Obsah (24)
§ 66Art 133§ 3§ 8§ 10§ 54§ 25§ 55§ 70§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 2§§ 51§ 52§ 61§ 67§ 53§ 5§ 9§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW169 2240748-1 Spruch, W169 2240748-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten sein Heimatland verlassen zu haben.
- Am 20.05.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag, Zl. 10 04.227 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag, Zl. 10 04.227 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.10.2010, Zl. C8 413722-1/2010/4E,
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.10.2010, Zl. C8 413722-1/2010/4E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Am 30.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Am 11.07.2015 schloss der Beschwerdeführer eine Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen.
- Dem am 05.10.2015 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
§ 54NAG wurde von der Wiener Magistratsabteilung 35 stattgegeben.
Nach Verlust der Karte wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2016 erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt.7. Dem am 05.10.2015 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG wurde von der Wiener Magistratsabteilung 35 stattgegeben. Nach Verlust der Karte wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2016 erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt. 8. Am 20.05.2016 zog der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz
§ 25Abs. 2 Asyl
G zurück.8. Am 20.05.2016 zog der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 25, Absatz 2, AsylG zurück. 9. Mit Schreiben vom 13.05.2020 teilte die Wiener Magistratsabteilung 35 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten per 19.11.2019 rechtskräftig geschieden wurde. Auf Grund des Scheidungsbeschlusses sei bekannt geworden, dass die Exfrau des Beschwerdeführers bereits seit 28.11.2018 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte. Eine Abfrage der Versicherungsdaten habe ergeben, dass sie seit 31.03.2016 auch über keine Versicherungszeiten in Österreich verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Bezirksgericht am 31.10.2018 selbst angegeben, dass seine Ehefrau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebe. Da sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von seiner ungarischen Ehefrau ableite, welche aufgrund ihres Wegzuges aus dem Bundesgebiet spätestens im Jahr 2018 die Voraussetzungen nach § 51 NAG nicht mehr erfülle, seien jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers weggefallen. Die Behörde ersuche daher
§ 55Abs.
3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.9. Mit Schreiben vom 13.05.2020 teilte die Wiener Magistratsabteilung 35 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten per 19.11.2019 rechtskräftig geschieden wurde. Auf Grund des Scheidungsbeschlusses sei bekannt geworden, dass die Exfrau des Beschwerdeführers bereits seit 28.11.2018 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte. Eine Abfrage der Versicherungsdaten habe ergeben, dass sie seit 31.03.2016 auch über keine Versicherungszeiten in Österreich verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Bezirksgericht am 31.10.2018 selbst angegeben, dass seine Ehefrau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebe. Da sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von seiner ungarischen Ehefrau ableite, welche aufgrund ihres Wegzuges aus dem Bundesgebiet spätestens im Jahr 2018 die Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG nicht mehr erfülle, seien jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers weggefallen. Die Behörde ersuche daher
Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte am 20.11.2020 einen AJ-WEB Auszug des Beschwerdeführers ein, wonach dieser vom 20.08.2010 bis 31.10.2011 als Selbständiger und vom 09.05.2016 bis 31.05.2016, vom 01.06.2016 bis 04.04.2018, vom 24.04.2018 bis 30.04.2018, vom 09.05.2018 bis 31.12.2018, vom 13.04.2019 bis 26.12.2019, vom 02.03.2020 bis 15.03.2020, vom 24.04.2020 bis 17.05.2020 sowie seit 01.06.2020 als Arbeiter sozialversicherungsrechtliche Meldezeiten aufweist.
- Mit Schreiben vom 24.11.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Weiters wurde er ersucht, eine Reihe von Fragen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und seinen Verhältnissen in der Heimat zu beantworten.
