RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW178 2192434-1 SpruchW178 2192434-1/9E, W178 2192434-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , StA Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch die Mutter, Frau XXXX , diese vertreten durch RA Maga. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des BFA, RD vom 07.03.2018, Zl. 1143693209-170233015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter, Frau römisch 40 , diese vertreten durch RA Maga. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des BFA, RD vom 07.03.2018, Zl. 1143693209-170233015, zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj. XXXX gemäß § 34 iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 34 iVm § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Die Spruchpunkte II bis VI werden ersatzlos behoben.
- Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs werden ersatzlos behoben. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2192434.1.00