Obsah (14)
§ 40§ 28Art. 133§ 45§ 29b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 8§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW132 2240548-1 Spruch, W132 2240548-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursu
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.10.2020, OB 87480077000020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:
- Mit dem Bescheid vom 30.11.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Mit dem Bescheid vom 30.11.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Manisch, depressive und bipolare Störungen, Anpassungsstörung, Somatoforme Störung unterer Gastrointestinaltrakt Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da chronifiziert. 03.06.01 30 vH 02 Innerer Rest-Rectumprolaps Fixposition 07.04.14 10 vH 03 Daumensattelgelenksarthrosen beidseits, Fingergelenksarthrose, Arthrose in der rechten Großzehe, Beschwerden der Wirbelsäule und rechten Schulter Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkung. 02.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken.
- Die Beschwerdeführerin hat am 27.04.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und um Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken.,
- Die Beschwerdeführerin hat am 27.04.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und um Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: eJournal AKH, Innere Medizin III vom 25.02.2020 eJournal AKH, Innere Medizin römisch drei vom 25.02.2020 Befundbericht, Center of Competence, Chirurgie vom 27.04.20202.
- Im von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.07.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Befundbericht, Center of Competence, Chirurgie vom 27.04.2020, 2.
- Im von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.07.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Manisch, depressive und bipolare Störungen, Anpassungsstörung, Somatoforme Störung unterer Gastrointestinaltrakt Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da chronifiziert. 03.06.01 30 vH 02 Innerer Rest-Rectumprolaps Fixposition 07.04.14 10 vH 03 Daumensattelgelenksarthrosen beidseits, Fingergelenksarthrose, Arthrose in der rechten Großzehe, Beschwerden der Wirbelsäule und rechten Schulter Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkung. 02.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen.2.
- Im Rahmen des am 31.07.2020
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.10.2020 unter Vorlage weiterer medizinsicher Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Gesundheitsschädigung „Manische, depressive, bipolare Störungen“ ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei, da die Beschwerdeführerin an Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebsminderung und Freudlosigkeit leide. Die Arbeitsleistung sei nicht aufrecht zu erhalten gewesen und beziehe die Beschwerdeführerin bereits eine Pensionsleistung. Trotz jahrelanger intensiver medikamentöser und psychotherapeutischer Begleitung habe keine Stabilität erreicht werden können. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach Analprolaps mit insgesamt sieben Enddarmoperationen, Reizdarmsyndrom und schubweisem, zeitlich nicht absehbarem Stuhlverlust leide, was eine eigene Gesundheitsschädigung darstelle. Auch Leiden 3 sei zu gering beurteilt, da die Beschwerdeführerin an TOS rechts, Zustand nach PHS rechts, CVS und Zustand nach CTS-Op rechts leide. Er bestünden sehr wohl Bewegungseinschränkungen und im Bereich der rechten Schulter komme es zu Parästhesien und Schmerzausstrahlung im Bereich des rechten Armes und der Finger. Auf die vorliegenden und vorzulegenden Befunde werde verwiesen. Auch bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem psychischen Leiden, dem Reizdarmsyndrom und der Inkontinenz, weshalb jedenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH heranzuziehen sei.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen., 2.2. Im Rahmen des am 31.07.2020
