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{'item': 'W270 2182802-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW270 2182802-1 SpruchW270 2182802-1/15E, W270 2182802-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX , in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 , in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2015 gab er befragt zu seinem Fluchtvorbringen im Wesentlichen an, dass sich dieses im Iran ereignet habe. Seine Familie und die Familie seiner Frau seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Religionen gegen die Heirat des Beschwerdeführers und seiner Frau gewesen seien. Sein Schwiegervater habe ihn mit dem Tod bedroht. Auch in Afghanistan würden weitere Verwandte leben, die gegen die Ehe seien.
  4. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.11.2017 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt im Wesentlichen an, dass seine Familie Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen habe. Im Iran seien seine Eltern und die Eltern seiner Frau nicht mit einer Heirat aufgrund ihrer unterschiedlichen Religionen einverstanden gewesen. Der Vater seiner Frau habe den Beschwerdeführer auch mit dem Umbringen gedroht. Da der Beschwerdeführer und seine Frau zusammenleben wollten, seien sie geflüchtet.
  5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 29.11.2017 ab. Die Behörde sprach außerdem aus, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
  6. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 29.11.2017 ab. Die Behörde sprach außerdem aus, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann habe der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit sich in ganz Afghanistan niederzulassen. Da der Beschwerdeführer in Österreich jedoch über ein Familienleben verfüge, sei dieses zu schützen und eine Rückführung nach Afghanistan nicht möglich.
  7. In der gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheids erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Darüber hinaus legte er Beweismittel zu seinem Fluchtgrund sowie zur allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vor.
  8. In der gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheids erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Darüber hinaus legte er Beweismittel zu seinem Fluchtgrund sowie zur allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vor.
  9. Am 19.11.2019 legte die belangte Behörde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vor.
  10. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, seinen Gesundheitszustand mitzuteilen sowie allfällige Urkunden zu seinen integrativen Tätigkeiten in Österreich vorzulegen.
  11. Am 15.12.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und Beweismittel vorlegte. Darüber hinaus führte das Bundesverwaltungsgericht weitere länderkundliche Informationen in das Verfahren ein und der Beschwerdeführer legte eine schriftliche Stellungnahme vor.
  12. Mit Parteiengehör vom 20.04.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.04.2021, wurden diesem weitere länderkundliche Informationen übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  13. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 nahm der Beschwerdeführer zu den eingeführten Länderberichten Stellung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
  15. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse: 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “ und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Im Alter von fünf Jahren verließ die Familie des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem Afghanistan. Der Beschwerdeführer wuchs in Teheran im Iran auf. 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ römisch 40 “ und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. Im Alter von fünf Jahren verließ die Familie des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem Afghanistan. Der Beschwerdeführer wuchs in Teheran im Iran auf. 1.1.
  18. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser hat der Beschwerdeführer auch noch Kenntnisse der Sprachen Farsi und Deutsch. 1.
  19. Volksgruppe und Religion: Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. 1.
  20. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage: Seit seiner Ausreise aus dem Iran hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seiner Familie. 1.
  21. Ausbildung und Berufserfahrung: 1.4.
  22. Der Beschwerdeführer verfügt über eine im Iran erworbene achtjährige Schulbildung. Er besuchte eine Schule für afghanische Flüchtlinge. Er lernte dort insbesondere Farsi und Dari lesen und schreiben. 1.4.
  23. Er war außerdem vier Jahre als Elektrotechniker beim Unternehmen „ XXXX “ in Teheran tätig. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Einkommen auch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er verdiente ungefähr 1 bis 1,5 Mio. Tuman (Toman) im Monat, von denen er einen Teil zuhause abgeben musste und sich den Rest sparte. Er konnte davon – nach seiner eigenen Einschätzung – „mittelmäßig“ leben. 1.4.
  24. Er war außerdem vier Jahre als Elektrotechniker beim Unternehmen „ römisch 40 “ in Teheran tätig. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Einkommen auch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er verdiente ungefähr 1 bis 1,5 Mio. Tuman (Toman) im Monat, von denen er einen Teil zuhause abgeben musste und sich den Rest sparte. Er konnte davon – nach seiner eigenen Einschätzung – „mittelmäßig“ leben. 1.
  25. Gesundheitszustand: Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an psychischen noch physischen Gebrechen oder Erkrankungen. 1.
  26. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich: Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan ungefähr im Jahr 2001 gemeinsam mit seiner Familie. Er reiste – ebenfalls ungefähr – im Oktober 2015 aus dem Iran aus und stellte schließlich am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  27. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.
  28. Im Iran wollte der Beschwerdeführer bereits seine jetzige Frau heiraten und hielt bei deren Familie um ihre Hand an. Diese lehnten ab und brachten zum Ausdruck, dass eine Sunnitin keinen Hazara heiraten dürfe. Der Beschwerdeführer sprach zweimal bei der Familie seiner jetzigen Ehefrau vor. Beim zweiten Mal sagte der Vater seiner jetzigen Ehefrau zum Beschwerdeführer, dass er ihn, wenn er nochmals komme, umbringen würde. Er hat den Beschwerdeführer auch geohrfeigt. 2.
  29. Bei der Familie der Frau des Beschwerdeführers handelt es sich um keine einflussreiche Familie. 2.
  30. In Afghanistan, konkret in der Nähe von Herat, leben Verwandte der Ehefrau des Beschwerdeführers. 2.
  31. Es kann nicht festgestellt werden, dass offizielle Strafverfolgungsmaßnahmen seitens des afghanischen Staats gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. 2.
  32. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie wurden in Afghanistan persönlich bedroht noch wurden sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen sie gesetzt. Die Familie des Beschwerdeführers verließ Afghanistan nicht, weil diese persönlich bedroht wurde oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen diese gesetzt wurden. 2.
  33. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
  34. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 3.
  35. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Oktober 2019 beim Unternehmen „ XXXX “ als Bauarbeiter. Er ist geringfügig angestellt. Davor war er für ungefähr ein Monat als Kellner in der Gastronomie tätig.3.
  36. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Oktober 2019 beim Unternehmen „ römisch 40 “ als Bauarbeiter. Er ist geringfügig angestellt. Davor war er für ungefähr ein Monat als Kellner in der Gastronomie tätig. 3.
  37. Der Beschwerdeführer ist seit 28.06.2018 mit „ XXXX “ verheiratet. 3.
  38. Der Beschwerdeführer ist seit 28.06.2018 mit „ römisch 40 “ verheiratet. 3.
  39. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  40. Zur persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan: 4.
  41. Allgemeines: Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. 4.
  42. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung: Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung vom 01.04.2021, Version 3 [in Folge: „LIB“], Abschnitt 25 „Rückkehr“) 4.
