RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW178 2241912-1 Spruch, W178 2241912-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die XXXX (im Folgenden: Bf), BKNR 859990380, übermittelte am 21.01.2021 einen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge betreffend Covid-19-Risiko-Freistellung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG für die Dienstnehmerin XXXX , an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: ÖGK-NÖ).
- Die römisch 40 (im Folgenden: Bf), BKNR 859990380, übermittelte am 21.01.2021 einen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge betreffend Covid-19-Risiko-Freistellung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG für die Dienstnehmerin römisch 40 , an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: ÖGK-NÖ).
- Nach Vorhalt der ÖGK-NÖ vom 22.01.2021, dass der Antrag als verspätet zurückzuweisen sei, beantragte die Bf mit E-Mail vom 05.03.2021 die Ausstellung eines Bescheides.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der ÖGK-NÖ vom 16.03.2021, VA/RB-MVB-0104/2021, wurde der Antrag der Bf auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum von 01.07.2020 bis 21.09.2020 als verspätet zurückgewiesen.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der ÖGK-NÖ vom 16.03.2021, VA/RB-MVB-0104/2021, wurde der Antrag der Bf auf Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2020 bis 21.09.2020 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Freistellung von XXXX am 21.09.2020 beendet worden sei. Der Antrag auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG sei am 21.01.2021 bei der ÖGK-NÖ eingelangt. Der Erstattungsantrag sei grundsätzlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung einzubringen. Damit hätte der Antrag spätestens bis 03.11.2020 eingebracht werden müssen, um die sechswöchige Frist zu wahren.Begründend wurde ausgeführt, dass die Freistellung von römisch 40 am 21.09.2020 beendet worden sei. Der Antrag auf Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG sei am 21.01.2021 bei der ÖGK-NÖ eingelangt. Der Erstattungsantrag sei grundsätzlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung einzubringen. Damit hätte der Antrag spätestens bis 03.11.2020 eingebracht werden müssen, um die sechswöchige Frist zu wahren.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Mitarbeiterin XXXX behördlich mit 13.05.2020 als Covid-19 Risikopatientin eingestuft worden sei. Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 21.09.2020 sei die Mitarbeiterin von der Arbeit freigestellt und unter Fortzahlung des Entgelts einschließlich aller regelmäßigen Entgeltsbestandteile weiterbezahlt worden. Der darauf entfallende Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfalls-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) an den zuständigen Krankenversicherungsträger sei ebenso entrichtet worden.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Mitarbeiterin römisch 40 behördlich mit 13.05.2020 als Covid-19 Risikopatientin eingestuft worden sei. Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 21.09.2020 sei die Mitarbeiterin von der Arbeit freigestellt und unter Fortzahlung des Entgelts einschließlich aller regelmäßigen Entgeltsbestandteile weiterbezahlt worden. Der darauf entfallende Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfalls-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) an den zuständigen Krankenversicherungsträger sei ebenso entrichtet worden. Leider sei aufgrund der hohen Anforderungen durch sämtliche Covid-19 Verordnungen, Gesetze und der Kurzarbeits-Abrechnung im Personalbereich die sechswöchige Frist zur Einreichung der Kostenerstattung überschritten worden. Es wurde ersucht, die Fristversäumnis kulanterweise als gegenstandslos zu erachten und die Frist ausnahmenweise auszuweiten. Die Kosten seien entstanden und wären bei fristgerechter Meldung auch von der ÖGK-NÖ übernommen worden, es ändere sich lediglich der Erstattungszeitpunkt.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit dem Covid-19 Risikoattest von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.05.2020 wurde XXXX , die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt.Mit dem Covid-19 Risikoattest von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.05.2020 wurde römisch 40 , die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt. Infolgedessen wurde XXXX im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 21.09.2020 von ihrer Arbeitsleistung bei der Bf zu 100% freigestellt. Infolgedessen wurde römisch 40 im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 21.09.2020 von ihrer Arbeitsleistung bei der Bf zu 100% freigestellt. Die Bf leistete XXXX in diesem Zeitraum (01.07.2020 bis 21.09.2020) eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe und entrichtete den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger, die ÖGK-NÖ. Die Bf leistete römisch 40 in diesem Zeitraum (01.07.2020 bis 21.09.2020) eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe und entrichtete den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger, die ÖGK-NÖ. Mit Antrag vom 21.01.2021 begehrte die Bf die Erstattung des Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Covid-19-Risiko-Freistellung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG.Mit Antrag vom 21.01.2021 begehrte die Bf die Erstattung des Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Covid-19-Risiko-Freistellung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Gesetzliche Grundlagen § 735 ASVG:
