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{'item': 'W156 2236366-1'}

Obsah (9)§ 2§ 48§ 30§ 39§ 23§ 38§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW156 2236366-1 SpruchW156 2236366-1/6E, W156 2236366-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

(...) auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.Paragraph 20, Absatz 4, BSVG laute hingegen: „Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag

(...) auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.ris-attachment://image004.jpg In der zitierten Entscheidung werde der S 27 Abs. 5 GSVG als wesentliches Argument für das Recht des Sozialversicherungsträgers zur nachträglichen Feststellung von Beitragsgrundlagen, nach dem Vorliegen eines korrigierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides herangezogen. Aus dem Wortlaut der in seinem Fall anzuwendenden BSIG-Bestimmung könne dieser Schluss wohl nicht vorgenommen werden. Vielmehr bringe das verwendete Wort „ermäßigt" zum Ausdruck, dass an dieser Stelle eine Erleichterung bzw. Verminderung der Beitragslast zugunsten des Versicherten vorgenommen werden könne. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 habe in seinem Fall aber keine Ermäßigung, sondern — ganz im Gegenteil — eine massive Erhöhung seiner Beitragslast bewirkt. In der zitierten Entscheidung werde der S 27 Absatz 5, GSVG als wesentliches Argument für das Recht des Sozialversicherungsträgers zur nachträglichen Feststellung von Beitragsgrundlagen, nach dem Vorliegen eines korrigierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ris-attachment://image005.jpgherangezogen. Aus dem Wortlaut der in seinem Fall anzuwendenden BSIG-Bestimmung könne dieser Schluss wohl nicht vorgenommen werden. Vielmehr bringe das verwendete Wort „ermäßigt" zum Ausdruck, dass an dieser Stelle eine Erleichterung bzw. Verminderung der Beitragslast zugunsten des Versicherten vorgenommen werden könne. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 habe in seinem Fall aber keine Ermäßigung, sondern — ganz im Gegenteil — eine massive Erhöhung seiner Beitragslast bewirkt. Es stelle sich seines Erachtens auch die Frage, inwieweit eine durch die Finanzverwaltung für die steuerliche Beurteilung vorgenommene Zusammenlegung 2013 der bereits angeführten Betriebe bindende Wirkung für die Zwecke der Sozialversicherung entfalte. Eine derartige Bindungswirkung sei seines Erachtens nicht anzunehmen. Er verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass die Finanzverwaltung bei gleichzeitiger Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes einerseits und eines gewerblichen Betriebes andererseits in vielen Fällen steuerlich von einem einheitlichen Gewerbetrieb ausgehe. Dies ändere unbestritten nichts daran, dass sozialversicherungsrechtlich weiterhin ein nach dem BSVG zu versichernder landwirtschaftlicher bzw. ein nach dem GSVG zu versichernder gewerblicher Betrieb (mit unterschiedlichen Beitragsgrundlagen) vorlägen. Er sei der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit den im § 39 BSVG normierten Verjährungsfristen nicht zuletzt für die Versicherten unzumutbare Beitragspflichten durch Bezugnahme auf längst vergangene Zeiträume verhindern möchte. Dramatische Veränderungen der Beitragsgrundlagen und der Beitragslast, die in seinem Fall für mehr als zehn Jahre zurückliegende Beitragszeiträume vorgenommen würden, erschienen ihm auch aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich. Während eine bewusste Nichtanmeldung oder ein bewusstes vorsätzliches Verschweigen von beitragsrelevanten Umständen nach spätestens fünf Jahren verjährt sei und im Extremfall sogar zu einem vollkommenen Entfall einer Beitragsverpflichtung führen könne, werde mit dem gegenständlichen Bescheid einer für ihn nicht vorhersehbar gewesenen, viele Jahre später erfolgten Entscheidung durch die Finanzbehörde Rechnung getragen. Es sei gemeinhin bekannt, dass bei vielen Entscheidungen der Finanzbehörden, nicht zuletzt wenn es um ein steuerliches Zusammenlegen von Betrieben gehe, erhebliche Ermessenspielräume bestehen. Selbst Steuerberater und einschlägige Experten könnten derartige Entscheidungen regelmäßig nicht vorhersagen.Er sei der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit den im Paragraph 39, BSVG