  43. Unterstützung durch IOM: Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Anmerkungen: Informationen von IOM zufolge sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 18.3.2021 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19-Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Mit 1.1.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Mit 1.1.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des Innenministeriums, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des Weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung.Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann. Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Büros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern. Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart III Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.3.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten.Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart römisch drei Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.3.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten. IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 25.
  44. „Unterstützung durch IOM“)
  45. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 5.
  46. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: 5.1.
  47. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt, was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte. Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 und die geringste Zahl ziviler Opfer seit
  48. Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen. Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
  49. „Sicherheitslage“) 5.1.
  50. Regierungsfeindliche Gruppierungen: Allgemeines In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk. Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie, dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 Prozent zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag. (Auszüge bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt. 6.
  51. „Taliban“) 5.1.
  52. Grundversorgungs- und Wirtschaftslage: Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%;). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. Eine Reihe von U.S.-Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt
  53. „Grundversorgung“) 5.1.
  54. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan: Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht. Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; Letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Viele Streitigkeiten, die von Landdisputen bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, werden außerhalb des formellen Gerichtssystems, in informellen Institutionen wie örtlichen Jirgas und Shuras beigelegt. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Nach Art. 3 der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen teilweise zur willkürlichen Rechtsanwendung. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Shuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien, sofern überhaupt reguliert, werden nicht konsequent angewandt.Nach Artikel 3, der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen teilweise zur willkürlichen Rechtsanwendung. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Shuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien, sofern überhaupt reguliert, werden nicht konsequent angewandt. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richtern eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschweren sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt - sofern es die Ressourcen erlauben - sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, ist jedoch immer noch schlecht und behindert immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit. Richterinnen und Gerichtsverfahren Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land. Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzesmaterien. Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (das sind 13% der Richterschaft). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul, aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan. Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, ein Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürliche Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Personen in Machtpositionen können sich meistens der strafrechtlichen Verfolgung entziehen - es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC), eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, die für die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene zuständig ist, eingerichtet um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC verhandelte von seiner Gründung im Jahr 2016 bis Mitte Mai 2019 57 Fälle mit 223 Angeklagten vor seiner Prozesskammer und 52 Fälle mit 173 Angeklagten vor seiner Berufungskammer. Das ACJC wurde im Jahr 2019 stark dadurch gebunden, dass sie auch für die Aufarbeitung der Parlamentswahlen und entsprechende Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Wahlkommission zuständig war. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt
  55. „Rechtsschutz/Justizwesen“) 5.1.
  56. Sicherheitsbehörden in Afghanistan: Im Zeitraum 2011 – 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert. Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen. Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen: Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge: „EASO-Länderleitfaden Afghanistan“], des European Asylum Support Office [in Folge: „EASO“], abrufbar https://www.easo.europa.eu/country-guidance, abgerufen 05.05.2021, S. 122 mit Verweis auf weitere Quellen) 5.1.
  57. Folter und unmenschliche Behandlung: Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Die Regierung erzielt Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumt es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen. Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Etwas weniger als ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß UNAMA von Folter betroffen [Anm.: 2019-2020], was einem leichten Rückgang zum letzten Berichtszeitraum entspricht [Anm.: 2017- 2018]. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: Während bei einer Befragung durch UNAMA afghanistanweit im Zeitraum 2019-2020 durchschnittlich rund 27,5% der Befragten in ANP (Afghan National Police)-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichteten (wenngleich dies ein Rückgang zum Berichtszeitraum davor ist [2017-2018], der 31% betrug), so gaben 58% der Befragten aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS (National Directorate of Security) noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP (Afghan Local Police) sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen. Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt
  58. „Folter und unmenschliche Behandlung“) 5.1.
  59. Binnenflüchtlinge: UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis März 2021 wurden von UNOCHA 50.360 Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Nach Berichten des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung wurden im Jahr 2020 74.087 Familien aufgrund von Krieg und Unsicherheit vertrieben, zusätzlich zu den 4,1 Millionen Menschen, die seit 2012 vertrieben wurden und von denen viele keine Anzeichen dafür zeigen, dass sie zurückkehren wollen. Vor diesem Hintergrund kehren jedes Jahr Hunderttausende von Afghanen spontan zurück oder werden zur Rückkehr gezwungen. Rückkehrer werden oft de facto zu Binnenvertriebenen, da Konflikte und verlorene Gemeinschaftsnetzwerke sie daran hindern, an ihren Herkunftsort zurückzukehren. Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen. Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs, zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf freiem Feld entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75% der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern ist nach wie vor gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig ist, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft. Das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) hat einige Aufklärungskampagnen zum Thema Gesundheit durchgeführt und Seife verteilt, aber laut Amnesty International scheinen diese Kampagnen die Binnenvertriebenen, die in den Siedlungen in den Provinzen leben, nicht erreicht zu haben. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Der Afghanistan Humanitarian Response Plan, der bis 2021 eine deutliche Verbesserung der Lebensbedingungen für die Afghanen vorsah, ist nach wie vor stark unterfinanziert, da mit Stand 24.7.2020 nur 23 Prozent des Bedarfs finanziert wurden. Diese Unterfinanzierung spiegelt sich in der Nationalen Politik für Binnenvertriebene wider, die dringend die versprochenen Mittel in der Höhe von 396 Millionen US-Dollar benötigt, um auf die Situation der Binnenvertriebenen und der aus Pakistan und dem Iran zurückkehrenden Arbeitsmigranten zu reagieren. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt
  60. „IDPs und Flüchtlinge“) 5.1.
  61. Zu den Rückkehrern nach Afghanistan: In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union und die Zahl derer die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen. IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück. Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 19.3.2021) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.8.2020 ist der Grenzübergang Spin Boldak an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer drückten ihr Bedauern und ihre Scham über die Rückkehr aus, die sie als eine vertane Chance betrachteten, bei der Geld und Zeit verschwendet wurden. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt dem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben der afghanischen Regierung für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
  62. „Rückkehr“) 5.
  63. Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers: 5.2.
  64. Allgemeines: Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze. Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt: die Provinzhauptstadt Ghazni-Stadt sowie den Distrikte Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar genannt), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani) und Zanakhan. Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze. Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt: die Provinzhauptstadt Ghazni-Stadt sowie den Distrikte Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar genannt), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani) und Zanakhan. 5.2.
  65. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Ghazni gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Im Juli 2020 gaben Bewohner von Ghazni an, dass Taliban- Kämpfer bis in die Nähe des Sicherheitsgürtels um die Stadt Ghazni vorgedrungen seien und die Straßen zur Provinzhauptstadt blockiert hätten. Das Long War Journal schätzte im Oktober 2020 die Distrikte Ajristan, Andar, Deh Yak, Giro, Jaghatu, Nawa, Nawur, Rashidan, Waghaz, Wali M. Shahid, und Zanakhan als unter Talibankontrolle stehend ein, während Ab Band, Gelan, Ghazni-Stadt, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur und Qara Bagh als umkämpft galten. Eine andere Quelle gab im August 2020 an, dass Andar, Deh Yak, Muqur und Qara Bagh stark umkämpft oder von den Taliban kontrolliert seien. Einem UN-Bericht zufolge ist Al-Qaida in 12 afghanischen Provinzen verdeckt aktiv, darunter auch in Ghazni. Auf Regierungsseite befindet sich Ghazni im Verantwortungsbereich des
  66. Afghan National Army (ANA) „Tandar“ Corps das der Task Force Southeast untersteht, welche von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird. 5.2.