(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.Paragraph 735, ASVG:,
(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(2)Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat. […]
(2)Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Absatz eins, erhalten hat. […]
(3)Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Die Freistellung kann bis längstens
- Mai 2020 [verlängert zuletzt mit BGBl Nr 609/2020 bis zum Ablauf des 31.03.2021] dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den
- Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum
- Dezember
- Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.Die Freistellung kann bis längstens
- Mai 2020 [verlängert zuletzt mit Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 2020, bis zum Ablauf des 31.03.2021] dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den
- Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum
- Dezember
- Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
(4)Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. […]
(6)Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und der Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig. Soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, ist die Landesregierung betraut.“
(6)Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Absatz 3, die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und der Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig. Soweit für Arbeitnehmer nach Artikel 11, B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, ist die Landesregierung betraut.“ 3.
- Im konkreten Fall Den oben getroffenen – unstrittigen – Feststellungen folgend wurde im gegenständlichen Verfahren der Antrag auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG außerhalb der sechswöchigen Frist gestellt, welche klar aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung hervorgeht. Die Freistellung von XXXX wurde mit 21.09.2020 beendet, der Erstattungsantrag hätte spätestens am 03.11.2020 eingebracht werden müssen. Der Antrag wurde jedoch erst am 21.01.2021 bei der ÖGK-NÖ eingebracht. Den oben getroffenen – unstrittigen – Feststellungen folgend wurde im gegenständlichen Verfahren der Antrag auf Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG außerhalb der sechswöchigen Frist gestellt, welche klar aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung hervorgeht. Die Freistellung von römisch 40 wurde mit 21.09.2020 beendet, der Erstattungsantrag hätte spätestens am 03.11.2020 eingebracht werden müssen. Der Antrag wurde jedoch erst am 21.01.2021 bei der ÖGK-NÖ eingebracht. Im vorliegenden Fall ist für die weitere Beurteilung von Bedeutung, ob es sich bei der in § 735 Abs. 4 ASVG genannten Frist um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt.Im vorliegenden Fall ist für die weitere Beurteilung von Bedeutung, ob es sich bei der in Paragraph 735, Absatz 4, ASVG genannten Frist um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt. Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Abgrenzung auf die Natur der Rechtswirkungen ab, die durch die befristete Rechtshandlung ausgelöst werden sollen. Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt wird. Dies trifft insbesondere auf die in den Verfahrensgesetzen, einschließlich des AVG, normierten bzw. grundgelegten Fristen zu, also vor allem auf Fristen für Rechtsbehelfe, aber auch auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung gerichtet sind. Aber auch in Materiengesetzen finden sich Fristen mit verfahrensrechtlichem Charakter. Bei der Ermittlung des Charakters einer Frist kommt sowohl der Einordnung einer Vorschrift im betreffenden Gesetz als auch der ausdrücklichen Anordnung, dass die Versäumung der Frist zur Zurückweisung eines Antrags führt, Indizwirkung zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3 mwN, Stand 01.01.2014, rdb.at). Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Abgrenzung auf die Natur der Rechtswirkungen ab, die durch die befristete Rechtshandlung ausgelöst werden sollen. Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt wird. Dies trifft insbesondere auf die in den Verfahrensgesetzen, einschließlich des AVG, normierten bzw. grundgelegten Fristen zu, also vor allem auf Fristen für Rechtsbehelfe, aber auch auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung gerichtet sind. Aber auch in Materiengesetzen finden sich Fristen mit verfahrensrechtlichem Charakter. Bei der Ermittlung des Charakters einer Frist kommt sowohl der Einordnung einer Vorschrift im betreffenden Gesetz als auch der ausdrücklichen Anordnung, dass die Versäumung der Frist zur Zurückweisung eines Antrags führt, Indizwirkung zu vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32,, Rz 3 mwN, Stand 01.01.2014, rdb.at). Insoweit eine Rechtshandlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der VwGH eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist. Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des VwGH hat der Gesetzgeber die Wertung als materiellrechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Keinen solchen Zweifelsfall begründet nach Rechtsprechung des VwGH aber etwa beispielsweise § 33 Abs. 1 ASVG, der den Dienstgeber zur Anmeldung seiner Dienstnehmer beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verpflichtet (VwSlg 11.776 A/1985) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at).Insoweit eine Rechtshandlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der VwGH eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist. Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des VwGH hat der Gesetzgeber die Wertung als materiellrechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Keinen solchen Zweifelsfall begründet nach Rechtsprechung des VwGH aber etwa beispielsweise Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, der den Dienstgeber zur Anmeldung seiner Dienstnehmer beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verpflichtet (VwSlg 11.776 A/1985) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32,, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des § 735 Abs. 4 ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“), selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach § 735 Abs. 4 ASVG somit um eine materiellrechtliche Frist.Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“), selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach Paragraph 735, Absatz 4, ASVG somit um eine materiellrechtliche Frist. Wie bereits ausgeführt, endete die Freistellung am 21.09.2020, sodass die Antragstellung mit 21.01.2021 außerhalb der in § 735 Abs. 4 ASVG vorgesehenen sechswöchigen Frist lag und somit verspätet erfolgte. Wie bereits ausgeführt, endete die Freistellung am 21.09.2020, sodass die Antragstellung mit 21.01.2021 außerhalb der in Paragraph 735, Absatz 4, ASVG vorgesehenen sechswöchigen Frist lag und somit verspätet erfolgte. Die Bf bringt vor, dass die Versäumung der Frist aufgrund der hohen Anforderungen im Rahmen der Covid-19 Gesetzgebung passiert sei und regt an, ausnahmsweise von der Frist abzusehen. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entsprochen werden, weil bei einer Frist wie der des hier anzuwendenden § 735 Abs 4 ASVG Gründe für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Frist nicht berücksichtigt werden können. Dem Vorbringen kann aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht entsprochen werden.Die Bf bringt vor, dass die Versäumung der Frist aufgrund der hohen Anforderungen im Rahmen der Covid-19 Gesetzgebung passiert sei und regt an, ausnahmsweise von der Frist abzusehen. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entsprochen werden, weil bei einer Frist wie der des hier anzuwendenden Paragraph 735, Absatz 4, ASVG Gründe für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Frist nicht berücksichtigt werden können. Dem Vorbringen kann aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht entsprochen werden. Im Ergebnis war somit die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen und – da es sich vorliegend um eine materiellrechtliche Frist handelt – der Spruch des Bescheides dahingehend anzupassen, dass der Antrag vom 21.01.2021 abzuweisen statt zurückzuweisen war. 3.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der gegenständlich nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in diesem Fall bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt in unstrittiger Weise feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Vgl. zuletzt auch den Beschluss des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der gegenständlich nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in diesem Fall bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt in unstrittiger Weise feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Vgl. zuletzt auch den Beschluss des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wird über eine verspätete Antragstellung entschieden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich verspäteter Antragstellungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur gegenständlichen Frage gibt es zwar keine Judikatur des VwGH, aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes war die Revision nicht für zulässig zu erklären.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wird über eine verspätete Antragstellung entschieden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich verspäteter Antragstellungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur gegenständlichen Frage gibt es zwar keine Judikatur des VwGH, aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes war die Revision nicht für zulässig zu erklären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2241912.1.00