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.10.2020 unter Vorlage weiterer medizinsicher Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Gesundheitsschädigung „Manische, depressive, bipolare Störungen“ ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei, da die Beschwerdeführerin an Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebsminderung und Freudlosigkeit leide. Die Arbeitsleistung sei nicht aufrecht zu erhalten gewesen und beziehe die Beschwerdeführerin bereits eine Pensionsleistung. Trotz jahrelanger intensiver medikamentöser und psychotherapeutischer Begleitung habe keine Stabilität erreicht werden können. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach Analprolaps mit insgesamt sieben Enddarmoperationen, Reizdarmsyndrom und schubweisem, zeitlich nicht absehbarem Stuhlverlust leide, was eine eigene Gesundheitsschädigung darstelle. Auch Leiden 3 sei zu gering beurteilt, da die Beschwerdeführerin an TOS rechts, Zustand nach PHS rechts, CVS und Zustand nach CTS-Op rechts leide. Er bestünden sehr wohl Bewegungseinschränkungen und im Bereich der rechten Schulter komme es zu Parästhesien und Schmerzausstrahlung im Bereich des rechten Armes und der Finger. Auf die vorliegenden und vorzulegenden Befunde werde verwiesen. Auch bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem psychischen Leiden, dem Reizdarmsyndrom und der Inkontinenz, weshalb jedenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH heranzuziehen sei. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: Ambulanter Patientenbrief, KH Hietzing, Schmerzambulanz vom 10.07.2019 und 14.02.2020 Sonographie rechte Schulter, Diagnosehaus vom 03.01.2020 Befundbericht, KH Hietzing, Psychiatrie, Dr. XXXX vom 29.09.2020 Befundbericht, KH Hietzing, Psychiatrie, Dr. römisch 40 vom 29.09.2020 Röntgenbefund beider Schultergelenke, Diagnosehaus vom 09.10.2020 Sonographie beider Schultergelenke, Diagnosehaus vom 09.10.2020 Ambulanter Patientenbrief, KH Hietzing, Schmerzambulanz vom 12.10.20202.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 26.10.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG aufgrund des in Höhe von 30 v
H festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. Ambulanter Patientenbrief, KH Hietzing, Schmerzambulanz vom 12.10.2020, 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 26.10.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. Anmerkend wurde ausgeführt, dass die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass nicht gegeben sei. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen, könne ein Ausweis
§ 29b-St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung bei meist hypoman bis manischer Ausprägung mit gereizter Dysphorie und selten auch Depressivität leide. Die Erkrankung gehe mit Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebsminderung, Freudlosigkeit und teils Todessehnsucht mit auftauchenden Selbstmordgedanken bei sozialer Isolation einher. Trotz jahrelanger intensiver medikamentöser und psychotherapeutischer Begleitung habe keine Stabilität erreicht werden können. Die Arbeitstätigkeit habe nicht aufrechterhalten werden können und beziehe die Beschwerdeführerin daher seit 2011 bzw. 2014 unbefristete Pensionsleistung. Der Sachverständige habe sich nicht ausreichend mit der psychiatrischen Erkrankung auseinandergesetzt und sei nicht ausreichend auf den Befundbericht des KH Hietzing vom 29.09.2020 eingegangen worden. Es sei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach Analprolaps mit sieben Enddarmoperationen, Reizdarmsyndrom und schubweisem, zeitlich nicht absehbarem Stuhlverlust. Das Reizdarmsyndrom stelle eine Gesundheitsschädigung dar und sei unter 07.04.04ff „Chronische Darmstörungen“ zu beurteilen, wobei die Inkontinenzproblematik zu berücksichtigen sei. Es werde auf den Befund Dr. XXXX vom 27.04.2020 und den Auszug der gastroenterologischen Ambulanz des AKH Wien vom 25.02.2020 verwiesen. Auch Leiden 3 sei zu gering beurteilt, da die Beschwerdeführerin unter einem neurogenen Thoracic outlet Syndrom rechts mit Zustand nach sechsmaliger Plexusblockade ohne entscheidende Besserung leide. Es bestehe weiters ein Zustand nach PHW rechts, CVS, CTS links, Zustand nach CTS-Operation rechts, Fersensporn und Plantarfascilitis rechts. Es bestünden Bewegungseinschränkungen vor allem im Bereich der rechten Schulter und komme es zu Parästhesien und Schmerzausstrahlungen im Bereich des rechten Armes und der Finger. Auf Grund der massiven Schmerzen habe auch die Schmerzmedikation angepasst werden müssen. Trotz der umfangreichen und höhergradigen orthopädischen Leiden sei die Beurteilung nur mit 10 vH erfolgt. Das Gutachten sei somit unvollständig und nicht nachvollziehbar, und seien Gutachten der Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und innere Medizin einzuholen.Anmerkend wurde ausgeführt, dass die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass nicht gegeben sei. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen, könne ein Ausweis
