← Österreich

{'item': 'L506 2199087-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 144

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlL506 2199087-1 Spruch, L506 2199087-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asylgesetz idg

F der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. , II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am römisch 40 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am 23.11.2016 gab der BF an, er habe sein Heimatland verlassen, da er Angehöriger der Chatrodol (BNP) und dort Sekretär gewesen sei; die Gegenpartei, die Awami League habe immer falsche Anzeigen gegen ihn erstattet, etwa, dass er Autos demoliert habe. Wegen der Falschanzeige werde er von der Polizei gesucht. Auch hätten Leute von der Gegenpartei immer wieder Geld von seinem Vater, der sehr wohlhabend sei, gefordert, zuletzt 30.000 €; andernfalls würden sie die Kinder umbringen. Aus diesem Grund habe sein Vater gewollt, dass er das Land verlasse. Er habe sich als Student an die Uni XXXX beworben; während die Polizei nach ihm gesucht habe, habe er das Studentenvisum erhalten. Nach seiner Ankunft in XXXX habe er erfahren, dass die Leute von der Gegenpartei ihr Haus demoliert und in Besitz genommen hätten. Die Eltern seien mit dem Umbringen bedroht worden und nach XXXX geflohen, wo sie seit einem Jahr leben. Vor 6 Monaten habe die Radikalisierung durch Muslime begonnen und würden dort die Häuser der Hindus in Brand gesetzt und diese ausgebeutet werden. Er wolle jetzt in Österreich bleiben, da sie Hindus auffordern, zum islamischen Glauben überzutreten oder das Land zu verlassen. Die Anzeige gegen ihn sei erneuert worden, da die Gegenpartei nun an der Macht sei. Im Rückkehrfall würde er verhaftet und müsse sein Vater für seine Freilassung 30.000 € zahlen, damit er aus dem Gefängnis freikomme.
  4. Anlässlich der Erstbefragung am 23.11.2016 gab der BF an, er habe sein Heimatland verlassen, da er Angehöriger der Chatrodol (BNP) und dort Sekretär gewesen sei; die Gegenpartei, die Awami League habe immer falsche Anzeigen gegen ihn erstattet, etwa, dass er Autos demoliert habe. Wegen der Falschanzeige werde er von der Polizei gesucht. Auch hätten Leute von der Gegenpartei immer wieder Geld von seinem Vater, der sehr wohlhabend sei, gefordert, zuletzt 30.000 €; andernfalls würden sie die Kinder umbringen. Aus diesem Grund habe sein Vater gewollt, dass er das Land verlasse. Er habe sich als Student an die Uni römisch 40 beworben; während die Polizei nach ihm gesucht habe, habe er das Studentenvisum erhalten. Nach seiner Ankunft in römisch 40 habe er erfahren, dass die Leute von der Gegenpartei ihr Haus demoliert und in Besitz genommen hätten. Die Eltern seien mit dem Umbringen bedroht worden und nach römisch 40 geflohen, wo sie seit einem Jahr leben. Vor 6 Monaten habe die Radikalisierung durch Muslime begonnen und würden dort die Häuser der Hindus in Brand gesetzt und diese ausgebeutet werden. Er wolle jetzt in Österreich bleiben, da sie Hindus auffordern, zum islamischen Glauben überzutreten oder das Land zu verlassen. Die Anzeige gegen ihn sei erneuert worden, da die Gegenpartei nun an der Macht sei. Im Rückkehrfall würde er verhaftet und müsse sein Vater für seine Freilassung 30.000 € zahlen, damit er aus dem Gefängnis freikomme.
