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{'item': 'L515 2237742-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlL515 2237742-1 Spruch, L515 2237742-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde den gestellten Antrag nicht als begründet ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde den gestellten Antrag nicht als begründet ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch „bP“), in Bezug auf welche - soweit aktenkundig - bisher noch kein Verfahren vor dem Sozialministeriumservice über den Grad ihrer Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geführt wurde, übermittelte dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend auch „bB“), ein mit 29.09.2020 datiertes und von ihr unterfertigtes Antragsformular, auf dessen erster Seite die beiden vorgedruckten Optionen: "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBL. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung" oder "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt werden können. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch „bP“), in Bezug auf welche - soweit aktenkundig - bisher noch kein Verfahren vor dem Sozialministeriumservice über den Grad ihrer Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geführt wurde, übermittelte dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend auch „bB“), ein mit 29.09.2020 datiertes und von ihr unterfertigtes Antragsformular, auf dessen erster Seite die beiden vorgedruckten Optionen: "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBL. Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung" oder "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt werden können. Auf Seite 2 dieses vorgedruckten Antragsformulars findet sich folgender durch dunkle Hinterlegung gekennzeichneter Hinweis (Unterstreichungen und Fettdruck im Original): "Hinweis: Wenn Sie nach Bundes-oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht. Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen. Informieren Sie sich dazu auf der Homepage des Sozialministeriumservice www.sozialministeramservice.at" Die bP kreuzte auf diesem von ihr unterfertigten Antragsformular die Option "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)" an. Im Formular auf Seite 2 kreuzte die bP die Option „Invaliditäts-, Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitspension“ an und führte handschriftlich aus, „Antrag gestellt am 29.09.2020“. Die bP legte diesem Antragsformular ein psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.04.2020, eine Haftbestätigung, wonach sie seit 02.08.2018 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt als vorbeugende Maßnahme im XXXX Universitätsklinikum, XXXX , untergebracht ist, eine Kopie eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2017 ausgestellten bis 05.03.2022 gültigen Konventionsreisepasses, welcher ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019 entzogen wurde, sowie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX , wonach die bP nach dem Erkenntnis des BvWG vom 07.05.2019 mit einem siebjähriges Einreiseverbot belegt sei, bei. Die bP kreuzte auf diesem von ihr unterfertigten Antragsformular die Option "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)" an. Im Formular auf Seite 2 kreuzte die bP die Option „Invaliditäts-, Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitspension“ an und führte handschriftlich aus, „Antrag gestellt am 29.09.2020“. Die bP legte diesem Antragsformular ein psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.04.2020, eine Haftbestätigung, wonach sie seit 02.08.2018 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt als vorbeugende Maßnahme im römisch 40 Universitätsklinikum, römisch 40 , untergebracht ist, eine Kopie eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2017 ausgestellten bis 05.03.2022 gültigen Konventionsreisepasses, welcher ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019 entzogen wurde, sowie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , wonach die bP nach dem Erkenntnis des BvWG vom 07.05.2019 mit einem siebjähriges Einreiseverbot belegt sei, bei. I.

  1. Mit Schreiben der bB vom 06.10.2020 wurde die bP um Übermittlung eines Nachweises über Daueraufenthalt – EG ersucht. Ein diesbezüglicher Nachweis findet sich nicht im Akt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der bB vom 06.10.2020 wurde die bP um Übermittlung eines Nachweises über Daueraufenthalt – EG ersucht. Ein diesbezüglicher Nachweis findet sich nicht im Akt. I.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2020 wurde der Antrag der bP vom 01.10.2020 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Die bP sei ukrainische Staatsangehörige und verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, weswegen nach § 2 Abs. 1 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. römisch eins.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2020 wurde der Antrag der bP vom 01.10.2020 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Die bP sei ukrainische Staatsangehörige und verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, weswegen nach Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. I.
  5. Mit E-Mail vom 10.12.2020 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde. Die bP sei in Österreich aufgewachsen und befinde sich derzeit in einer psychiatrischen Klinik. Ihr Antrag auf „Wiedereinstellung in den Flüchtlingsstatus“ werde momentan von einem Anwalt geprüft und sie warte auf eine Gerichtsentscheidung. Gebeten wurde um nochmalige Überprüfung seines Antrages.römisch eins.
  6. Mit E-Mail vom 10.12.2020 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde. Die bP sei in Österreich aufgewachsen und befinde sich derzeit in einer psychiatrischen Klinik. Ihr Antrag auf „Wiedereinstellung in den Flüchtlingsstatus“ werde momentan von einem Anwalt geprüft und sie warte auf eine Gerichtsentscheidung. Gebeten wurde um nochmalige Überprüfung seines Antrages. I.
