Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.10.2022 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.10.2022 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Zuletzt wurde ihr eine befristete Auftragsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 24.10.2022 erteilt.Begründend wurde ausgeführt, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Zuletzt wurde ihr eine befristete Auftragsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 24.10.2022 erteilt. Dem Vater des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BFA vom XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, wobei gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei.Dem Vater des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, wobei gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei.
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater des Beschwerdeführers römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom römisch 40 ,
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
, Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den Vater des Beschwerdeführers ist nicht anhängig.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G 2005 ist Familienangehöriger u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Statusrichtlinie 2011/95/EU (§ 2 Abs. 1 Z. 9 AsylG 2005) definiert einen „Minderjährigen“ als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Nach § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Volljährigkeit österreichisches Recht maßgeblich.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Statusrichtlinie 2011/95/EU (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005) definiert einen „Minderjährigen“ als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Nach Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Volljährigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Stellt
G 2005 ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach Abs. 2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach Absatz 2, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. 3.2. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden weder im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht eigene Fluchtgründe vorgebracht bzw. glaubhaft behauptet, weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers im Irak auszuschließen ist. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde aber mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 30.01.2015
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde aber mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 30.01.2015
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
, Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den Vater des Beschwerdeführers ist seit dem 22.12.2020 nicht mehr anhängig. Vor diesem Hintergrund liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. Somit war dem Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass ihm gemeinsam mit seinen Eltern ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht,
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Somit war dem Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass ihm gemeinsam mit seinen Eltern ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht,
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L507.2238602.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.