  5. Mit Bescheid des XXXX , vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für den Zweck ‚Studierender‘ mit der Begründung, dass der BF für das Studienjahr Oktober 2014 bis September 2015 abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit März 2014 im Vorstudienlehrgang für Deutsch Niveau B2/2 eingeschrieben sei, doch habe er nicht nachgewiesen, die Ergänzungsprüfung innerhalb von drei Semestern absolviert zu haben. Zur erfolgten Verständigung habe der BF keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Mit Bescheid des römisch 40 , vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für den Zweck ‚Studierender‘ mit der Begründung, dass der BF für das Studienjahr Oktober 2014 bis September 2015 abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit März 2014 im Vorstudienlehrgang für Deutsch Niveau B2/2 eingeschrieben sei, doch habe er nicht nachgewiesen, die Ergänzungsprüfung innerhalb von drei Semestern absolviert zu haben. Zur erfolgten Verständigung habe der BF keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Am 05.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Der BF erklärte, er sei von 2013-2014 Gemeindesekretär für den Studentenzweig der BNP gewesen; zuvor sei er Werbesekretär gewesen. Insgesamt sei er 2 Jahre politisch tätig gewesen, davor sei er Sympathisant gewesen. Er habe die Leute über Parteiziele informiert und verschiedene Versammlungen organisiert. Seine Familie sei bei Verwandten oder Bekannten, seitdem ihr Haus angezündet worden sei und verfüge über keine bestimmte Adresse. Beim letzten Kontakt sei die Familie bei einer seiner Tanten in XXXX gewesen. Seine Familie sei bei Verwandten oder Bekannten, seitdem ihr Haus angezündet worden sei und verfüge über keine bestimmte Adresse. Beim letzten Kontakt sei die Familie bei einer seiner Tanten in römisch 40 gewesen. Zu seinem Ausreisegrund erklärte der BF, seit dem Jahr 2012 sei er aktives Mitglied der Chatrodol; die Awami League seien seine Feinde gewesen und sei er ein paarmal attackiert worden. Von 2012 bis 2014 sei er deshalb nicht zu Hause, sondern immer unterwegs gewesen. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seine Geschwister belästigt. In Bangladesch seien die meisten Hindus Mitglieder der AL, er sei BNP Mitglied gewesen, was nicht akzeptiert worden sei; er sei 3-4mal in XXXX geschlagen worden. Es sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden, wenn er seine BNP Mitgliedschaft nicht niederlege. Vor seiner Ausreise hätten sie von seinem Vater 30.000 € Schmiergeld verlangt und hätten gedroht, den BF und seine Geschwister umzubringen. Die Polizei sei mit den AL- Leuten befreundet gewesen, weshalb sie von der Polizei keine Unterstützung erhalten hätten. Sein Vater habe sich Sorgen gemacht und ihn deswegen nach Österreich geschickt. Wegen seiner Probleme habe er die Universität abgebrochen, da er immer wieder auf der Straße attackiert worden sei. Als er in Österreich angekommen sei, habe er erfahren, dass seine Gegner Falschanzeigen gegen ihn erstattet hätten. Zwei- bis dreimal sei er von der Polizei gesucht worden und habe diese seine Familie belästigt. Einige AL-Leute seien mit der Polizei zu ihm nach Hause gekommen, hätten randaliert und das Haus zerstört. Nach diesem Vorfall seien die Eltern nach XXXX gezogen und hätten dort ein Haus gebaut, 2015 seien sie von dort geflüchtet, nachdem seine Familie Probleme mit muslimischen Menschen, die das ganze Dorf belästigt hätten, bekommen habe. Hindus seien eine Minderheit in Bangladesch. Am 30.10.2016 sei ihr Hindu-Dorf angezündet worden und seien 300 Familien davon betroffen gewesen, auch seine Eltern seien dabei gewesen; ihr gesamtes Hab und Gut sei zerstört worden. Die Hindus wollen nicht zum Islam konvertieren. Als er in XXXX gewesen sei, sei auch ihm der Vorschlag gemacht worden, dass er seine politische Tätigkeit ausüben dürfe, wenn er konvertiere. Er habe dies jedoch verweigert und seien sie aus diesem Grund wütend auf ihn gewesen. Wegen diesen Problemen hätten seine Geschwister auch nicht zur Schule gehen können und habe sein Vater alles verloren, was er gehabt habe. Sie seien eine wohlhabende Familie gewesen und hätten jetzt finanzielle Schwierigkeiten. Die jetzige Regierung unterstütze keine Hindus, obwohl sehr viele AL-Mitglieder seien. Seine Familie habe nach Indien gewollt, jedoch keine Reisedokumente gehabt. Zu seinem Ausreisegrund erklärte der BF, seit dem Jahr 2012 sei er aktives Mitglied der Chatrodol; die Awami League seien seine Feinde gewesen und sei er ein paarmal attackiert worden. Von 2012 bis 2014 sei er deshalb nicht zu Hause, sondern immer unterwegs gewesen. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seine Geschwister belästigt. In Bangladesch seien die meisten Hindus Mitglieder der AL, er sei BNP Mitglied gewesen, was nicht akzeptiert worden sei; er sei 3-4mal in römisch 40 geschlagen worden. Es sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden, wenn er seine BNP Mitgliedschaft nicht niederlege. Vor seiner Ausreise hätten sie von seinem Vater 30.000 € Schmiergeld verlangt und hätten gedroht, den BF und seine Geschwister umzubringen. Die Polizei sei mit den AL- Leuten befreundet gewesen, weshalb sie von der Polizei keine Unterstützung erhalten hätten. Sein Vater habe sich Sorgen gemacht und ihn deswegen nach Österreich geschickt. Wegen seiner Probleme habe er die Universität abgebrochen, da er immer wieder auf der Straße attackiert worden sei. Als er in Österreich angekommen sei, habe er erfahren, dass seine Gegner Falschanzeigen gegen ihn erstattet hätten. Zwei- bis dreimal sei er von der Polizei gesucht worden und habe diese seine Familie belästigt. Einige AL-Leute seien mit der Polizei zu ihm nach Hause gekommen, hätten randaliert und das Haus zerstört. Nach diesem Vorfall seien die Eltern nach römisch 40 gezogen und hätten dort ein Haus gebaut, 2015 seien sie von dort geflüchtet, nachdem seine Familie Probleme mit muslimischen Menschen, die das ganze Dorf belästigt hätten, bekommen habe. Hindus seien eine Minderheit in Bangladesch. Am 30.10.2016 sei ihr Hindu-Dorf angezündet worden und seien 300 Familien davon betroffen gewesen, auch seine Eltern seien dabei gewesen; ihr gesamtes Hab und Gut sei zerstört worden. Die Hindus wollen nicht zum Islam konvertieren. Als er in römisch 40 gewesen sei, sei auch ihm der Vorschlag gemacht worden, dass er seine politische Tätigkeit ausüben dürfe, wenn er konvertiere. Er habe dies jedoch verweigert und seien sie aus diesem Grund wütend auf ihn gewesen. Wegen diesen Problemen hätten seine Geschwister auch nicht zur Schule gehen können und habe sein Vater alles verloren, was er gehabt habe. Sie seien eine wohlhabende Familie gewesen und hätten jetzt finanzielle Schwierigkeiten. Die jetzige Regierung unterstütze keine Hindus, obwohl sehr viele AL-Mitglieder seien. Seine Familie habe nach Indien gewollt, jedoch keine Reisedokumente gehabt. Über Nachfragen gab der BF an, in der Zeit von 2012 bis 2014 bei Verwandten, Freunden und Bekannten gelebt und ab und zu seine Eltern besucht zu haben. Insgesamt sei er 3-4 mal attackiert und 3-4 mal mit dem Umbringen bedroht worden. Im Jahr 2013, als er Sekretär gewesen sei, sei er erstmals bedroht worden; im Februar 2013 sei er erstmals geschlagen worden. Nach dem vierten Vorfall sei er geflüchtet und nur noch heimlich auf Besuch bei den Eltern gewesen. Vor seiner Ausreise sei ein Parteifreund entführt worden und wisse man nicht, ob dieser noch lebe. Sehr viele BNP- Anhänger hätten dieselben Probleme. Eine politische Tätigkeit seiner Familie verneinte der BF. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeit, des Schmiergeldes und seiner Religion ausgereist. Zu den Falschanzeigen gab der BF an, es sei ihm vorgeworfen worden, am 19.01.2014 zwei Autos in Brand gesteckt zu haben du habe er zwei handgemachte Bomben detonieren lassen, wobei einige Leute verletzt worden seien. Sein Anwalt habe die Unterlagen bekommen und diese dem BF gemailt; sein Vater habe wegen der Falschanzeigen einen Anwalt besorgt, der ihn seit 2017 vertrete. Sein Elternhaus sei ihm Jahr 2014 zweimal zerstört worden. Ende 2012 habe er sich zur Ausreise entschlossen, er habe vorgehabt in Österreich zu studieren und sich in Sicherheit zu bringen.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

