← Österreich

{'item': 'L515 2238159-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 45§ 3Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 55§ 4§ 8§ 1§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlL515 2238159-1 Spruch, L515 2238159-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 2, 3 und 14 BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: „bP“) gehörte ab 04.06.2004 zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.06.2006 wurde festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: „bP“) gehörte ab 04.06.2004 zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.06.2006 wurde festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. I.
  3. Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.römisch eins.
  4. Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. I.
  5. Mit Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 29.07.2020, vidiert am 30.07.2020, wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.römisch eins.
  6. Mit Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 29.07.2020, vidiert am 30.07.2020, wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. I.
  7. Seitens der belangten Behörde (nachfolgend auch: „bB“) wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 20.08.2020 langte eine Stellungnahme ein. römisch eins.4. Seitens der belangten Behörde (nachfolgend auch: „bB“) wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 20.08.2020 langte eine Stellungnahme ein. I.

  1. Ein daraufhin auf Grund der Aktenlage von dem bereits im Erstverfahren bestellten Sachverständigen eingeholtes weiteres Sachverständigengutachten vom 15.10.2020 ergab wiederum einen Grad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
  2. Ein daraufhin auf Grund der Aktenlage von dem bereits im Erstverfahren bestellten Sachverständigen eingeholtes weiteres Sachverständigengutachten vom 15.10.2020 ergab wiederum einen Grad der Behinderung von 30 v.H. I.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2020 wurde der Antrag der bP vom 19.12.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 von Hundert.römisch eins.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2020 wurde der Antrag der bP vom 19.12.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 von Hundert. I.
  5. Mit einem bei der bB eingelangten Schreiben am 22.12.2020 erhob die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.
  6. Mit einem bei der bB eingelangten Schreiben am 22.12.2020 erhob die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde. I.
  7. Mit Schreiben vom 29.12.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 29.12.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  9. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 5.5.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  10. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 5.5.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. In einem am 29.07.2020 von einem ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) erstellten Gutachten wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, wobei das angenommene Asthma bronchiale als führende Funktionseinschränkung mit 30 % eingeschätzt wurde. Die Beeinträchtigung der linken Hüfte nach Hüft- und Oberschenkelbruch (20 %), die Wirbelsäulenbeschwerden (10 %), der Zustand nach Mittelhandbruch rechts (10 %) und die Beeinträchtigung der rechten Schulter nach Bruch