Paragraph 29 b, -, S, t, römisch fünf O, (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.,
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung bei meist hypoman bis manischer Ausprägung mit gereizter Dysphorie und selten auch Depressivität leide. Die Erkrankung gehe mit Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebsminderung, Freudlosigkeit und teils Todessehnsucht mit auftauchenden Selbstmordgedanken bei sozialer Isolation einher. Trotz jahrelanger intensiver medikamentöser und psychotherapeutischer Begleitung habe keine Stabilität erreicht werden können. Die Arbeitstätigkeit habe nicht aufrechterhalten werden können und beziehe die Beschwerdeführerin daher seit 2011 bzw. 2014 unbefristete Pensionsleistung. Der Sachverständige habe sich nicht ausreichend mit der psychiatrischen Erkrankung auseinandergesetzt und sei nicht ausreichend auf den Befundbericht des KH Hietzing vom 29.09.2020 eingegangen worden. Es sei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach Analprolaps mit sieben Enddarmoperationen, Reizdarmsyndrom und schubweisem, zeitlich nicht absehbarem Stuhlverlust. Das Reizdarmsyndrom stelle eine Gesundheitsschädigung dar und sei unter 07.04.04ff „Chronische Darmstörungen“ zu beurteilen, wobei die Inkontinenzproblematik zu berücksichtigen sei. Es werde auf den Befund Dr. römisch 40 vom 27.04.2020 und den Auszug der gastroenterologischen Ambulanz des AKH Wien vom 25.02.2020 verwiesen. Auch Leiden 3 sei zu gering beurteilt, da die Beschwerdeführerin unter einem neurogenen Thoracic outlet Syndrom rechts mit Zustand nach sechsmaliger Plexusblockade ohne entscheidende Besserung leide. Es bestehe weiters ein Zustand nach PHW rechts, CVS, CTS links, Zustand nach CTS-Operation rechts, Fersensporn und Plantarfascilitis rechts. Es bestünden Bewegungseinschränkungen vor allem im Bereich der rechten Schulter und komme es zu Parästhesien und Schmerzausstrahlungen im Bereich des rechten Armes und der Finger. Auf Grund der massiven Schmerzen habe auch die Schmerzmedikation angepasst werden müssen. Trotz der umfangreichen und höhergradigen orthopädischen Leiden sei die Beurteilung nur mit 10 vH erfolgt. Das Gutachten sei somit unvollständig und nicht nachvollziehbar, und seien Gutachten der Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und innere Medizin einzuholen. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: Honorarnote, Dr. XXXX , Allgemeinmedizin vom 01.09.2020 Honorarnote, Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin vom 01.09.2020 Verordnung, undatiert EEG- Befund, Dr. XXXX vom 16.11.20203.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde eine mit 22.12.2020 datiertes auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: EEG- Befund, Dr. römisch 40 vom 16.11.2020, 3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde eine mit 22.12.2020 datiertes auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Manisch, depressive und bipolare Störungen, Anpassungsstörung, Somatoforme Störung unterer Gastrointestinaltrakt Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da chronifiziert. 03.06.01 30 vH 02 Innerer Rest-Rectumprolaps Fixposition 07.04.14 10 vH 03 Daumensattelgelenksarthrosen beidseits, Fingergelenksarthrose, Arthrose in der rechten Großzehe, Beschwerden der Wirbelsäule und rechten Schulter Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkung. 02.02.01 10 vH 04 Incipientes CTS rechts Unterer Rahmensatz, da die Ableitungen motorisch unauffällig sind. 04.05.06 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da diese keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen.3.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG am 28.12.2020 erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen nachstehend angeführte Beweismittel in Vorlage gebracht:Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da diese keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen., 3.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 28.12.2020 erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen nachstehend angeführte Beweismittel in Vorlage gebracht: Radiologischer Befund, Diagnosezentrum Meidling vom 22.12.2020 MRT Befund, Diagnosezentrum Meidling vom 22.12.2020 US-Befund, AKH, Radiologie vom 17.12.2020 MR-Befund, AKH Radiologie vom 08.01.20213.