§ 46FPG zulässig sei und dem BF eine 14tägige Frist gem.

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III-VI.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei und dem BF eine 14tägige Frist gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III-VI.). Begründend wird dazu im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass für die Behörde nicht ersichtlich sei, dass der BF über mehrere Jahre im Heimatland verblieb, obwohl er bereits im Jahr 2012 Probleme (der BF habe angegeben, mehrmals bedroht und geschlagen worden zu sein) bekommen haben soll, jedoch erst im Februar 2014 ausgereist sei. Auch sei die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubwürdig, da der BF vorerst angegeben habe, sich von 2012 bis 2014 nicht zu Hause aufgehalten zu haben. Der BF habe nach genauerem Befragen angegeben, erstmals im Februar 2013 geschlagen worden zu sein und habe erst kurz vor der vierten Bedrohung sein Zuhause verlassen und habe auch danach seine Familie immer wieder heimlich besucht. Auch sei es angesichts der Angaben des BF zu seiner Bedrohungssituation nicht plausibel, dass dieser legal ausgereist sei, da der BF angegeben habe, gesucht worden zu sein. Der BF habe Dokumente in Kopie vorgelegt und im Original nachgereicht und könne im Lichte der Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um Fälschungen handle. Letztlich wurde festgehalten, dass sich der BF bereits seit XXXX in Österreich aufhalte, jedoch erst am XXXX den Asylantrag gestellt habe, weshalb festgestellt werden könne, dass der BF nicht auf der Suche nach Schutz sei und sei diese Vorgehensweise nicht nachzuvollziehen. Letztlich wurde festgehalten, dass sich der BF bereits seit römisch 40 in Österreich aufhalte, jedoch erst am römisch 40 den Asylantrag gestellt habe, weshalb festgestellt werden könne, dass der BF nicht auf der Suche nach Schutz sei und sei diese Vorgehensweise nicht nachzuvollziehen. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung mit Schriftsatz vom 14.06.2018 vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, -) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen -) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen -) in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. -) nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen Der BF haben seinen Reisepass anlässlich der Asylantragstellung im Original vorgelegt und sei die diesbezügliche Feststellung des BFA aktenwidrig. Auch sei der BF nicht mittellos, sondern gehe einer Arbeit nach. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft und stehe das Vorbringen des BF in Einklang mit den Länderfeststellungen. Es wurde der Antrag gestellt, die seitens des BF vorgelegten Urkunden im Herkunftsstaat überprüfen zu lassen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am 25.06.2018 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  3. Am 19.07.2018 langte hg. eine Beschäftigungsbewilligung für den BF als Lehrling von XXXX bis XXXX vorgelegt. Am 25.09.2019 langte hg. eine Verständigung über die Eintragung des BF ins Gewerberegister der BH XXXX ein.
  4. Am 19.07.2018 langte hg. eine Beschäftigungsbewilligung für den BF als Lehrling von römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt. Am 25.09.2019 langte hg. eine Verständigung über die Eintragung des BF ins Gewerberegister der BH römisch 40 ein.
  5. Am 26.04.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden. Anlässlich der Verhandlung wurden zahlreiche Unterlagen, die Integration des BF in Österreich betreffend, vorgelegt.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Verfahrensbestimmungen 1.
  9. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: 2.1.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Hindu und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen. Der Beschwerdeführer hat die Schule, ein College und die Universität in XXXX besucht und war als Student vorerst als Werbesekretär und in der Folge als Generalsekretär im Sprengel XXXX für den Studentenflügel der Partei BNP tätig.Der Beschwerdeführer hat die Schule, ein College und die Universität in römisch 40 besucht und war als Student vorerst als Werbesekretär und in der Folge als Generalsekretär im Sprengel römisch 40 für den Studentenflügel der Partei BNP tätig. In diesem Zusammenhang wurde der BF mehrfach von Angehörigen der Gegenpartei und von Moslems bedroht und geschlagen, wobei erschwerend auch die religiöse Ausrichtung des BF als Hindu hinzukam. Aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Religion wurde gegen den Beschwerdeführer ein falsches Gerichtsverfahren eingeleitet, der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe verurteilt, das Haus der Familie geplündert und teilweise zerstört und von dessen Vater 3 Mio. Thaka Schutzgeld gefordert. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Bangladesch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Bangladesch asylrelevanter Verfolgung unterliegt. 2.1.
  4. Der Beschwerdeführer, der derzeit eine Kochlehre absolviert und zuvor berufstätig war, ist strafrechtlich unbescholten. 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: 1 COVID-19 Letzte Änderung: 11.11.2020 Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Pati- enten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Pati- enten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Quellen: • GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-d er-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020 • GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirt schaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • WKO-Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 8.5.2020 2 Politische Lage Letzte Änderung: 16.11.2020 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km2 leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km2 leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Die Wahlen vom
  6. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom
  7. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und Kandidatinnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer Anhängerinnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-nod e/-/206322 , Zugriff 10.11.2020 • AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www. ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die _asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28St and_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 • BBC - British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393 , Zugriff 11.11.2020 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020 • CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook- Bangladesh, https: //www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html , Zugriff 10.11.2020 • DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party’s Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaiban dha-3-by-polls-underway , Zugriff 10.11.2020 • DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term -as-prime-minister/a-47513555 , Zugriff 10.11.2020 • DGVN - Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen

(2016): EWP - Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fi leadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_N achdruck-web.pdf, Zugriff 9.11.2020 • FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedo mhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.11.2020 • FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asi a/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 10.11.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 10.11.2020 • Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/banglade sh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence , Zugriff 10.11.2020 • Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.th ehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece , Zugriff 10.11.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 11.11.2020 • NAU - Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuh rerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195 , Zugriff 10.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail • Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call -for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK , Zugriff 10.11.2020 • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 10.11.2020 3 Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.11.2020 Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vergleiche AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah BanglaTeam (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangama- ti, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangama- ti, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vergleiche AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ban gladesch-node/bangladeschsicherheit/206292 , Zugriff 9.11.2020 • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (29.6.2020): Bangladesh, year 2019: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032553/201 9yBangladesh_en.pdf, Zugriff 5.11.2020 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.11.2020): South Asia Regional Overview: Bangladesh, https://acleddata.com/2020/11/04/regional-overview-south-asia2 5-31-october-2020/, Zugriff 5.11.2020 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.adeddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence -in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020 • AnAg -Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-roh ingya-killings/1636457, Zugriff 13.11.2020 • AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html , Zugriff 13.11.2020 • BMEIA- Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (6.8.2020): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/banglad esch/, Zugriff 16.11.2020 • EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.8.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertret ungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textima ge, Zugriff 10.11.2020 • FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedo mhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 16.11.2020 • HRW - Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohi ngya , Zugriff 16.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • SATP - South Asia Terrorism Portal (8.11.2020): Data Sheet - Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/in cidents-data/bangladesh , Zugriff 10.11.2020 • TDS - The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://ww w.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726 , Zugriff 16.11.2020 • UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/ safety-and-security , Zugriff 16.11.2020 • UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020b): Foreign travel advice Bangladesh - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism , Zugriff 16.11.2020 4 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 11.11.2020 Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates", die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, "Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen - es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur

  1. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  2. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 • FH - Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedo mhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020 • FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/regionZa sia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 3.4.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch 5 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020).Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden" (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer" getötet (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020).Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer" getötet (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 9.2020). BangladeshAnsar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) - ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon" [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020) . Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 • AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 9.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 13.11.2020 6 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 11.11.2020 Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKARObwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020) . Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custo- dial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS8.2.2020) . Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custo- dial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020) . Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vgl. ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vergleiche ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).

der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018).

Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet (AI 30.1.2020).

der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018).

Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet (AI 30.1.2020). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project" seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 • AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html , Zugriff 2.4.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 1.4.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH - International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMGZp df/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 • ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar. org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 5.8.2020 • ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.or g/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 • OMCT - World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/ban gladesh/2019/08/d25471/, Zugriff 2.4.2020 • OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2 018/06/d24943/, Zugriff 2.4.2020 • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 24.3.2020 7 Korruption Letzte Änderung: 16.11.2020 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den

  1. Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet (Anm.).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den
  2. Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet (Anm.). Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger" sowie „reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission" machtlos (AA21.6.2020; vgl. ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger" sowie „reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission" machtlos (AA21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020) . Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 • FH - Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedo mhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 10.11.2020 • LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsomrädet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169 348_190225550.pdf, Zugriff 10.11.2020 • ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, 8. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 10.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • TI -Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https:// www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 10.11.2020 • TI - Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktio n/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf , Zugriff 10.11.2020 • TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https: //www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd , Zugriff 10.11.2020 • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 10.11.2020 8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 16.11.2020 Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten (FH 2020). NGOs können ihre Erkenntnisse veröffentlichen, jedoch sind Regierungsvertreter diesbezüglich nur selten interessiert oder kooperativ (USDOS 11.3.2020). Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB 9.2020). Menschenrechts-NGOs in Bangladesch üben oft harsche Kritik an der Regierung, sehen sich aber nicht generell mit staatlichen Repressionen konfrontiert. Die Situation hat sich in den letzten Jahren stark verbessert. NGOs, die in den Bereichen Menschenrechten, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich allerdings nach wie vor umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen ausgesetzt, bzw. werden in bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB 9.2020). Einschüchterungsversuche und einzelne Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger lassen Menschenrechtsorganisationen nur sehr vorsichtig vorgehen. Der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung ist hoch (AA 21.6.2020). Menschenrechtsgruppen praktizieren Selbstzensur und Bedrohungen von Extremisten sowie eine zunehmend autoritär agierende Regierungspartei führten zu einer verminderten Stärke der Zivilgesellschaft (USDOS 11.3.2020). Die Menschenrechtsorganisation Odhikar war von einer Schmierkampagne betroffen, in der ihr „anti-staatliche und regierungsfeindliche" Aktivitäten und „Verschwörung gegen das Land" vorgeworfen wurde (FIDH 9.1.2019). Die Bangladesh Election Commission (BEC) verbot Odhikar, Wahlbeobachter bei der Parlamentswahl vom Dezember 2018 einzusetzen (FIDH 9.1.2019; vgl. AI 13.12.2018). Insgesamt wurden nur etwa 26.000 Wahlbeobachter akkreditiert (FIDH 9.1.2019).Die Menschenrechtsorganisation Odhikar war von einer Schmierkampagne betroffen, in der ihr „anti-staatliche und regierungsfeindliche" Aktivitäten und „Verschwörung gegen das Land" vorgeworfen wurde (FIDH 9.1.2019). Die Bangladesh Election Commission (BEC) verbot Odhikar, Wahlbeobachter bei der Parlamentswahl vom Dezember 2018 einzusetzen (FIDH 9.1.2019; vergleiche AI 13.12.2018). Insgesamt wurden nur etwa 26.000 Wahlbeobachter akkreditiert (FIDH 9.1.2019). Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Durch eine Straffung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020; USDOS 11.3.2020, FH 2020), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Das NGO Affairs Bureau, das für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu. Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle (AA 21.6.2020).Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Durch eine Straffung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020; USDOS 11.3.2020, FH 2020), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Das NGO Affairs Bureau, das für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu. Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle (AA 21.