(10)erhöhen den festgestellten Grad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht. 1.
  1. In der Stellungnahme vom 17.08.2020 monierte die bP, dass die lfd. Nr. 2 (Beeinträchtigung an der linken Hüfte nach Hüft- und Oberschenkelbruch) den Gesamtgrad der Behinderung steigern müsste. Der unter lfd. Nr. 4 beschriebene Mittelhandbruch rechts sei unrichtig. Es liege vielmehr ein Bruch des der Mittelhand nächstliegenden Gelenks des kleinen Fingers der rechten Hand vor. Moniert wurde, dass der Bruch des Oberschenkels im Bereich des linken Kniegelenkes im Gutachten nicht berücksichtigt wurde. Auf Grund der Nasenpolypen liege ein weitgehend bis gänzlicher Ausfall des Geruchssinns vor. Die im Gutachten erwähnte Aortenklappenstenose liege nicht vor, sondern eine geringfügige Aortenklappen-Sklerose. Die bP ersuchte um Überdenken des Gutachtens. 1.
  2. Das daraufhin vom bereits im Erstverfahren tätigen Gutachter am 15.10.2020 auf Grund der Aktenlage erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten von 6/2020;Vorgutachten von 6 aus 2020,; Einwendungen zum Parteiengehör (08/20200): "Ich kann obiges Gutachten nicht zur Gänze nachvollziehen. Meines Erachtens gibt es hier einige sachliche Unklarheiten: • Punkt 2 der Begutachtung (Beeinträchtigung der linken Hüfte) ist bewertet mit einer Behinderung von 20 Prozent. Im Gesamtgrad der Behinderung findet dieser Punkt jedoch keine Berücksichtigung, obwohl eine Behinderung ab 20 Prozent laut Belehrung nicht mehr geringfügig ist und auch in die Gesamtbewertung zu berücksichtigen ist. • In Punkt 4 der Begutachtung ist ein Mittelhandbruch rechts beschrieben. Ich hatte niemals einen Bruch der rechten Mittelhand, sondern des, der Mittelhand nächstliegenden Gelenkes des kleinen Fingers der linken Hand. • Der Bruch des Oberschenkels im Bereich des linken Kniegelenks hingegen findet im Gutachten keine Erwähnung mehr, obwohl diese Verletzung zu erheblichen Beschwerden im Kniegelenk selbst, sowie zu Durchblutungsstörungen im Bereich des Unterschenkels und Vorfußes führt und auch das häufige Tragen von Stützstrümpfen erfordert. • Laut Gutachten erreichen die Nasenpolypen keinen Grad der Behinderung, obwohl dadurch ein weitgehend, bis gänzlicher Ausfall des Geruchssinnes vorliegt. • Eine im Gutachten erwähnte Aortenklappenstenose ist mir ebenfalls nicht bekannt, lediglich eine geringfügige Aortenklappen-Sklerose." […] " Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Asthma Bronchiale lungenfachärztlicher Befund vorliegend, Besserung -positiver Verlauf beschrieben, laufende Therapie, klinisch unauffällig,30% Pos. Nr. 06.04.02, GdB 30 % 2) Beeinträchtigung an der linken Hüfte nach Hüft-und Oberschenkelbruch diesbezüglich kein aktueller unfallchirurgischer Fachbefund vorliegend, klinisch leichte Funktionseinschränkungen, blande Narbenverhältnisse, Gangbild unauffällig, 20% Pos. Nr. 02.05.07, GdB 20 % 3) Wirbelsäulenbeschwerden diesbezüglich kein aktueller unfallchirurgischer Fachbefund vorliegend, klinisch geringe Funktionseinschränkungen, 10% Pos. Nr. 02.01.01, GdB 10 % 4) Kniebeschwerden links im Vorgutachten von 2006 angeführt, diesbezüglich kein aktueller unfallchirurgischer Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen, 20% übernommen vom Gutachten von 2006 Pos. Nr. 02.05.18, GdB 20 % 5) Beeinträchtigung der rechten Schulter nach Bruch, Operation diesbezüglich kein aktueller unfallchirurgischer Fachbefund vorliegend, klinisch geringe Funktionseinschränkungen, blande Narbenverhältnisse, 10% Pos. Nr. 02.06.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Ergibt sich aus Position Nummer 1 Nummer 2 -5 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: anamnestisch Zustand nach Bruch des
  3. Fingers links (anamnestisch im Parteiengehör angeführt, kein aktueller Unfallchirurgischer Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen, kann nicht eingeschätzt werden), Geringradige Aortenklappenstenose (kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend, kann nicht eingeschätzt werden), anamnestisch Durchblutungsstörungen der Beine (keine Funktionseinschränkungen objektivierbar), geringgradige Aortenklappensklerose ohne hämodynamische Relevanz (in lungenfachärztlichen Befund von 5/2019 vorliegend)anamnestisch Zustand nach Bruch des
  4. Fingers links (anamnestisch im Parteiengehör angeführt, kein aktueller Unfallchirurgischer Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen, kann nicht eingeschätzt werden), Geringradige Aortenklappenstenose (kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend, kann nicht eingeschätzt werden), anamnestisch Durchblutungsstörungen der Beine (keine Funktionseinschränkungen objektivierbar), geringgradige Aortenklappensklerose ohne hämodynamische Relevanz (in lungenfachärztlichen Befund von 5 aus 2019, vorliegend) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: gegenüber Vorgutachten von 6/2020: Wegfall der Position Nummer 4 mit GdB 10% (wurde vom Gutachten von 2006 übernommen, wurde von Partei negiert, daher in Einschätzung gestrichen) neue Position Nummer 4 mit GdB 20% Zu den Einwendungen des Parteiengehörs: Punkt 1: Position Nummer 2 mit GdB 20% erhöht wegen Geringfügigkeit nicht, Punkt 2: "Bruch der rechten Mittelhand " wurde von Vorgutachten von 2006 übernommen, wurde von Partei bisher nicht widersprochen, Partei negiert aber nun diesen Bruch - daher Streichung im aktuellen Gutachten Punkt 3: "Kniebeschwerden links " wurden aus Vorgutachten von 2006 mit GdB 20% übernommen Punkt 4: keine Evidenz für gänzlichen Verlust des Geruchsinnes Punkt 5: es findet sich im HNO-Befund von 9/2018 unter Nebendiagnosen "Geringradige Aortenklappenstenose", weiters auch im unfallchirurgischen Befund von 8/2019 unter Nebendiagnosen "Aortenklappenstenose", eine "geringgradige Aortenklappensklerose ohne hämodynamische Relevanz" wurde in lungenfachärztlichem Befund von 5/2019 beschrieben, kein aktueller Kardiologischer Fachbefund vorliegend;Punkt 5: es findet sich im HNO-Befund von 9 aus 2018, unter Nebendiagnosen "Geringradige Aortenklappenstenose", weiters auch im unfallchirurgischen Befund von 8 aus 2019, unter Nebendiagnosen "Aortenklappenstenose", eine "geringgradige Aortenklappensklerose ohne hämodynamische Relevanz" wurde in lungenfachärztlichem Befund von 5 aus 2019, beschrieben, kein aktueller Kardiologischer Fachbefund vorliegend; Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung Dauerzustand […]
