GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde den gestellten Antrag nicht als begründet ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde den gestellten Antrag nicht als begründet ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch „bP“), in Bezug auf welche - soweit aktenkundig - bisher noch kein Verfahren vor dem Sozialministeriumservice über den Grad ihrer Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geführt wurde, übermittelte dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend auch „bB“), ein mit 29.09.2020 datiertes und von ihr unterfertigtes Antragsformular, auf dessen erster Seite die beiden vorgedruckten Optionen: "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBL. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung" oder "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt werden können. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch „bP“), in Bezug auf welche - soweit aktenkundig - bisher noch kein Verfahren vor dem Sozialministeriumservice über den Grad ihrer Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geführt wurde, übermittelte dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend auch „bB“), ein mit 29.09.2020 datiertes und von ihr unterfertigtes Antragsformular, auf dessen erster Seite die beiden vorgedruckten Optionen: "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBL. Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung" oder "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt werden können. Auf Seite 2 dieses vorgedruckten Antragsformulars findet sich folgender durch dunkle Hinterlegung gekennzeichneter Hinweis (Unterstreichungen und Fettdruck im Original): "Hinweis: Wenn Sie nach Bundes-oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht. Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen. Informieren Sie sich dazu auf der Homepage des Sozialministeriumservice www.sozialministeramservice.at" Die bP kreuzte auf diesem von ihr unterfertigten Antragsformular die Option "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)" an. Im Formular auf Seite 2 kreuzte die bP die Option „Invaliditäts-, Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitspension“ an und führte handschriftlich aus, „Antrag gestellt am 29.09.2020“. Die bP legte diesem Antragsformular ein psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.04.2020, eine Haftbestätigung, wonach sie seit 02.08.2018 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt als vorbeugende Maßnahme im XXXX Universitätsklinikum, XXXX , untergebracht ist, eine Kopie eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2017 ausgestellten bis 05.03.2022 gültigen Konventionsreisepasses, welcher ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019 entzogen wurde, sowie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX , wonach die bP nach dem Erkenntnis des BvWG vom 07.05.2019 mit einem siebjähriges Einreiseverbot belegt sei, bei. Die bP kreuzte auf diesem von ihr unterfertigten Antragsformular die Option "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)" an. Im Formular auf Seite 2 kreuzte die bP die Option „Invaliditäts-, Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitspension“ an und führte handschriftlich aus, „Antrag gestellt am 29.09.2020“. Die bP legte diesem Antragsformular ein psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.04.2020, eine Haftbestätigung, wonach sie seit 02.08.2018 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt als vorbeugende Maßnahme im römisch 40 Universitätsklinikum, römisch 40 , untergebracht ist, eine Kopie eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2017 ausgestellten bis 05.03.2022 gültigen Konventionsreisepasses, welcher ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019 entzogen wurde, sowie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , wonach die bP nach dem Erkenntnis des BvWG vom 07.05.2019 mit einem siebjähriges Einreiseverbot belegt sei, bei. I.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. 3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung keine meritorische Prüfung des Begehrens zu erfolgen hat und dieses als unzulässig zurückzuweisen ist. Ebenso entspricht es der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die Rechtsmittelinstanz berechtigt ist, das Rechtsmittel mit der Maßgabe, dass das Begehr zurückzuweisen gewesen wäre, abzuweisen. Eine Maßgabeentscheidung im spiegelbildlichen Fall ist jedoch nicht zulässig. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2237742.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.