normierten Verjährungsfristen nicht zuletzt für die Versicherten unzumutbare Beitragspflichten durch Bezugnahme auf längst vergangene Zeiträume verhindern möchte. Dramatische Veränderungen der Beitragsgrundlagen und der Beitragslast, die in seinem Fall für mehr als zehn Jahre zurückliegende Beitragszeiträume vorgenommen würden, erschienen ihm auch aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich. Während eine bewusste Nichtanmeldung oder ein bewusstes vorsätzliches Verschweigen von beitragsrelevanten Umständen nach spätestens fünf Jahren verjährt sei und im Extremfall sogar zu einem vollkommenen Entfall einer Beitragsverpflichtung führen könne, werde mit dem gegenständlichen Bescheid einer für ihn nicht vorhersehbar gewesenen, viele Jahre später erfolgten Entscheidung durch die Finanzbehörde Rechnung getragen. Es sei gemeinhin bekannt, dass bei vielen Entscheidungen der Finanzbehörden, nicht zuletzt wenn es um ein steuerliches Zusammenlegen von Betrieben gehe, erhebliche Ermessenspielräume bestehen. Selbst Steuerberater und einschlägige Experten könnten derartige Entscheidungen regelmäßig nicht vorhersagen. Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen des BSVG sei seines Erachtens daher nicht nur rechtswidrig, sondern würde die genannten Bestimmungen auch unsachlich im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erscheinen lassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, hätte die belangte Behörde die nachträglich vom zuständigen Finanzamt im Jahr 2018 erstellten Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 nicht zur Grundlage einer Neufeststellung seiner sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen im genannten Zeitraum machen dürfen. 3. Mit Schreiben vom 27.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 4. Mit Schreiben vom 15.04.2021 übermittelte die belangte Behörde die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Einkommenssteuerbescheide. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bewirtschaftet im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr. Er unterliegt der Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem 01.01.2002 die Beitragsgrundlagenoption. Seither erfolgt eine Vorschreibung auf Basis der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.Er unterliegt der Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. , Der Beschwerdeführer beantragte mit dem 01.01.2002 die Beitragsgrundlagenoption. Seither erfolgt eine Vorschreibung auf Basis der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Unter der Steuernummer XXXX wurden vom zuständigen Finanzamt für das Jahr 2007 EUR 18.354,27, für 2008 EUR 27.055,89, für 2009 EUR 90.244,89, für 2010 EUR -15.590,81, für 2011 EUR -677,43 und für 2012 EUR 95.499,66 an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben.Unter der Steuernummer römisch 40 wurden vom zuständigen Finanzamt für das Jahr 2007 EUR 18.354,27, für 2008 EUR 27.055,89, für 2009 EUR 90.244,89, für 2010 EUR , -15.590,81, für 2011 EUR -677,43 und für 2012 EUR 95.499,66 an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben. Für das Jahr 2007 wurden EUR 1,784,52, für 2008 EUR 2.477,45, für 2009 EUR 4.690,00, für 2010 EUR 366,33, für 2011 EUR 374,02 und für 2012 EUR 4.935 als monatliche Beitragsgrundlagenach dem BSVG festgestellt.Für das Jahr 2007 wurden EUR 3.059,91, für 2008 EUR 2.673,54, für 2009 EUR 1.912,80, für 2010 EUR 1.501,71, für 2011 EUR 5.152,80 und für 2012 EUR 4.459,23 an Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.Für das Jahr 2007 wurden EUR 1,784,52, für 2008 EUR 2.477,45, für 2009 EUR 4.690,00, für 2010 EUR 366,33, für 2011 EUR 374,02 und für 2012 EUR 4.935 als monatliche Beitragsgrundlagenach dem BSVG festgestellt., Für das Jahr 2007 wurden EUR 3.059,91, für 2008 EUR 2.673,54, für 2009 EUR 1.912,80, für 2010 EUR 1.501,71, für 2011 EUR 5.152,80 und für 2012 EUR 4.459,23 an Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben. Die genannten Einkünfte bzw. Einkommensteuerbescheide wurden vom zuständigen Finanzamt nachträglich für 2007 im September 2017, für die weiteren Jahre im April bzw Mai 2018 erstellt bzw. berichtigt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1: Matriellrechtliche Grundlagen: § 2 BSVG lautete:Paragraph 2, BSVG lautete: „§2

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank

§ 2Abs. 1 Z 5 Gew

O 1994,b) den Buschenschank

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew

O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

  1. d)Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
  2. d)Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.“ § 23 BSVG Abs. 1 BSVG lautet:Paragraph 23, BSVG Absatz eins, BSVG lautet: „Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

§ 2Abs.

1 Z 1 und la Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen„Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2;1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,; 2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die

Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage;2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die

Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage;

  1. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. lb vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.
  2. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. lb vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe — unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person — für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).“ § 23 BSVG Abs. 1a lautet: Paragraph 23, BSVG Absatz eins a, lautet: „Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den SS 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  3. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  4. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen.„Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den SS 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  5. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  6. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.“ § 23 Abs.4 BSVG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, BSVG lautet: „Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 - gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 - nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z la oder ist eine Beitragsgrundlagenoption

Abs. la oder eine Antragstellung nach Abs. lb erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,„Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, - gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, - nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z la oder ist eine Beitragsgrundlagenoption

Abs. la oder eine Antragstellung nach Abs. lb erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten; 2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.“ § 23Abs. 4a BSVG lautet: Paragraph 23 A, b, s, 4a BSVG lautet: „Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle 1. des Abs. 1 Z 2 und 41. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4

  1. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall
  2. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall
  3. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
  4. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige; 2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la
  5. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall•
  6. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall•
  7. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage.
  8. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.“Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.“ § 23 Abs. 9 BSVG lautet:Paragraph 23, Absatz 9, BSVG lautet: “Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
  9. a)für die

§ 2Abs.

1 Z 1 und la und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der

§ 48

und S 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;a) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der

Paragraph 48 und S 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag; b) für die

§ 2Abs.

1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent; c) für die

§ 2Abs.

1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;b) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent; c) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent; Anmerkung: Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt monatlich Für das Jahr 2007 EUR 4.480,

  1. Für das Jahr 2008 EUR 4.585,
  2. Für das Jahr 2009 EUR 4.690,
  3. Für das Jahr 2010 EUR 4.795,
  4. Für das Jahr 2011 EUR 4.900,
  5. Für das Jahr 2012 EUR 4.935,00.“ § 23 Abs. 10 BSVG im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.07.2009 lautet:Paragraph 23, Absatz 10, BSVG im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.07.2009 lautet: „Die Beitragsgrundlage beträgt für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten mindestens EUR 583,48 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 mindestens EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge treten ab
  6. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“„Die Beitragsgrundlage beträgt für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten mindestens EUR 583,48 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4, mindestens EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge treten ab
  7. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.“ § 23 Abs. 10 BSVG im Zeitraum von 01.08.2009 bis 31.12.2009 lautet:Paragraph 23, Absatz 10, BSVG im Zeitraum von 01.08.2009 bis 31.12.2009 lautet: „Die Beitragsgrundlage beträgt für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und la oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten mindestens EUR 583,48 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 mindestens EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge treten ab
  8. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“„Die Beitragsgrundlage beträgt für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten mindestens EUR 583,48 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4, mindestens EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge treten ab
  9. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.“ § 23 Abs. 10 BSVG im Zeitraum von 01.01.2010 lautet:Paragraph 23, Absatz 10, BSVG im Zeitraum von 01.01.2010 lautet: „Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und la oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich ab) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 583,48 (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 bb) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.096,42,-- (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab
  10. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (S 45) vervielfachten Beträge.a) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich ab) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 583,48 (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4, bb) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.096,42,-- (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab
  11. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (S 45) vervielfachten Beträge. b) für die

§ 2Abs.

1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage); c) für die

2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene Partnerln Pflichtversicherten jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c) für die

2a Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene Partnerln Pflichtversicherten jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent; d) für die

2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene Partnerlnnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d) für die

2a Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene Partnerlnnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent; e) für die

§ 2Abs.

1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).“e) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).“

§ 30Abs.

1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung der Bauern in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG zu bilden. Die nach § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 VH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.

Paragraph 30, Absatz eins, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung der Bauern in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG zu bilden. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 VH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.

§ 39

BSVG ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen drei Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt. Diese Frist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen hat oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen können. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Paragraph 39, BSVG ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen drei Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt. Diese Frist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen hat oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen können. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Beitragsgrundlage aufgrund der nachträglich berichtigten Einkommenssteuerbescheide und der für ihn damit verbundenen Erhöhung der Beiträge sowie die Bindung der belangten Behörde an die einkommenssteuerrechtlichen Bescheide.

§ 23Abs.

1a BSVG kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption).

Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte dem Betriebsführer die Möglichkeit gegeben werden, zwischen der pauschalierten Bindung an den Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften und den tatsächlichen Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid als Grundlage für die Beitragsbildung zu wählen. Der Beschwerdeführer stellte unbestritten einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption ab dem Jahr 2002.

