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{'item': 'L507 2238602-1'}

Obsah (7)§ 3Art 133§ 8§§ 4§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlL507 2238602-1 Spruch, L507 2238602-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 11.11.2020 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.11.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.10.2022 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.10.2022 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Zuletzt wurde ihr eine befristete Auftragsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 24.10.2022 erteilt.Begründend wurde ausgeführt, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Zuletzt wurde ihr eine befristete Auftragsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 24.10.2022 erteilt. Dem Vater des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BFA vom XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, wobei gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei.Dem Vater des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, wobei gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 27.11.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde mit Schreiben vom 21.12.2020 Beschwerde erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 27.11.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde mit Schreiben vom 21.12.2020 Beschwerde erhoben.
  3. Mit Schreiben vom 27.01.2021 teilte das BFA mit, dass am 11.09.2020 gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren sei am 22.12.2020 eingestellt worden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Wien geboren. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Wien geboren. Er ist der Sohn des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , und der XXXX , geboren am XXXX . Die Eltern des Beschwerdeführers sind Staatsangehörige des Irak.Er ist der Sohn des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , und der , römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Eltern des Beschwerdeführers sind Staatsangehörige des Irak. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Dem Vater des Beschwerdeführers XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX ,

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater des Beschwerdeführers römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom römisch 40 ,

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

, Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den Vater des Beschwerdeführers ist nicht anhängig.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater sowie Einsicht in die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellt wurde.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater sowie Einsicht in die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellt wurde. 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. , 2.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Geburt im österreichischen Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Eintragungen in der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Statusrichtlinie 2011/95/EU (§ 2 Abs. 1 Z. 9 AsylG 2005) definiert einen „Minderjährigen“ als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Nach § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Volljährigkeit österreichisches Recht maßgeblich.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Statusrichtlinie 2011/95/EU (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005) definiert einen „Minderjährigen“ als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Nach Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Volljährigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Stellt

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach Abs. 2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Stellt

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach Absatz 2, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. 3.2. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden weder im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht eigene Fluchtgründe vorgebracht bzw. glaubhaft behauptet, weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers im Irak auszuschließen ist. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde aber mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 30.01.2015

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde aber mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 30.01.2015

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

, Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den Vater des Beschwerdeführers ist seit dem 22.12.2020 nicht mehr anhängig. Vor diesem Hintergrund liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. Somit war dem Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass ihm gemeinsam mit seinen Eltern ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Somit war dem Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass ihm gemeinsam mit seinen Eltern ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht,

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L507.2238602.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.