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{'item': 'I408 2013029-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 9§ 8§ 57§ 58§ 10§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlI408 2013029-2 Spruch, I408 2013029-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.09.20214 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.09.2017 diese Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2019 verlängert. Am 16.07.2019 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Während des Prüfungsverfahrens, ob die Voraussetzungen für die (weitere) Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vorliegen, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.10.2019 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn wegen Schlepperei in Untersuchungshaft befindet. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.09.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.09.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 09.12.2019 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang und teilte darin mit, dass er beruflich, sprachlich sowie privat hoch integriert und unbescholten ist. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen. Am 03.12.2020 und 12.01.2021 wurde beiden Parteien Parteiengehör gewährt, auf die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in beiden Fällen fristgerecht eine Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der 25-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger und hält sich mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern seit August 2013 in Österreich auf. Allen Familienmitgliedern wurde im Zuge eines Familienverfahrens aufgrund der damals im Irak vorherrschenden Sicherheitslage subsidiärer Schutz zuerkannt, eine persönliche Verfolgung wurde aber als nicht glaubhaft angesehen und daher eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer war vom 14.08.2017 bis 30.08.2018 in einer Personalservice Firma und vom 09.05.2018 bis 05.07.2018 in einer Vertriebsfirma beschäftigt und ab 29.03.2019, mit einer knapp zweimonatigen Unterbrechung bei einer Taxi- und Mietwagen GmbH. Dazwischen bezog er Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe. Am 04.10.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch fünf illegal in Ungarn aufhältige Personen über die Grenz zubringen verhaftet und mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.10.2019 in Untersuchungshaft genommen. Die Untersuchungshaft ist noch immer aufrecht. Auch in Österreich laufen gegen den Beschwerdeführer polizeiliche und strafgerichtliche Ermittlungen wegen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( XXXX ).Am 04.10.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch fünf illegal in Ungarn aufhältige Personen über die Grenz zubringen verhaftet und mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.10.2019 in Untersuchungshaft genommen. Die Untersuchungshaft ist noch immer aufrecht. Auch in Österreich laufen gegen den Beschwerdeführer polizeiliche und strafgerichtliche Ermittlungen wegen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ( römisch 40 ). Aktuell hat der ledige Beschwerdeführer, der schon seit Feber 2015 getrennt von seiner Familie wohnte, in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine eigene Wohnung. Er war und ist arbeitsfähig und gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht bekannt. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad aufgewachsen, hat dort 17 Jahre gelebt, die Schule besucht und zuletzt neben der Schule von 17:00 Uhr bis Mitternacht in einem Lokal gearbeitet. Im Irak halten sich zumindest noch Geschwister seiner Mutter mit Familien auf. Sowohl aus dem Länderbericht der Staatendokumentation und den aktuelleren EASO-Berichten ist zu entnehmen, dass im Irak weder ein Bürgerkrieg noch eine bürgerkriegsähnliche Situation mehr herrscht und sich auch die Sicherheitslage seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 22.09.2017 kontinuierlich verbessert hat. Anschläge von Mitgliedern der IS, schiitischer oder sunnitische Stammesmilizen können nicht zur Gänze ausgeschlossen werden und richten sich meist gezielt gegen staatliche Institutionen. So spricht ACCLED auf die Provinz Bagdad bezogen im Beobachtungszweitraum Jänner 2019 bis Juli 2020 von durchschnittlich 4,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche und UNAMI von einem zivilen Opfer pro 100.000 Einwohnern. Das öffentliche Leben funktioniert und es wird auf allen Ebenen versucht, die Zerstörungen von Infrastrukturen und vorhandenen Verletzungen innerhalb und zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen, die nach Jahren kriegerischer und bewaffneter Auseinandersetzungen entstanden sind, mit internationaler Hilfe vor zu in den Griff zu bekommen. Alle Iraker haben Anspruch auf das Public Distribution System (PDS), ein Regierungsprogramm, das aus der monatlichen Verteilung von Lebensmittel- und Ölrationen besteht. Der irakische Staat stellt allen Irakern eine universelle Gesundheitsversorgung und medizinische Hilfsmittel zu subventionierten Kosten zur Verfügung. In den öffentlichen Krankenhäusern kommt es zu Engpässen bei Medikamenten und Dienstleistungen. Infolge von COVID-19 verschlechterte sich die Situation in vielen irakischen Krankenhäusern rapide, da Wellen neuer Fälle ihre Kapazitäten überforderten und das überlastete und unterfinanzierte Personal überforderten. Die Arbeitslosigkeit ist hoch und die Erwerbsbeteiligung ist nach wie vor äußerst gering, insbesondere bei Frauen und Jugendlichen und in den von Konflikten der Vergangenheit betroffenen Gebieten. Obwohl sich die Situation verbessert, ist die aktuelle wirtschaftliche Lage noch nicht auf demselben Niveau wie vor dem ISIL-Konflikt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass ein junger, arbeitsfähiger Mann, der die sozialen und kulturellen Verhältnisse kennt, in der Lage ist, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und zwar auch dann, wenn ihm eine Unterstützung durch den Familien- oder Stammesverband fehlen sollte.
  2. Beweiswürdigung: Sowohl beim Verfahrensgang als auch bei den Feststellungen stützt sich der erkennende Richter auf den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Behörden- und Gerichtsakten, den Stellungnahmen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.12.2020 (OZ 9) und vom 22.01.2021 (OZ 11). Hinzu kommen die angeführten Berichte zur Situation und Lage im Irak sowie aktuelle Abfragen aus ZMR, GVS, Strafregister und Sozialversicherungsdatenbank. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seines persönlichen Umfeldes und seiner beruflichen Aktivitäten in Österreich ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, der eingeholten Anlageschrift zu XXXX (OZ 7), der Abfragen aus ZMR und Sozialversicherungsdatenbank, wurden im Wege des Parteiengehör erörtert und blieben unbestritten. Das Faktum, dass der Beschwerdeführer seit 04.10.2019 in Ungarn in Untersuchungshaft ist, wird auch von der Rechtsvertretung bestätigt (OZ 11). Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seines persönlichen Umfeldes und seiner beruflichen Aktivitäten in Österreich ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, der eingeholten Anlageschrift zu römisch 40 (OZ 7), der Abfragen aus ZMR und Sozialversicherungsdatenbank, wurden im Wege des Parteiengehör erörtert und blieben unbestritten. Das Faktum, dass der Beschwerdeführer seit 04.10.2019 in Ungarn in Untersuchungshaft ist, wird auch von der Rechtsvertretung bestätigt (OZ 11). Das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten im Irak ergibt sich zweifelsfrei aus den im verfahrensgegenständlichen Bescheid zitierten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vom 19.04.2019 (AS 118). Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sowie die seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheides vom 22.09.2017 erkennbaren Verbesserungen, beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und werden nachhaltig durch die zwischenzeitlich publizierten Berichte von EASO mit Stand von September und Oktober 2020 und zuletzt auch mit Stand Jänner 2021 bestätigt. Diese Quellen stammen von verschiedenen ausländischen Behörden sowie von internationalen Organisationen, wie UNHCR oder anderen allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Quellen sowie dem Umstand, dass diese in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche ergeben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Unterlagen wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und blieben unbeanstandet. Auf Basis dieser Quellen und Berichte ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist ein allgemeiner Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung der IS erkennbar, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vergleichbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass eine im Irak aufhältige bzw. in den Irak zurückkehrende Person keiner unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt mehr ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Bei dieser Sachlage würde auch eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis führen, sodass davon, schon im Hinblick auf die bestehende Schubhaft in Ungarn, Abstand genommen wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (

  1. Fall) oder nicht mehr (
  2. Fall) vorliegen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (

  1. Fall) oder nicht mehr (
  2. Fall) vorliegen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände müssen dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände müssen dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Im gegenständlichen Fall zeigt es sich, dass sich die Verhältnisse im Irak seit dem militärischen Sieg über den IS seit 2017 kontinuierlich verbessert bzw. stabilisiert haben. Das findet ihren Niederschlag auf allen Ebenen und eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht mehr gegeben. Diese Einschätzung vertritt auch der VfGH für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer (VfGH vom 28.11.2019, E2526/2019). Im gegenständlichen Fall zeigt es sich, dass sich die Verhältnisse im Irak seit dem militärischen Sieg über den IS seit 2017 kontinuierlich verbessert bzw. stabilisiert haben. Das findet ihren Niederschlag auf allen Ebenen und eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht mehr gegeben. Diese Einschätzung vertritt auch der VfGH für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer (VfGH vom 28.11.2019, E2526/2019). Die von der belangten Behörde vorgenommene Aberkennung des subsidiären Schutzes erweist sich damit als rechtmäßig. 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristetet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristetet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

§ 8Abs. 4 Asyl

G vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war der Antrag auf Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen und die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war der Antrag auf Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen und die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G ist eine Entscheidung über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, dann ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

zu prüfen.Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, dann ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, zu prüfen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Rückkehrentscheidung, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0138).Zunächst ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen vergleiche VwGH 26.6.2013, 2013/22/0138). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer alleinstehend und ist seit seiner Verhaftung in Ungarn am 04.10.2019 in Österreich nicht mehr aufhältig. Aktuell fehlt ihm in Österreich eine Wohnung und eine Beschäftigung. Von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen lebt er seit 2015 getrennt und ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige Sorgepflichten ist nicht vorgebracht worden. Mit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit August 2013 als rechtmäßig anzusehen. Von einer besonderen Aufenthaltsverfestigung kann verfahrensgegenständlich nicht gesprochen werden und die seit 1 ½ Jahren bestehende Schubhaft in Ungarn sowie die auch in Österreich gegen ihn laufenden Ermittlungen wegen Schlepper sprechen nicht für eine hohe Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Ohne die wirtschaftliche Situation im Irak beschönigen zu wollen, sollte es dem Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann möglich sein, auch im Irak seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Das gilt selbst dann, wenn keine familiäre Unterstützung besteht. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 kommt daher nicht in Betracht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kommt daher nicht in Betracht. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht. 3.6. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen und die Frist für die freiwillige Ausreise entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. 3.7. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2013029.2.00

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