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es lässt sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden keine Funktionseinschränkung objektivieren, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m unmöglich macht, Ein-Aussteigen ist möglich, übliche Höhendifferenzen können überwunden werden, die Benutzung von Haltegriffen ist möglich, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein …“ 1.
  7. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Der Verlust des Geruchssinnes sei unberücksichtigt geblieben. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Großteil der Beschwerden wegen Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen. Die Beeinträchtigung an der linken Hüfte und den Kniebeschwerden seien nicht geringfügig. Der angefochtene Bescheid möge auf 50 % abgeändert werden. 2.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der zusätzlichen Beweisaufnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  11. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der zusätzlichen Beweisaufnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  12. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB stellen sich als tragfähig dar und stellten die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das auf Grund der Stellungnahme von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.10.2020 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Der von der bP im Vorgutachten vom 29.07.2020 unter der lfd. Nr. 4 eingeschätzte Mittelhandbruch rechts wurde vom Gutachter vom Vorgutachten 2006 übernommen und nunmehr in der Stellungnahme vom 17.08.2020 bestritten, weshalb diese Einschränkung im aktuellen Gutachten nicht mehr berücksichtigt wurde. Der in der Stellungnahme angeführte Bruch des der Mittelhand nächstgelegenen Gelenkes des kleinen Fingers der linken Hand konnte mangels Vorliegen eines aktuellen Unfallchirurgischen Fachbefundes und einer klinisch kaum feststellbaren Funktionseinschränkung nicht eingeschätzt werden. Die gegenwärtige Einschätzung des Grades der Behinderung ergibt sich aus dem festgestellten aktuellen Gesundheitszustand der bP, sowie des Umstandes, dass das Vorgutachten aus dem Jahre 2006 auf Basis der Richtsatzverordnung die nunmehrigen, akutellen Gutachten auf Basis der Einschätzungsverordnung erstellt wurden. Die bP moniert in der Stellungnahme, dass der Bruch des Oberschenkels im Bereich des linken Kniegelenkes (im Vorgutachten 2006 unter der lfd. Nr. 2 mit 20 % eingeschätzt) im aktuellen Gutachten nicht aufscheine. Diesbezüglich hat der Gutachter im Gutachten vom 29.07.2020 unter der Rubrik „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ ausgeführt, dass die lfd. Nr. 2 (Bruch des Oberschenkels) vom Vorgutachten 2006 und der im Vorgutachten 2006 unter der lfd. Nr. 1 angeführte operierte Hüftgelenksverrenkungsbruch links, im aktuellen Gutachten unter der lfd. Nr. 2 „Beeinträchtigung an der linken Hüfte nach Hüft- und Oberschenkelbruch“ zusammengefasst wurden. Dies wurde vom Gutachter ins nunmehrige Gutachten vom 15.10.2020 unverändert übernommen. Sofern die bP in ihrer Stellungnahme moniert, dass die Nasenpolypen, obwohl ein weitgehend bis gänzlicher Ausfall des Geruchssinns vorliege, nach dem Dafürhalten der bP keinen Grad der Behinderung erreichen, ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der bP per se als nicht klar nachvollziehbar darstellt, zumal ein „weitgehender“ Ausfall mit einem „gänzlichen“ Ausfall nicht ident ist. Darüber hinaus ist ein gänzlicher Verlust entsprechend den gutachterlichen Ausführungen nicht evident und widersprach die bP diesen Ausführungen nicht auf gleichem fachlichem Niveau bzw. zeigte sie keine Ungereimtheiten darin auf. Auch im Rahmen der offenen Fragestellung durch den Gutachter nach ihren derzeitigen Beschwerden brachte sie keinen Ausfall des Geruchssinns vor, wovon jedoch auszugehen wäre, wenn dieser tatsächlich und in der qualifizierten Form eines Leidenszustandes vorliegen würde. Viel mehr wurde ein entsprechendes Vorbringen erst nach entsprechender Suggestion im späteren Verlauf des Verfahrens erstattet. Die bP bestreitet in ihrer Stellungnahme, dass eine Aortenklappenstenose vorliege. Vielmehr liege lediglich eine geringfügige Aortenklappensklerose vor. Hinsichtlich der genannten Aortenklappenstenose wurde im Gutachten vom 29.07.2020 ein Grad der Behinderung verneint. Im nunmehrigen Gutachten vom 15.10.2020 hat der Gutachter in der Rubrik „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ unter Pkt. 5 angeführt, dass sich sowohl die Aortenklappensklerose (lungenfachärztlicher Befund 5/2019) als auch die Aortenklappenstenose (HNO Befund von 9/2018) in den von der bP vorgelegten Befunden finden und geht der Einwand der bP somit ins Leere.Die bP bestreitet in ihrer Stellungnahme, dass eine Aortenklappenstenose vorliege. Vielmehr liege lediglich eine geringfügige Aortenklappensklerose vor. Hinsichtlich der genannten Aortenklappenstenose wurde im Gutachten vom 29.07.2020 ein Grad der Behinderung verneint. Im nunmehrigen Gutachten vom 15.10.2020 hat der Gutachter in der Rubrik „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ unter Pkt. 5 angeführt, dass sich sowohl die Aortenklappensklerose (lungenfachärztlicher Befund 5 aus 2019,) als auch die Aortenklappenstenose (HNO Befund von 9 aus 2018,) in den von der bP vorgelegten Befunden finden und geht der Einwand der bP somit ins Leere. Die geringgradige Aortenklappenstenose, kann mangels eines aktuellen kardiologischen Fachbefundes nicht eingeschätzt werden. Bei den anamnestisch erhobenen Durchblutungsstörungen der Beine ist eine Funktionseinschränkung nicht objektivierbar und die geringgradige Aortenklappensklerose ist ohne hämodynamische Relevanz. Die bP wendet in ihrer Stellungnahme ein, dass die Beeinträchtigung der linken Hüfte mit 20 % eingeschätzt wurde, deshalb ex lege nicht geringfügig sei und in der Gesamtbewertung zu berücksichtigen sei. Sie zeigt jedoch nicht auf, dass das führende Leiden hierdurch negativ beeinflusst wird und ergibt sich Derartiges auch nicht aus dem Sachverhständigenguachten: Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist

§ 3

Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird, sohin ob das führende Leiden durch die weiteren wesentlich und anhaltend verstärkt wird. Der Sachverständige, Allgemeinmediziner, führt nun in seinem Gutachten vom 15.10.2020 aus, dass die Funktionsbeeinträchtigung der lfd. Nr. 02 (Beeinträchtigung der linken Hüfte nach Hüft- und Oberschenkelbruch) auf das als Hauptleiden einzustufende Asthma Bronchiale der lfd. Nr. 01 mangels zusätzlicher erheblicher Einschränkung nicht erhöhend wirkt. Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist

Paragraph 3, Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird, sohin ob das führende Leiden durch die weiteren wesentlich und anhaltend verstärkt wird. Der Sachverständige, Allgemeinmediziner, führt nun in seinem Gutachten vom 15.10.2020 aus, dass die Funktionsbeeinträchtigung der lfd. Nr. 02 (Beeinträchtigung der linken Hüfte nach Hüft- und Oberschenkelbruch) auf das als Hauptleiden einzustufende Asthma Bronchiale der lfd. Nr. 01 mangels zusätzlicher erheblicher Einschränkung nicht erhöhend wirkt. Die bP hatte im Rahmen des von der belangten Partei gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen in geeigneter Weise zu widerlegen, indem sie diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt oder darin Ungereimtheiten aufzeigt; dies wurde jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder auf gleichem fachlichem Niveau bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte im Rahmen des von der belangten Partei gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen in geeigneter Weise zu widerlegen, indem sie diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt oder darin Ungereimtheiten aufzeigt; dies wurde jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder auf gleichem fachlichem Niveau bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die bP behauptet in der Beschwerde einen gänzlichen Verlust des Geruchssinnes und wiederholt im Wesentlichen die Einwände in ihrer Stellungnahme vom 17.08.2020. Sie betont nochmals, dass die Beeinträchtigung der linken Hüfte und die Kniebeschwerden nicht geringfügig seien und in die Gesamtbeurteilung einfließen müssen. Diesbezüglich ist sie auf die vorhergehenden Ausführungen zu verweisen. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

dem angeführten Gutachten vom 15.10.2020 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. 3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Wird ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat

§ 55Abs.

5 BBG die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Die bP hat im Dezember 2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Es kommt sohin die Einschätzungsverordnung und der auf der Einstufungsverordnung basierende GdB von 30 vH zur Anwendung.Wird ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat

Paragraph 55, Absatz 5, BBG die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Die bP hat im Dezember 2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Es kommt sohin die Einschätzungsverordnung und der auf der Einstufungsverordnung basierende GdB von 30 vH zur Anwendung.

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Das Sachverständigengutachten vom 15.10.2020 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung auf Grund der vorgelegten Befunde entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

diesem Gutachten vom 15.10.2020 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen; die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice war folglich abzuweisen. 3.

  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – zuletzt erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19

(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vor. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2238159.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.