  67. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: Der folgenden Tabelle kann die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden: Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 418 zivile Opfer (183 Tote und 235 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einem Rückgang von 38% gegenüber
  68. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Es kommt zu Kämpfen in der Provinz, wobei die Taliban Sicherheitsposten, Militäreinrichtungen oder Konvoys der Regierungskräfte angriffen und die Regierungskräfte das Feuer erwiderten. Im August 2020 geschah dies auch in der Provinzhauptstadt. Im Dezember 2019 führten die Taliban im Distrikt Qara Bagh einen Insiderangriff auf eine Einheit der neu geschaffenen ANA Territorial Force (ANA-TF) durch. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch und im September 2020 wurde über die Stationierung von zusätzlichen Truppen in der Provinz berichtet. Es kommt zu Vorfällen mit IEDs, wie zum Beispiel Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand und Explosionen von an Fahrzeugen angebrachten Bomben (VBIEDs), wobei Letzeres im Mai 2020 auch in Ghazni-Stadt geschah. Auch wurde von Entführungen und Tötungen durch die Taliban in Ghazni berichtet. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 5.
  69. „Ghazni“) 5.
  70. Lage in der Stadt Mazar-e Sharif: 5.3.
  71. Allgemeines: Die Stadt Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh im Norden Afghanistans. In den Zahlen von NSIA für 2018-19 wird die Gesamtbevölkerung der Provinz Balkh auf über 1,4 Millionen geschätzt, von denen etwa 550 000 in städtischen Gebieten und etwa 892 000 Millionen in ländlichen Gebieten leben. Die Bevölkerung von Balkh ist heterogen, wobei Tadschiken und Paschtunen die größten Gruppen bilden, gefolgt von Usbeken, die in einigen Bezirken der Provinz und auch in mehreren Nachbarprovinzen die Mehrheit bilden, sowie Hazaras, Turkmenen, Arabern und Belutschen, Aimaq, und sunnitische Hazara (Kawshi). Mazar-e Sharif ist sowohl ein Import-/Export-Hub als auch ein regionales Handelszentrum. Die Stadt ist als wirtschaftliches Zentrum des Nordens bekannt, das mit seinen Arbeitsmöglichkeiten und seiner relativen Sicherheit Wirtschaftsmigranten aus ländlichen Gebieten anzieht. Als „regionaler Anziehungsmagnet des Nordens“ empfing die Provinz Balkh Migranten insbesondere aus den nördlichen Provinzen Samangan, Sar-e Pul, Jawzjan und Faryab. Wie in Kabul, Herat, Jalalabad und Kandahar lebt eine große Zahl von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen in informellen Siedlungen in und um Mazar-e-Sharif. Laut einer CSO-Umfrage von 2015 sind etwa 38 % der Bevölkerung von Mazar-e-Sharif Migranten, die zumeist aus anderen afghanischen Provinzen stammen, und nur 17 % sind Rückkehrer aus dem Ausland. Zum
  72. Juni 2019 verzeichnete die IOM einen Zustrom von 294.618 Rückkehrern und Binnenvertriebenen in der Provinz Balkh, 76.670 davon in Mazar-e Sharif. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicator. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Sozioökonomie“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, abgerufen am 05.05.2021, Abschnitt 1.1.
  73. und 1.2.2.) Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Laut Foschini war die Stadt im November 2018 im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabiler. Im Jahr 2014 waren die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt Dienstleistungs- und Verkaufsangestellte (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9 %). (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.2.2.) 5.3.
  74. Sicherheitslage: Bis Anfang 2019 wurde Balkh gewöhnlich als eine der relativ ruhigen und stabilsten Provinzen Afghanistans beschrieben, was weitgehend auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn Atta Mohammed Noor zurückzuführen war, der mehr als ein Jahrzehnt lang Gouverneur von Balkh war. Ein Vertreter einer internationalen Organisation, der sich im Januar 2020 in Kabul mit der schwedischen Migrationsbehörde (Migrationsverket) traf, sah in Noors erzwungenem Rücktritt jedoch einen Faktor, der zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Balkh beitrug. Laut den afghanischen Nachrichtenportalen Tolonews und Pajhwok Afghan News kam es nach den Spannungen zwischen dem Präsidenten und Noor um Noors Rücktritt zu einer verstärkten Präsenz bewaffneter Männer in Mazar-e Sharif, die angeblich Verbindungen zu politischen Parteien und Parlamentsmitgliedern hatten. In der Folge nahmen kriminelle Aktivitäten wie bewaffnete Raubüberfälle, Morde, Zusammenstöße und Entführungen Anfang 2018 in Balkhs Hauptstadt zu und blieben auch 2019 ein Grund zur Besorgnis der Einwohner Balkhs. Am
  75. Juli 2020 wies eine Einschätzung des Long War Journal, die in einer häufig aktualisierten Karte dargestellt wurde und auf Open-Source-Informationen basierte, den Distrikt Dawlatabad als „Taliban-kontrolliert“, die Distrikte Charbulak, Chemtal und Zari als „umkämpft“ und die übrigen Distrikte in der Provinz Balkh als „regierungskontrolliert“ aus, einschließlich Keshendeh, ein Distrikt, von dem die New York Times im Dezember 2019 berichtete, dass er unter Taliban-Kontrolle stehe. Lokale Beamte und der erste Vizepräsident General Dostum behaupteten im Dezember 2019, der ISKP habe in den vergangenen Monaten seinen Einfluss in allen Provinzen der nördlichen Region, einschließlich Balkh, verstärkt. Zwischen dem
  76. März 2019 und dem
  77. Juni 2020 wurden von ACLED in Balkh jedoch keine speziell dem ISKP zugeschriebenen Sicherheitsvorfälle registriert. Im Jahr 2019 dokumentierte die UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einem Anstieg von 22 % im Vergleich zu
  78. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodeneinsätze, gefolgt von IEDs ohne Selbstmordattentate und gezielten Tötungen. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 rangierte die UNAMA die Provinz Balkh hinsichtlich der am stärksten vom Konflikt betroffenen Zivilisten an erster Stelle und dokumentierte 344 zivile Opfer in der Provinz. Resolute Support verzeichnete in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zwischen 102 und 150 zivile Opfer in Balkh und berichtete von ähnlichen Zahlen ziviler Opfer zwischen dem ersten und zweiten Quartal
