RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlW278 2242154-1 SpruchW278 2242154-1/11E, W278 2242154-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 26.10.2011, einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesaslylamt mit Bescheid vom 13.01.2012 wegen entschiedener Sache zurückwies und gleichzeitig den BF aus dem Bundesgebiet auswies. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2012 als verspätet zurück. Eine weitere abweisende Asylentscheidung, die mit einer Ausweisung verbunden worden ist, erwuchs erstbehördlich mit 15.11.2013 in Rechtskraft. Der BF verfügte zuletzt bis 28.03.2012 über eine aufrechte behördliche Meldung im Bundesgebiet außerhalb von Polizeianhaltezentren und Justizanstalten. Im Zeitraum von 22.06.2012 bis zu der Verhängung der Untersuchungshaft am 26.01.2021 trat der BF aufgrund der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen in den Jahren 2012, 2013, 2015, 2017, 2018 und 2019 in Erscheinung. Am 26.01.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Am 12.02.2021 stellte das Bundesamt dem sich in Untersuchungshaft befindlichen BF ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines ordentlichen Schubhaftbescheides zu. Die eingeräumte Frist zur Beantwortung von 10 Tagen lies der BF ungenutzt verstreichen. Am 04.03.2021 wurden der BF von einem Landesgericht wegen § 125 StGB, § 83
(1)StGB, §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 130
(2)StGB, § 231
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.Am 04.03.2021 wurden der BF von einem Landesgericht wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(2)StGB, Paragraph 231,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben vom 18.03.2021 informierte die Justizanstalt das Bundesamt über die allfällige Begnadigung des BF sowie mit Schreiben vom 09.04.2021 über die voraussichtliche Entlassung am 23.04.
- Am 23.04.2021 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 23.04.2021 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom 30.04.2021 wurde seitens der Behörde den BF betreffend eine Rückkehrentscheidung (Abschiebung nach Kosovo zulässig) erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot über ihn verhängt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Beschwerdeschrift vom 05.05.2020 wurde die Rechtswidrigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Er könne bei seinem namentlich und mit Adresse genannten Bruder in Wien wohnen, wo er auch schon vor seiner Inhaftierung gewohnt habe. Seine in Österreich lebenden Geschwister (insgesamt zwei Schwestern und drei Brüder) würden ihn finanziell unterstützen. Ebenso lebe seine ehemalige Lebensgefährtin und seine neun jährige Tochter in Wien, für die er sorgepflichtig sei und mit der er intensiven Kontakt pflege. Er sei daher aufrecht sozial verankert und bestehe keine Fluchtgefahr. Der BF wurde aufgrund einer bedingten Strafnachsicht bereits nach drei Monaten aus der Justizhaft entlassen, da seine Führung ordnungsgemäß gewissen sei und er sorgepflichtig für seine Tochter sei und über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Ebenso sei der BF ausreisewillig und habe auch bereits die freiwillige Ausreise beantragt. Dies sei von der Behörde nicht ausreichend ermittelt und das Verfahren sohin mangelhaft geführt worden. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wäre jedenfalls ausreichend gewesen. Ebenso habe die Behörde nicht rechtzeitig ein HRZ beantragt, obwohl Sie von der Untersuchungs- und Strafhaft in Kenntnis gewesen sei und so nicht auf die kürzest mögliche Anhaltedauer hingewirkt habe. Beigelegt wurde der Beschwerde ein Beschluss eines LG betreffend die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Zeugenbefragung des Bruders und der ehemaligen Lebensgefährtin. Kostenersatz wurde ebenso beantragt. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 05.05.2021 vor und erstattete am 06.05.2021 eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen wie nachstehend (durch das Gericht gekürzt und anonymisiert) ausgeführt: „Nach langjährigem illegalen Aufenthalt und regelmäßiger Straffälligkeit im Bundesgebiet besteht gegen den Fremden seit 30 04 2021 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. In der Beschwerde wird festgehalten, dass der BF sich „seit dem Jahr 1998 fast ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet und reiste zuletzt im Jahr 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein“. Es wird vergessen zu erwähnen, dass der BF nach zwei erfolgslosen Asylanträgen seit 2013 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, untergetaucht ist, seit 08 10 2013 im Bundesgebiet nicht gemeldet ist. Damit läuft die Argumentation des langen Aufenthaltes in die Lehre, da gem. zahlreicher Judikatur der Höchstgerichte eindeutig feststeht, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt zu keiner Aufenthaltsverfestigung führen kann. Der Argumentation der Beschwerde den „engen“ familiären Hintergrund betreffend wird insoweit entgegengetreten, dass das vermeintliche Familienleben des BF (Tochter 9 Jahre alt) zu einem Zeitpunkt entstand, wo der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, das „intensive“ Familienleben und die Kontakte konnten den BF auch nicht davon abhalten straffällig zu werden und nachdem der BF in Österreich weder aufenthalts- noch arbeitsberechtigt ist, sich die Frage stellt, aus welchen Mitteln die Familie unterstützt wird. Gem. eigener Aussage des BF vom 23 04 2021 ging er im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nach, was ein zusätzliches Vergehen darstellt. Nach Ansicht der Behörde ist eine Unterstützung der Familie auch aus dem Kosovo aus rechtmäßiger Arbeit möglich. Die familiären Kontakte können durch Auslandsbesuche der Familie und durch technische Mittel aufrechterhalten werden. Die Taten des BF werden in der Beschwerde bagatellisiert. Es wird jedoch auf die Regelmäßigkeit und auf die Häufigkeit der gewerbsmäßig ausgeübten Vergehen hingewiesen und es sollte auch klar sein, dass die Tatsache, dass seine ehemalige Lebensgefährtin ihm die Körperverletzung vergeben hat, niemanden vor weiterer möglichen Körperverletzungen schützen würde. Gerade im Lichte der gerade geführten öffentlichen Diskussionen, die sich um einen besseren Schutz von Frauen als Opfer vom Gewalt drehen, hört sich diese Pro-Täter Argumentation sehr seltsam an. Die ordentliche Führung des BF in der Haft kann nicht als Maßstab für einen Sinneswandel herangezogen werden, da die Einhaltung aller Auflagen und Vorschriften die Normalität darstellt und damit keiner besonderen Würdigung unterliegt. Durch die erwiesene Straffälligkeit des BF in jüngster Vergangenheit wurde der ihn a priori treffende Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 2a FPG jedenfalls noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, sodass die belangte Behörde in einer Gesamtschau vom Vorliegen einer ultima ratio-Situation ausgehen durfte.Durch die erwiesene Straffälligkeit des BF in jüngster Vergangenheit wurde der ihn a priori treffende Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG jedenfalls noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, sodass die belangte Behörde in einer Gesamtschau vom Vorliegen einer ultima ratio-Situation ausgehen durfte. Der BF hält sich seit zumindest 8(!) Jahren unrechtmäßig und unter Umgehung der Meldepflicht in Österreich auf. Er hat nichts unternommen um seinen Aufenthalt zu legalisieren, er ging der Schwarzarbeit nach und er wurde massiv straffällig. Wie aus der Niederschrift hervorgeht, kann der BF auf familiäre Verknüpfungen im Bundesgebiet zugreifen. Es sind die gleichen familiären Verknüpfungen, die ihm bis dato das Untertauchen und die für den illegalen Aufenthalt notwendige Unterstützung gewährt haben. Das gesamte Wirken des BF waren in den letzten 8 Jahren auf einen Verbleib im Bundesgebiet ausgerichtet, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier, trotz eines Antrages auf freiwillige Ausreise, das große Umdenken erfolgt ist. Die Behauptung muss als Schutzbehauptung gewertet werden um der Haft zu entgehen. Die Verhängung des gelinderen Mittels setzt u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurde eine genaue Einzelprüfung seitens des BFA vorgenommen. Nachdem der BF weder finanzielle Mitteln hat noch die Möglichkeit sich anzumelden über lange Jahre hinweg absichtlich verabsäumt hat, war das gelindere Mittel nicht zu verhängen. Das HRZ konnte von der Behörde nicht schon während der Haft beschafft werden. Die Übersendung des Gerichtsurteils vom 04 03 2021 erfolgte am 17 03 2021, die (frühere) Entlassung des BF am 23.04.