  7. Mit Schreiben vom 15.12.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 15.12.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  9. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 5.5.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  10. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 5.5.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. Die bP ist ukrainischer Staatsangehöriger. Der bP wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2017 ein Konventionspass ausgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019 wurde der bP der Konventionspass entzogen. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der bP der Status eines Asylberechtigten wegen derer wiederholt schwerer Delinquenz aberkannt und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, weiters wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 10 AsylG. 9 BFA-VG, 52 FPG erlassen, die Abschiebung in die Republik Ukraine für zulässig erklärt und ein zeitlich befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde an das ho. Gericht wurde mit Erkenntnis vom 7.5.2019, W226 1239291-2/6E abgewiesen und ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen.Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der bP der Status eines Asylberechtigten wegen derer wiederholt schwerer Delinquenz aberkannt und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, weiters wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 10, AsylG. 9 BFA-VG, 52 FPG erlassen, die Abschiebung in die Republik Ukraine für zulässig erklärt und ein zeitlich befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde an das ho. Gericht wurde mit Erkenntnis vom 7.5.2019, W226 1239291-2/6E abgewiesen und ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen. Die bP verfügt weder über einen nationalen österreichischen Aufenthaltstitel, noch über einen weiteren Aufenthaltstitel, welcher sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die bP wird durch eine gesetzliche Erwachsenenvertretung vertreten. Die bP ist auf Grund einer vorbeugenden Maßnahme seit 02.08.2018 im XXXX Universitätsklinikum XXXX untergebracht.Die bP ist auf Grund einer vorbeugenden Maßnahme seit 02.08.2018 im römisch 40 Universitätsklinikum römisch 40 untergebracht. Die bP erfüllt somit die allgemeinen Prozessvoraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht. 2.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  15. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der zusätzlichen Beweisaufnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  16. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der zusätzlichen Beweisaufnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellung zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis. Die Feststellung zur Unterbringung der bP als vorbeugende Maßnahme seit 02.08.2018 im XXXX Universitätsklinikum XXXX , ergibt sich aus der Haftbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 16.10.2020.Die Feststellung zur Unterbringung der bP als vorbeugende Maßnahme seit 02.08.2018 im römisch 40 Universitätsklinikum römisch 40 , ergibt sich aus der Haftbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 16.10.
  17. 2.
  18. Die bP führt in der Beschwerde aus „ … bitte ich Sie, meine Beschwerde über die Weigerung, meinem Sohn eine Behinderung zu gewähren, zu prüfen. Bitte berücksichtigen Sie alle Fakten in dieser Anfrage für Behinderung und Behinderungsstatus.“ „Bitte erlauben Sie meinem Sohn, eine Behinderungsbestätigung zu erhalten. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des BEinstG gründet sich auf folgende Überlegungen: Die bP füllte unzweifelhaft ein Antragsformular aus, das auf die Stellung eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - bzw. auf eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, sofern eine Grad der Behinderung bereits zuvor einmal festgestellt worden war - ausgerichtet ist. Dieses Antragsformular beinhaltet darüber hinaus auf seiner zweiten Seite den - oben wiedergegebenen - durch dunkle Hinterlegung hervorgehobenen ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle des Bezuges einer Alterspension und der Nichtbeschäftigung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, dass aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt werden kann, diesbezüglich könne man sich auf der Homepage des Sozialministeriumservice informieren. Dieses auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichtete Antragsformular wurde von der bP unterfertigt. Spätestens auf Grundlage des Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses war der bP bewusst bzw. musste ihr bewusst sein, dass sie mit dem von ihr unterfertigten Antrag jedenfalls keinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte und wäre es daher an ihr gelegen, weitere Informationen auf der Homepage des Sozialministeriumservice oder durch Nachfrage bei der belangten Behörde einzuholen, um sicherzugehen, dass sie tatsächlich den von ihr intendierten Antrag stellt. Die belangte Behörde aber konnte unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswertes des bei ihr eingelangten, von der bP unterfertigten Antragsformulars, das auf die Beantragung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ausgerichtet ist und einen Hinweis enthält, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass es sich bei diesem Formular nicht um ein solches auf Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses handelt (da die Ausstellung eines Behindertenpasses gesondert beantragt werden kann), zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei diesem bei ihr am 16.12.2016 eingelangten Antrag um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelt. Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 06.10.2020 zur Übermittlung eines Nachweises über Daueraufenthalt – EG aufgefordert. Die bP ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und wäre ihr zumutbar gewesen, bei der bB nachzufragen. 3.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  21. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. 3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Die bP erfüllt die Prozessvoraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. die Eigenschaft der Gleichstellung mit einem österreichischen Staatsbürger nicht, weshalb es ihr an der Prozessvoraussetzung zur Einbringung eines entsprechenden Antrags fehlt. Die bP hätte aufgrund der oa. Ausführungen den Antrag als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Der Umstand, dass die bB den Antrag rechtsirrtümlich abwies, hindert das ho. Gericht nicht, die Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabeentscheidung abzuweisen. 3.
  4. Eine Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Antrag seitens der bB zurückzuweisen war. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung keine meritorische Prüfung des Begehrens zu erfolgen hat und dieses als unzulässig zurückzuweisen ist. Ebenso entspricht es der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die Rechtsmittelinstanz berechtigt ist, das Rechtsmittel mit der Maßgabe, dass das Begehr zurückzuweisen gewesen wäre, abzuweisen. Eine Maßgabeentscheidung im spiegelbildlichen Fall ist jedoch nicht zulässig. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2237742.1.00

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