  79. ACLED kodierte 78 % der gewalttätigen Zwischenfälle in der Provinz Balkh als „Kämpfe“, fast alle als „bewaffnete Zusammenstöße“. Die Mehrzahl dieser bewaffneten Zusammenstöße waren Angriffe der Taliban auf afghanische Sicherheitskräfte, darunter Polizei, ANA-Soldaten oder NDS-Personal und Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen oder Angriffe auf militärische oder polizeiliche Einrichtungen wie Kontrollpunkte und Basen sowie auf Konvois und Fahrzeuge. Im Rahmen ihrer Initiative zu Angriffen auf die Gesundheitsversorgung registrierte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2019 keine derartigen Angriffe in der Provinz Balkh. Das Konfliktmuster im Distrikt Mazar-e Sharif, welcher die Provinzhauptstadt beinhaltet, unterschied sich von dem allgemeinen Muster in der Provinz Balkh und in den verschiedenen Distrikten. Auch Mazar-e Sharif gehörte zu den Bezirken in der Provinz Balkh, in denen eine geringere Zahl von Vorfällen gemeldet wurde. ACLED registrierte 19 gewalttätige Zwischenfälle im Distrikt Mazar-e Sharif zwischen dem
  80. März 2019 und dem
  81. Juni 2020, was etwa 2 % aller von ACLED in der Provinz Balkh in diesem Zeitraum registrierten gewalttätigen Ereignisse entspricht. Während ACLED mindestens 65 % der gewalttätigen Zwischenfälle in den verschiedenen Bezirken der Provinz Balkh als Kämpfe kategorisierte, machte dieser Ereignistyp in Mazar-e Sharif 37 % aller gewalttätigen Zwischenfälle aus. Über die Hälfte der gemeldeten gewalttätigen Zwischenfälle in Mazar-e Sharif waren Landminen- oder IED-Explosionen, während in den anderen Bezirken diese Art von Zwischenfällen weniger als 25 % und in den meisten Bezirken sogar weniger als 10 % aller gewalttätigen Zwischenfälle ausmachten. In Mazar-e Sharif wurden keine Luftangriffe gemeldet. Mindestens 18 Menschen, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt, als ein an einem Fahrrad befestigtes IED am
  82. Dezember 2019 an einer der verkehrsreichsten Kreuzungen in Mazar-e Sharif explodierte. Am
  83. Januar 2020 detonierte ein magnetisches IED in der Nähe eines öffentlichen Badehauses in PD10 von Mazar-e Sharif, wobei ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Am
  84. Januar 2020 kamen bei einer Explosion in der PD9 der Stadt Mazar-e Sharif, Berichten zufolge vor der Residenz des Gouverneurs des Bezirks Balkh, zwei Kinder ums Leben. Darauf folgte eine weitere Explosion, bei der mindestens sieben Zivilisten verletzt wurden. Zu den beiden von ACLED in Mazar-e Sharif registrierten Gewalttaten gegen Zivilisten zählten die Enthauptung eines neunjährigen Mädchens am
  85. September 2019 und die Tötung eines Religionswissenschaftlers am
  86. Oktober 2019 durch nicht identifizierte bewaffnete Männer. Darüber hinaus berichtete Pajhwok über die Tötung eines Ersten Richters durch nicht identifizierte bewaffnete Männer im PD 10 der Stadt am
  87. August
  88. Mazar-e Sharif war im Berichtszeitraum Schauplatz von Zusammenstößen im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen und Machtspielen. Am
  89. März 2019 kam es zu Schüssen zwischen Milizkämpfern, die dem ehemaligen Gouverneur Mohammad Atta Noor treu ergeben waren, und Kräften des Innenministeriums, die zur Eskorte und Unterstützung des neuen, von Präsident Ashraf Ghani ernannten Provinzpolizeichefs entsandt worden waren. Infolgedessen wurden mehr als ein Dutzend Menschen, sowohl Polizeibeamte als auch Zivilisten, verwundet. Bei einem Zusammenstoß zwischen der örtlichen Polizei und örtlichen Dschihad-Kommandeuren am
  90. Mai 2019 wurden zwei Menschen, darunter ein Zivilist, getötet und fünf Menschen, darunter drei Zivilisten, verwundet. Am
  91. Dezember 2019 brachen schwere Kämpfe zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Kämpfern, die dem örtlichen Milizkommandeur und ehemaligen Polizeichef von Faryab, Nizamuddin Qaisary, loyal waren, aus und dauerten fast 24 Stunden. Der Kampf führte dazu, dass Bewohner aus der Nachbarschaft flohen, während beide Seiten sich gegenseitig beschossen. In der Nähe befindliche Zivilhäuser wurden beschädigt. Der Tag der Präsidentschaftswahlen am
  92. September 2019 war ein ruhiger Tag in Mazar-e Sharif, an dem es wenig sichtbare Sicherheitsmaßnahmen und keine sichtbaren Kontrollpunkte gab. Obwohl Quellen die Situation in der Stadt als sicher bezeichneten und den Menschen in der Stadt erlaubten, zur Wahl zu gehen, war die Wahlbeteiligung im Vergleich zu früheren Wahlen gering. Quellen, die von Landinfo während seiner Erkundungsmission Ende Oktober 2019 konsultiert wurden, waren der Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 verschlechtert habe, führten dies jedoch hauptsächlich auf Kriminalität und zu einem geringen Teil auf konfliktbedingte Gewalt zurück. Einwohner von Mazar-e Sharif beschwerten sich 2019 und 2020 bei Pajhwok über eine sich verschlechternde Sicherheitslage und zunehmende Kriminalität in der Stadt und erwähnten die Anwesenheit illegaler bewaffneter Männer, die an Raubüberfällen, Morden und Chaos beteiligt waren. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation September 2020“ [in Folge „EASO-Bericht Sicherheitslage September 2020“] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 05.05.2021, Abschnitt 2.5) 5.3.
  93. Erreichbarkeit von Österreich: Der Flughafen Mazar-e Sharif (MZR) liegt neun Kilometer östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Dieser Flughafen bietet nationale und internationale Flüge an. Für den Flughafen in Mazar-e Sharif wurden keine Beispiele für Vorfälle gemeldet. (Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2019, S. 130, unter Hinweis auf den zugrundeliegenden Bericht des EASO zur Sicherheitslage in Afghanistan aus Juni 2019 sowie aus dem Bericht zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren aus August 2020) 5.3.
