4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.12.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde)
Vm §§ 409 und 410 ASVG fest, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR XXXX , in der Pensionsversicherung
GSVG im Jahr 2017 € 723,52, im Jahr 2018 € 654,25 und im Jahr 2019 € 654,25 betrage. 1. Mit Bescheid vom 15.12.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde)
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG fest, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR römisch 40 , in der Pensionsversicherung
Paragraph 25, GSVG im Jahr 2017 € 723,52, im Jahr 2018 € 654,25 und im Jahr 2019 € 654,25 betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 07.07.2006 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt beziehe. Seit 26.01.2017 ist sie Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe. Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017, 2018 und 2019 würden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen. Desweiteren wurde die Höhe des Pensionsbezuges der Jahre 2017 bis 2019 angeführt. Rechtlich wurde neben Zitierung der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, dass ein Pensionsbezug lediglich eine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung begründen würde. Da bei der Beschwerdeführerin lediglich ein Pensionsbezug und keine Erwerbstätigkeit vorliegen würde, habe auch keine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG gebildet werden können. Es seien demnach die Beiträge im Bereich der Pensionsversicherung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben gewesen.
1 GSVG mit der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt worden sei. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung sei nicht Gegenstand des Bescheides, sei aber wegen des Pensionsbezuges mit Null festgesetzt worden. 3. Mit Schreiben vom 01.02.2021 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für den Pflichtversicherungszeitraum
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG mit der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt worden sei. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung sei nicht Gegenstand des Bescheides, sei aber wegen des Pensionsbezuges mit Null festgesetzt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 7 GSVG ausgenommen. 1.4. Seit dem 01.01.2020 ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 26.05.2020 von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausgenommen. 1.
GSVG wurden die monatliche Beitragsgrundlage für die GSVG-Krankenversicherung mit Null festgestellt. 1.6. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach den GSVG ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2020;
Paragraph 26, GSVG wurden die monatliche Beitragsgrundlage für die GSVG-Krankenversicherung mit Null festgestellt.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es die für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es die für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GSVG wurde die monatliche Beitragsgrundlage für die GSVG-Krankenpflichtversicherung mit Null festgestellt.Festgehalten wird, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach den GSVG nicht Gegenstand des Bescheides vom 15.12.2020 ist.
Paragraph 26, GSVG wurde die monatliche Beitragsgrundlage für die GSVG-Krankenpflichtversicherung mit Null festgestellt.
1 Z 1 GSVG sind aufgrund diese Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind aufgrund diese Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Wie in den Feststellungen ausgeführt, ist die seit 01.07.2006 eine ASVG-Pension beziehende Beschwerdeführerin unstrittig seit 26.01.2017 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung, weshalb sie grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen rechtskräftige - auch das Verwaltungsgericht bindende - Einkommensteuerbescheide der für die Beschwerdeführerin zuständigen Abgabenbehörde vor. Die belangte Behörde ist an die finanzbehördlichen Feststellungen gebunden. Der belangten Behörde obliegt keine Prüfpflicht hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung. Dies wurde auch vom VwGH mehrfach bestätigt (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215; vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012).
3 Z 2 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überdies ausgenommen Personen, die aufgrund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die aufgrund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesung-, Erholung- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt unterbracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
oder § 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung.
Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überdies ausgenommen Personen, die aufgrund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die aufgrund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesung-, Erholung- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt unterbracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.04.1993, Zl. 91/08/0115, dass Voraussetzung für den Ausschluss aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund JENER Tätigkeit ist, die auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 2 GSVG unterscheidet sich von der Fassung des Stammgesetzes insbesondere dadurch, dass der Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund einer ANDEREN Erwerbstätigkeit keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSVG mehr bildet. Daher führt jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeit sachlich hiefür in Betracht kommt. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten kann es daher bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in jeder der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen kommen, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden (vgl. auch die Erkenntnisse vom
1 Z 1 lit. a ASVG zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, aber keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet. Für den Fall eines Pensionsbezuges nach dem ASVG ist aber eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH weder in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis aus, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits ASVG-Pensionist und er sei daher zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht zusätzlich nach dem GSVG pensionsversicherungspflichtig, zu entgegnen ist, dass diese Pensionsbezüge
