde auch vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Daher konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. II.2.

  1. Zum Vorwurf der Vergewaltigung:römisch zwei.2.
  2. Zum Vorwurf der Vergewaltigung: Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren (siehe insbesondere VWA ./20, ./26, ./27 und ./36). II.2.
  3. Zu den verfahrensgegenständlichen Berichten in den Medien:römisch zwei.2.
  4. Zu den verfahrensgegenständlichen Berichten in den Medien: II.2.5.
  5. XXXX :römisch zwei.2.5.
  6. römisch 40 : Die Feststellung beruht auf den vorgelegten Unterlagen des BF (VWA ./27). Die Feststellungen zum „UPDATE“ des Artikels ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./33, Seite 5), welche vom BF in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./36, Seite 4) bestätigt wurden. II.2.5.
  7. XXXX römisch zwei.2.5.
  8. römisch 40 Die Feststellung beruht auf den vorgelegten Unterlagen des BF (VWA ./27). Die Feststellungen zum „UPDATE“ des Artikels ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./33, Seite 5), welche vom BF in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./36, Seite 4) bestätigt wurden. II.2.5.
  9. XXXX römisch zwei.2.5.
  10. römisch 40 Die Feststellung beruht auf den vorgelegten Unterlagen des BF (VWA ./27). II.2.5.
  11. Erklärung des BF zur Berichterstattung in der Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.2.5.
  12. Erklärung des BF zur Berichterstattung in der Beschwerdeverhandlung: Die Feststellung beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 10). II.2.
  13. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers und zur De-Indexierung der Einträge durch den Mitbeteiligten:römisch zwei.2.
  14. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers und zur De-Indexierung der Einträge durch den Mitbeteiligten: In seinem Beschwerdeantrag vom 18.12.2019 (VWA ./20, Punkt 5.B) beantragte der BF die Löschung/die Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierung. Aufgrund seines Antrages hat der BF um Entfernung/Löschung von folgenden Informationen aus dem Index des MB ersucht: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Im Verfahren bei der bB hat der MB mit Ausnahme der folgenden sechs URLs alle gelöscht (siehe VWA ./33, Seite 5): ● XXXX URL 1) römisch 40 URL 1) XXXX (URL 2) römisch 40 (URL 2) XXXX (URL 3) römisch 40 (URL 3) XXXX URL 4) römisch 40 URL 4) XXXX URL 5) römisch 40 URL 5) ● XXXX URL 6) Hinsichtlich der URL 1, URL 2 und URL 3 führte der MB in seiner Stellungname vom 09.03.2020 (VWA ./29) aus, dass der BF zu diesen URLs keinen Anspruch auf Löschung habe, weil die verlinkten Informationen faktisch korrekt seien und dies vom BF nicht bestritten worden sei. Zudem seien die verlinkten Informationen erst vor rund acht Monaten aktualisiert worden und die verlinkten Informationen würden eine Faktenlage widerspiegeln, für welche ein öffentliches Interesse bestehen würde. Die URL 4, URL 5 und URL 6 seien deshalb nicht gelöscht worden, weil diese nichts mit dem BF bzw. nichts mit der streitgegenständlichen Berichterstattung zu tun haben würden. Dahingehend führte der BF in seiner Bescheidbeschwerde übereinstimmend aus, dass der MB hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des BF entsprochen habe (VWA ./36, Seite 3). Mit dieser eindeutigen Willenserklärung in seiner Bescheidbeschwerde bestätigte der BF, dass der MB dahingehend die Anträge des BF erfüllt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sind daher nur mehr die oben angeführten sechs URLs verfahrensgegenständlich (URL 1 – 6, siehe dazu auch Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Zudem erklärte der BF in seiner Bescheidbeschwerde, dass (derzeit) die Inhalte unter der URL 4 und URL 5 erreichbaren Seiten nicht auffindbar seien, die URL 6 enthalte keine Informationen mit Bezug auf den BF (VWA ./36, Seite 4) Nach Vorlage durch die bB wurden seitens des BVwG Anfang Jänner 2021 hinsichtlich der sechs verfahrensgegenständlichen URLs Erhebungen durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen sechs Links (siehe oben, URL 1 bis 6) keine Informationen des BF enthalten. Ferner stellte das BVwG fest, dass nach Durchführung einer XXXX in der Ergebnisliste keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links zu entnehmen sind (OZ 2, Seite 2). Nach Aufforderung des BVwG bestätigte der BF, dass die verfahrensgegenständlichen Links (derzeit) nicht mehr auffindbar seien (OZ 3, Seite 2). Auch wurde in der Folge vom BF nicht dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Links in der Ergebnisliste des MB auffindbar sind. Daher war festzustellen, dass spätestens seit Anfang Jänner 2021 die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste des MB nicht mehr auffindbar sind.Nach Vorlage durch die bB wurden seitens des BVwG Anfang Jänner 2021 hinsichtlich der sechs verfahrensgegenständlichen URLs Erhebungen durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen sechs Links (siehe oben, URL 1 bis 6) keine Informationen des BF enthalten. Ferner stellte das BVwG fest, dass nach Durchführung einer römisch 40 in der Ergebnisliste keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links zu entnehmen sind (OZ 2, Seite 2). Nach Aufforderung des BVwG bestätigte der BF, dass die verfahrensgegenständlichen Links (derzeit) nicht mehr auffindbar seien (OZ 3, Seite 2). Auch wurde in der Folge vom BF nicht dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Links in der Ergebnisliste des MB auffindbar sind. Daher war festzustellen, dass spätestens seit Anfang Jänner 2021 die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste des MB nicht mehr auffindbar sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF bereits in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass von den sechs URLs nur mehr URL 1, URL 2 und URL 3 strittig seien (VWA ./36, Seite 4). In seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 führte der BF schließlich nach Aufforderung des BVwG aus, dass diese drei URLs bereits Ende Juli 2020 nicht mehr online seien (OZ 20, Seite 2). In der Beschwerdeverhandlung erklärte der BF, dass bei einer XXXX bis Ende September/Anfang Oktober (gemeint 2020) Hinweise zu URL 1, URL 2 und URL 3 sichtbar gewesen seien, jedoch sei eine Verlinkung zu den Zielseiten nicht mehr möglich gewesen (OZ 23, Seite 5). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass mit Ende September/Anfang Oktober 2020 der MB die URL 1, URL 2 und URL 3 aus seinem Index gelöscht hat.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF bereits in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass von den sechs URLs nur mehr URL 1, URL 2 und URL 3 strittig seien (VWA ./36, Seite 4). In seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 führte der BF schließlich nach Aufforderung des BVwG aus, dass diese drei URLs bereits Ende Juli 2020 nicht mehr online seien (OZ 20, Seite 2). In der Beschwerdeverhandlung erklärte der BF, dass bei einer römisch 40 bis Ende September/Anfang Oktober (gemeint 2020) Hinweise zu URL 1, URL 2 und URL 3 sichtbar gewesen seien, jedoch sei eine Verlinkung zu den Zielseiten nicht mehr möglich gewesen (OZ 23, Seite 5). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass mit Ende September/Anfang Oktober 2020 der MB die URL 1, URL 2 und URL 3 aus seinem Index gelöscht hat. Zu URL 4, URL 5 und URL 6 führte der BF bereits in seiner Bescheidbeschwerde aus, dass sie keine Inhalte bzw. keine Inhalte mehr mit Bezug zum BF haben und auch nicht strittig seien (VWA ./36, Seite 4). Auch in der Folge ist nicht mehr hervorgekommen, dass diese URLs Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF haben. Die Feststellung, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2 und URL 3) keine Gefahr einer neuerlichen Indexierung durch den MB besteht, beruht auf den Angaben des BF (OZ 14, Seite 4): So erklärte der BF im Verfahren, dass sein Vater erreicht habe, dass die Beiträge zu den URL 1, URL 2 und URL 3 von den Inhabern der jeweiligen Website offline genommen worden seien. Die URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar. Hinweise dahingehend, dass die jeweiligen Inhaber der Website diese Beiträge wieder online nehmen könnten, zeigte der BF im Verfahren nicht auf bzw. wurden dahingehend vom BF trotz Aufforderungen weiterführende Informationen im Verfahren nicht vorgelegt (OZ 14, Seite 4). Da in keiner Weise vorhersehbar ist, dass die jeweiligen Inhaber die Seiten URL 1, URL 2 und URL 3 wieder online genommen werden, können diese Seiten auch vom MB auch nicht indexiert werden. Sohin war die entsprechende Feststellung vorzunehmen. Die „unstrittigen“ URL 4 und URL 5 hatten einen Link zu den URL 1, URL 2 und URL 3, welche – wie vorhin dargestellt – nicht mehr aktiv sind. Zudem enthielten die URL 4 und URL 5 schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Inhalte mit Bezug zum BF (VWA ./36, Seite 4). Auch später ist nicht mehr hervorgekommen, dass diese URLs Inhalte mit Bezug zum BF gehabt haben (siehe insbesondere OZ 2 und OZ 3). Auch im Zeitpunkt der Entscheidung waren auf den URL 4 und URL 5 keine Informationen des BF zu entnehmen. Dass in Zukunft wieder Informationen zum Vergewaltigungsvorwurf gegen den BF auf den URL 4 und URL 5 wieder abrufbar sein werden, zeigte der BF im Verfahren nicht auf. Auch ist davon nicht auszugehen, zumal die ursprünglichen Quellen (URL 1, URL 2 und URL 3) im Internet nicht mehr abrufbar sind. Sohin war die entsprechende Feststellung vorzunehmen. URL 6 hat nie einen konkreten Bezug zum BF gehabt. II.2.
  15. Zur neuerlichen Indexierung von Sucheinträgen, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen stehen:römisch zwei.2.