- Am 07.12.2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er im Jahr 2010 in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer verfüge seit 2016 über einen Aufenthaltstitel. Er sei gesund. Er verfüge über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und bereits langjährig berufstätig. Er arbeite als Zeitungszusteller, wodurch er etwa EUR 600,- monatlich verdiene, und in einem Gastgewerbe, wo er einen Grundlohn von EUR 1.540,40 erhalte. Der Beschwerdeführer sei kranken- und unfallversichert. Er verfüge über eine Mietwohnung. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und seine Ehefrau lebe bereits in Österreich. Sonst habe er keine Angehörigen im Bundesgebiet. In Indien habe er nur die Volksschule besucht. Er werde in Indien nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Er wolle in Österreich bleiben bzw. könne nicht nach Indien zurückkehren, weil er hier eine Arbeit habe und dort nicht. Dem Schreiben jeweils in Kopie beigelegt wurden ein Wohnungsmietvertrag vom 01.09.2019, ein Schreiben der Wiener Städtischen vom 24.04.2020 über eine vom Beschwerdeführer abgeschlossene Lebensversicherung, eine Bankomatkarte der Exfrau des Beschwerdeführers mitsamt einem Schreiben der Erste Bank vom 29.08.2017, ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 des Beschwerdeführers vom 15.10.2015, ein allgemeines Informationsblatt der Magistratsabteilung 35, ein Meldezettel einer indischen Staatsangehörigen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers vom 13.11.2020, Schreiben der XXXX Zustellservice GmbH an die Exfrau des Beschwerdeführers vom 30.09.2017, 06.12.2017 und 02.01.2018 sowie ein Schreiben vom 13.03.2018 über eine einvernehmliche Auflösung des Werkvertragsverhältnisses per 02.03.2018, eine Bestätigung der ÖGK vom 19.05.2020 über eine Mitversicherung der Exfrau des Beschwerdeführers vom 11.07.2015 bis zum 19.11.2019, ein weiteres Schreiben der ÖGK vom 19.05.2020 über eine laufende Mitversicherung der Exfrau des Beschwerdeführers, Honorarnoten der XXXX GmbH an den Beschwerdeführer vom 31.07.2020, 31.08.2020 und 30.09.2020, eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Beschwerdeführers als Arbeiter ab 01.06.2020, Lohnzettel an den Beschwerdeführer für den Zeitraum Juni bis November 2020, eine Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und ein Meldezettel des Beschwerdeführers vom 18.09.2019.Dem Schreiben jeweils in Kopie beigelegt wurden ein Wohnungsmietvertrag vom 01.09.2019, ein Schreiben der Wiener Städtischen vom 24.04.2020 über eine vom Beschwerdeführer abgeschlossene Lebensversicherung, eine Bankomatkarte der Exfrau des Beschwerdeführers mitsamt einem Schreiben der Erste Bank vom 29.08.2017, ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 des Beschwerdeführers vom 15.10.2015, ein allgemeines Informationsblatt der Magistratsabteilung 35, ein Meldezettel einer indischen Staatsangehörigen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers vom 13.11.2020, Schreiben der römisch 40 Zustellservice GmbH an die Exfrau des Beschwerdeführers vom 30.09.2017, 06.12.2017 und 02.01.2018 sowie ein Schreiben vom 13.03.2018 über eine einvernehmliche Auflösung des Werkvertragsverhältnisses per 02.03.2018, eine Bestätigung der ÖGK vom 19.05.2020 über eine Mitversicherung der Exfrau des Beschwerdeführers vom 11.07.2015 bis zum 19.11.2019, ein weiteres Schreiben der ÖGK vom 19.05.2020 über eine laufende Mitversicherung der Exfrau des Beschwerdeführers, Honorarnoten der römisch 40 GmbH an den Beschwerdeführer vom 31.07.2020, 31.08.2020 und 30.09.2020, eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Beschwerdeführers als Arbeiter ab 01.06.2020, Lohnzettel an den Beschwerdeführer für den Zeitraum Juni bis November 2020, eine Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und ein Meldezettel des Beschwerdeführers vom 18.09.