- Zur Überprüfung der neu vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein auf persönlicher Untersuchung am 17.03.2021 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: MR-Befund, AKH Radiologie vom 08.01.2021, 3.
- Zur Überprüfung der neu vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein auf persönlicher Untersuchung am 17.03.2021 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Bipolare Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil, kein Aufenthalt an einer Fachabteilung in der letzten Zeit dokumentiert, sozial integriert, berücksichtigt chronischen Verlauf und somatoforme Störung. 03.06.01 30 vH 02 Innerer Rest – Rectumprolaps Fixposition 07.04.14 10 vH 03 Daumensattelgelenksarthrosen beidseits, Fingergelenksarthrose, Arthrose in der rechten Großzehe, Beschwerden der Wirbelsäule und rechten Schulter Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionseinschränkung. 02.02.01 10 vH 04 Incipientes CTS rechts Unterer Rahmensatz, da die Ableitungen motorisch unauffällig sind. 04.05.06 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 - 4 nicht erhöht, da diese keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2021 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 - 4 nicht erhöht, da diese keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen.,
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2021 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen, sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits aus Vorfahren bekannt, dass die Beschwerdeführerin an Erkrankungen des psychiatrischen Formenkreises leidet und wurde der gegenständliche Antrag durch Vorlage von internistischen und chirurgischen Beweismittel untermauert. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin auch psychiatrische und radiologische Beweismittel in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin chirurgisch/allgemeinmedizinische und orthopädische Sachverständigengutachte eingeholt. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Psychiatrie und Innere Medizin erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es beim psychischen Leiden um das führende Leiden handelt. Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde bereits bei Antragstellung bekannt war, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Leiden besteht und dieses durch Vorlage fachärztlicher Befunde untermauert wurde, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorgelegten fachärztlichen Befund Dr. XXXX vom 29.09.2020 ein jahrelanger Verlauf der Erkrankung dokumentiert wird und die Beschwerdeführerin auch anführt, aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung seit 2014 eine dauerhafte Pensionsleistung zu beziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das diesbezügliche Pensionsgutachten einzuholen.Die eingeholten Sachverständigengutachten sind im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde bereits bei Antragstellung bekannt war, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Leiden besteht und dieses durch Vorlage fachärztlicher Befunde untermauert wurde, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorgelegten fachärztlichen Befund Dr. römisch 40 vom 29.09.2020 ein jahrelanger Verlauf der Erkrankung dokumentiert wird und die Beschwerdeführerin auch anführt, aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung seit 2014 eine dauerhafte Pensionsleistung zu beziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das diesbezügliche Pensionsgutachten einzuholen. Auch findet sich keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Darmleiden, obwohl im Befund des Center of Competence vom 27.04.2020 dargestellt wird, dass eine jahrelange Leidensgeschichte besteht und bei der Beschwerdeführerin eine Kombination aus Reizdarmsyndrom mit organischer Beckenbodenproblematik nach multiplen proktologischen Eingriffen vorliegt, die zu schubweisem, zeitlich nicht absehbarem Stuhlverlust führt. Auch werden zwar die vorgelegten medizinischen Beweismittel unter auszugsweiser Zitierung der Inhalte in den eingeholten Gutachten angeführt, die Sachverständigen haben sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist den Gutachten nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird von den Sachverständigen lediglich festgehalten, dass Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Ausführungen darüber, wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommen, lassen die Sachverständigen jedoch vermissen. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, auf persönlicher Untersuchung basierende Gutachten der Fachrichtungen Psychiatrie und Innere Medizin einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2240548.1.00