  94. Wirtschaftliche Lage durch oder für Rückkehrer: Ernährungssicherheit / Versorgung mit Lebensmitteln Wie die FAO im September 2019 berichtete, waren 3,9 Millionen Afghanen „auf Nahrungsmittelsoforthilfe und Unterstützung für ihren Lebensunterhalt angewiesen“, da sie von der Dürre im Zeitraum 2017-2018 betroffen waren, während 13,5 Millionen Afghanen aufgrund „eingeschränkter Nahrungsmittelproduktion, erschöpfter Vermögenswerte und Lebensgrundlagen, verminderter Einkommen und geschwächter Gesundheit“ stark von Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Laut dem Bericht über die integrierte Klassifizierung der Ernährungssicherheitsphasen (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) 2019 waren 10,2 Millionen der afghanischen Bevölkerung akut von Ernährungsunsicherheit betroffen, während 11,3 Millionen im Winter 2020-2021 humanitäre Hilfe benötigen würden. Trotz des Abklingens der Dürre blieben Hunger und Unterernährung den Berichten zufolge „auf einem gefährlich hohen Niveau“; von November 2019 bis März 2020 befanden sich schätzungsweise fast 14,3 Millionen Menschen „entweder in einer Krise oder in einer Notlage der Ernährungsunsicherheit“ (IPC 3 und 4). Laut Bericht des FEWS vom April 2020 waren Haushalte in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif - sowie in Jalal Abad, Kandahar und anderen Großstädten -, die von Kleinunternehmen oder Kleingewerbe, Überweisungen, Lohnarbeit außerhalb der Landwirtschaft und Niedriglohnjobs abhängig sind, am stärksten von dem eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den erheblich gestiegenen Lebensmittelpreisen betroffen. (Zusammenfassung aus dem Abschnitt 2.4 des EASO-Bericht Sozioökonomie) Zugang zu Unterkünften Der jüngste Bericht des NSIA schätzt die Gesamtbevölkerung des Landes für den Zeitraum 2020-2021 auf etwa 32,9 Millionen, von denen etwa 8 Millionen (24,4 %) in städtischen Gebieten leben, etwa 23,4 Millionen (71 %) Bewohner ländlicher Gebiete sind und 1,5 Millionen (4,6 %) eine nomadische Lebensweise verfolgen. Das CIA World Factbook schätzt die afghanische Bevölkerung im Juli 2020 auf etwa 36,6 Millionen. Langfristige Schätzungen gehen davon aus, dass die Stadtbevölkerung 2050 fast 40 % und 2060 50 % ausmachen wird. Kabul wurde als Zentrum des Wachstums definiert, während sich der Rest der Stadtbevölkerung vor allem in vier anderen Stadtregionen konzentriert: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Dschalalabad. Nach Angaben des stellvertretenden Stadtministers kämpften Hunderttausende afghanischer Flüchtlinge, die in das Land zurückkehrten, darum, in den Städten, in denen sie sich niederließen, eine Wohnung zu finden. Nach den Zahlen der ALCS für 2016-17 lebt die große Mehrheit (72 %) der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums oder in unzulänglichen Wohnungen; die durchschnittliche Größe eines städtischen Haushalts wurde auf 7,3 Personen geschätzt. In der Erhebung wurden die Wohnverhältnisse als „insgesamt schlecht“ beschrieben, da fast 44 % der Bevölkerung in überfüllten Wohnungen mit durchschnittlich 3,2 Personen pro Zimmer leben. Die in den Städten lebende Slumbevölkerung wurde auf fünf Millionen Menschen oder 72,4 % der gesamten städtischen Bevölkerung geschätzt. Die meisten Wohnungen in Afghanistan bestehen aus unregelmäßigen, freistehenden Häusern, Doppelhaushälften oder regulären Einfamilienhäusern. Ein großer Teil besteht aus Hanghäusern. Wohnblöcke oder Wohnungen befinden sich fast ausschließlich in der Stadt Kabul. Die Mehrheit der Afghanen lebt im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat kaum Zugang zu Wohnraumfinanzierung. Der formelle Wohnungssektor ist nicht in der Lage, erschwinglichen Wohnraum bereitzustellen, um den Bedarf der wachsenden Zahl einkommensschwacher und armer städtischer Haushalte zu decken. Laut einer Umfrage von 2015 sind die meisten Einwohner in Masar-e Scharif Eigentümer ihrer Häuser (66,5 %), während 24,5 % ihre Wohnung mieten. Mehr als die Hälfte der Häuser in der Stadt besteht aus Lehm oder Erde mit Holzstämmen, der Rest aus Kalk mit Ziegeln und Metall, Zement oder anderen Materialien. Die meisten haben einen Boden aus Lehm (70 %) oder Zement (26 %). Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden und mit 30 bis 100 Afghani pro Nacht relativ preiswert sind. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden – vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen. (Zusammenfassung aus dem EASO-Berichts Sozioökonomie, Abschnitt 2.7., dem LIB, Abschnitt 23.2 Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten sowie aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Networks [Februar 2018], abzurufen unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, abgerufen am 05.05.2021, [in Folge: „EASO-Bericht Netzwerke“], Abschnitt 4.2) Hygiene, einschließlich Wasser und sanitäre Einrichtungen Der BTI-Bericht 2020 stellte fest, dass es den meisten Afghanen an einer sicheren Wasserversorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Hygiene mangelte und dass die überwiegende Mehrheit der afghanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nur begrenzten Zugang zu Elektrizität hatte. Laut UNOCHA hatten ab 2019 nur 67 % der Bevölkerung Zugang zu mindestens grundlegenden (verbesserten) Trinkwasserversorgungsdiensten, wobei es große Unterschiede zwischen städtischen (96 %) und ländlichen (57 %) Bevölkerungsgruppen gab. Unter Bezugnahme auf ein von UNICEF und WHO geführtes Gemeinsames Überwachungsprogramm

(2019)stellte UNOCHA fest, dass nur 43 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegenden Sanitäreinrichtungen hatten: 57 % der Stadtbewohner und 38 % der Landbewohner. Dem UNICEF-Bericht von 2018 zufolge hatten nur 12 % der Bevölkerung Afghanistans Zugang zu sanitären Toiletten. Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), die meist in Rohrleitungen oder aus den Brunnen geleitet werden. 