- Am 14.12.2020 holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Visaabfrage der beim Beschwerdeführer lebenden, indischen Frau ein, wonach dieser auf Antrag vom 08.10.2020 am 20.10.2020 von der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi ein D-Visum zum Zweck des Besuchs von Familie oder Freunden, gültig vom 10.11.2020 bis 09.03.2021, ausgestellt wurde.
- Am 16.12.2020 langten nach Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2020 die Kopien der Reisepässe des Beschwerdeführers und der bei ihm lebenden indischen Frau bei der Behörde ein. Im Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 20.09.2017, sind Ein- und Ausreisestempel enthalten, wonach er am 13.11.2017, 10.01.2019 und 09.01.2020 am Flughafen Neu-Delhi in Indien einreiste.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).15. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 11.07.2015 mit einer damals in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen eine Ehe geschlossen habe, welche mit Beschluss des Bezirksgericht Favoriten vom 19.11.2019 rechtskräftig geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 31.10.2018 vor Gericht angegeben, dass seine Frau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebe. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Zeitpunkt durch den Wegzug seiner Exfrau sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren und halte sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Der Ausweisung des Beschwerdeführers stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, da eine tiefgreifende Integration des geschiedenen Beschwerdeführers nicht erkennbar sei. Seine nunmehrige indische Ehefrau halte sich lediglich aufgrund eines Visums in Österreich auf. Dem Beschwerdeführer sei ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, da die sofortige Ausreise nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der länger als drei Jahre dauernden Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen weiterhin ein Aufenthaltsrecht besitze. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aber auch sehr stark integriert, weshalb seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen würden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der länger als drei Jahre dauernden Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen weiterhin ein Aufenthaltsrecht besitze. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aber auch sehr stark integriert, weshalb seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen würden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 23.03.2021 legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie seinen Wohnungsmietvertrag vom 01.09.2019 samt Zahlungsbelegen, seinen am 20.09.2017 in Wien ausgestellten indischen Reisepass, eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Beschwerdeführers als Arbeiter ab 01.06.2020, seine Aufenthaltskarte vom 23.03.2016, eine Bestätigung des Dienstverhältnisses als Essenszusteller seit 01.05.2020 vom 28.09.2020, Lohnzettel für den Zeitraum Dezember 2020 bis Februar 2021, einen Versicherungsdatenauszug vom 10.03.2021 und ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vom 15.10.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 04.227 EAST-Ost, abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. C8 413722-1/2010/4E, als unbegründet abgewiesen. Am 30.