- Nachdem der BF die am 12 02 2021 zugestellte VEB nicht beantwortet hat, konnte die Behörde nicht wissen, dass er über keinerlei Dokumente verfügt. Auch dies stellt ein Zeichen der Unzuverlässigkeit dar und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dies gab der BF erst anlässlich seiner Einvernahme am 23 04 2021 an. Hätte die Behörde das gewusst, hätte sie trotzdem bis zur Entlassung nichts unternehmen können, weil für die Einreichung der HRZ-Formulare eine ED Behandlung notwendig ist, die von der Justiz nicht vorgenommen wird und erst mit Einlieferung ins PAZ möglich ist. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.“ Ergänzt wurde die Stellungnahme des Bundesamtes durch eine weitere Information vom 06.05.2021, 10:30, dass seitens der BBU das HRZ bereits am 06.05.2021 beantragt worden sei da die kosovarische Botschaft davor geschlossen war. Erfahrungsgemäß sei mit einer HRZ Ausstellungsdauer von einer Woche zu rechnen. Am 08.05.2021 langte die Information ein, dass die freiwillige Ausreise des BF per Flugzeug für 10.05.2021 12:35 organisiert werden konnte. Das HRZ wurde für den BF am 07.05.2021 ausgestellt. Der BF wurde am 10.05.2021, um 09:30 - für die durch die BBU unterstützte freiwillige Ausreise - aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: 1.
- Der BF reiste vor vielen Jahren in das Bundesgebiet ein und ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Er ist nicht Asylwerber. 1.
- Der BF stellte am 26.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesaslylamt mit Bescheid vom 13.01.2012 wegen entschiedener Sache zurückwies und gleichzeitig den BF aus dem Bundesgebiet auswies. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2012 als verspätet zurück. Eine weitere abweisende Asylentscheidung samt Ausweisung des BF erwuchs mit 15.11.2013 erstbehördlich in Rechtskraft. 1.
- Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist uneingeschränkt haftfähig. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.03.2021 wurden der BF wegen § 125 StGB, § 83
(1)StGB, §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 130
(2)StGB, § 231
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt, da er1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.03.2021 wurden der BF wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(2)StGB, Paragraph 231,
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt, da er - am 22.06.2012 in Wien im Zuge eines Streites dem Opfer (seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter) Fußtritte gegen den Körper versetzt, sowie diese an den Oberarmen gepackt hat, wodurch sie leicht verletzt wurde, - am 27.09.2013 in Wien einen amtlichen Ausweis, nämlich einen slowenischen Aufenthaltstitel, ausgestellt auf eine andere Person, im Rechtsverkehr gebraucht hat, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle gegenüber Polizeibeamten mit diesem Dokument auswies; - am 20.02.2015 in Wien eine fremde bewegliche Sache von dem Opfer, nämlich einen Laptop der Marke „HP“ im Wert von EUR 600, beschädigt hat, indem er diesen zu Boden warfen und mit dem Fuß darauf traten; - gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Gewahrsamsträgern von verschiedenen Unternehmen fremde bewegliche Sachen in einem im Einzelnen nicht feststellbaren, EUR 5.000 insgesamt jedoch übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, und zwar- gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) Gewahrsamsträgern von verschiedenen Unternehmen fremde bewegliche Sachen in einem im Einzelnen nicht feststellbaren, EUR 5.000 insgesamt jedoch übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, und zwar I.am 26.07.2017 Gewahrsamsträgern eines Bauunternehmens diverse Werkzeuge im Wert von zumindest EUR 3.433--, indem er die provisorischen Türen auf der Baustelle aufbrach;römisch eins.am 26.07.2017 Gewahrsamsträgern eines Bauunternehmens diverse Werkzeuge im Wert von zumindest EUR 3.433--, indem er die provisorischen Türen auf der Baustelle aufbrach; II.am 04.11.2017 Gewahrsamsträgern des Bauunternehmens diverse Werkzeuge in im Einzelnen nicht feststellbarem Wert, indem er die Türen eines Baucontainers aufbrach;römisch zwei.am 04.11.2017 Gewahrsamsträgern des Bauunternehmens diverse Werkzeuge in im Einzelnen nicht feststellbarem Wert, indem er die Türen eines Baucontainers aufbrach; III.am 26.4.2018 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens diverse Werkzeuge in im Einzelnen nicht feststellbarem Wert, indem er die Türen eines Baucontainers aufbrach;römisch drei.am 26.4.2018 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens diverse Werkzeuge in im Einzelnen nicht feststellbarem Wert, indem er die Türen eines Baucontainers aufbrach; IV.am 09.09.2018 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens diverse Werkzeuge in im Einzelnen nicht feststellbarem Wert, indem er die Türen eines Baucontainers aufbrach; römisch vier.am 09.09.2018 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens diverse Werkzeuge in im Einzelnen nicht feststellbarem Wert, indem er die Türen eines Baucontainers aufbrach; V.am 14.05.2019 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens diverse Gegenstände in im Einzelnen nicht feststellbarem Wert, indem er die Türe zu einem Baustellenlagerraum aufbrach.römisch fünf.am 14.05.2019 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens diverse Gegenstände in im Einzelnen nicht feststellbarem Wert, indem er die Türe zu einem Baustellenlagerraum aufbrach. Der BF wurde rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Gebrauches fremder Ausweise sowie wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Das Gericht wertete für die Strafbemessung als mildernd, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung. Als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. 1.
- Der BF hielt sich von 26.01.2021 bis 23.04.2021 in Untersuchungs- und Strafhaft auf. Von 23.04.2021 bis zu seiner Entlassung am 10.05.2021, aufgrund der freiwilligen unterstützen Ausreise, befand sich der BF in Schubhaft. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der BF reiste zuletzt 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither bewusst ohne behördliche Meldung – zur Verschleierung seines illegalen Aufenthalts - in Österreich auf. Hauptsächlich gab ihm sein Bruder in Wien Unterkunft. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine neue Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot mit Bescheid vom 30.04.2021 (AS 68ff) erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BVwG eingelangt. Die Rechtsmittelfrist endet am 28.05.
- 2.
- Seit 28.03.2012 besteht keine behördliche Meldung des BF im Bundesgebiet, abgesehen von Meldungen in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten. 2.
- Der BF finanzierte seinen widerrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit und beging gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle. 2.
- Der BF stellte - im Stande der Schubhaft am 26.04.2021 - einen Antrag auf freiwillige Ausreise, dem das Bundesamt zugestimmt hat. Am 06.05.2021 wurde von der BBU ein HRZ für den BF bei der kosovarischen Botschaft beantragt. Die HRZ Ausstellung ist am 07.05.2021 erfolgt. Für den BF wurde von der BBU am 10.05.2021, 12:35 Uhr ein Direktflug nach Pristina gebucht und der BF am 10.05.2021 um 09:30 aus der Schubhaft entlassen. 2.
- Am 12.02.2021 stellte das Bundesamt dem BF ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines ordentlichen Schubhaftbescheides zu. Die eingeräumte Frist zur Beantwortung von 10 Tagen lies der BF ungenutzt verstreichen. Der BF hat gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Die damit verbundene Verfahrensverzögerung ist dem BF zuzurechnen. Mit Schreiben vom 18.03.2021 informierte die Justizanstalt das Bundesamt über die allfällige Begnadigung des BF sowie mit Schreiben vom 09.04.2021 über die voraussichtliche Entlassung am 23.04.
- Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme zügig geführt. 2.
- Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF liegt - aktuell - eine nicht durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – dem BF nachweislich zugestellt am 30.04.2021 - vor, die Beschwerdefrist läuft bis 28.05.
- 3.
- Der BF hält sich seit zumindest 2013 im Bundesgebiet vor den Behörden versteckt auf. Mitglieder seiner Familie haben seinen versteckten Aufenthalt unterstützt und ermöglicht. 3.
- Der BF wies sich mit einem für eine andere Person ausgestellten Ausweis, nämlich einen slowenischen Aufenthaltstitel bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle gegenüber Polizeibeamten mit diesem Dokument aus. 3.
- Mit Schreiben vom 10.02.2021 (zugestellt 12.02.2021) wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und Parteiengehör gewährt. Der BF wirkte am Verfahren nicht mit und ließ die zehntätige Frist zur Beantwortung ungenutzt verstreichen. 3.
- Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- In Österreich leben drei Brüder und zwei Schwestern des BF, sowie seine ehemalige Lebensgefährtin und seine neunjährige Tochter. Der BF verfügt über ein ausgeprägtes soziales Netz in Österreich. Der BF hat ein gutes Verhältnis zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und zu seiner Tochter. Dieses soziale Netz hinderte den BF in der Vergangenheit nicht an der Begehung von Vergehen und Verbrechen. Der BF nutzte seine familiären Verbindungen um ein Leben in Österreich - im Verborgenen - führen zu können. 4.
- Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln und nicht sozialversichert. Der BF ging zuletzt im Jahre 2010 einer legalen Beschäftigung nach. Im Jahre 2013 und 2010 war der BF als Asylwerber teilweise sozialversichert. Nach dem 08.10.2013 war der BF nicht sozialversichert und ging keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. 4.
- Er könnte an der Adresse seines Bruders, wie bereits vor seiner Inhaftierung, Unterkunft nehmen. Seine Familie würde ihn finanziell unterstützen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
- hinsichtlich Vorverfahren, des aktuellen Einreiseverbotes und des Bestehens der Rückkehrentscheidung (innerhalb offener Rechtsmittelfrist) ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einem im Akt einliegendem aktuellen IZR Auszug. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst. Änderungen diesbezüglich haben sich im laufenden Schubhaftverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist (1.3.). Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus dem Strafregister und der im Akt einliegenden Kopie des Strafurteils (1.4.). Die Anhaltung des BF in Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft (1.5.) ergibt sich aus einem aktuellen ZMR Auszug und der Anhaltedatei. 2.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.): Dass der BF zuletzt 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither bewusst ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet zur Verschleierung seines Aufenthaltsortes aufhält ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme am 23.04.
- „F: Wann und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist? A: Ich reiste zuletzt 2013, kurz nach meiner Abschiebung, erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Ich habe meine Familie hier. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen? Warum haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? A: Ich habe hauptsächlich bei meinem Bruder im XXXX gewohnt, in der XXXX . Ich habe keinen Aufenthaltstitel und habe mich nicht angemeldet, damit mein illegaler Aufenthalt nicht entdeckt wird.“ A: Ich habe hauptsächlich bei meinem Bruder im römisch 40 gewohnt, in der römisch 40 . Ich habe keinen Aufenthaltstitel und habe mich nicht angemeldet, damit mein illegaler Aufenthalt nicht entdeckt wird.“ Der Bescheid des Bundesamts vom 30.04.2021 liegt dem Gerichtsakt ein (2.1.), bis zum Entscheidungszeitpunkt ist kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid beim BVwG eingegangen. Die Feststellung zu 2.
- ergibt sich aus einem im Akt einliegenden aktuellen ZMR Ausdruck. Die Feststellung zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil betreffend die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl und seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt. (2.3.) „F: Haben Sie legal in Österreich gearbeitet? A: Nein. Ich bin der Schwarzarbeit nachgegangen.“ Dass der BF einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt hat, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie des Antrages. Dass die BBU am 06.05.2021 an die kosovarische Botschaft betreffend die Erlangung eines HRZ herangetreten ist. Kopien von HRZ und Flugticket liegen im Akt ein. Die erfolgte Entlassung aus der Schubhaft ist der Anhaltedatei entnommen (2.4.). Das Bundesamt hat dem BF in Untersuchungshaft nachweislich am 12.02.2021 eine Verfahrensanordnung (AS 5 ff) zugestellt, die dieser nicht beantwortet hat. Der BF wirkte somit nicht am Verfahren mit. Die Schreiben der Justizanstalt vom 18.03.2021 über die allfällige Begnadigung des BF sowie das Schreiben vom 09.04.2021 über die voraussichtliche Entlassung am 23.04.2021 liegen dem Akt ein. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF durch die Nichtbeantwortung des Parteiengehörs das Verfahren verzögert hat und das Bundesamt kurzfristig über die mögliche Begnadigung und schlussendlich erst zwei Wochen vor der tatsächlichen Entlassung über diese informiert wurde, kann dem Bundesamt keine Verfahrensverzögerung zugerechnet werden. Aus dem diesbezüglichen unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerde kann nichts gewonnen werden (2.5). Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.6.) ergibt sich aus den Angaben im Akt (Auszug aus der Anhaltedatei) und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Das Vorliegen einer aktuellen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Akteninhalt. (3.1.) Dass sich der BF seit zumindest 2013 im Bundesgebiet vor den Behörden versteckt aufhält und dabei von seinem Bruder durch die Bereitstellung einer Unterkunft unter bewusster Missachtung der Meldebestimmungen aktiv unterstützt wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF, siehe dazu die beweiswürdigenden Ausführungen zu 2.1 und 2.
- Auch seine übrigen sozialen Kontakte und Familienmitglieder konnten den BF bisher nicht zu einem rechtkonformen Verhalten im Bundesgebiet bewegen (3.2.). Der BF scheute nicht davor zurück seinen unrechtmäßigen Aufenthalt vor den Behörden auch durch den Gebrauch von fremden Ausweisen zu verschleiern, wie sich eindeutig aus der diesbezüglichen rechtskräftigen Verurteilung ergibt (3.3). Wie bereits unter 2.
- ausführlich beweiswürdigend ausgeführt missachtete der BF seine Mitwirkungspflicht betreffend dem ihm zugestellten Parteiengehör (3.4). Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem unstrittigen Vorverhalten. Der BF reiste nach seiner Abschiebung abermals im Jahre 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle ein und hielt sich seither bewusst vor den Behörden über viele Jahre hinweg versteckt im Bundesgebiet auf. Er missachtete über den gesamten Zeitraum die Meldebestimmungen, ging der Schwarzarbeit nach und wies sich mit einem nicht auf seine Person ausgestellten Dokument bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aus, um seinen widerrechtlichen Aufenthalt zu verschleiern. Er wurde wegen Körperverletzung an seiner ehemaligen Lebensgefährtin verurteilt und verübte Verbrechen gegen fremdes Vermögen. Die einzelnen Tathandlungen ziehen sich kontinuierlich über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg. Der BF missachtet fortgesetzt die österreichische Rechtordnung. Das gesamte Wirken des BF war in den letzten Jahren auf seinen illegalen Verbleib im Bundesgebiet ausgerichtet. Alleine das Wohlverhalten während der Justizhaft und ein erst in Schubhaft gestellter Antrag auf die freiwillige Ausreise kann das unstrittige Vorverhalten des BF nicht relativieren. Er hat Weiters seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs vom keine Reaktion gezeigt hat. (3.5.). 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Der BF brachte glaubhaft in seiner Einvernahme vor, dass in Österreich insgesamt fünf seiner Geschwister sowie seine ehemalige Lebensgefährtin und seine Tochter leben und er guten Kontakt mit diesen pflegt. Sein Bruder würde ihm, wie schon zuvor eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Auch können ihn seine Geschwister finanziell unterstützen. Die Tochter des BF wurde vor der rechtskräftigen Ausweisung und Asylantragstellung geboren (03.08.2011) somit zu einem Zeitpunkt, wo der sich BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Auch das Verhältnis zu der Tochter, die bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin lebt konnte den BF nicht zu einem rechtkonformen verhalten bewegen. Im gegenständlichen haben die gleichen familiären Verknüpfungen - insbesondere auch der als Zeuge beantragte Bruder – den BF bis zu seiner Festnahme das Untertauchen und die für den illegalen Aufenthalt notwendige Unterstützung gewährt. (4.1.). Aus dem Akteninhalt und Sozialversicherungsauszug sowie seinen eigenen Angaben ergibt sich keine legale Erwerbstätigkeit und sohin auch keine Selbsterhaltungsfähigkeit und kein Versicherungsschutz. Größere Geldbestände waren auch in der Anhaltedatei nicht ersichtlich und wurden nicht behauptet (4.2.). Die Unterkunftsmöglichkeit sowie die finanzielle Unterstützungsmöglichkeit konnte aufgrund des glaubhaften Vorbringens in der Beschwerde festgestellt werden (4.3). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der beantragten Zeugen konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der beantragten Zeugen konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF sich seit zumindest 2013, nach illegaler Wiedereinreise nach seiner Abschiebung – unrechtmäßig - für die Behörden nicht greifbar im Inland aufhältig ist. Der BF hat in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die lange unerkannte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wurde ihm durch seine sozialen Kontakte in Österreich, im Besonderen durch seinen Bruder, ermöglicht. Der BF hat seinen widerrechtlichen Aufenthalt durch Schwarzarbeit und auch durch die gewerbsmäßige Begehung von Eigentumsdelikten finanziert. Der BF hat sich gegenüber der Fremdenpolizei mit einem nicht auf seinen Namen ausgestellten Personaldokument ausgewiesen, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern. Der BF hat während seines Aufenthalts in Justizhaft nicht an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt. Er kann sohin nach Ansicht des Gerichtes aufgrund seines Vorverhaltens als nicht kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden. Erst nach Anordnung in Schubhaft zeigte er Bemühungen zur freiwilligen Ausreise. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist der BF weder selbsterhaltungsfähig noch legal erwerbstätig. Der BF ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen eines hohen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF als Grundlage für den bekämpften Bescheid aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als zutreffend erwiesen. Die Behörde durfte seinerzeit zur Recht vom Bestehen der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zif. 1 und 9 FPG ausgehen und hat diese auch nachvollziehbar begründet.Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen eines hohen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF als Grundlage für den bekämpften Bescheid aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als zutreffend erwiesen. Die Behörde durfte seinerzeit zur Recht vom Bestehen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zif. 1 und 9 FPG ausgehen und hat diese auch nachvollziehbar begründet. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sein soziales Netz nutzen konnte, um seinen widerrechtlichen langjährigen Aufenthalt zu ermöglichen. Der BF hat durch seine über Jahre gehende Ignoranz gegen strafrechtliche und fremdenrechtliche Gesetze des Landes verstoßen und andererseits damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Dieser Eindruck wir auch durch seine Straffälligkeit verstärkt. Die Republik Österreich hat nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Das Bundesamt hat das Verfahren zur Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung zügig geführt und hat das Verfahren am 30.04.2021 abgeschlossen. Im Wissen über den bevorstehenden erstbehördlichen Verfahrensabschluss - auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich einwöchigen Wartepflicht bis zur gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung – konnte das Bundesamt realistisch von einem Verfahrensabschluss und einer möglichen Abschiebung des BF im Juni 2021 ausgehen. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Aufgrund der massiven Straffälligkeit und der – durch sein unstrittiges Vorverhalten – unter Beweis gestellten fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF, war auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides von einer Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auszugehen. Die Anhaltung in Schubhaft hat der BF durch seine freiwillige Ausreise – die er erst im Stande der Schubhaft beantragte - aus eigenem verkürzt. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet war. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ganz offenbar ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Die Behörde hat sich im Bescheid mit der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt und argumentierte schlüssig die Ablehnung einer derartigen Vorgehensweise. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig angeordneten Schubhaft. Der Vorwurf einer mangelhaften Verfahrensführung hat sich als nicht berechtigt herausgestellt. Ein Ausspruch über die weitere Anhaltung in Schubhaft erübrigt sich, da der BF aufgrund der von der BBU organisierten freiwilligen Ausreise am 10.05.2021 aus der Schubhaft entlassen wurde. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor, zumal auch die Einvernahme der Zeugen unterbleiben konnte. Das gute Verhältnis zu seiner Familie, zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin sowie zu seiner Tochter konnten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Ebenso konnte die vorhandene Wohnmöglichkeit und die finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des BF oder aber die Abhaltung einer Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts bedurfte es nicht, zumal diesbezüglich ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. Zu Spruchpunkt III – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei – Kostenbegehren Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da diese vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Die beschwerdeführende Partei konnte im Verfahren nicht obsiegen und hat daher keinen Kostenersatzanspruch erlangt. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2242154.1.00