Obsah (22)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 12a§§ 4§ 9§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlG305 2205625-1 Spruch, G305 2205625-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am XXXX .2016 stellte der zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigte Beschwerdeführer (BF), vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am römisch 40 .2016 stellte der zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigte Beschwerdeführer (BF), vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am XXXX .2016 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und stellte in diesem Zuge Anträge auf internationalen Schutz für seine Eltern und Geschwister.1.
- Am römisch 40 .2016 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und stellte in diesem Zuge Anträge auf internationalen Schutz für seine Eltern und Geschwister. Anlässlich dieser Einvernahme gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, dass sie in ihrer Heimat immer mehr von verschiedenen Kämpfern bedroht worden seien. Es herrsche überall Krieg und man müsse Angst haben, getötet zu werden. Zur Reiseroute befragt, gab der BF an, am XXXX .2016 XXXX in Richtung Türkei verlassen zu haben und dann weiter nach Griechenland gereist zu sein. Nach drei Tagen in Griechenland, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er über die „Balkanroute“ zuerst Deutschland erreicht und sei dann nach einem eintägigen Aufenthalt und der Einreiseverweigerung wieder nach Österreich zurückgekehrt. Zur Reiseroute befragt, gab der BF an, am römisch 40 .2016 römisch 40 in Richtung Türkei verlassen zu haben und dann weiter nach Griechenland gereist zu sein. Nach drei Tagen in Griechenland, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er über die „Balkanroute“ zuerst Deutschland erreicht und sei dann nach einem eintägigen Aufenthalt und der Einreiseverweigerung wieder nach Österreich zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr in den Irak fürchte er Tod, Angst und Verfolgung. Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage brachte einen Treffer zu Griechenland. 1.
- Am XXXX .2018 wurde er ab 10:45 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) unter Beisein einer Vertrauensperson einvernommen.1.
- Am römisch 40 .2018 wurde er ab 10:45 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) unter Beisein einer Vertrauensperson einvernommen. Hier konkretisierte er die Fluchtroute, die mit jener der Erstbefragung übereinstimmt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, den Irak wegen des Krieges und der Milizen verlassen zu haben. Seine Familie sei von den Milizen bedroht. Bereits im Jahr 2007 sei gesagt worden, sie (Anm.: die Familie) solle mit den Milizen arbeiten, widrigenfalls sie getötet würden. Sie hätten die Wohnung verlassen und seien nach Diyala gegangen. Dort seien sie geblieben, bis sich der Krieg ausgeweitet habe. Als Sunniten hätten sie Angst vor den Hashd El Shabi Milizen gehabt. Auch in Diyala seien sie bedroht worden, zuletzt seien sie etwa im Dezember 2015 von zu Hause geholt worden. Allerdings sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie persönlich bedroht worden. Hier konkretisierte er die Fluchtroute, die mit jener der Erstbefragung übereinstimmt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, den Irak wegen des Krieges und der Milizen verlassen zu haben. Seine Familie sei von den Milizen bedroht. Bereits im Jahr 2007 sei gesagt worden, sie Anmerkung, die Familie) solle mit den Milizen arbeiten, widrigenfalls sie getötet würden. Sie hätten die Wohnung verlassen und seien nach Diyala gegangen. Dort seien sie geblieben, bis sich der Krieg ausgeweitet habe. Als Sunniten hätten sie Angst vor den Hashd El Shabi Milizen gehabt. Auch in Diyala seien sie bedroht worden, zuletzt seien sie etwa im Dezember 2015 von zu Hause geholt worden. Allerdings sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie persönlich bedroht worden. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies das BFA den Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Antrages auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.);
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters sprach die belangte Behörde ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft zu machen. Die Geschehnisse aus dem Jahr 2007 seien nicht mehr ausreisekausal und die weiteren Angaben des BF widersprüchlich zu jenen seines Bruders, der eine direkte Bedrohung der Familie verneint habe. Zusätzlich verdeutliche die freiwillige Rückkehr seiner Eltern, dass es im Irak keine direkte Bedrohung geben könne.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies das BFA den Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Antrages auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft zu machen. Die Geschehnisse aus dem Jahr 2007 seien nicht mehr ausreisekausal und die weiteren Angaben des BF widersprüchlich zu jenen seines Bruders, der eine direkte Bedrohung der Familie verneint habe. Zusätzlich verdeutliche die freiwillige Rückkehr seiner Eltern, dass es im Irak keine direkte Bedrohung geben könne. 1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.09.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde verband er einerseits mit der Anfechtungserklärung, den Bescheid vollumfänglich anfechten zu wollen, andererseits mit den Anträgen 1.) den angefochtenen Bescheid dessen hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuändern und ihm den Status eines Asylberechtigten
§ 3Asyl
G zuzuerkennen, 2.) in eventu möge ihm
§ 8Abs.