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, aber keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet. Für den Fall eines Pensionsbezuges nach dem ASVG ist aber eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH weder in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen. Ausgehend von dem eben zitierten Erkenntnis ist auch –fallbezogen - für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder einer anderen Bestimmung bei Zusammentreffen mit einem Pensionsbezug nach dem ASVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht vorgesehen. Ausgehend von dem eben zitierten Erkenntnis ist auch –fallbezogen - für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder einer anderen Bestimmung bei Zusammentreffen mit einem Pensionsbezug nach dem ASVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht vorgesehen. Auch führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (ähnlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin), dass die aufzuwendenden GSVG-Beiträge wegen des bereits bestehenden Pensionsversicherungsschutzes nach dem ASVG völlig nutzlos wären, nicht zielführend ist. Die Pflichtversicherung tritt nämlich kraft Gesetz mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl. das Erkenntnis vom
1 GSVG, soweit nichts anders bestimmt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6 GSVG, unterliegen heranzuziehen. Paragraph 25, Absatz eins, GSVG zufolge sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, soweit nichts anders bestimmt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG, unterliegen heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 GSVG beträgt
4 GSVG für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG beträgt
Paragraph 25, Absatz 4, GSVG für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). Da die Beschwerdeführerin Mitglied der Wirtschaftskammer ist, unterliegt sie in Bezug auf die Mindestbeitragsgrundlage der Übergangsbestimmung des § 359 Abs. 3a GSVG. Demnach gilt abweichend von § 25 Abs. 4 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I. Nr. 118/2015 für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bis zum Ablauf des
4 GSVG und des § 236 GSVG nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 GSVG). Die dem GSVG unterliegende Beschwerdeführerin übt keine Erwerbstätigkeit nach den in § 26 Abs. 3 GSVG genannte Sozialversicherungsgesetzen aus. Die Beschwerdeführerin ist ASVG-Pensionistin. Diese Regelung ist daher auf den Fall nicht anwendbar. Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die 1. die Pflichtversicherung nach dem ASVG oder 1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder 2. die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder 3. die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem FSVG begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG und Paragraph 25 a, GSVG die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG und des Paragraph 236, GSVG nicht anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 3, GSVG). Die dem GSVG unterliegende Beschwerdeführerin übt keine Erwerbstätigkeit nach den in Paragraph 26, Absatz 3, GSVG genannte Sozialversicherungsgesetzen aus. Die Beschwerdeführerin ist ASVG-Pensionistin. Diese Regelung ist daher auf den Fall nicht anwendbar. § 26 Abs. 7 GSVG regelt, dass wenn eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, bezieht, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 GSVG und § 25a GSVG die Vorschriften des § 25 Abs. 4 GSVG und des § 236 lit. b GSVG nicht anzuwenden sind. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist. Diese Regelung stellt nur auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab. Die GSVG-Krankenversicherungspflicht ist nicht Gegenstand des hier zugrundliegenden Bescheides.Paragraph 26, Absatz 7, GSVG regelt, dass wenn eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen, bezieht, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25, GSVG und Paragraph 25 a, GSVG die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG und des Paragraph 236, Litera b, GSVG nicht anzuwenden sind. Die Absatz 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach Paragraph 73, ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach Paragraph 29, heranzuziehen ist. Diese Regelung stellt nur auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab. Die GSVG-Krankenversicherungspflicht ist nicht Gegenstand des hier zugrundliegenden Bescheides. Die belangte Behörde hat daher zutreffend festgestellt und beurteilt, dass vorliegend ein Pensionsbezug mit Krankenversicherung nach dem ASVG inkl. Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und eben keine Erwerbstätigkeit nach ASVG vorliegt, weshalb die Ermittlung der sich aufgrund der Pensionsversicherung ergebenden Beitragsschuld für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Mindestbeitragsgrundlage
4 GSVG vorzunehmen war. Die belangte Behörde hat daher zutreffend festgestellt und beurteilt, dass vorliegend ein Pensionsbezug mit Krankenversicherung nach dem ASVG inkl. Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und eben keine Erwerbstätigkeit nach ASVG vorliegt, weshalb die Ermittlung der sich aufgrund der Pensionsversicherung ergebenden Beitragsschuld für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 4, GSVG vorzunehmen war. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 2000/08/0175, ausgesprochen, dass er aus den gleichen Gründen wie der VfGH keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen das Rechtsinstitut der Mindestbeitragsgrundlage bzw. Neuzugangsgrundlage hat (Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2000, B 740/99). Laut Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12.06.1999, V 7/99, liegt der sachliche Grund für eine einkommensunabhängige, nur an die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit geknüpfte Mindestbeitragsgrundlage bei selbständigen Erwerbstätigen in der Eigenart ihrer Einkommenserzielung begründet und soll verhindern, dass bei Auftreten von Verlusten (d.h. bei Fehlen eines "Positiveinkommens") auch der Sozialversicherungsschutz verloren geht. Dieser Gedanke ist daher auf Versicherte mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht übertragbar, gleichgültig in welcher Höhe solche Einkünfte bezogen werden.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 2000/08/0175, ausgesprochen, dass er aus den gleichen Gründen wie der VfGH keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen das Rechtsinstitut der Mindestbeitragsgrundlage bzw. Neuzugangsgrundlage hat (Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2000, B 740/99). Laut Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12.06.1999, römisch fünf 7/99, liegt der sachliche Grund für eine einkommensunabhängige, nur an die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit geknüpfte Mindestbeitragsgrundlage bei selbständigen Erwerbstätigen in der Eigenart ihrer Einkommenserzielung begründet und soll verhindern, dass bei Auftreten von Verlusten (d.h. bei Fehlen eines "Positiveinkommens") auch der Sozialversicherungsschutz verloren geht. Dieser Gedanke ist daher auf Versicherte mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht übertragbar, gleichgültig in welcher Höhe solche Einkünfte bezogen werden. Sohin ist die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlag in der Pensionsversicherung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 dem Grund und der Höhe nach richtig. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W145.2239213.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.