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen. (Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.7.3.) Zugang zu Erwerbstätigkeiten und vorhandene Existenzgrundlagen Afghanistan hat eines der weltweit niedrigsten Beschäftigungs- zu Bevölkerungsverhältnisse (der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter eines Landes), und 21 % der Erwerbsbevölkerung des Landes gelten als unterbeschäftigt. Dem Bericht der Weltbank zufolge gingen Beschäftigung und Erwerbsbeteiligung zwischen 2013 und 2017 zurück, am deutlichsten bei Frauen in ländlichen Gebieten, wo das Verhältnis von Beschäftigung zu Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 21,2 % auf 18,3 % sank, was dem Verlust von fast 130 000 Arbeitsplätzen entspricht. Bei der Beschäftigung von Männern zwischen 25 und 50 Jahren war ein ähnlicher Rückgang zu verzeichnen, d.h. von 93,4 % im Jahr 2011/12 auf 84,3 % im Jahr 2016/17 - dies entsprach einem Beschäftigungsrückgang um etwa 176 000 Arbeitsplätze. Wie die Weltbank im Jahr 2018 feststellte, versuchten jedes Jahr viele junge Menschen, in den Arbeitsmarkt einzutreten, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten hielten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt. Nach den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) modellierten Schätzungen für 2019 lag das Verhältnis der Beschäftigung zur Bevölkerung - das das Verhältnis der Erwerbstätigen zur Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (d.h. Personen ab 15 Jahren) angibt - bei 43,5 %, was einen Rückgang gegenüber 2018 (49,5 %) bedeutet Die von der IAO modellierten Schätzungen für das Jahr 2020 zeigen einen Anstieg der Arbeitslosenquoten in Afghanistan im Vergleich zu 2019 und 2018, wobei die Gesamtarbeitslosenquote (Personen im Alter von 15+) bei 11,2 % liegt, während die Jugendarbeitslosigkeit (im Alter von 15-24 Jahren) auf 17,5 % geschätzt wird; insgesamt werden im Jahr 2020 schätzungsweise 14,1 % der Frauen arbeitslos sein, gegenüber 10,4 % der Männer. Im Jahr 2019 wurde die Gesamtarbeitslosenquote auf 11,1 % und die Jugendarbeitslosigkeit (im Alter von 15-24 Jahren) auf 17,4 % geschätzt, während 14 % der Frauen arbeitslos waren, verglichen mit 10,3 % der Männer. Die Arbeitslosenquote für 2018 lag bei etwa 9 % und die Jugendarbeitslosenquote bei etwa 18 %. Wie im BTI-Länderbericht 2020 festgestellt wurde, war „schätzungsweise mehr als die Hälfte der Bevölkerung“ „auf Arbeitssuche“. Im Jahr 2019 wurde die Fähigkeit des Arbeitsmarktes, die verfügbaren Arbeitskräfte zu beschäftigen, durch anhaltende Unsicherheit und Dürrebedingungen beeinflusst, und die Arbeitslosigkeit nahm weiter zu, „wobei jedes Jahr fast 400.000 neue Arbeitssuchende ins Erwerbsleben eintreten“, und zwar unter Bedingungen, unter denen ein Viertel des Landes bereits arbeitslos ist. Darüber hinaus hat die Arbeitslosigkeit einen saisonalen Charakter: Wie aus der ALCS 2016-2017 hervorgeht, ist die Arbeitslosenquote in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (etwa 20 %), erreicht aber im Winter fast 33 %. Fast 53 % der Landbevölkerung war laut ALCS 2016-17 in der Landwirtschaft beschäftigt; unter der städtischen Erwerbsbevölkerung waren 36,5 % in verschiedenen Dienstleistungen und 5,5% in der Landwirtschaft tätig. Der Anteil der Angestellten im öffentlichen oder privaten Sektor lag unter 20 % aller Beschäftigten. Da die Arbeitgeber nur eine kleine Gruppe (2,6 %) bildeten, stellten die Angestellten „die einzige sichtbare Kategorie auf dem Arbeitsmarkt dar, die als mehr oder weniger sichere Arbeitsplätze betrachtet werden kann“. Wie F. Foschini feststellte, bot der öffentliche Sektor zwar nur begrenzte Gehälter, war aber sicherer als andere Beschäftigungsformen in Afghanistan. Tagelöhner und Selbständige in der Landwirtschaft wurden Berichten zufolge schlecht bezahlt. Unabhängig von der Art des Arbeitsplatzes verdiente etwa die Hälfte der Beschäftigten zwischen 5 000 und 10 000 AFN (etwa 70-130 USD) pro Monat. Allerdings verdienten nur 6 % der Selbständigen in der Landwirtschaft und 3 % der Selbständigen außerhalb der Landwirtschaft mehr als 10.000 AFN pro Monat, während 32 % bzw. 22 % der Angestellten des privaten Sektors und der nicht in der Landwirtschaft beschäftigten Tagelöhner mehr als 10.000 AFN pro Monat verdienten. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von klein- und mittelständischen Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Laut Foschini war die Stadt im November 2018 im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabiler. Im Jahr 2014 waren die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt Dienstleistungs- und Verkaufsangestellte (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9 %). Nach Angaben der IOM verdingen sich Binnenvertriebene und Rückkehrer in der Provinz Balkh meist als Tagelöhner, sofern Arbeit für sie vorhanden ist. Nur wenige von ihnen arbeiten in der Landwirtschaft oder halten Vieh. Märkte und kleine Unternehmen in Masar-e Scharif bieten Beschäftigungsmöglichkeiten, die jedoch häufig nur befristet sind. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.2.) Verdienstmöglichkeiten Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlichte im Oktober 2020 einen Datensatz, der die monatlichen Nahrungsmittelpreise in Afghanistan dem durchschnittlichen Tageslohn von nicht-ausgebildeten Arbeitskräften („untrained labour force“) gegenüberstellt. Für den Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2020 beinhaltet der Datensatz monatliche Informationen für den Markt in Mazar-e Sharif. Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Jahr 2020 dem Preis für 5 kg Brot (oder 7,1 kg Reis oder 11,8 kg Weizen) entsprochen. Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Dezember 2019 dem Preis für 5,69 kg Brot (oder 6,72 kg Reis oder 13,2 kg Weizen) entsprochen. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus den ACCORD-Berichten „Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif“ vom 26.05.2020, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2030482.html#alert, sowie „Zusammenstellung zur Sicherheitslage und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Scharif“ vom 16.10.2020, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2039307.html, abgerufen am 05.05.2021) Im Allgemeinen erwirtschaften ungelernte Arbeiter ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch den Betrieb kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter hängt davon ab, für einen Tagelöhner liegt er bei etwa 5 USD (4,24 EUR) pro Tag. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 18.03.2021) 5.
  1. Meldesystem: Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise im Stadtzentrum gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potenziellen Mieter ab. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21.
  2. „Meldewesen“) 5.
  3. Bankensystem: 5.5.
  4. Bank- und Finanzwesen: Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 23.
  5. „Bank- und Finanzwesen“) 5.5.
  6. Hawala-System: Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 23.
  7. „Bank- und Finanzwesen“) 5.