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 • AI - Amnesty International (13.12.2018): Rights at stake in Bangladesh on Human Rights Day, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454524.html , Zugriff 16.11.2020 • FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedo mhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 16.11.2020 • FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/regionZa sia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in# , Zugriff 12.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 9.11.2020 9 Ombudsmann Letzte Änderung: 11.11.2020 Das Gesetz sieht die Institution eines Ombudsmannes vor, es wurde jedoch noch keiner ernannt (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine Prozeduren für Opfer von Folter, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen (OMCT 26.6.2018). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als ein „eher zahnloser Papiertiger" sowie „reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 9.2020). Quellen: • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh72 018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019 • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 24.3.2020 10 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 11.11.2020 Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Armee besteht aus circa 260.000 aktiven Soldaten und circa 472.000 Reservisten (AA 21.6.2020). Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten, sofern der Abschluss der
  1. Schulstufe nachgewiesen wird (AA 21.6.2020). Personen unter 18 Jahren kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 9.2020). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten (AA 21.6.2020). Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952") die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020).Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952") die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach Paragraph 136, des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 9.2020) bzw. einer Verpflichtung von Kindersoldaten (AA 21.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch 11 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020) . Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court" offen. Die „National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).21.6.2020) . Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  3. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court" offen. Die „National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 • EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarte rs-homepage/56110/node/56110_es , Zugriff 13.11.2020 • FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedo mhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 10.11.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat , Zugriff 10.11.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 10.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_lay outs/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN , Zugriff 11.11.2020 • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 10.11.2020 12 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 12.11.2020 Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 30.1.2020). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung zunehmend verletzt (AA 21.6.2020). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 9.2020). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 11.3.2020). Am
  1. Oktober 2018 trat mit dem „Digital Security Act" (DSA) ein Gesetz in Kraft (Odhikar 8.8.2019), das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglicht. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des „Information and Communication Technology Act" (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche, strengere Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 14.1.2020). Auf Basis des ICT Act wurden 2019 insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet und sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen. 2018 wurden 40 Personen für Online-Verbrechen, wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. FH 2020), darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 2020). Seit Oktober 2018 wurden unter dem DSA fast 400 Anklagen erhoben. 200 Anklagen wurden aufgrund mangelnder Beweise abgewiesen. Selbstzensur aus Furcht vor Repressalien ist die Folge (AI 30.1.2020).Am
  2. Oktober 2018 trat mit dem „Digital Security Act" (DSA) ein Gesetz in Kraft (Odhikar 8.8.2019), das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglicht. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des „Information and Communication Technology Act" (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche, strengere Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 14.1.2020). Auf Basis des ICT Act wurden 2019 insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet und sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen. 2018 wurden 40 Personen für Online-Verbrechen, wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert (ODHIKAR 8.8.2019; vergleiche FH 2020), darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 2020). Seit Oktober 2018 wurden unter dem DSA fast 400 Anklagen erhoben. 200 Anklagen wurden aufgrund mangelnder Beweise abgewiesen. Selbstzensur aus Furcht vor Repressalien ist die Folge (AI 30.1.2020). Im Vorfeld der
  3. Parlamentswahlen vom 30.12.2018 haben unabhängige zivilgeseNschaftliche Organisationen und Medien Einschränkungen bei ihren Aktivitäten erfahren. Im November 2018 gab es 72 Angriffe auf Journalisten, 39 Verhaftungen im Zusammenhang mit dem ICT-Act von 2006 und neun Verhaftungen im Zusammenhang mit dem „Digital Security Act" (FIDH 9.1.2019). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem Gesetz über digitale Sicherheit (Digital Security Act, 2018) und sechs Personen nach dem Gesetz zur Informations- und Kommunikationstechnologie (Information and Communication Technology Act, 2006) (geändert 2009 und 2013) verhaftet (ODHIKAR 8.2.2020). Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 11.3.2020). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 11.3.2020). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 11.3.2020). Die „Bangladesh Telocommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Es gibt ein gesetzliches Verbot der Nutzung von Virtual Private Networks (VPNs) und VOIP-Telefo- nie, das jedoch kaum exekutiert wird (USDOS 11.3.2020). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Die Bedrohungslage für Blogger und Herausgeber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bleibt hoch (FH 2020). Journalisten sehen sich auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Nicht alle tauchen wieder auf (ÖB 9.2020; vgl. FH 2020).Die Bedrohungslage für Blogger und Herausgeber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bleibt hoch (FH 2020). Journalisten sehen sich auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Nicht alle tauchen wieder auf (ÖB 9.2020; vergleiche FH 2020). Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 2020).Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 • AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html , Zugriff 2.4.2020 • FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedo mhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020 • FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asi a/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 6.3.2019 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 1.4.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • ODHIKAR (8.2.2020): Bangladesh, Annual Human Rights Report on Bangladesh 2019, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 • ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar. org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 26.3.2020 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