1 Z 1 4 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werden, 3.) allenfalls die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei, 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und 5.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Begründend führte der BF aus, dass sich das BFA auf unvollständige Länderfeststellungen gestützt und diese nur unzureichend gewertet habe. Zusätzlich habe es die belangte Behörde unterlassen, ihn mit den Widersprüchen zu konfrontieren. Auch seien die Vorfälle aus dem Jahr 2007 kausal, da hier ein Zusammenhang mit den 2015 von derselben Miliz getätigten Drohungen bestehe. Da der BF zu seinen Eltern und seiner Schwester keinerlei Kontakt habe, könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass schon aus der freiwilligen Rückkehr der Eltern und der Schwester in den Irak abzulesen sei, dass für die Familie keine Gefahr bestehe. In Summe habe er gemeinsam mit seinen in Österreich befindlichen Brüdern ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.09.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde verband er einerseits mit der Anfechtungserklärung, den Bescheid vollumfänglich anfechten zu wollen, andererseits mit den Anträgen 1.) den angefochtenen Bescheid dessen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuändern und ihm den Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, 2.) in eventu möge ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 4 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werden, 3.) allenfalls die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei, 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und 5.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Begründend führte der BF aus, dass sich das BFA auf unvollständige Länderfeststellungen gestützt und diese nur unzureichend gewertet habe. Zusätzlich habe es die belangte Behörde unterlassen, ihn mit den Widersprüchen zu konfrontieren. Auch seien die Vorfälle aus dem Jahr 2007 kausal, da hier ein Zusammenhang mit den 2015 von derselben Miliz getätigten Drohungen bestehe. Da der BF zu seinen Eltern und seiner Schwester keinerlei Kontakt habe, könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass schon aus der freiwilligen Rückkehr der Eltern und der Schwester in den Irak abzulesen sei, dass für die Familie keine Gefahr bestehe. In Summe habe er gemeinsam mit seinen in Österreich befindlichen Brüdern ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. 1.
- In der Folge brachte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG zur Vorlage und verband ihren Vorlagebericht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 18.12.2020 übertrug der BF die Vollmacht zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH. 1.
- Am 20.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der er als Partei einvernommen wurde. Anlässlich dieser wurden diverse Bestätigungsschreiben und eine Stellungnahme zur Lage im Irak und der Integration des BF zur Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Identitätsfeststellungen: Der in XXXX geborene BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der Araber an und ist Moslem sunnitischer Glaubensausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und ist ledig und kinderlos [VH-Niederschrift S. 4f].Der in römisch 40 geborene BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der Araber an und ist Moslem sunnitischer Glaubensausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und ist ledig und kinderlos [VH-Niederschrift S. 4f]. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde dessen Bruder, XXXX , geboren am XXXX , mit der alleinigen und gänzlichen Obsorge des BF betraut da die Eltern des BF gemeinsam mit der Schwester am XXXX .2017 freiwillig in den Irak ausreisten [Pflegschaftsbeschluss AS 69f; GVS-Auszug des Vaters des BF IFA: XXXX ].Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde dessen Bruder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit der alleinigen und gänzlichen Obsorge des BF betraut da die Eltern des BF gemeinsam mit der Schwester am römisch 40 .2017 freiwillig in den Irak ausreisten [Pflegschaftsbeschluss AS 69f; GVS-Auszug des Vaters des BF IFA: römisch 40 ]. Seit dem XXXX .2016 hat er den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX .2016 an der Anschrift XXXX ) [Auszug aus dem Zentralen Melderegister-ZMR].Seit dem römisch 40 .2016 hat er den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 .2016 an der Anschrift römisch 40 ) [Auszug aus dem Zentralen Melderegister-ZMR]. In Österreich leben zwei Brüder des BF, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Mit XXXX lebt der BF in einem Haushalt; dieser Bruder, der bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit der Obsorge des BF betraut war, bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , ist nicht mehr von Leistungen der Grundversorgung abhängig und ging zuletzt als Arbeiter im Oktober 2020 einer vollversicherten Tätigkeit nach. Derzeit bezieht XXXX Notstandshilfe [Niederschrift-BFA AS 85; ZMR-Auszüge des BF und dessen Brüder; GVS-Auszüge der Brüder des BF]. Beide Brüder des BF sind ebenfalls Asylwerber. Ihr Verfahren befindet sich derzeit im Beschwerdestadium. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. In Österreich leben zwei Brüder des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Mit römisch 40 lebt der BF in einem Haushalt; dieser Bruder, der bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit der Obsorge des BF betraut war, bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist nicht mehr von Leistungen der Grundversorgung abhängig und ging zuletzt als Arbeiter im Oktober 2020 einer vollversicherten Tätigkeit nach. Derzeit bezieht römisch 40 Notstandshilfe [Niederschrift-BFA AS 85; ZMR-Auszüge des BF und dessen Brüder; GVS-Auszüge der Brüder des BF]. Beide Brüder des BF sind ebenfalls Asylwerber. Ihr Verfahren befindet sich derzeit im Beschwerdestadium. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Der BF bezeichnete sich im gesamten Verfahrensverlauf als gesund. Bereits in der Heimat litt er unter einer Septumdeviation, welche 2016 in Österreich teilweise operativ behandelt wurde. [AS 5 und AS 83; S. 3 und S. 17 der VH-Niederschrift; Kurzarztbrief als Beilage zur VH-Niederschrift]. Die Septumdeviation ist aus ärztlicher Sicht keine schwere oder chronische Erkrankung, die eine spezielle Nachbehandlung erforderlich machen würde. Sie steht einer allfälligen Rückschiebung in den Irak nicht entgegen [ärztliches Sachverständigengutachten XXXX vom XXXX .2021, S. 2].Der BF bezeichnete sich im gesamten Verfahrensverlauf als gesund. Bereits in der Heimat litt er unter einer Septumdeviation, welche 2016 in Österreich teilweise operativ behandelt wurde. [AS 5 und AS 83; S. 3 und S. 17 der VH-Niederschrift; Kurzarztbrief als Beilage zur VH-Niederschrift]. Die Septumdeviation ist aus ärztlicher Sicht keine schwere oder chronische Erkrankung, die eine spezielle Nachbehandlung erforderlich machen würde. Sie steht einer allfälligen Rückschiebung in den Irak nicht entgegen [ärztliches Sachverständigengutachten römisch 40 vom römisch 40 .2021, S. 2]. 1.
- Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Partei in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte er der Provinz Diyala, Bezirk XXXX [Niederschrift-BFA AS 13f].Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte er der Provinz Diyala, Bezirk römisch 40 [Niederschrift-BFA AS 13f]. Am XXXX .2016 verließ der BF gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und zwei seiner drei Brüder XXXX in Richtung Türkei und Griechenland. Nach drei Tagen in Griechenland, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden, erreichten sie über die „Balkanroute“ zuerst Deutschland und gelangten dann nach einem eintägigen Aufenthalt und einer Einreiseverweigerung am XXXX .2016, da sie ohne gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel einreisen wollten, wieder nach Österreich [Erstbefragung AS 7; Einreiseverweigerung AS 25].Am römisch 40 .2016 verließ der BF gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und zwei seiner drei Brüder römisch 40 in Richtung Türkei und Griechenland. Nach drei Tagen in Griechenland, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden, erreichten sie über die „Balkanroute“ zuerst Deutschland und gelangten dann nach einem eintägigen Aufenthalt und einer Einreiseverweigerung am römisch 40 .2016, da sie ohne gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel einreisen wollten, wieder nach Österreich [Erstbefragung AS 7; Einreiseverweigerung AS 25]. Eine von den öffentlichen Sicherheitsbehörden durchgeführte EURODAC-Abfrage führte zu einem Treffer in Griechenland [Erstbefragung AS 9; EURODAC-Abfrage AS 13f]. 1.
- Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat: Der BF wurde in XXXX geboren und zog dann im Jahr 2007 aufgrund ethnischer Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten mit den Eltern und Geschwistern in die Provinz Diyala, Bezirk XXXX , wo er sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besuchte. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht [VH-Niederschrift S. 5 und S. 9]. Die Familie des BF lebte in einer Mietwohnung, der Vater war XXXX und konnte mit seinen Einnahmen die Familie versorgen; die Mutter war Hausfrau. Der BF selbst war Schüler und nicht berufstätig [Niederschrift-BFA AS 85f; VH-Niederschrift S. 5].Der BF wurde in römisch 40 geboren und zog dann im Jahr 2007 aufgrund ethnischer Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten mit den Eltern und Geschwistern in die Provinz Diyala, Bezirk römisch 40 , wo er sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besuchte. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht [VH-Niederschrift S. 5 und S. 9]. Die Familie des BF lebte in einer Mietwohnung, der Vater war römisch 40 und konnte mit seinen Einnahmen die Familie versorgen; die Mutter war Hausfrau. Der BF selbst war Schüler und nicht berufstätig [Niederschrift-BFA AS 85f; VH-Niederschrift S. 5]. Bis auf einen Bruder, der unter psychischen Problemen leidet, reiste die gesamte Familie nach Österreich. Am XXXX .2017 reisten die Eltern des BF und seine Schwester freiwillig in den Irak zurück, wo sein Bruder nach wie vor aufhältig war und bei einem Onkel in XXXX lebte. Bis auf einen Bruder, der unter psychischen Problemen leidet, reiste die gesamte Familie nach Österreich. Am römisch 40 .2017 reisten die Eltern des BF und seine Schwester freiwillig in den Irak zurück, wo sein Bruder nach wie vor aufhältig war und bei einem Onkel in römisch 40 lebte. Die derzeit im Irak lebende Kernfamilie des BF besteht aus seinem im Jahr XXXX geborenen Vater, seiner XXXX geborenen Mutter, einer XXXX geborenen Schwester und einem etwa XXXX -jährigen Bruder. Innerhalb der Familie gibt es keine Probleme oder Konflikte. Zu den Nachbarn hatten der BF und dessen Familie gute Beziehungen [Niederschrift-BFA AS 85; VH-Niederschrift S. 9].Die derzeit im Irak lebende Kernfamilie des BF besteht aus seinem im Jahr römisch 40 geborenen Vater, seiner römisch 40 geborenen Mutter, einer römisch 40 geborenen Schwester und einem etwa römisch 40 -jährigen Bruder. Innerhalb der Familie gibt es keine Probleme oder Konflikte. Zu den Nachbarn hatten der BF und dessen Familie gute Beziehungen [Niederschrift-BFA AS 85; VH-Niederschrift S. 9]. Im Heimatbezirk konnte sich die Familie über nahegelegene Märkte mit Lebensmitteln, Trinkwasser und Textilien versorgen. Krankenhäuser und Arztordinationen konnten mittels Pkw erreicht werden [VH-Niederschrift S. 8]. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei: Der BF und dessen Familie gehörten im Herkunftsstaat keiner politischen Bewegung an und hatte er selbst weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Er wurde zu keinem Zeitpunkt von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung explizit wegen seines Religionsbekenntnisses oder aus politischen Gründen (etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates) verfolgt. [VH-Niederschrift S. 6f]. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er von einer schiitischen Miliz wegen seines Glaubens oder anderen, in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, bedroht wurde. Anhaltspunkte, dass von einer dieser Gruppen eine Bedrohung gegen den BF ausgegangen wäre bzw. eine solche gegenwärtig von diesen Gruppierungen ausgehen würde, bestehen nicht. Dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre bzw. nach einer Rückkehr in diesen Herkunftsstaat einer solchen ausgesetzt sein könnte, vermochte er nicht darzutun. , 1.
- Zu etwaigen Integrationsschritten des BF im Bundesgebiet: Der BF hat an einem Sprachkurs für die Stufe A2 teilgenommen und ein dementsprechendes Sprachzertifikat vom XXXX .2019 vorgelegt. Er besucht die XXXX und einmal wöchentlich ein Sprachcafe. Dementsprechend verfügt er über einen in Österreich situierten Freundeskreis [Schulbesuchsbestätigung AS 95; Sprachkursbestätigung AS 97; Bestätigungen, Sprachzertifikat, Fotodokumentation und Jahreszeugnis als Beilage zur VH-Niederschrift und Seite 19 der Niederschrift].Der BF hat an einem Sprachkurs für die Stufe A2 teilgenommen und ein dementsprechendes Sprachzertifikat vom römisch 40 .2019 vorgelegt. Er besucht die römisch 40 und einmal wöchentlich ein Sprachcafe. Dementsprechend verfügt er über einen in Österreich situierten Freundeskreis [Schulbesuchsbestätigung AS 95; Sprachkursbestätigung AS 97; Bestätigungen, Sprachzertifikat, Fotodokumentation und Jahreszeugnis als Beilage zur VH-Niederschrift und Seite 19 der Niederschrift]. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten [Strafregisterauszug]. Auf weitere integrationsverfestigende Merkmale konnte er nicht verweisen. Er ist arbeitsfähig, jedoch nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung [VH-Niederschrift S. 3 und S. 17; GVS-Auszug]. 1.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines „Kalifats“ in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war diese Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Diyala, das Heimatgouvernement des BF, zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS. Trotz wiederholter Militäroperationen kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten. Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte. Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region, andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht. Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle. Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt Khanaqin, rund um die Städte Khanaqin und Jalawla, ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt Muqdadiya, sowie auch in die westlichen Gebiete Diyalas. Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in Khanaqin gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden. Abgesehen davon war der BF im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Er hatte weder mit der Polizei, noch mit den Gerichten noch mit den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates Probleme. Er war auch nie Adressat einer gegen ihnen gerichteten strafgerichtlichen Verfolgung. Auch liegt keine strafgerichtliche Verurteilung gegen ihn vor. Er war nie Mitglied einer im Herkunftsstaat tätigen bewaffneten Gruppierung (Al-Kaida, IS bzw. schiitischer Milizen) bzw. wurde er von einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates zu keinem Zeitpunkt angeworben, insbesondere für Kampfhandlungen. Insgesamt kam anlassbezogen nicht hervor, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges- amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 26.01.2021 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html Zugriff am 26.01.2021 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html, Zugriff 26.01.2021 - BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc Zugriff am 26.01.2021 - France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 26.01.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 26.01.2021 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 26.01.2021 - Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 26.01.2021 - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf Zugriff am 26.01.2021- UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf Zugriff am 26.01.2021 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf Zugriff am 26.01.2021 1.6.