  16. Zur neuerlichen Indexierung von Sucheinträgen, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen stehen: Aus den vorgelegten Unterlagen des BF ist zu entnehmen, dass durch den MB eine Indexierung von Sucheinträgen erfolgt, welche einen Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF haben. So enthalten beispielsweise die neu indexierten Quellseiten eine Verlinkung auf die nicht mehr aktive Quellseite URL
  17. Die neue Indexierung haben jedoch nicht eine (neuerliche) Indexierung der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) zum Gegenstand. Sohin war dies festzustellen. Übereinstimmend führte der BF in der Beschwerdeverhandlung bzw. in seiner Stellungnahme aus (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 7 und OZ 25, Stellungnahme vom 30.03.2021, Seite 10), dass vom MB Löschungsanträge derzeit vollständig erledigt werden. Sohin war dies festzustellen. II.2.
  18. Kommentar des Beschwerdeführers zum Buch „ XXXX “ von XXXX :römisch zwei.2.
  19. Kommentar des Beschwerdeführers zum Buch „ römisch 40 “ von römisch 40 : Dieser Kommentar des BF ist unter anderem auf folgenden Seiten im Internet abrufbar: XXXX (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021), XXXX (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021) und XXXX (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021, siehe dazu auch OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9 und 11). Sohin konnte dies festgestellt werden. Dieser Kommentar des BF ist unter anderem auf folgenden Seiten im Internet abrufbar: römisch 40 (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021), römisch 40 (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021) und römisch 40 (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021, siehe dazu auch OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9 und 11). Sohin konnte dies festgestellt werden. Aufgrund Erhebungen des BVwG vor der Beschwerdeverhandlung am 24.03.2021 konnte festgestellt werden, dass der Beitrag nach dem 02.02.2021 entfernt wurde. II.2.
  20. Zur Rechtsanwaltskanzlei „ XXXX “:römisch zwei.2.
  21. Zur Rechtsanwaltskanzlei „ römisch 40 “: Die Feststellung, dass der BF im Strafverfahren von XXXX vertreten wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des BF (VWA ./37).Die Feststellung, dass der BF im Strafverfahren von römisch 40 vertreten wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des BF (VWA ./37). Die weiteren Feststellungen zur Kanzlei XXXX beruhen auf den Angaben der Websites XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 und XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021.Die weiteren Feststellungen zur Kanzlei römisch 40 beruhen auf den Angaben der Websites römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 und römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 02.02.
  22. Zu den angeführten Personen: XXXX ist notorisch bekannt. Zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 und zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 (siehe dazu auch OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 10).Zu den angeführten Personen: römisch 40 ist notorisch bekannt. Zu römisch 40 beruhen die Feststellungen auf römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu römisch 40 beruhen die Feststellungen auf römisch 40 zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu römisch 40 beruhen die Feststellungen auf römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu römisch 40 beruhen die Feststellungen auf römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 und zu römisch 40 beruhen die Feststellungen auf römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 (siehe dazu auch OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Die Vermutung des Vertreters des BF, dass es sein könnte, dass die Kanzlei XXXX bewusst ein Keyword eines prominenten Namens XXXX ) verwendet habe, um zusätzlich Aufmerksamkeit zu erlangen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst erklärte, dass sein Fall große Bedeutung in XXXX erlangt habe (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 10 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Name des BF als Keyword eines prominenten Namens ( XXXX ) verwendet wurde. Sohin war dies festzustellen. Die Vermutung des Vertreters des BF, dass es sein könnte, dass die Kanzlei römisch 40 bewusst ein Keyword eines prominenten Namens römisch 40 ) verwendet habe, um zusätzlich Aufmerksamkeit zu erlangen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst erklärte, dass sein Fall große Bedeutung in römisch 40 erlangt habe (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 10 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Name des BF als Keyword eines prominenten Namens ( römisch 40 ) verwendet wurde. Sohin war dies festzustellen. II.
  23. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  24. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  25. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  26. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB

Art. 17DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b

B

Artikel 17, DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
  3. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers:römisch zwei.3.
  4. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers: Am 18.12.2019 erhob der BF eine Beschwerde an die bB (VWA ./20). In diesem Zusammenhang begehrte der BF unter Punkt 5.A., dass die Datenschutzbehörde aufgrund der glaubhaft gemachten wesentlichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen als begleitende Maßnahme im Beschwerdeverfahren

§ 25Abs.

1 DSG nach § 22 Abs. 4 DSG vorgehen möge und wegen des Vorliegens einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters (Gefahr im Verzug) die Anzeige der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenen Suchbegriffskombinationen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters mit Bescheid

§ 57Abs. 1 AVG untersagen möge.Am 18.12.2019 erhob der BF eine Beschwerde an die b

B (VWA ./20). In diesem Zusammenhang begehrte der BF unter Punkt 5.A., dass die Datenschutzbehörde aufgrund der glaubhaft gemachten wesentlichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen als begleitende Maßnahme im Beschwerdeverfahren

Paragraph 25, Absatz eins, DSG nach Paragraph 22, Absatz 4, DSG vorgehen möge und wegen des Vorliegens einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters (Gefahr im Verzug) die Anzeige der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenen Suchbegriffskombinationen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters mit Bescheid

Paragraph 57, Absatz eins, AVG untersagen möge. Unter 5.B. begehrte der BF, dass die Datenschutzbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens 1. feststellen möge, dass die Beschwerdegegner durch die Verweigerung der Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenen Suchbegriffskombinationen, das Recht des Einschreiters auf Löschung verletzt haben; („Feststellungsbegehren“) 2.

Art. 58Abs.

1 lit. g DSGVO die Löschung die Entfernung der in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen anordnen möge; 2.

Artikel 58

, Absatz eins, Litera g, DSGVO die Löschung die Entfernung der in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen anordnen möge; in eventu die Beschwerdegegner

Art. 58Abs.

1 lit. c DSGVO anweisen möge, dem Antrag des Einschreiters auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse zu entsprechen; („Löschungsbegehren“)die Beschwerdegegner

Artikel 58

, Absatz eins, Litera c, DSGVO anweisen möge, dem Antrag des Einschreiters auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse zu entsprechen; („Löschungsbegehren“) 3.

Art. 58Abs.

1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse verpflichten möge; („1. Unterlassungsbegehren“)3.

Artikel 58

, Absatz eins, Litera f, DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse verpflichten möge; („1. Unterlassungsbegehren“) 4.

Art. 58Abs.

1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen verpflichten möge, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung

Antragspunkt 1 für rechtswidrig erklärt worden ist, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der

Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie die Beschwerdegegner zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen; („2. Unterlassungsbegehren“)4.

Artikel 58

, Absatz eins, Litera f, DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen verpflichten möge, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung

Antragspunkt 1 für rechtswidrig erklärt worden ist, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der

Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie die Beschwerdegegner zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen; („2. Unterlassungsbegehren“) 5.

Art. 58. Abs.

1 lit. i DSGVO eine Geldbuße verhängen möge („Antrag auf Geldbuße“).5.