  8. Medizinische Versorgung: 5.6.
  9. Allgemeines: Zugang zur Behandlungsmöglichkeiten Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Voraussetzung für die kostenlose Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft durch einen Personalausweis oder eine Tazkira. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Daher werden die Patienten an private Apotheken verwiesen, um verschiedene Medikamente selbst zu kaufen, oder sie werden gebeten, für medizinische Leistungen, Labortests und stationäre Behandlungen zu zahlen. Medikamente können auf jedem afghanischen Markt gekauft werden, und die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produkts. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern unterscheiden sich von den lokalen Marktpreisen. Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar und die medizinische Ausstattung ist oft veraltet oder nicht vorhanden. Es wird von schlechten hygienischen Bedingungen in öffentlichen Krankenhäusern berichtet und von Ärzten, die nur wenige Stunden im Krankenhaus anwesend sind, weil sie ihre eigenen privaten Praxen haben. Nach Daten aus dem Jahr 2017 waren 76 % der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „out-of-pocket“- Zahlungen der Patienten. Die Qualität und Kosten der Kliniken variiert stark, es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. In den großen Städten und auf Provinzebene ist die medizinische Versorgung gewährleistet, aber auf Distrikt- und Dorfebene sind die Einrichtungen oft weniger gut ausgestattet und es kann schwierig sein, Spezialisten zu finden. In vielen Fällen arbeiten Krankenschwestern anstelle von Ärzten, um die Grundversorgung zu gewährleisten und komplizierte Fälle an Krankenhäuser in der Provinz zu überweisen. Operationen können in der Regel nur auf Provinzebene oder höher durchgeführt werden; auf Distriktebene sind nur Erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Dies gilt nicht für das ganze Land, allerdings können Distrikte mit guter Sicherheitslage meist mehr und bessere Leistungen anbieten als in unsicheren Gebieten. Die Haupthindernisse für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan sind demnach die hohen Behandlungskosten, der Mangel an Ärztinnen, die großen Entfernungen zu den Gesundheitseinrichtungen und eine unzureichende Anzahl an medizinischem Personal in den ländlichen Gebieten, Korruption und Abwesenheit des Gesundheitspersonals, sowie Sicherheitsgründe. In privaten Krankenhäusern ist die Ausstattung besser, es gibt mehr medizinisches Personal und die Ärzte sind erfahrener als in öffentlichen Einrichtungen, wobei das Hauptproblem die mangelnde Zugänglichkeit für den armen Teil der Bevölkerung ist. Viele Staatsangehörige - die es sich leisten können - gehen zur medizinischen Behandlung ins Ausland nach Pakistan oder in die Türkei - auch für kleinere Eingriffe. In Pakistan zum Beispiel ist dies zumindest für die Mittelschicht vergleichsweise einfach und erschwinglich. Zugang zu Medikamenten Sowohl die Quantität als auch die Qualität von essentiellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Da es keine nationale Regulierungsbehörde gibt, sind Medikamente, Impfstoffe, biologische Mittel, Labormittel und medizinische Geräte nicht ordnungsgemäß reguliert, was die Gesetzgebung und die Durchsetzung von Gesetzen fast unmöglich macht. Die Funktion der Regulierungsbehörde ist auf verschiedene Regierungsstellen aufgeteilt, darunter die Generaldirektion für pharmazeutische Angelegenheiten, das Labor für Qualitätskontrolle und die Abteilung für Gesundheitsgesetzgebung. Traditionelle Medizin ist weit verbreitet, da sie weniger teuer und leichter zugänglich ist. Im Jahr 2017 startete das MoPH eine 12-wöchige Kampagne gegen gefälschte und minderwertige Medizin. Die Lizenzen von mehr als 900 lokalen und ausländischen pharmazeutischen Importunternehmen wurden ausgesetzt, während 100 Tonnen abgelaufene, gefälschte und minderwertige Medikamente in Apotheken beschlagnahmt wurden. Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Lieferung und Verfügbarkeit von lebensrettenden Medikamenten zusätzlich durch die Unzugänglichkeit der Straßen. Die Essential Medicines List of Afghanistan (EML) enthält Medikamente, die für den Einsatz im BPHS und EPHS empfohlen werden. Laut einem UN-Bericht aus dem Jahr 2017 kann es jedoch aufgrund der unsicheren und unzugänglichen öffentlichen Straßen zu Engpässen bei Medikamenten und medizinischen Geräten kommen. Auf allen Ebenen des Gesundheitssystems kann es zu Engpässen bei lebensrettenden Medikamenten kommen, selbst in Überweisungskrankenhäusern. Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlen, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind. Für bestimmte Arten von Medikamenten ist ein Rezept erforderlich. Obwohl es in Afghanistan viele Apotheken gibt, sind Medikamente nur in städtischen Gebieten leicht zugänglich, da es dort viele private Apotheken gibt. In ländlichen Gebieten ist dies weniger der Fall. Auf den afghanischen Märkten sind mittlerweile alle Arten von Medikamenten erhältlich, aber die Kosten variieren je nach Qualität, Firmennamen und Hersteller. Die Qualität dieser Medikamente ist oft gering; die Medikamente sind abgelaufen oder wurden unter schlechten Bedingungen transportiert. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
  10. „Medizinische Versorgung“) 5.6.
  11. Medizinische Versorgung in Mazar-e-Sharif: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen-und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 24.
  12. „Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan (Kabul, Herat, Balkh…)“) 5.
  13. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan: 5.7.
  14. Verstoß gegen soziale Sitten / Moralische Verbrechen Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. Gemäß einem Bericht aus 2017 über den Pashtunwali vom FATA Research Centre im Auftrag der österreichischen Staatendokumentation, sind gemäß der Sharia vier Zeugen erforderlich, damit darauf erkannt werden kann, dass ein verheirateter Mann oder eine Frau zina begangen haben. Diese werden dann als Strafe zu Tode gesteinigt. Wenn die Frau jedoch unverheiratet ist, erhält sie 100 Peitschenhiebe. Sexuelle Beziehungen im Einvernehmen zwischen Erwachsenen außerhalb einer Hochzeit werden durch Bestimmungen in Bezug auf zina kriminalisiert. Gemäß ALEP, falls eine der beiden Parteien verheiratet ist, das Verbrechen wird als Ehebruch angesehen; sofern jedoch beide unverheiratet sind, das Verbrechen wäre Unzucht, was durch Auspeitschen bestraft wird. Laut dem niederländischen Außenministerium können zwar sowohl Männer als auch Frauen wegen moralischer Verbrechen wie Zina verfolgt werden, aber „es sind fast ausschließlich Frauen, die verfolgt werden“. Die AIHRC stellte ebenfalls fest, dass Frauen in Bezug auf die Bestrafung von Ehebruch oder sexuellen Übergriffen härter behandelt werden als Männer. Aufgrund der überlegenen gesellschaftlichen Stellung der Männer führen solche Fälle selten dazu, dass Männer als Strafe getötet werden. Die Leiterin der Abteilung für Frauenrechte bei der AIHRC, die von der IWPR befragt wurde, stellte fest, dass die geschlechterspezifische Voreingenommenheit im Gesetz die Verübung von häuslicher Gewalt und Morden durch Männer legitimiert, während Frauen unter großen Kategorien von „moralischen Verbrechen“ mit schweren Strafen konfrontiert sind. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den: UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [in Folge: „UNHCR-Richtlinien“] abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,5b8900109,0.html, abgerufen am 05.05.2021, Pkt. III.A.8 sowie aus EASO, Country of Origin Report Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, [in Folge „EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen“] abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf, abgerufen am 05.05.2021, Pkt. 3.6., 3.6.1.)(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den: UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [in Folge: „UNHCR-Richtlinien“] abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,5b8900109,0.html, abgerufen am 05.05.2021, Pkt. römisch drei.A.8 sowie aus EASO, Country of Origin Report Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, [in Folge „EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen“] abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf, abgerufen am 05.05.2021, Pkt. 3.6., 3.6.1.) 5.7.