- Berufsgruppen: Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien (AA 12.01.2019). Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird - fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen (AA 12.1.2019; vgl. USDOS 21.6.2019), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal seien ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.1.2019). Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird - fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen (AA 12.1.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal seien ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.1.2019). Der BF war bis zu seiner Ausreise aus dem Irak Schüler und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch war sein Vater, die zur Zeit der Ausreise einzige berufstätige Person der Familie, in keinem exponierten Berufsfeld tätig; er verdingte sich als Taxifahrer. Es ist daher festzustellen, dass aus den Tätigkeiten des BF und seiner Familienmitglieder keine Bedrohung durch öffentliche Stellen resultiert. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 26.01.2021 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 26.01.2021 1.6.
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben maximal eine Stunde vom nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche, wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben maximal eine Stunde vom nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche, wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, doch haben viele aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA sowie vor dem BVwG bezeichnete sich der BF als gesund. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten XXXX vom XXXX .2021 ergibt sich, dass die diagnostizierte Septumdeviation nicht lebensbedrohlich ist und daher kein Hindernis für eine Rückführung des BF in den Irak besteht. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA sowie vor dem BVwG bezeichnete sich der BF als gesund. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten römisch 40 vom römisch 40 .2021 ergibt sich, dass die diagnostizierte Septumdeviation nicht lebensbedrohlich ist und daher kein Hindernis für eine Rückführung des BF in den Irak besteht. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 26.01.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 26.01.2021 - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 26.01.2021 - UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf, Zugriff 26.01.2021 - WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 26.01.2021 1.
- Aus den Angaben des BF lassen sich keine Anhaltspunkte dahin entnehmen, dass er mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates - etwa wegen seines früheren Religionsbekenntnisses, seiner ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe oder aus politischen Gründen - je ein Problem gehabt hätte. Es gibt auch keinerlei Hinweise in die Richtung, dass er oder die Angehörigen seiner Kernfamilie darüber hinaus politisch exponiert aktiv gewesen wären oder als Mitglied einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehört hätten. Vielmehr steht fest, dass die im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen mit ihren eigenen Familien ein unbehelligtes Leben führen. Mit den Angehörigen derselben Glaubensrichtung oder mit den Angehörigen einer anderen, im Herkunftsstaat beheimateten Glaubensrichtung hatte er keine Probleme.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den vom BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und vor den Organen der belangten Behörde getätigten Angaben sowie auf den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Dokumente und Urkunden, bei welchen es sich um Ablichtungen der Originaldokumente handelt (AS 45ff). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die zu seiner Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörde, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Dass dem BF die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Bestätigung der Bundespolizeidirektion XXXX , die in Kopie vorliegt (AS 25).Dass dem BF die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Bestätigung der Bundespolizeidirektion römisch 40 , die in Kopie vorliegt (AS 25). Dass dem Bruder des BF bis zu dessen Volljährigkeit die alleinige Obsorge übertragen wurde, da deren Eltern freiwillig in den Irak zurückkehrten, ergibt sich aus dem Beschluss des XXXX (AS 69f) und der Ausreisebestätigung im GVS-Auszug des Vaters des BF IFA: XXXX .Dass dem Bruder des BF bis zu dessen Volljährigkeit die alleinige Obsorge übertragen wurde, da deren Eltern freiwillig in den Irak zurückkehrten, ergibt sich aus dem Beschluss des römisch 40 (AS 69f) und der Ausreisebestätigung im GVS-Auszug des Vaters des BF IFA: römisch 40 . 