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{'item': 'L515 2233513-2'}

Obsah (12)§ 32Art. 133Art. 81aArtikel 81§ 7§ 19b§ 14§ 17Art. 130§ 69§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlL515 2233513-2 Spruch, L515 2233513-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2021, Zl. L515 2233513-1/5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Wiederaufnahmewerberin war bis zur Erlassung des Bescheides, in Bezug auf den die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nunmehr beantragt wurde, Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten GdB von 50 % und gehörte dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch eins.
  2. Die Wiederaufnahmewerberin war bis zur Erlassung des Bescheides, in Bezug auf den die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nunmehr beantragt wurde, Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten GdB von 50 % und gehörte dem Kreis der begünstigten Behinderten an. I.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialsministeriumsservice vom 21.02.2019 wurde die Wiederaufnahmewerberin um Vorlage aktueller Befunde ersucht, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Mit einem weiteren Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 29.03.2019 wurde die Wiederaufnahmewerberin um Vorlage einer aktuellen Medikamentenliste ersucht. römisch eins.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialsministeriumsservice vom 21.02.2019 wurde die Wiederaufnahmewerberin um Vorlage aktueller Befunde ersucht, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Mit einem weiteren Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 29.03.2019 wurde die Wiederaufnahmewerberin um Vorlage einer aktuellen Medikamentenliste ersucht. I.
  5. Am 02.03.2020 wurde die Wiederaufnahmewerberin einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
  6. Am 02.03.2020 wurde die Wiederaufnahmewerberin einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2020 wurde festgestellt, dass die Wiederaufnahmewerberin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 20.03.2020 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2020 wurde festgestellt, dass die Wiederaufnahmewerberin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 20.03.2020 wurde dem Bescheid beigelegt. I.
  9. Mit E-Mail vom 23.04.2020 gab die Wiederaufnahmewerberin bekannt, dass gegen das Sachverständigengutachten ein „Einspruch“ erhoben werde. Mit Schriftsatz vom 17.07.2020 erhob die bP Beschwerde und wiederholte ihre gesundheitlichen Einschränkungen. römisch eins.
  10. Mit E-Mail vom 23.04.2020 gab die Wiederaufnahmewerberin bekannt, dass gegen das Sachverständigengutachten ein „Einspruch“ erhoben werde. Mit Schriftsatz vom 17.07.2020 erhob die bP Beschwerde und wiederholte ihre gesundheitlichen Einschränkungen. I.
  11. Das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel nach dem Willen der bP als Beschwerde zu qualifizieren ist. Mit ho. Beschluss vom 12.02.2021, GZ L515 2233513-1/5E wurde die Beschwerde unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels Begründung zurückgewiesen.römisch eins.
  12. Das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel nach dem Willen der bP als Beschwerde zu qualifizieren ist. Mit ho. Beschluss vom 12.02.2021, GZ L515 2233513-1/5E wurde die Beschwerde unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels Begründung zurückgewiesen. Der entsprechende Beschluss wurde der bP durch Hinterlegung im zuständigen Postamt am 19.2.2021 zugestellt. Am 22.2.2021 um 15:38 Uhr wurde das Schreiben der bP persönlich ausgefolgt. I.
  13. Mit Mail vom 07.03.2021 stellte die Wiederaufnahmewerberin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend brachte sie zusammengefasst vor, es sei ihr nie bekannt gegeben worden, dass sie einen Formfehler begangen oder eine Frist verletzt habe. Sie habe die zuständige Sachbearbeiterin des Sozialministeriumsservice immer über ihre Sachlage informiert.römisch eins.
  14. Mit Mail vom 07.03.2021 stellte die Wiederaufnahmewerberin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend brachte sie zusammengefasst vor, es sei ihr nie bekannt gegeben worden, dass sie einen Formfehler begangen oder eine Frist verletzt habe. Sie habe die zuständige Sachbearbeiterin des Sozialministeriumsservice immer über ihre Sachlage informiert. I.
  15. Eine außerordentliche Revision wurde im gegenständlicher Rechtsache nicht eingebracht.römisch eins.
  16. Eine außerordentliche Revision wurde im gegenständlicher Rechtsache nicht eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
  17. Feststellungen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem festgestellten Verfahrenshergang.
  18. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
  20. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  21. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  22. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  23. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81a, Absatz 4, Gem.

Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.Gem. Artikel 130, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Rechtsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Rechtsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des § 32 VwGVG § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Paragraph 32, VwGVG Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Dies ist auch für das gegenständliche Verfahren gem. § 32 VwGVG anzunehmen, zumal die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt wird, welches durch einen Senat in der oa. Zusammensetzung entschieden wurde.Dies ist auch für das gegenständliche Verfahren gem. Paragraph 32, VwGVG anzunehmen, zumal die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt wird, welches durch einen Senat in der oa. Zusammensetzung entschieden wurde.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … anzuwenden … .

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … anzuwenden … . Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

§ 32Abs. 1 Vw

GVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Ziffer 4,). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens

Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens

Absatz 3, leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens

Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens

Absatz 4, leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Absatz 5, leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Die zweiwöchige (subjektive) Frist

§ 69Abs.

2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).

§ 69Abs.

2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55). Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages kann nicht als ein Formgebrechen iS des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden (VwGH 24.02.1982, 81/03/0304). Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweismitteln hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168). Die zweiwöchige (subjektive) Frist

Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).

Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages kann nicht als ein Formgebrechen iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden (VwGH 24.02.1982, 81/03/0304). Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweismitteln hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168). Zu A)

der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Beurteilung der fristgerechten Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Bekanntgabe im Antrag, wann die Wiederaufnahmewerberin vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihr gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Zu A)

der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Beurteilung der fristgerechten Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Bekanntgabe im Antrag, wann die Wiederaufnahmewerberin vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihr gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). Im gegenständlichen Fall geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der bP der ho. Beschluss vom 12.02.2021, GZ L515 2233513-1/5E am 19.2.2021 durch Hinterlegung am 18.2.2921 am zuständigen Postamt zugestellt wurde uns sie am 22.2.2021 mit der tatsächlichen Ausfolgung Kenntnis vom Inhalt erlangt hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von 2 Wochen ab jenem Zeitpunkt einbrachte, in dem sie vom vermeintlichen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte. Die vermeintliche Rechtzeitigkeit ergibt sich somit zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wird in dubio im Lichte des Akteninhaltes davon ausgegangen, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Konkretisierung ihres Antrages in Bezug auf die Rechtzeitigkeit nachkam. Dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 VwGVG idF des BGBl I 2/2017 war die noch nicht abgelaufene Revisionsfrist während der Einbringung des gegenständlichen Antrages einer inhaltlichen Prüfung nicht hinderlich. Dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2017, war die noch nicht abgelaufene Revisionsfrist während der Einbringung des gegenständlichen Antrages einer inhaltlichen Prüfung nicht hinderlich. Wenn die bP ihren Antrag im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, es wäre ihr nicht bekannt gegeben worden, dass sie einen Formfehler begangen oder eine Frist verletzt habe und sie die zuständige Sachbearbeiterin des Sozialministeriumsservice immer über ihre Sachlage informiert hätte, ist anzuführen, dass sie dieses Vorbringen bei Wahrstellung keinen der Tatbestände des § 32 Abs. 1 Z 1 – 4 VwGVG erfüllt, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war.Wenn die bP ihren Antrag im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, es wäre ihr nicht bekannt gegeben worden, dass sie einen Formfehler begangen oder eine Frist verletzt habe und sie die zuständige Sachbearbeiterin des Sozialministeriumsservice immer über ihre Sachlage informiert hätte, ist anzuführen, dass sie dieses Vorbringen bei Wahrstellung keinen der Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 VwGVG erfüllt, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war. Ob im gegenständlichen Fall ein Wiedereinsetzungsgrund gem. § 33 VwGVG vorliegt, ist nicht Prüfungsgegenstand.Ob im gegenständlichen Fall ein Wiedereinsetzungsgrund gem. Paragraph 33, VwGVG vorliegt, ist nicht Prüfungsgegenstand., Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2233513.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.