GVG insoweit eingestellt.Die Verfahren werden infolge Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. bzw. 1., 2. und 3. römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG insoweit eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Im Übrigen wird den Beschwerden
GVG stattgegeben und festgestellt, dass
BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien 1), 2), 3), 4), 5), 6) und 7) auf Dauer unzulässig ist.Im Übrigen wird den Beschwerden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien 1), 2), 3), 4), 5), 6) und 7) auf Dauer unzulässig ist.
G wird 1.) Herrn XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 1.) Herrn römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
G wird 2.) Frau XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 2.) Frau römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
G wird 3.) Herrn XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 3.) Herrn römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
G wird 4.) Frau XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 4.) Frau römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
G wird 5.) Frau XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 5.) Frau römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
G wird 6.) Herrn XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 6.) Herrn römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
G wird 7.) Herrn XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 7.) Herrn römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. I. und II:römisch eins. und II: B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien sowie der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien sowie der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2186844.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.