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den Angaben des BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gab er an, dass sie (Anm.: er und seine Familie) in ihrer Heimat immer mehr von verschiedenen Kämpfern bedroht worden seien. Es herrsche überall Krieg und man müsse Angst haben, getötet zu werdenVor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gab er an, dass sie Anmerkung, er und seine Familie) in ihrer Heimat immer mehr von verschiedenen Kämpfern bedroht worden seien. Es herrsche überall Krieg und man müsse Angst haben, getötet zu werden Vor der belangten Behörde gab er als Fluchtgrund zusammengefasst an, den Irak wegen des Krieges und der Milizen verlassen zu haben. Seine Familie sei von den Milizen bedroht. Bereits im Jahr 2007 sei gesagt worden, sie (Anm.: die Familie) solle mit den Milizen kooperieren, widrigenfalls sie getötet würden. Sie hätten die Wohnung verlassen müssen und seien nach Diyala gegangen. Dort seien sie geblieben, bis sich der Krieg ausgeweitet habe. Als Sunniten hätten sie Angst vor den Hashd El Shabi Milizen gehabt. Auch in Diyala seien sie bedroht worden, zuletzt seien sie etwa im Dezember 2015 von zu Hause geholt worden. Der BF sei jedoch nie persönlich bedroht worden, sondern habe sich die Bedrohung gegen die gesamte Familie gerichtet.Vor der belangten Behörde gab er als Fluchtgrund zusammengefasst an, den Irak wegen des Krieges und der Milizen verlassen zu haben. Seine Familie sei von den Milizen bedroht. Bereits im Jahr 2007 sei gesagt worden, sie Anmerkung, die Familie) solle mit den Milizen kooperieren, widrigenfalls sie getötet würden. Sie hätten die Wohnung verlassen müssen und seien nach Diyala gegangen. Dort seien sie geblieben, bis sich der Krieg ausgeweitet habe. Als Sunniten hätten sie Angst vor den Hashd El Shabi Milizen gehabt. Auch in Diyala seien sie bedroht worden, zuletzt seien sie etwa im Dezember 2015 von zu Hause geholt worden. Der BF sei jedoch nie persönlich bedroht worden, sondern habe sich die Bedrohung gegen die gesamte Familie gerichtet. Während die Fluchtroute und deren Verlauf im Wesentlichen glaubhaft geschildert wurden, gelang es dem BF nicht, seine Fluchtgründe in einer Art glaubhaft zu machen, dass diese als asylrelevant eingestuft werden können. In Vergleich zur Erstbefragung erfuhr das Vorbringen dahingehend eine Steigerung, dass er erst vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, persönlich mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Diese Ausführungen finden sich weder im Zuge der Erstbefragung, noch in der Niederschrift des BFA. Hier finden sich nur Hinweise darauf, dass die gesamte Familie von Handlungen dritter Personen betroffen war. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisierte der BF seine Angaben dahingehend, dass die gesamte Familie XXXX - den Geburtsort des BF - 2007 verlassen musste, da es vermehrt zu interkonfessionellen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Familie unbehelligt in XXXX leben können. Es seien Personen gekommen und hätten die Familie aufgefordert, für die Milizen zu arbeiten. Da sie dies nicht gewollt hätten, habe man den Wohnortwechsel in die Provinz Diyala gewählt. Dort hätten im Dezember 2015 schiitische Milizionäre die Familie des BF aufgesucht, ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und gesagt: „Entweder kommst Du mit uns und trägst Waffe, oder wir töten dich.“ Nach dieser Situation habe der Vater beschlossen, mit seiner gesamten Familie das Land zu verlassen.Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisierte der BF seine Angaben dahingehend, dass die gesamte Familie römisch 40 - den Geburtsort des BF - 2007 verlassen musste, da es vermehrt zu interkonfessionellen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Familie unbehelligt in römisch 40 leben können. Es seien Personen gekommen und hätten die Familie aufgefordert, für die Milizen zu arbeiten. Da sie dies nicht gewollt hätten, habe man den Wohnortwechsel in die Provinz Diyala gewählt. Dort hätten im Dezember 2015 schiitische Milizionäre die Familie des BF aufgesucht, ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und gesagt: „Entweder kommst Du mit uns und trägst Waffe, oder wir töten dich.“ Nach dieser Situation habe der Vater beschlossen, mit seiner gesamten Familie das Land zu verlassen. Unklar blieb der BF hinsichtlich der genauen Identifizierung jener Personen oder Milizen, vor denen die Familie geflohen sein will. Vor dem BFA erwähnte er hier die al-Hashd ash-Sha’bi, sohin die Volksmobilisierungskräfte (PMF) allgemein und führte dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese zivil gekleidet, vermummt und schwer bewaffnet gewesen seien, sodass lediglich die Augen erkennbar waren (S. 10 der VH-Niederschrift). Ein genaues Erkennen der Angreifer war somit gänzlich ausgeschlossen. Zusätzlich führte er aus, dass die Milizen ob der damals stattfindenden Kampfhandlungen kaum Zeit gehabt hatten, sich mit der Familie zu befassen. Aus dieser Aussage lässt sich schlussfolgern, dass eine genaue und zielgerichtete Bedrohung des BF oder seiner