§ 144

Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen, wie das „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“, Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 2020). Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen, bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, da offenbar keine nachhaltige Gefahr für die Regierung davon ausging. Die Teilnehmerinnen hatten mit keinen Folgen zu kämpfen. Sobald sich jedoch wieder eine Führungsfigur der Opposition etabliert, welche der regierenden Awami League gefährlich werden könnte, werden die Maßnahmen der Regierung wieder verschärft (ÖB 9.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 9.11.2020 • FH - Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedo mhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 10.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar. org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 10.11.2020 • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 9.11.2020 14 Haftbedingungen Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020; ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m2 zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.6.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 40.950 Personen (ÖB 9.2020). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Im Januar 2018 waren 79 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 21.6.2020).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 21.6.2020; ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m2 zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.6.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 40.950 Personen (ÖB 9.2020). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Im Januar 2018 waren 79 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 21.6.2020). Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 9.2020).

der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord" veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 9.2020).

der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord" veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020). Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross" oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen, aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 10.6.2020). Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 9.2020). Quellen: • AA- Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch • ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 11.11.2020 • ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar. org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 11.11.2020 • USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031208.html , Zugriff 12.11.2020 • USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Prac- tices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 13.11.2020 15 Todesstrafe Letzte Änderung: 16.11.2020 In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 9.2020). Die Anzahl der zum Tode verurteilten Häftlinge wird zwischen 1.000 und mehr als 1.700 angegeben (AI 4.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. AA21.6.2020, ÖB 9.2020).wird zwischen 1.000 und mehr als 1.700 angegeben (AI 4.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche AA21.6.2020, ÖB 9.2020). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial" Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act" 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law" von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (ÖB 9.2020). Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act" von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.6.2020; vgl. ÖBFür zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act" von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020) . Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.6.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weitverbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 9.2020). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.6.2020; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019, USDOS 11.3.2020).9.2020) . Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.6.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weitverbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 9.2020). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.6.2020; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019, USDOS 11.3.2020). Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court" sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.6.2020).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court" sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorg

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.