§ 23

BSVG werden für die Beitragsgrundlage die Einkünfte des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides herangezogen.

Paragraph 23, BSVG werden für die Beitragsgrundlage die Einkünfte des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides herangezogen. In seinem Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass

§ 38

AVG nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) besteht, wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat.In seinem Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass

Paragraph 38, AVG nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) besteht, wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat. Der innere Zusammenhang zwischen der Höhe der Beitragsgrundlagen als Hauptfrage im angefochtenen Bescheid und der durch das zuständige Finanzamt rechtskräftig berichtigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Vorfrage schließt aus, in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden insoweit widersprechende Rechtsauffassungen zu vertreten, als eine Vorfragenbeurteilung im Gegensatz zu dem bereits früher in dieser Sache erlassenen Hauptfragenbescheid vorgenommen würde. Die belangte Behörde ist daher bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Hauptfrage betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen an die bereits durch das Finanzamt erlassenen bzw. berichtigten Vorfragenbescheide über die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gebunden, zumal diese bereits durch Ablaufes der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Wird nunmehr ein neuer Einkommenssteuerbescheid erlassen, tritt der ursprüngliche Einkommenssteuerbescheid damit außer Kraft und wird in Folge durch den neuen ersetzt. Dementsprechend ändert sich auch die Beitragsgrundlage im BSVG und sind die Beiträge durch die belangte Behörde neu zu berechnen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0325).Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0325). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.08.2019, GZ. Ra 2019/08/0111).Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH vom 14.08.2019, GZ. Ra 2019/08/0111). Da sich die Regelungen bei Optionsbetrieben an jenen des GSVG orientieren, kann davon ausgegangen werden, dass diese Bindungswirkung von Einkommenssteuerbescheiden auch im BSVG gilt. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die durch die Finanzverwaltung für die steuerliche Beurteilung vorgenommene Zusammenlegung der beiden Betriebe als Grundlage für die Beitragsgrundlagenfeststellung wendet, ist anzumerken, dass im Sinne der obzitierten Judikatur die mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden getroffene Zuordnung der Einkünfte des Beschwerdeführers zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 auch die hier belangten Behörde bindet und diese somit zu Recht die festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragsberechnung als Beitragsgrundlagen herangezogen hat.Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die durch die Finanzverwaltung für die steuerliche Beurteilung vorgenommene Zusammenlegung der beiden Betriebe als Grundlage für die Beitragsgrundlagenfeststellung wendet, ist anzumerken, dass im Sinne der obzitierten Judikatur die mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden getroffene Zuordnung der Einkünfte des Beschwerdeführers zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 auch die hier belangten Behörde bindet und diese somit zu Recht die festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragsberechnung als Beitragsgrundlagen herangezogen hat. Der von Beschwerdeführer angeführte § 20 Abs. 4 BSVG ist im Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen, wonach Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnach-weise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nachkommen Beiträge, bemessen von der Höchstbeitragsgrundlage, zu leisten haben. Nach Abs. 3 ermäßigt sich dieser Beitrag von der Höchstbeitragsgrundlage auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.Der von Beschwerdeführer angeführte Paragraph 20, Absatz 4, BSVG ist im Zusammenhang mit Absatz 3, zu lesen, wonach Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnach-weise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nachkommen Beiträge, bemessen von der Höchstbeitragsgrundlage, zu leisten haben. Nach Absatz 3, ermäßigt sich dieser Beitrag von der Höchstbeitragsgrundlage auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall ergab sich die nachträgliche Neuberechnung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge eben nicht aus einer nicht erfüllten Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder Vorlage von Unterlagen, sondern aufgrund der im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelten berichtigten Einkommenssteuerbescheiden. Betreffend die Verjährung ist auf die im Bescheid vom 21.07.2020 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu 2012/08/0147 vom 17.12.2014 und 97/08/0650 vom 27.07.2001 zu verweisen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass darin gerade auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides abgestellt wird und nicht auf die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt oder nicht. Einer allfällig vorliegenden Meldepflichtverletzung würde erst anschließend durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahren im Sinne des § 39 Abs. 1 BSVG – jeweils gerechnet vom erstmöglichen Feststellungszeitpunkt - Rechnung getragen. Einer allfällig vorliegenden Meldepflichtverletzung würde erst anschließend durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahren im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, BSVG – jeweils gerechnet vom erstmöglichen Feststellungszeitpunkt - Rechnung getragen. Ein Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Berechnungsmethode ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und erfolgte die Berechnung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Recht. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2236366.1.00

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