Familie zu keiner Zeit erfolgte und auch nicht geplant gewesen sein kann, schon gar nicht durch offizielle Stellen. Vielmehr war die Aufforderung zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Dezember 2015 den zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem IS, Milizen und auch irakischen Einheiten stattfindenden Kämpfen geschuldet und daher nicht gegen den BF und seine Familie direkt gerichtet. Die vorgebrachten Fluchtgründe werden außerdem durch die freiwillige Rückkehr mehrerer Familienmitglieder in Zweifel gezogen und relativiert. Auch unter Berücksichtigung der Behauptung des BF, dass seine Eltern wegen des Gesundheitszustandes des vierten Sohnes der Familie, XXXX , in den Irak zurückgereist wären, erscheint nicht nachvollziehbar, warum auch die Tochter und somit das jüngste Kind der Familie die Rückreise mitantrat, wo sie sich damit den vom BF behaupteten, jedoch nicht glaubhaft gemachten Gefahren aussetzte, während der BF in der Obsorge des ältesten Bruders verblieb. Bei Wahrunterstellung der Angaben des BF, dass der Familie in der Heimat eine über den Maßen hohe Gefahr drohen würde, ist nicht nachvollziehbar, warum seine Eltern ihre eigene Tochter diesen Widrigkeiten aussetzten sollten und sie nicht in der „sicheren“ Obhut des Bruders beließen.Die vorgebrachten Fluchtgründe werden außerdem durch die freiwillige Rückkehr mehrerer Familienmitglieder in Zweifel gezogen und relativiert. Auch unter Berücksichtigung der Behauptung des BF, dass seine Eltern wegen des Gesundheitszustandes des vierten Sohnes der Familie, römisch 40 , in den Irak zurückgereist wären, erscheint nicht nachvollziehbar, warum auch die Tochter und somit das jüngste Kind der Familie die Rückreise mitantrat, wo sie sich damit den vom BF behaupteten, jedoch nicht glaubhaft gemachten Gefahren aussetzte, während der BF in der Obsorge des ältesten Bruders verblieb. Bei Wahrunterstellung der Angaben des BF, dass der Familie in der Heimat eine über den Maßen hohe Gefahr drohen würde, ist nicht nachvollziehbar, warum seine Eltern ihre eigene Tochter diesen Widrigkeiten aussetzten sollten und sie nicht in der „sicheren“ Obhut des Bruders beließen. Weitere Fluchtgründe und genauere Ausführungen brachte der BF nicht vor. Wenn der BF im Zuge des Verfahrens angab, zu seiner Familie im Irak keinen Kontakt zu haben, erscheint dies nicht glaubwürdig, zumal notorisch bekannt ist, dass Familienmitglieder selbst unter widrigen Umständen in der Lage sind, über soziale Netzwerke, WhatsApp, Viber, Skype usw. Kontakt zu halten. Diese Behauptung ist auch weder nachvollziehbar noch schlüssig, da der BF angab, dass es innerfamiliär keine Probleme und Konflikte gab. Zudem finden sich die Eltern und die Schwester des BF in einer Altersgruppe wieder, die im Umgang mit diesen geübt ist oder zumindest in der Lage sind, sich mit Hilfe anderer Personen dieser Kommunikationsmittel zu bedienen. Zudem soll die Familie des BF angeblich von der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des im Irak aufhältigen Bruders erfahren haben. Das ist nur bei einer entsprechenden Kontakthaltung möglich. Damit entsteht der Eindruck, dass es sich beim behaupteten Kontaktabbruch um eine Schutzbehauptung handelt, um einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenzuwirken. Sämtliche vom BF angegebenen Fluchtgründe stellen in einer Gesamtschau eine Steigerung seines Vorbringens dar, die sich nicht eignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Die vom BF im Zuge des Verfahrens genannten Fluchtgründe und Bedrohungsszenarien im Jahr 2007 und 2015 konnte der BF keinen öffentlichen Stellen, oder überhaupt genau identifizierbaren Angreifern zuordnen; überdies blieb er mit seinen Angaben stets vage und unklar. Die getroffenen Feststellungen waren daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. 2.
- Zur Integration des BF in Österreich: Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkurs- und Schulbesuch, Teilnahme am Sprachcafé) ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Der Bezug aus Leistungen der Grundversorgung ergibt sich aus einem GVS-Auszug, seine strafrechtliche Unbescholtenheit aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
- Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2018 erhobene Beschwerde des BF ist rechtzeitig und brachte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 3.1.
- Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2018 erhobene Beschwerde des BF ist rechtzeitig und brachte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet wie folgt:3.1.3. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ 3.1.
- Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (am XXXX .2016) war der BF noch minderjährig, und stellte er zusammen mit seiner Familie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Laufe des Asylverfahrens wurde dem Bruder des BF durch das Bezirksgericht Traun die Obsorge für den BF übertragen.3.1.
- Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (am römisch 40 .2016) war der BF noch minderjährig, und stellte er zusammen mit seiner Familie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Laufe des Asylverfahrens wurde dem Bruder des BF durch das Bezirksgericht Traun die Obsorge für den BF übertragen. Als die in Beschwerde gezogenen Bescheide des BFA erlassen wurden, hatte der BF die Volljährigkeit bereits erreicht. Bezüglich des den BF betreffenden Beschwerdeverfahrens und jenen Verfahren, die seine Brüder betreffen, liegt kein Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG vor.Bezüglich des den BF betreffenden Beschwerdeverfahrens und jenen Verfahren, die seine Brüder betreffen, liegt kein Familienverfahren iSv Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen eine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Soweit der BF geltend gemacht hat, dass er und seine Familie gezielt von schiitischen Milizen bedroht worden sei und deshalb den Irak verlassen hätte, ist ihm, wie bereits ausgeführt, eine glaubhafte Schilderung eines Bedrohungsszenarios nicht gelungen. Eine staatliche Verfolgung wurde von ihm explizit ausgeschlossen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen handelt es sich hier um eine Bedrohung durch eine nicht näher definierbare und identifizierbare Quelle, zumal er zwar schiitische Kräfte benannte, dieses Vorbringen jedoch nicht substantiiert vorgetragen wurde, sondern lediglich auf nicht namentlich genannte schiitische Kräfte verwiesen wurde; zudem erwähnte er die Volksmobilisierungseinheiten (as-Hashd ash-Sha’ib) in ihrer Gesamtheit, ohne dass er auf einzelne Teile dieser genau einzugehen vermochte. Somit gelang es dem BF nicht, eine Verfolgung von staatlicher Seite gegen sich bzw. gegen seine Kernfamilie glaubhaft zu machen; zu unbestimmt blieb er mit seinen Angaben. Darüber hinaus erfährt sein unsubstantiiert gebliebenes Fluchtvorbringen eine Relativierung durch die freiwillige Rückkehr der Eltern und der Schwester in den Herkunftsstaat. Auch ist das Vorbringen des BF, das eine angebliche Bedrohung der gesamten Familie durch nicht genau identifizierbare Personen zum Inhalt hat, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung durch eine (nicht-)staatliche Instanz glaubhaft zu machen, da es insgesamt sehr vage und in sich nicht konsistent ist. In Anbetracht der vom BF vorgebrachten Sachverhalte und den hierzu getätigten Ausführungen lassen sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK subsumieren, da eine etwaige Bedrohung einer bestimmten Gruppe oder öffentlichen Person nicht zugewiesen werden konnte.In Anbetracht der vom BF vorgebrachten Sachverhalte und den hierzu getätigten Ausführungen lassen sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK subsumieren, da eine etwaige Bedrohung einer bestimmten Gruppe oder öffentlichen Person nicht zugewiesen werden konnte. Aus den angeführten Gründen erübrigt sich die Prüfung einer Fluchtalternative, zumal die bfP eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft gemacht haben. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass anlassbezogen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass anlassbezogen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen gesunden zwanzigjährigen Mann, der über einen Schulabschluss verfügt und arbeitsfähig sowie arbeitswillig ist, was sich aus seinem Alter und vor allem aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, in Österreich bleiben zu wollen, um hier ein „normales“ Leben zu führen und einer Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich selbst als gesund. Die bei ihm diagnostizierte Septumdeviation stellt nach dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine gesundheitliche Einschränkung dar, die einer Rückschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstünde bzw. ihn im Herkunftsstaat einer besonderen Gefährdung aussetzen würde. Ob dieser Informationen und mangels anderslautender Erkenntnisse ist von seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein Vorbringen, das diese Annahme in Zweifel ziehen könnte, wurde nicht erstattet. Anlassbezogen sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass ihm im Herkunftsstaat die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könnte. Der BF hat im Herkunftsstaat weder an bewaffneten Konflikten teilgenommen, noch hatte er Schwierigkeiten mit der Staatsgewalt oder einer der dort tätigen Milizen, noch war er Adressat einer strafgerichtlichen Verfolgung oder Verurteilung. Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen gewesen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten worden sein könnte (vgl. hierzu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059); so hat er selbst kein Vorbringen dahin erstattet, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung seiner existenziellen Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sein könnte. Schon daraus lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf ein etwaiges Fehlen einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erblicken.Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen gewesen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten worden sein könnte vergleiche hierzu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059); so hat er selbst kein Vorbringen dahin erstattet, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung seiner existenziellen Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sein könnte. Schon daraus lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf ein etwaiges Fehlen einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erblicken. Dies wird zusätzlich dadurch gestärkt, dass sich Teile seiner Familie nach wie vor im Irak aufhalten und seine Eltern und seine Schwester im Jahr 2017 freiwillig in den Irak zurückgekehrt sind. Dem behaupteten Kontaktabbruch konnte, wie oben ausgeführt, kein Glaube geschenkt werden, weshalb anzunehmen ist, dass der BF bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak mit seiner Familie Kontakt aufnehmen kann und diese ihm eine Wohnmöglichkeit bieten wird. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb er unter diesen Ägiden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Situation geraten könnte, die dem Fehlen einer Existenzgrundlage bzw. einer lebensbedrohlichen Situation gleichkäme. Unter diesen Aspekten ist jedenfalls davon auszugehen, dass er bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit bei seiner Familie Obdach wird nehmen können. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt schon deshalb nicht vor. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt schon deshalb nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit er durch die Rückkehr konkret einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheids: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: 3.4.
- Gesetzliche Grundlagen:
§ 10Asyl
G 2005 wird Folgendes normiert:
Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
§ 55
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufen