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{'item': 'W140 2241745-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW140 2241745-1 SpruchW140 2241745-1/13E, W140 2241745-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.04.2021 MÜNDLICH VERK

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1und Z 5 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins u, n, d, Ziffer 5, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von , € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text,

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da  ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.  auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 27.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.  auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 27.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W140.2241745.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.