Artikel 58

, Absatz eins, Litera i, DSGVO eine Geldbuße verhängen möge („Antrag auf Geldbuße“). Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die bB die Beschwerde (bzw. den Antrag) des BF als unbegründet ab (VWA ./33, Seite 1) und stellte fest, dass der MB das Löschungsbegehren insoweit erfüllt habe, dass er von 24 URLs 18 gelöscht und sechs URLs nicht gelöscht habe. Nicht gelöscht habe der MB folgende URLs (siehe VWA ./33, Seite 3 ff): ● XXXX (URL 1) römisch 40 (URL 1) ● XXXX (URL 2) römisch 40 (URL 2) ● XXXX (URL 3) ● XXXX (URL 4) ● XXXX (URL 5) ● XXXX (URL 6) Zudem wies die bB den Antrag des BF, die bB möge dem MB eine Geldstrafe verhängen, zurück (VWA ./33). Zu den oben ausgeführten Feststellungen der bB führte der BF in seiner Bescheidbeschwerde übereinstimmend aus, dass der MB hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des BF entsprochen habe (VWA ./36, Seite 3). Hinsichtlich der oben angeführten sechs URLs (URL 1 bis 6) erklärte der BF, dass der MB weiterhin die Entfernung verweigere. Aufgrund der eindeutigen Erklärung des BF in seiner Bescheidbeschwerde ergibt sich zweifelsfrei (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0024), dass hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen eine Zurückziehung der Anträge des BF

§ 13Abs.

7 AVG vorliegt. Diese teilweise Zurückziehung des Antrages wirkt sich auf alle verfahrenseinleitenden Anträge des BF aus, bei denen die 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnisse (entsprechend den aufgelisteten 24 XXXX Suchergebnissen in der Beilage ./G der Beschwerde an die bB, VWA ./20) eine Berücksichtigung finden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die teilweise Zurückziehung auf die Anträge 5.A., 5.B.1., 5.B.2., 5.B.

  1. und 5.B.
  2. in der Beschwerde des BF an die bB (siehe oben bzw. VWA ./20, Punkt
  3. Begehren) auswirkt. Aufgrund der eindeutigen Erklärung des BF in seiner Bescheidbeschwerde ergibt sich zweifelsfrei (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0024), dass hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen eine Zurückziehung der Anträge des BF

Paragraph 13, Absatz 7, AVG vorliegt. Diese teilweise Zurückziehung des Antrages wirkt sich auf alle verfahrenseinleitenden Anträge des BF aus, bei denen die 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnisse (entsprechend den aufgelisteten 24 römisch 40 Suchergebnissen in der Beilage ./G der Beschwerde an die bB, VWA ./20) eine Berücksichtigung finden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die teilweise Zurückziehung auf die Anträge 5.A., 5.B.1., 5.B.2., 5.B.

  1. und 5.B.
  2. in der Beschwerde des BF an die bB (siehe oben bzw. VWA ./20, Punkt
  3. Begehren) auswirkt. Aufgrund der teilweisen Zurückziehung sind daher folgende Suchergebnisse im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen: XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Schließlich beantragte der BF mit Bescheidbeschwerde vom 19.06.2020 (VWA ./36, Seite 14), das BVwG möge „in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und den mitbeteiligten Parteien aufgetragen wird, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G der Beschwerde vom 18.12.2019 ersichtlichen Indexierungen von Inhalten sowie von der (neuerlichen) Indexierung dieser URLs und/oder anderer URLSs mit denselben oder sinngleichen Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen zu entsprechen. in eventu in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und den mitbeteiligten Parteien aufgetragen wird, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entfernung der folgenden URLs XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 sowie von der (neuerlichen) Indexierung dieser URLs und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalte zu den in der Übersicht auf der ersten Seite der Beilage ./G der Beschwerde vom 18.12.2019 dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen zu entsprechen. […]“ Der Beschwerdeantrag des BF bezieht sich daher inhaltlich bloß auf das Löschungsbegehren und – soweit erkennbar – auf die Unterlassungsbegehren. II.3.
  4. Zum Löschungsbegehren des Beschwerdeführers:römisch zwei.3.
  5. Zum Löschungsbegehren des Beschwerdeführers: II.3.3.
  6. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.3.
  7. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – lautet (auszugsweise):Artikel 17, DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – lautet (auszugsweise):

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: […] c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. […]

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; […] § 24 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet (auszugsweise):Paragraph 24, DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet (auszugsweise):
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sach

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.