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er am 20.05.2016 zurückzog. Der Beschwerdeführer hat sich am 04.12.2015 und am 20.09.2017 in Wien einen indischen Reisepass ausstellen lassen. In seinem gültigen indischen Reisepass ist der Name seiner Eltern und die indische Adresse – Dorf XXXX , Bundesstaat Uttar Pradesch – abgedruckt.Der Beschwerdeführer hat sich am 04.12.2015 und am 20.09.2017 in Wien einen indischen Reisepass ausstellen lassen. In seinem gültigen indischen Reisepass ist der Name seiner Eltern und die indische Adresse – Dorf römisch 40 , Bundesstaat Uttar Pradesch – abgedruckt. Der Beschwerdeführer heiratete am 11.07.2015 in Österreich eine ungarische Staatsangehörige, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hatte. Die Exfrau des Beschwerdeführers war seit 11.07.2015 bei diesem mitversichert. Sie löste am 02.03.2018 ihr Werkvertragsverhältnis bei der XXXX GmbH in Österreich auf. Sie verfügt seit 28.11.2018 über keinen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Bezirksgericht Favoriten am 31.10.2018 an, dass seine Ehefrau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebt. Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner ungarischen Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX am 19.11.2019 rechtskräftig geschieden.Der Beschwerdeführer heiratete am 11.07.2015 in Österreich eine ungarische Staatsangehörige, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hatte. Die Exfrau des Beschwerdeführers war seit 11.07.2015 bei diesem mitversichert. Sie löste am 02.03.2018 ihr Werkvertragsverhältnis bei der römisch 40 GmbH in Österreich auf. Sie verfügt seit 28.11.2018 über keinen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Bezirksgericht Favoriten am 31.10.2018 an, dass seine Ehefrau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebt. Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner ungarischen Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 am 19.11.2019 rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer war vom 28.05.2010 bis 05.10.2011 und ist seit 04.04.2013 im Bundesgebiet gemeldet. Er wohnt in einer 50m² großen Mietwohnung und zahlt einen Mietzins von EUR 270,
- Er war vom 20.08.2010 bis 31.10.2011 als Selbständiger und vom 09.05.2016 bis 31.05.2016, vom 01.06.2016 bis 04.04.2018, vom 24.04.2018 bis 30.04.2018, vom 09.05.2018 bis 31.12.2018, vom 13.04.2019 bis 26.12.2019, vom 02.03.2020 bis 15.03.2020 und vom 24.04.2020 bis 17.05.2020 als Arbeiter tätig. Er ist seit 01.06.2020 als Essenszusteller zu einem Bruttomonatsgrundlohn von EUR 1.540,- tätig. Er war zumindest im Juli, August und September 2020 für die XXXX GmbH als Zusteller zu einem Honorar von EUR 548,52, EUR 609,54 bzw. EUR 880,64 tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A
- Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.Der Beschwerdeführer war vom 28.05.2010 bis 05.10.2011 und ist seit 04.04.2013 im Bundesgebiet gemeldet. Er wohnt in einer 50m² großen Mietwohnung und zahlt einen Mietzins von EUR 270,
- Er war vom 20.08.2010 bis 31.10.2011 als Selbständiger und vom 09.05.2016 bis 31.05.2016, vom 01.06.2016 bis 04.04.2018, vom 24.04.2018 bis 30.04.2018, vom 09.05.2018 bis 31.12.2018, vom 13.04.2019 bis 26.12.2019, vom 02.03.2020 bis 15.03.2020 und vom 24.04.2020 bis 17.05.2020 als Arbeiter tätig. Er ist seit 01.06.2020 als Essenszusteller zu einem Bruttomonatsgrundlohn von EUR 1.540,- tätig. Er war zumindest im Juli, August und September 2020 für die römisch 40 GmbH als Zusteller zu einem Honorar von EUR 548,52, EUR 609,54 bzw. EUR 880,64 tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A
- Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2011 und April 2013 in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat zu einem unbestimmten Zeitpunkt eine indische Staatsangehörige geheiratet, welche mit einem am 20.10.2020 von der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi ausgestellten und bis 09.03.2021 gültigen D-Visum in das Bundesgebiet einreiste und seit 13.11.2020 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gemeldet ist. Darüberhinausgehende substantielle Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Indien. Er hat in Indien die Schule besucht und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat zu einem unbestimmten Zeitpunkt in Indien seine nunmehrige indische Ehefrau geheiratet. Er ist zuletzt am 13.11.2017, 10.01.2019 und 09.01.2020 in Indien eingereist.
- Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die Feststellungen über die beiden asylrechtlichen Vorverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu den zitierten Geschäftszahlen (OZ 3) sowie aus einer Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem. Die Feststellung über die indischen Reisepässe des Beschwerdeführers ergeben sich aus der mit Schreiben vom 23.03.2021 vorgelegten Kopie (OZ 1). Die Feststellungen über die nunmehr geschiedene Ehe des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen und ihrem Wegzug stützen sich auf die unwidersprochene Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 13.05.2020 (AS 1 f). Die Feststellungen über die Mitversicherung der Exfrau des Beschwerdeführers und der Auflösung ihres Werkvertragsverhältnisses folgen den mit Schreiben vom 07.12.2020 vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (AS 112 und 122). Die Feststellung über die Meldezeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Melderegister. Die Feststellungen über die Mietwohnung des Beschwerdeführers, seine Erwerbstätigkeit, seine Deutschkenntnisse und, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, ergeben sich aus den mit Schreiben vom 07.12.2020 sowie 23.03.2021 vorgelegten Unterlagen (AS 83, 87 ff, 105, 117 ff und 123 ff; OZ 1) und dem im Akt aufliegenden AJ-WEB-Auszug (AS 69 ff). Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2010 und April 2013 in Österreich aufhältig war, folgt daraus, dass er in jenem Zeitraum weder im Bundesgebiet gemeldet war, noch sonst aus dem Akteninhalt Hinweise hervorgehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich verweilte. Die Feststellungen über die nunmehrige indische Ehefrau des Beschwerdeführers folgen aus dem Schreiben vom 07.12.2020 (AS 83 und 110), den vom Bundesamt eingeholten Visadatenauszug (AS 135 f) und einem aktuellen Melderegisterauszug. Weitere substantielle Anknüpfungspunkte wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellungen über die Eltern des Beschwerdeführers, seinen Schulbesuch und seine Arbeitserfahrung stützen sich auf das Schreiben vom 07.12.2020 (AS 83), sein Vorbringen zum ersten Asylverfahren (OZ 3) und die vorgelegte Kopie seines indischen Reisepasses (OZ 1). Dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige indische Ehefrau in Indien geheiratet hat, ergibt sich schon daraus, dass eine standesamtliche Heirat in Österreich nicht erfolgte und seine nunmehrige Ehefrau als Einreisezweck den „Besuch von Familie oder Freunden“ angab (AS 135). Dass der Beschwerdeführer zu den festgestellten Daten in Indien eingereist ist, ist aus der vorgelegten Kopie seines Reisepasses ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. E
- November 2009, 2007/21/0011), so stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche E
- November 2009, 2007/21/0011), so stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). Aus § 55 Abs. 4 NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG erstattet wurde (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG erstattet wurde (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). Trotz zwischenzeitlich erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit - gegenständlich - Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG (begünstigter Drittstaatsangehöriger) hat daher in concreto zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer § 66 FPG zur Anwendung zu gelangen.Trotz zwischenzeitlich erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit - gegenständlich - Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG (begünstigter Drittstaatsangehöriger) hat daher in concreto zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer Paragraph 66, FPG zur Anwendung zu gelangen. Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet auszugsweise: „§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; (…)
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen
Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen
Absatz eins, Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, lautet auszugsweise: „§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. (…)
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; (…)
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder (…)
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 5Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 5, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt
§ 54Abs.
5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen.Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt
Paragraph 54, Absatz 5, NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen. Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt (vgl. Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009 (RV 330 BlgNR 24. GP 52)).Mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG wird Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt vergleiche Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52)). Dieser lautet: „
(2)Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
- b)für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
- a)die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
- b)bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
- b)dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder
- c)es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder
- d)dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.“ Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde (vgl. EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15). Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG - im sogenannten „Aufnahmemitgliedstaat“ Österreich aufgehalten hätte (vgl. EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh ua, C-218/14) (VwGH 15.03.2018 Ro 2018/21/0002).Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde vergleiche EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15). Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Artikel 13, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG - im sogenannten „Aufnahmemitgliedstaat“ Österreich aufgehalten hätte vergleiche EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh ua, C-218/14) (VwGH 15.03.2018 Ro 2018/21/0002). Der Beschwerdeführer wurde fallgegenständlich zwar erst im November 2019 rechtskräftig geschieden, jedoch gab er am 31.10.2018 vor dem zuständigen Zivilgericht an, dass seine ungarische Ehefrau bereits vor vier Monaten, somit im Juni 2018, nach Ungarn gezogen sei. Dies deckt sich auch mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, wonach insbesondere seine Exfrau im März 2018 ihr Arbeitsverhältnis in Österreich beendete. Aufgrund des Wegzugs der ungarischen Exfrau im Juni 2018 ist diese hier nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts aufhältig und arbeitet nicht in Österreich. Vor diesem Hintergrund ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass bereits mit Wegzug der ungarischen Staatsangehörigen aus Österreich zurück nach Ungarn im Juni 2018 nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ungarischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Folglich kann sich der Beschwerdeführer (trotz Andauerns der Ehe über drei Jahre) nicht mehr auf Basis der nunmehr erfolgten Scheidung auf ein Fortdauern seines Aufenthaltsrechts gem. § 54 Abs. 5 NAG berufen.Vor diesem Hintergrund ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass bereits mit Wegzug der ungarischen Staatsangehörigen aus Österreich zurück nach Ungarn im Juni 2018 nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ungarischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Folglich kann sich der Beschwerdeführer (trotz Andauerns der Ehe über drei Jahre) nicht mehr auf Basis der nunmehr erfolgten Scheidung auf ein Fortdauern seines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 54, Absatz 5, NAG berufen. Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
§ 66Abs.