  15. Blutrache (Blutfehde) Eigenschaften Blutfehden treten typischerweise in Gebieten auf, in denen die Regierung und der Rechtsstaat schwach oder nicht vorhanden sind, in denen es einen einfachen Zugang zu Waffen gibt, was zu einer schnellen Eskalation der Gewalt führt. Neamat Nojumi erklärte jedoch, dass jeder Mord oder solche die nicht entschädigt werden, möglicherweise zu einer Blutfehde führen können, unabhängig vom Vorhandensein oder Fehlen einer Regierung. Unter den Paschtunen entstehen Blutfehden aus dem zentralen Bestandteil des Paschtunwali, der als badal oder vergeltende Gerechtigkeit bezeichnet wird, die die Wiederherstellung der Ehre durch Vergeltung fordert oder dass diejenigen, die eine Ungerechtigkeit gegen die Ehre eines anderen begehen, diejenigen entschädigen müssen, die Unrecht erlitten haben. Der Pashtunwali dominiert die Stammesgemeinschaften und wird weniger stark, wenn man sich in Richtung der städtischen Zentren bewegt. Neamat Nojumi beobachtete, dass Blutfehden nicht nur auf dem Paschtunwali basieren, sondern dass Blutfehden auch bei anderen ethnischen Gruppen in Afghanistan üblich sind. Andere Quellen weisen darauf hin, dass das Phänomen am häufigsten bei Stammespaschtunen auftritt, aber auch seltener bei Nicht-Paschtunen und bei anderen ethnischen Gruppen. In einem Interview mit dem EASO für diesen Bericht erklärte Ahmad Waheed, ein unabhängiger Forscher über Afghanistan, der auch mit dem US Naval Postgraduate School Program on Culture and Conflict arbeitet, dass es zu Zusammenstößen und Fehden kommt und sich wahrscheinlich zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen entwickeln, die in derselben Region leben, zum Beispiel Hazara und nomadische Gruppen, oder in Regionen, in denen paschtunische und tadschikische oder usbekische Gruppen benachbart sind. Er stellte fest, dass Rachetötungen hauptsächlich unter den Paschtunen stattfinden, aber in Fällen, in denen es um die Ehre der Frauen geht, unter allen Ethnien, die sie als übliche Übertretung betrachten. Thomas Ruttig erklärte in einer E-Mail-Korrespondenz mit dem EASO für diesen Bericht, dass Blutfehden nicht auf Situationen beschränkt sind, die sich aus Ressourcenkonflikten ergeben, sondern darauf hinweisen, dass die meisten Fehden innerhalb bestimmter ethnischer Untergruppen auftreten, zum Beispiel im Falle der paschtunischen Gesellschaft: Kernfamilie, Großfamilie, Clan-Unterstamm, Stamm. Blutfehden um Rache zu nehmen können das Ergebnis persönlicher Gewalt oder von Fehlverhalten sein, das als gegen die Ehre gerichtet angesehen wird, von Landstreitigkeiten bis hin zu familiären Konflikten oder Beziehungen. Dr. Lutz Rzehak erklärt in einem Papier über den Paschtunwali im Jahr 2011, dass unter diesem Paschtunenkodex „Blutfehden“ so genannt werden, weil sie von Verwandtengruppen durchgeführt werden, die durch Blut verwandt sind. Diejenigen, die zur genauen Rache befugt sind, sind die patrilinealen Nachkommen von jemandem, der gegen die patrilinealen Verwandten des Täters Unrecht getan hat, mit dem Ziel, das Gleichgewicht zwischen Gruppen und Individuen wiederherzustellen. Ahmed Waheed wies auf die Cousin-Rivalität (turboor) unter den Paschtunenfamilien als einen Faktor hin, aufgrund dessen Blutfehden eskalieren können. Die Entschädigung kann von sozialen Institutionen wie jirga oder informellen Ältestenversammlungen (Maraka oder spingiri „Weißbärten“), von der beleidigten Person oder von ihren Verwandten eingetrieben werden. Paschtunwali und Blutfehden Als quasi-legale Gewohnheitstradition, die ein System sozialer Beziehungen umfasst, ist der Pashtunwali ein hochentwickelter, komplexer, ungeschriebener Stammeskodex des erwarteten Verhaltens des idealisierten Paschtunen. Die zentralen Konzepte des Paschtunwali drehen sich um die Begriffe Ehre (nang) und Scham sowie Gastfreundschaft (melmastiya) und Würde (ghairat). Als „unehrenhaft“ oder beschämend wahrgenommen zu werden, gehört zu den schwerwiegendsten Übertretungen für Männer und paschtunische Familien. Ehrenverletzungen als überragende Offensive ermöglichen die Bestrafung und Akzeptanz von Mord in bestimmten Situationen und betrachten sie tatsächlich als Voraussetzung für die Wiederherstellung der Gruppenehre durch Vergeltung, Ausgleich oder Rache (badal). Scham ist mit dem Verhalten von Frauen verbunden. Das Verhalten von Frauen wird in der Gesellschaft nur als Ausdruck des Rufs ihrer Familien und insbesondere männlichen Familienmitglieder angesehen. Frauen können keine Ehre erlangen oder den Ruf der Familie verbessern; nur Männer können dies tun, indem sie ihr Eigentum und ihre Familien schützen. Daher ist der Schutz der Ehre der Frauen der Familie ein vorrangiges Anliegen der paschtunischen Männer, und unter dem Konzept von Namus ist es die Pflicht der Männer, die Ehre der Frauen zu schützen, für die sie verantwortlich sind; wenn sie dies nicht tun, führt dies zu einem Verlust an Ansehen in den Augen anderer. Namus ist daher eine häufige Ursache für Konflikte. Unter den Paschtunen ist die Rache Teil des Paschtunwali, was ihre Stärke innerhalb der Gruppe erklärt, aber Abubakar Siddique erklärte, dass es auch unter den Paschtunen viele verschiedene Stammesformationen gibt, die beeinflussen, wie Blutfehden auftreten. ILF stellt fest, dass es eine unterschiedliche Komplexität der üblichen Systeme und eine Reihe lokaler Variationen des Paschtunwali gibt; jedoch halten sich alle Paschtunen i

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