1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die nunmehrige indische Ehefrau des Beschwerdeführers ist nur aufgrund eines ausgestellten D-Visums in Österreich aufhältig, welches bis 09.03.2021 gültig war. Soweit einem aktuellen Melderegisterauszug zu entnehmen ist, dass sie weiterhin, auch nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums, beim Beschwerdeführer gemeldet ist, verweilt sie jedenfalls illegal in Österreich und ist somit verpflichtet, umgehend das Bundesgebiet zu verlassen. Auch die Eltern und weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers leben in Indien. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Zwar reiste der Beschwerdeführer im Mai 2010, somit vor nunmehr knapp elf Jahren, (erstmals) in Österreich ein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich auf illegale Weise zur Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz eingereist war und dieses Verfahren bereits im Oktober 2010, somit nach fünf Monaten, in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen war, womit der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. In der Folge wies der Beschwerdeführer auch bis April 2013 über keine Meldung im Bundesgebiet auf, sodass über seinen Aufenthalt keine gesicherten Aussagen zu treffen sind, insbesondere nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum weiterhin in Österreich aufhältig war. In der Folge stellte der Beschwerdeführer nach illegalem Aufenthalt ab April 2013 im September 2014 einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz und legalisierte wiederum nur durch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Entsprechend zog der Beschwerdeführer im Mai 2016 diesen Folgeantrag zurück, nachdem er aufgrund einer Eheschließung im Juli 2015 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erhielt, über welches er bis zum Wegzug seiner ungarischen Ehefrau im Juni 2018 verfügte. Gesamt betrachtet kann somit nur von einem gesicherten, durchgehenden Aufenthalt ab April 2013, somit seit acht Jahren ausgegangen werden, wobei der Beschwerdeführer nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügte, zumal seine ungarische Exfrau vor Ablauf der dreijährigen Frist des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG aus dem Bundesgebiet wegzog, und jedenfalls seit 2017 dreimal in Indien verweilte.Zwar reiste der Beschwerdeführer im Mai 2010, somit vor nunmehr knapp elf Jahren, (erstmals) in Österreich ein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich auf illegale Weise zur Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz eingereist war und dieses Verfahren bereits im Oktober 2010, somit nach fünf Monaten, in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen war, womit der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. In der Folge wies der Beschwerdeführer auch bis April 2013 über keine Meldung im Bundesgebiet auf, sodass über seinen Aufenthalt keine gesicherten Aussagen zu treffen sind, insbesondere nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum weiterhin in Österreich aufhältig war. In der Folge stellte der Beschwerdeführer nach illegalem Aufenthalt ab April 2013 im September 2014 einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz und legalisierte wiederum nur durch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Entsprechend zog der Beschwerdeführer im Mai 2016 diesen Folgeantrag zurück, nachdem er aufgrund einer Eheschließung im Juli 2015 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erhielt, über welches er bis zum Wegzug seiner ungarischen Ehefrau im Juni 2018 verfügte. Gesamt betrachtet kann somit nur von einem gesicherten, durchgehenden Aufenthalt ab April 2013, somit seit acht Jahren ausgegangen werden, wobei der Beschwerdeführer nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügte, zumal seine ungarische Exfrau vor Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG aus dem Bundesgebiet wegzog, und jedenfalls seit 2017 dreimal in Indien verweilte. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz möglich gewesen, entsprechend seiner Verpflichtung in sein Heimatland zurückzukehren. Dies zeigt sich unzweifelhaft darin, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls im Dezember 2015 in Wien einen indischen Reisepass ausstellen lassen bzw. in weiterer Folge im September 2017 erneuern lassen konnte. Sein Verharren im Bundesgebiet geht daher auf seine eigene Willensentscheidung zurück und liegt nicht in äußeren Umständen begründet. Dem Bundesamt ist in diesem Zusammenhang durchaus darin zuzustimmen, dass es auffällig scheint, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner ungarischen Exfrau just nach Ablauf der dreijährigen Frist schied und kurz darauf eine indische Staatsangehörige heiratete, sodass der Eindruck einer Aufenthaltsehe nicht völlig fernliegt. Der Beschwerdeführer, der lediglich ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vorlegen konnte, weist keine sprachliche Integration auf, womit schon die Basis für eine soziale Integration nicht besteht. Entsprechend machte der Beschwerdeführer auch keinerlei sozialen Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet geltend, zumal seine nunmehrige indische Ehefrau nur auf Basis eines D-Visums aufhältig war bzw. nunmehr illegal aufhältig und zur umgehenden Ausreise verpflichtet ist. In jedem Fall stünde es dem Beschwerdeführer frei, mit etwaige Freunden und Bekannten durch telefonische oder elektronische Möglichkeiten in Kontakt zu bleiben. Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass er seit Mai 2016 annähernd durchgängig erwerbstätig ist und selbsterhaltungsfähig ist, er somit durchaus eine berufliche Integration für sich geltend machen kann. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende Integration sind jedoch nicht hervorgekommen Auf der anderen Seite bestehen offenkundige Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer geboren wurde, aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den Großteil seines Lebens verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat dort seine Bildung erfahren und war bereits dort arbeitstätig. Seine Eltern leben weiterhin an seinem Herkunftsort und ist von bestehendem Kontakt auszugehen. Dies zeigt sich jedenfalls darin, dass – zumal in Kenntnis der kulturellen Voraussetzungen einer Eheschließung in Indien, zu welcher traditionell die Zustimmung der Eltern gehört – der Beschwerdeführer zuletzt in Indien eine indische Staatsangehörige heiratete. Der Beschwerdeführer reist zudem regelmäßig nach Indien. All dies bringt zweifelsohne trotz des langen Aufenthaltes in Österreich die weiterhin bestehende Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland zum Ausdruck. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wäre dem Beschwerdeführer daher ohne gröbere Schwierigkeiten möglich und zumutbar und wäre seine Existenz gesichert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Zusammenschauend ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers teilweise relativiert und war außer der wirtschaftlichen Verfestigung kaum etwas zu seinen Gunsten zu gewichten, wohingegen er starke Bande nach Indien hat und von dort keinesfalls entwurzelt ist. Dem Beschwerdeführer musste auch jedenfalls bis zu seiner Eheschließung mit seiner ungarischen Exfrau sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein, zumal sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen war, und konnte er auch danach nicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht vertrauen, da der Beschwerdeführer wissen musste, dass sich dieses lediglich von seiner nunmehrigen Exfrau ableitete. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, zumal seine Aufenthaltsdauer entsprechend obigen Ausführungen relativiert ist, er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr im Bundesgebiet hat und außer der Erwerbstätigkeit keine besondere Bindung hervorgekommen ist, wohingegen seine Bindungen an Indien stark sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Ausweisung
§ 66
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Demzufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und es ergab sich keine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers selbst und sind weiterhin aktuell. Auch in der Beschwerde wurde dem nichts entgegengehalten, sondern im Wesentlichen eine falsche rechtliche Beurteilung moniert. Damit ist der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und es ergab sich keine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers selbst und sind weiterhin aktuell. Auch in der Beschwerde wurde dem nichts entgegengehalten, sondern im Wesentlichen eine falsche rechtliche Beurteilung moniert. Damit ist der erste Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.2240748.1.00